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   BGH, 17.11.1955 - II ZR 340/53   

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BGH, 17.11.1955 - II ZR 340/53 (https://dejure.org/1955,369)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1955 - II ZR 340/53 (https://dejure.org/1955,369)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1955 - II ZR 340/53 (https://dejure.org/1955,369)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 19, 31
  • NJW 1956, 220
  • DB 1955, 1220
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.01.1952 - II ZR 259/51

    Kraftfahrversicherung

    Auszug aus BGH, 17.11.1955 - II ZR 340/53
    Es bleibt dabei, daß der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalls ihm gegenüber zu erfüllen war, durch das Unterlassen der Kündigung des Vertrages innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG die Möglichkeit einer Berufung auf die vereinbarte Leistungsfreiheit wegen dieser Obliegenheitsverletzung auch dann verliert, wenn der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung erfährt, bereits eingetreten ist (Bestätigung von BGHZ 4, 369).

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, gilt dies auch bei einmaligen, vorübergehenden Obliegenheitsverletzungen und auch dann, wenn der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung erfährt, bereits eingetreten ist (BGHZ 4, 369).

    Der gegenüber BGHZ 4, 369 von Ehrenzweig erhobene Vorwurf der petitio principii fällt in der Tat auf ihn zurück.

  • BGH, 14.02.1951 - II ZR 39/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.11.1955 - II ZR 340/53
    Das Berufungsgericht geht hierbei zutreffend davon aus, daß die Verwendungsklausel des § 2 Ziff 2 a AKB eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit im Sinne von § 6 VVG begründet (BGHZ 1, 159).
  • BGH, 14.11.1960 - II ZR 235/58

    Versicherungsschutz bei Fahren ohne Führerschein; Fahren ohne Führerschein als

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich der Versicherer nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG dann nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen, wenn er von einer ihm nach § 6 Abs. 1 Satz 2 offenstehenden Möglichkeit, den Vertrag wegen Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit zu kündigen, keinen Gebrauch macht (BGHZ 4, 369; 19, 31, 35) [BGH 17.11.1955 - II ZR 340/53].

    Ist dies aber der Fall, so muß er das auch tun, wenn er aus der Obliegenheitsverletzung ein Recht auf seine Leistungsfreiheit herleiten will (BGHZ 19, 31, 35 [BGH 17.11.1955 - II ZR 340/53]; Stiefel/Wussow AKB 4. Aufl. § 2 Anm. 22; Fleischmann/Deiters in Thees/Hagemann, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 2. Aufl. S. 299).

    Mit dem Kündigungserfordernis soll der Versicherer dazu veranlaßt werden, alsbald Klarheit darüber zu schaffen, ob er die Obliegenheitsverletzung als so schwerwiegend ansieht, daß er sich auch zu einer Kündigung des Versicherungsvertrages entschließt (BGHZ 19, 31, 36) [BGH 17.11.1955 - II ZR 340/53].

    Nach nahezu einhelliger Auffassung bedarf es allerdings keiner Kündigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG, wenn das versicherte Interesse dauernd und vollständig weggefallen ist; denn dann ist ohnehin nach § 68 VVG, § 6 Satz 3 AKB der Versicherungsvertrag und damit auch seine Kündigung gegenstandslos geworden (BGHZ 19, 31, 35 [BGH 17.11.1955 - II ZR 340/53]; OLG Celle VersR 1954, 453 m. zustim. Anm. v. Haidinger VersR 1954, 556; OLG Celle VersR 1957, 176; OLG Koblenz VersR 1956, 302; KG VersR 1958, 879).

    Das versicherte Interesse fällt deshalb erst dann dauernd und vollständig weg, wenn das Fahrzeug vollständig zerstört wird, also als Fahrzeug untergeht und deshalb dann durch seinen Gebrauch kein Haftpflichtschaden mehr entstehen kann (BGHZ 19, 31, 55; OLG Celle VersR 1954, 453; Haidinger a.a.O.; Prölss VVG 12. Aufl. § 68 Anm, 2; Stiefel/Wussow a.a.O. § 6 Anm. 18).

  • BGH, 14.11.1960 - II ZR 263/58

    Beginn der Kündigungsfrist des § 6 Abs. 1 VVG

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 4, 369; 19, 31) [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53]gilt dies auch dann, wenn, wie hier, der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung erfährt, bereits eingetreten ist.

    Zu den von der Revision erneut vorgebrachten Bedenken, daß der Zweck des Kündigungserfordernisses Fälle der vorliegenden Art nicht erfasse, hat der erkennende Senat bereits ausführlich Stellung genommen (BGHZ 4, 375 [BGH 31.01.1952 - II ZR 259/51]; 19, 36) [BGH 17.11.1955 - II ZR 340/53].

    Durch sie soll der Versicherer im Interesse des Versicherungsnehmers gezwungen werden, alsbald, nämlich innerhalb der Monatsfrist, Klarheit darüber zu schaffen, ob er aus der ihm bekannt gewordenen Obliegenheitsverletzung Rechte herleiten will oder nicht (BGHZ 4, 369, 378 [BGH 31.01.1952 - II ZR 259/51]; 19, 31, 36) [BGH 17.11.1955 - II ZR 340/53].

    Die Nachteile, die sich für den Versicherungsnehmer selbst ergeben können, wenn die Rechtswirksamkeit der Kündigung zunächst noch ungewiß ist, können von ihm dadurch vermieden werden, daß er in die Kündigung als solche einwilligt (BGHZ 19, 31, 37) [BGH 17.11.1955 - II ZR 340/53].

  • BGH, 26.04.1994 - XI ZR 184/93

    Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung des nicht verdienenden Ehegatten bei einem

    Bei einem finanzierten Abzahlungskauf aus der Zeit vor Inkrafttreten des VerbKrG (1.1.1991) steht einem Dritten, der nur dem Darlehensvertrag als Mitschuldner beigetreten ist, kein Widerrufsrecht zu (Bestätigung von BGHZ 19, 37 [BGH 17.11.1955 - II ZR 340/53] = NJW 1984, 1754 = LM § 1 AbzG Nr. 18).
  • BGH, 18.12.1980 - IVa ZR 34/80

    Entbehrlichkeit der Kündigung für den Eintritt der Leistungsfreiheit des

    Der Versicherer soll vielmehr durch die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG ganz allgemein im Interesse des Versicherungsnehmers gezwungen werden, sich alsbald zu entscheiden, ob er aus einer ihm bekannten Obliegenheitsverletzung Rechte herleiten will oder nicht (BGHZ 4, 374 [BGH 31.01.1952 - II ZR 259/51]; 19, 31, 36; BGH Urt.v. 24. Oktober 1979 - IV ZR 182/77 - VersR 1980, 153).

    Eine Kündigung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn das versicherte Interesse dauernd und vollständig weggefallen ist (BGHZ 19, 31, 35; BGH LM VVG § 6 Nr. 11).

  • BGH, 08.05.1961 - II ZR 7/60

    Händler-Haftpflichtversicherung

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  • BGH, 24.04.1985 - IVa ZR 166/83

    Kündigung des Versicherungsverhältnisses wegen Obliegenheitsverletzung; Wegfall

    Das Kündigungserfordernis besteht auch in den Fällen, in denen der Versicherer erst nach dem Versicherungsfall von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt (ständige Rechtsprechung: BGHZ 4, 369; 19, 31; Senatsurteil vom 14.03.1984 - IVa ZR 91/82 - VersR 1984, 550; a.A. Prölss/Martin aaO, VVG § 6 Anm. 10).

    Im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Zweck wird eine Kündigung entbehrlich, wenn der Versicherungsvertrag durch den dauernden und vollständigen Wegfall des versicherten Interesses vor Ablauf der Kündigungsfrist gegenstandslos wird (BGHZ 19, 31, 35; BGH - Urteil vom 14.11.1960 - II ZR 235/58 - VersR 1960, 1107; Urteil vom 18.12.1980 - IVa ZR 34/80 - VersR 1981, 186; Urteil vom 13.01.1982 - IVa ZR 237/80 - VersR 1982, 395).

  • BGH, 29.10.1959 - III ZR 160/58

    Amtspflichten der Arbeitsämter bei Arbeitsvermittlung

    Denn wenn der Versicherer sich auf seine Leistungsfreiheit berufen wolle, sei eine Kündigung entgegen einer im Schrifttum vielfach vertreten Auffassung auch in den Fällen erforderlich, in denen der Versicherungsfall bei Kenntniserlangung durch den Versicherer schon eingetreten sei oder innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung eintrete (so u.a. BGHZ 4, 369; 19, 31).

    Es ist auch an der vom II. Zivilsenat in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 4, 369; 19, 31 u.a.) vertretenenen Auffassung festzuhalten, daß der Versicherer, wenn er wegen der hier in Rede stehenden Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei werden wollte, den Vertrag gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG innerhalb eines Monats, nachdem er von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangte, kündigen mußte, obwohl der Versicherungsfall bereits vor Erlangung dieser Kenntnis eingetreten war.

  • BGH, 25.11.1998 - IV ZR 257/97

    Leistungsfreiheit in der Fahrzeugversicherung

    Die unter bewußter Abweichung davon vertretene gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts steht im Widerspruch zum klaren Wortlaut und zum Sinn und Zweck von § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG (vgl. BGHZ 4, 369, 374 ff. und BGHZ 19, 31, 35-37, jeweils mit ausführlicher Begründung).
  • BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 420/56

    Vermietung eines Kraftfahrzeugs. Haftpflichtversicherung

    Die schuldhafte Verletzung der Verwendungsklausel führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 369; 19, 31) allerdings regelmäßig nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag gekündigt hat (vgl. BGHZ 25, 322 = NJW 1957, 1876 = VersR 1957, 731).

    Die Notwendigkeit der Kündigung entfällt für den Versicherer jedoch dann, wenn das versicherte Interesse (etwa durch die vollständige Zerstörung der den Gegenstand der Versicherung bildenden Sache) weggefallen und damit eine Kündigung gegenstandslos geworden ist (BGHZ 19, 31, 35 unten).

  • BGH, 21.12.1961 - II ZR 219/59

    Versicherungsvertragswidrige Benutzung eines LKWs - Leistungsfreiheit des

    *) Da § 2 Nr. 2 a AKB eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit begründet, kann die Beklagte sich auf die für den Fall der Verletzung dieser Bestimmung vereinbarte Leistungsfreiheit jedoch nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG nur dann berufen, wenn sie den Versicherungsvertrag innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG bestimmten Frist gekündigt hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß ihr die in der vertragswidrigen Benutzung des Lkws zu erblickende Obliegenheitsverletzung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls bekannt geworden ist (vgl. BGHZ 19, 31 [33 ff]; 33, 281 [283]).

    Der Lauf der Kündigungsfrist setzt daher weder voraus, daß der Versicherer diesen Sachverhalt in seiner Bedeutung als Obliegenheitsverletzung erkannt hat, noch erfordert er, daß dem Versicherer das ihm daraus erwachsende Leistungsverweigerungsrecht bewußt geworden ist (vgl. hierzu BGHZ 4, 369, 379 [BGH 31.01.1952 - II ZR 259/51]; 19, 31, 38) [BGH 17.11.1955 - II ZR 340/53].

  • BGH, 27.08.1969 - 4 StR 192/69

    Abschleppen - Kraftfahrzeugverwertung - Schrottplatz - Ausschlachten -

  • BGH, 24.10.1979 - IV ZR 182/77

    Abgrenzung zwischen Risikobegrenzung und Obliegenheit eines Versicherungsnehmers

  • BGH, 26.02.1969 - IV ZR 541/68

    Juwelenversicherung

  • BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56

    Sozialversicherung und § 158c VVG

  • BFH, 14.11.1973 - II R 98/72

    Uneingeschränkte Betriebsfähigkeit - Kraftfahrzeug - Begriffsbestimmung - Halten

  • BGH, 12.12.1963 - II ZR 38/61

    Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen eines

  • BGH, 13.01.1982 - IVa ZR 237/80

    Abschluss eines Wassersportfahrzeug-Versicherungsvertrags hinsichtlich eines

  • BFH, 14.12.1960 - II F 3/60

    Mitführung eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeug ohne rotes Kennzeichen als

  • BGH, 25.06.1956 - II ZR 180/55

    Rechtsfolgen der durch einen Armenrechtsverfahren bedingten Verzögerung der

  • BGH, 10.03.1966 - II ZR 61/64

    Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer

  • BGH, 29.09.1960 - II ZR 135/58

    Möglichkeiten einer Verfristung des Erstattungsanspruchs des

  • LG Münster, 23.05.1990 - 1 S 98/90

    Anspruch auf Deckungsschutz ; Verschulden eines Versicherungsnehmers

  • BGH, 31.03.1960 - III ZR 44/59

    Rechtsnatur der Führerscheinklausel

  • BGH, 01.06.1959 - II ZR 31/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.11.1956 - II ZR 264/55

    Rechtsmittel

  • BFH, 08.02.1961 - II 137/59 U

    Umschreibung des Begriffs Abschleppen und Einordnung des Schleppens von

  • BGH, 26.09.1957 - II ZR 149/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.11.1958 - II ZR 149/57

    Rechtsmittel

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