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   BGH, 21.12.1955 - VI ZR 246/54   

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BGH, 21.12.1955 - VI ZR 246/54 (https://dejure.org/1955,78)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1955 - VI ZR 246/54 (https://dejure.org/1955,78)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 246/54 (https://dejure.org/1955,78)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 648
    Begriff der Arbeiten bei einem Bauwerk

Papierfundstellen

  • BGHZ 19, 319
  • NJW 1956, 1195
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 24.03.1904 - VI 326/03

    Begriff des Bauwerks in der Verjährungsvorschrift des § 638 B.G.B. Ist darunter

    Auszug aus BGH, 21.12.1955 - VI ZR 246/54
    Durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts ist allerdings schon bald klargestellt worden, daß unter dem Ausdruck "Bauwerk" nicht nur die Aufführung des Baues als Ganzen, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder zu verstehen ist, ohne daß es darauf ankommt, ob sie einen äußerlich hervortretenden, körperlich abgesetzten Teil des ganzen Baues darstellen (RGZ 57, 377; 63, 313 [317]; RG Warn. 1916 Nr. 305).

    So hat auch das Reichsgericht verschiedentlich ausgesprochen, daß Arbeiten an einem Grundstück "bei einem Bauwerk" sich sowohl auf die Herstellung als auch auf die Erneuerung oder Veränderung eines Gebäudes beziehen können (RGZ 57, 377 [380]; RG Warn. 1912 Nr. 339; RG JW 1913, 133 10 = RG Warn. 1913 Nr. 92).

  • RG, 20.11.1903 - VII 285/03

    Bauwerk. Brunnen.

    Auszug aus BGH, 21.12.1955 - VI ZR 246/54
    Darauf hat auch das Reichsgericht bereits hingewiesen (RGZ 56, 41 [42]).
  • RG, 19.11.1912 - III 504/11

    Verjährung des Ersatzanspruchs aus § 633 Abs. 3 BGB

    Auszug aus BGH, 21.12.1955 - VI ZR 246/54
    Wenn sich diese Bestimmung ihrem Wortlaute nach auch nur auf Ansprüche des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie auf die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz bezieht, so ist doch anerkannt, daß sie für den Bereich aller Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer gilt und daher auch den Anspruch des Besteller nach § 633 Abs. 3 BGB ergreift, wie ihn die Klägerin hier geltend macht (RGZ 80, 439).
  • BGH, 20.05.2003 - X ZR 57/02

    Begriff der Arbeiten bei Bauwerken

    Der Ausdruck "Bauwerk" in § 638 Abs. 1 BGB a.F. beschreibt nach der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erfahren hat, überdies nicht nur die Ausführung eines Baus als ganzen, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder, und zwar unabhängig davon, ob sie als äußerlich hervortretende, körperlich abgesetzte Teile in Erscheinung treten (BGHZ 19, 319, 321 m.w.N.).
  • BGH, 15.02.1990 - VII ZR 175/89

    Einbau einer Einbauküche in die vom Eigentümer selbst genutzte Wohnung

    Welche Instandsetzungs- oder Anderungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude als "bei Bauwerken" geleistet anzusehen sind, kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden (so BGHZ 19, 319, 325).

    Der Gesetzgeber hat nämlich bei der Bemessung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre nicht nur Konstruktionsmängel, sondern auch Mängel des Materials in Betracht gezogen, wobei durch die längere Verjährungsfrist Gewährleistungsansprüche bevorzugt werden sollten, die sich darauf gründen, daß der Bau - gleichviel in welcher Hinsicht - fehlerhaft ausgeführt worden ist (BGHZ 19, 319, 323 m.w.N.).

  • BGH, 16.05.1991 - VII ZR 296/90

    Verlegen eines Teppichbodens als Arbeit an einem Bauwerk

    Darin unterscheidet sich die Arbeit der Beklagten vom bloßen Ausbessern einzelner Schäden, die nicht zu den "Arbeiten bei Bauwerken" zu zählen sind (Senat, BGHZ 19, 319, 322; Urteil vom 30. März 1978 - VII ZR 48/77 = NJW 1978, 1522).
  • OLG Köln, 26.08.1994 - 19 U 292/93

    Gewährleistungsverjährung nach Heizungswartung

    Der Begriff umfaßt vielmehr auch die Herstellung von Bauwerksteilen wie Gebäudeteilen und damit insbesondere auch die Einzelleistungen der Bauhandwerker zur Herstellung des Gebäudes (vgl. BGHZ 19, BGHZ 19 Seite 319 (BGHZ 19 Seite 321) = NJW 1956, NJW Jahr 1956 Seite 1195 = LM § BGB § 638 BGB Nr. 1).

    Ebenso fallen hierunter Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bau, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden (vgl. BGHZ 19, BGHZ 19 Seite 319 (BGHZ 19 Seite 322) = NJW 1956, NJW Jahr 1956 Seite 1195 = LM § BGB § 638 BGB Nr. 1; Palandt/Thomas, BGB, 53. Aufl., § 638 Rdnr. 11).

    Denn Reparaturarbeiten sind nur dann als Bauwerksleistungen anzusehen, wenn sie für den Bestand des Gebäudes derart wesentlich sind, daß ohne ihre Vornahme das Gebäude nicht mehr als fertiges Gebäude angesehen werden könnte (vgl. BGHZ 19, BGHZ 19 Seite 319 (BGHZ 19 Seite 324, BGHZ 19 Seite 326) = NJW 1956, NJW Jahr 1956 Seite 1195 = LM § BGB § 638 BGB Nr. 1), wie dies etwa bei einer Dacherneuerung der Fall ist.

    Nicht als Bauwerk kommen bloße Ausbesserungen einzelner Schäden in Betracht (BGHZ 19, BGHZ 19 Seite 319 (BGHZ 19 Seite 322) = NJW 1956, NJW Jahr 1956 Seite 1195 = LM § BGB § 638 BGB Nr. 1).

  • BGH, 06.11.1969 - VII ZR 159/67

    Unterbrechung der Verjährung durch Anbringung eines Beweissicherungsantrages bei

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  • OLG Frankfurt, 06.05.2019 - 29 U 199/16

    Mangelhafte Montage einer Photovoltaik-Anlage auf Wohnhaus

    Der Ausdruck "Bauwerk" beschreibt nach der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erfahren hat, überdies nicht nur die Ausführung eines Baus als ganzen, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder, und zwar unabhängig davon, ob sie als äußerlich hervortretende, körperlich abgesetzte Teile in Erscheinung treten (BGHZ 19, 319, 321 = WM 1956, 225; BGH, Urt. v. 20.05.2003, X ZR 57702, WM 2004, 798, 799).
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2000 - 22 U 194/99

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen für Pflasterarbeiten und Gartenanlage

    Die Auslegung des Begriffes Bauwerk hat sich am Sprachgebrauch des Lebens (vgl. Ingenstau/ Korbion, a.a.O., A § 1 Rdn. 5; BGHZ 19, 319, 324) sowie am Gesetzeszweck (vgl. BGH BauR 1999, 670, 671 f.) zu orientieren, wobei auf die feste Verbindung mit dem Boden (vgl. BGHZ 57, 60, 61) aber auch auf die bautechnischen Anforderungen (vgl. BGHZ 121, 94, 96) sowie auf die Zweckbestimmung und die für Bauwerke typische Risikolage (vgl. BGH BauR 1992, 502) abzustellen ist.
  • BGH, 24.03.1977 - VII ZR 220/75

    Verjährung der Ansprüche wegen Ausschachtung einer Baugrube

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist unter Arbeiten "bei Bauwerken" nicht nur die Ausführung des Baues als Ganzes, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder zu verstehen, ohne daß es darauf ankommt, ob sie einen äußerlich hervortretenden, körperlich abgesetzten Teil des Baues darstellen (BGHZ 19, 319, 321/322 mit Nachw.).

    Das ergibt ferner der allgemeine Sprachgebrauch, der bei der Anwendung des § 638 Abs. 1 BGB zu beachten ist (BGHZ 19, 319, 324 mit Nachw.).

  • BGH, 22.11.1973 - VII ZR 217/71

    Bauwerk: Späterer Einbau einer Klimaanlage

    Welche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude als "bei Bauwerken" geleistet anzusehen sind, kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden (BGHZ 19, 319, 325; BGH WM 1970, 287; BauR 1971, 128; Urteil vom 8. März 1973 - VII ZR 43/71 -).
  • BGH, 30.03.1978 - VII ZR 48/77

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

    Dient eine Tätigkeit nur der Instandsetzung oder Veränderung eines schon bestehenden Gebäudes, so zählt sie zu den Bauwerksarbeiten, wenn sie nach Art und Umfang für die Erneuerung und den Bestand des ganzen Gebäudes wesentliche Bedeutung hat und die eingebauten Teile mit dem Bauwerk dauernd und fest verbunden sind (vgl. u.a. BGHZ 19, 319, 324; 53, 43, 45; BGH NJW 1974, 136; 1977, 2361; und 8. März 1973 - VII ZR 43/71 = Schäfer/Finnern Z 4.10 Bl. 31; Glanzmann a.a.O. Rn. 38; Ingenstau/Korbion, VOB/A, 8. Aufl. § 1 Rn. 5 a).

    Damit ist nicht jede Reparatur an einem Gebäude z.B. nicht schon die Ausbesserung einzelner Schäden, als Arbeit bei Bauwerken anzusehen (BGHZ 19, 319, 322; Ingenstau/Korbion a.a.O.).

  • BGH, 22.09.1983 - VII ZR 360/82

    Begriff der Arbeiten an einem Bauwerk

  • BGH, 16.06.1987 - X ZR 61/86

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Vorschuß für Mängelbeseitigung

  • BGH, 26.04.1990 - VII ZR 345/88

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Subunternehmer

  • OLG München, 13.02.1990 - 25 U 4926/89

    Verjährungsfrist bei Dachgartenmängeln

  • OLG Koblenz, 23.06.1988 - 5 U 253/87

    Rückzahlung des Werklohns bei Wandlung wegen mangelhafter Herstellung eines

  • OLG Bremen, 09.02.1988 - 1 U 70/87

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Bauwerksleistungen bei bereits errichtetem

  • BGH, 09.07.1962 - VII ZR 98/61

    Haftung des Architekten für Mängel des Bauwerks

  • BGH, 10.01.1972 - VII ZR 132/70

    Unterbrechung der Verjährung durch Klage auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten

  • OLG Köln, 30.04.2002 - 9 U 145/01

    Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei Reparaturarbeiten an einem

  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 308/56

    Mängel eines Werks aufgrund der Vorleistung eines anderen Unternehmers

  • OLG Düsseldorf, 26.03.1999 - 22 U 210/98

    Gewährleistung bei Errichtung eines Gartenbrunnens: Verjährung

  • KG, 31.10.1995 - 7 U 5519/95

    Einbauküche: Kurze Gewährleistung bei Bestellung durch Mieter?

  • BGH, 30.12.1963 - VII ZR 88/62

    Architekten-Umfang d.Pflichten d.Architekten;Verjährung d. Ansprüche d. Bauherrn

  • BGH, 21.04.1960 - VII ZR 97/59

    Verjährung der Ansprüche aus dem Architektenvertrag

  • BGH, 09.11.1961 - VII ZR 108/60

    Rechtsfolgen des arglistigen Verschweigens eines Werkmangels

  • BGH, 05.11.1957 - VIII ZR 307/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.05.1956 - VI ZR 172/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.03.1956 - VI ZR 279/54

    Rechtsmittel

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