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   BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12   

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https://dejure.org/2013,6281
BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12 (https://dejure.org/2013,6281)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2013 - III ZR 253/12 (https://dejure.org/2013,6281)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2013 - III ZR 253/12 (https://dejure.org/2013,6281)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 GG, § 102 StPO
    Enteignender Eingriff: Entschädigungsanspruch des Vermieters für Schäden der Mieterwohnung infolge der richterlich angeordneten Durchsuchung bei Kenntnis von der Begehung von Drogenstraftaten in der Wohnung

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Beschädigung einer Mietwohnung durch Spezialeinsatzkommando

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Vermieters aus enteignendem Eingriff bei Verursachung von Schäden bei Durchsuchung seiner Wohnung i.R. eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens; Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs wegen des Vorliegens eines gleichheitswidrigen Sonderopfers

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vermieter hat einen Anspruch auf Entschädigung wegen staatlicher Enteignung gegen das Land, wenn bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Mieter die Wohnung beschädigt wird; § 102 StPO; Art. 14 GG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch aus enteignendem Eingriff für Schäden bei rechtmäßiger Wohnungsdurchsuchung; Sonderopfer; Kenntnis des Vermieters von krimineller Wohnungsnutzung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Voraussetzungen und Beschränkungen des Ersatzanspruchs des Vermieters aus enteignendem Eingriff bei durch rechtmäßige Durchsuchung in Mietwohnung entstandenem Schaden

  • rewis.io

    Enteignender Eingriff: Entschädigungsanspruch des Vermieters für Schäden der Mieterwohnung infolge der richterlich angeordneten Durchsuchung bei Kenntnis von der Begehung von Drogenstraftaten in der Wohnung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14; StPO § 102
    Ansprüche des Vermieters für Schäden im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung einer Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Vermieters aus enteignendem Eingriff bei Verursachung von Schäden bei Durchsuchung seiner Wohnung i.R. eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens; Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs wegen des Vorliegens eines gleichheitswidrigen Sonderopfers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    SEK verursacht Schäden: Land haftet dem Vermieter!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wohnungsdurchsuchung - Scheibe kaputt - wer bezahlt dem Vermieter den Schaden?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hausdurchsuchung beim Mieter - und der Schadensersatzanspruch des Vermieters

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Haftung - Spezialeinsatzkommando (SEK) verursacht Schäden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hausdurchsuchung - Vermieter kann sich bei Schäden an das Land wenden!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Anspruch des Vermieters aus enteignendem Eingriff nach einem SEK-Einsatz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entschädigungsanspruch nach polizeilicher Wohnungsdurchsuchung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Schadensersatz bei polizeilicher Wohnungsdursuchung

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Hausdurchsuchung beim Mieter - Schadensersatzanspruch Vermieter

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn bei einer rechtmäßigen polizeilichen Durchsuchung die vermietete Wohnung beschädigt wird - Ansprüche des Vermieters gegen den Staat?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Staat haftet dem Vermieter für Schäden nach Hausdurchsuchung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Staat haftet dem Vermieter für Schäden nach Hausdurchsuchung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Amtshaftung: Beschädigungen einer Wohnung aufgrund Durchsuchung begründet Schadenersatzanspruch des Vermieters - Nicht hinzunehmendes Sonderopfer liegt vor

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beim Mieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    SEK verursacht Schäden: Land haftet dem Vermieter! (IMR 2013, 208)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 197, 43
  • NJW 2013, 1736
  • MDR 2013, 581
  • NVwZ 2014, 168
  • NZM 2013, 421
  • ZMR 2013, 616
  • VersR 2013, 1006
  • DÖV 2013, 700
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Celle, 08.05.2007 - 16 U 276/06

    Enteignender Eingriff: Entschädigungsanspruch des Vermieters für Schäden der

    Auszug aus BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12
    Hiermit ist der Fall der Vermietung aber regelmäßig nicht zu vergleichen (im Ergebnis ebenso OLG Celle, BeckRS 2007, 09345).

    Entgegen einer zum Teil in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Rostock, MDR 2011, 160, 161; anders OLG Celle, BeckRS 2007, 09345) vertretenen Auffassung kann das Vorliegen eines Sonderopfers auch nicht vom Fehlen einer solchen anderweitigen Ersatzmöglichkeit abhängig gemacht werden.

  • BGH, 02.05.1955 - III ZR 271/53

    Kein Aufopferungsanspruch bei Haftschaden

    Auszug aus BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12
    Maßgeblich ist letztlich, wo nach dem vernünftigen Urteil aller billig und gerecht Denkenden die Opfergrenze liegt (Senat, Urteil vom 2. Mai 1955 - III ZR 271/53, BGHZ 17, 172, 175) beziehungsweise wo die Grenze dessen liegt, was eine Gemeinschaft, die ihre verfassungsmäßige Ordnung in einem sozialen Rechtsstaat gefunden hat, dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will (Senat, Urteil vom 23. November 1959 - III ZR 146/58, BGHZ 31, 187, 191; RGRK-Kreft, BGB, 12. Aufl., vor § 839, Rn. 154).

    Allerdings kann nach der Senatsrechtsprechung von dem Abverlangen eines Sonderopfers im öffentlichen Interesse und damit einem gleichheitswidrigen, entschädigungspflichtigen staatlichen Verhalten regelmäßig keine Rede sein, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und grundsätzlich selbst zu tragen sind (vgl. etwa Urteile vom 2. Mai 1955, aaO S. 175 f; vom 18. September 1959 - III ZR 68/58, BGHZ 31, 1, 4; vom 15. März 1962 - III ZR 211/60, BGHZ 37, 44, 48 und vom 19. Februar 1976 - III ZR 13/74, NJW 1976, 1204, 1205).

  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 3/86

    Schadensersatzansprüche des Eigentümers eines als Beweismittel beschlagnahmten

    Auszug aus BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12
    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommen Ansprüche aus enteignendem Eingriff dann in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. nur Urteile vom 9. April 1987 - III ZR 3/86, BGHZ 100, 335, 337; vom 11. März 2004 - III ZR 274/03, BGHZ 158, 263, 267 und vom 10. Februar 2005 - III ZR 330/04, NJW 2005, 1363, jeweils mwN).

    Deshalb steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, dass Beschädigungen der hier streitgegenständlichen Art bei Wohnungsdurchsuchungen weder atypisch noch unvorhersehbar sind, sondern sich vielmehr eine Gefahr verwirklicht hat, die in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt war (vgl. Senatsurteil vom 9. April 1987 aaO S. 338).

  • BGH, 14.02.1952 - III ZR 233/51

    Anschein einer polizeilichen Gefahr

    Auszug aus BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12
    So hat der Senat etwa demjenigen, der schuldhaft den Anschein einer polizeilichen Gefahr hervorgerufen hat, keinen Anspruch aus enteignendem Eingriff für die aus der polizeilichen Maßnahme resultierenden Folgen zugebilligt, weil nicht in die Rechtsphäre eines Unbeteiligten eingegriffen worden sei, sondern der Betroffene, wenn auch nicht für eine objektive Gefahr, aber doch für eine Sachlage verantwortlich sei, die eine Pflicht der Polizei zum Eingreifen begründet habe, sodass er nicht als unbeteiligter Dritter angesehen werden könne (vgl. Urteil vom 14. Februar 1952 - III ZR 233/51, BGHZ 5, 144, 152).
  • BGH, 18.09.1959 - III ZR 68/58

    Auflösung der KPD

    Auszug aus BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12
    Allerdings kann nach der Senatsrechtsprechung von dem Abverlangen eines Sonderopfers im öffentlichen Interesse und damit einem gleichheitswidrigen, entschädigungspflichtigen staatlichen Verhalten regelmäßig keine Rede sein, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und grundsätzlich selbst zu tragen sind (vgl. etwa Urteile vom 2. Mai 1955, aaO S. 175 f; vom 18. September 1959 - III ZR 68/58, BGHZ 31, 1, 4; vom 15. März 1962 - III ZR 211/60, BGHZ 37, 44, 48 und vom 19. Februar 1976 - III ZR 13/74, NJW 1976, 1204, 1205).
  • BGH, 23.11.1959 - III ZR 146/58

    Aufopferungsanspruch bei Impfschäden

    Auszug aus BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12
    Maßgeblich ist letztlich, wo nach dem vernünftigen Urteil aller billig und gerecht Denkenden die Opfergrenze liegt (Senat, Urteil vom 2. Mai 1955 - III ZR 271/53, BGHZ 17, 172, 175) beziehungsweise wo die Grenze dessen liegt, was eine Gemeinschaft, die ihre verfassungsmäßige Ordnung in einem sozialen Rechtsstaat gefunden hat, dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will (Senat, Urteil vom 23. November 1959 - III ZR 146/58, BGHZ 31, 187, 191; RGRK-Kreft, BGB, 12. Aufl., vor § 839, Rn. 154).
  • BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    Auszug aus BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12
    a) Der enteignende Eingriff stellt einen zwangsweisen staatlichen Zugriff auf das Eigentum dar, der den Betroffenen im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt beziehungsweise trifft und ihn zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Februar 1962 - III ZR 204/60, JZ 1962, 609, 611; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb.
  • BGH, 15.03.1962 - III ZR 211/60

    Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen bei durch militärische

    Auszug aus BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12
    Allerdings kann nach der Senatsrechtsprechung von dem Abverlangen eines Sonderopfers im öffentlichen Interesse und damit einem gleichheitswidrigen, entschädigungspflichtigen staatlichen Verhalten regelmäßig keine Rede sein, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und grundsätzlich selbst zu tragen sind (vgl. etwa Urteile vom 2. Mai 1955, aaO S. 175 f; vom 18. September 1959 - III ZR 68/58, BGHZ 31, 1, 4; vom 15. März 1962 - III ZR 211/60, BGHZ 37, 44, 48 und vom 19. Februar 1976 - III ZR 13/74, NJW 1976, 1204, 1205).
  • BGH, 30.09.1970 - III ZR 148/67

    Abwässerbeseitigung und Sozialbindung des Eigentums

    Auszug aus BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12
    Zwar kann bei der im Enteignungsrecht wesentlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise regelmäßig nur eine fühlbare Beeinträchtigung einer vermögenswerten Rechtsposition als entschädigungspflichtiges Opfer angesehen werden; geringfügige Beeinträchtigungen scheiden aus (vgl. nur Senat, Urteil vom 30. September 1970 - III ZR 148/67, BGHZ 54, 293, 296 mwN).
  • BGH, 24.10.1974 - VII ZR 223/72

    Öltankwagen - Feuerwehreinsatz, § 677 BGB, GoA, "auch-fremdes Geschäft", § 839

    Auszug aus BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12
    Die Regelung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach dann, wenn einem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, dieser - beziehungsweise die haftpflichtige Körperschaft (Art. 34 Satz 1 GG) - nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, gilt nicht für andere selbständige Erstattungsansprüche gegen den Staat (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 223/72, BGHZ 63, 167, 171 ff mwN).
  • BGH, 19.02.1976 - III ZR 13/74

    Begriff der Ortsüblichkeit

  • BGH, 30.01.1986 - III ZR 34/85

    Entschädigung von Anwohnern - Militärflughäfen - Lärmbeeinträchtigungen

  • BGH, 05.05.1988 - III ZR 116/87

    Entschädigung von Landwirten wegen der Neuansiedlung von Graugänsen

  • BGH, 23.08.1989 - 1 BJs 72/87

    Entschädigung eines Zeugen wegen zu Unrecht erlittener Erzwingungshaft

  • BGH, 16.03.1995 - III ZR 166/93

    Entschädigung wegen Fluglärms nach Errichtung eines Wohnhauses in der Schutzzone

  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 274/03

    Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens

  • BGH, 10.02.2005 - III ZR 330/04

    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die Krankenhausbehandlungskosten

  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 174/10

    Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs bei Schäden aufgrund

  • OLG Rostock, 03.09.2010 - 5 U 139/09

    Haftung des Trägers der Feuerwehr bei Beschädigung eines in der Nähe eines

  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 49/16

    Zur Frage der Verantwortlichkeit des Mieters für Wohnungsschäden nach

    Mit einem derartigen Verhalten überschreitet der Mieter den ihm aufgrund seiner Mietzahlung zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 12).
  • LG Hannover, 09.07.2020 - 8 O 2/20

    Erste Corona-Klage auf Entschädigung gegen das Land Niedersachsen

    b) Ein ausgleichspflichtiges Sonderopfer besteht, wenn ein Eingriff in eine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition vorliegt, durch die der Betroffene als Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich betroffen wird und er mit einem besonderen, den übrigen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit belastet wird (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 20/92 -, BGHZ 121, 328-347, Rn. 12; BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 253/12 -, BGHZ 197, 43-51, Rn. 8).
  • BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21

    Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im

    Nach diesen Grundsätzen, die auf den Aufopferungsgedanken zurückgehen, kommen Entschädigungsansprüche in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu meist atypischen und unvorhergesehenen Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren (bzw. die Sozialbindungsschwelle) übersteigen (st. Senatsrechtsprechung; z.B. Urteile vom 29. März 1984 - III ZR 11/83, BGHZ 91, 20, 26 f; vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86, BGHZ 102, 350, 361; vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 7 und vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 Rn. 25).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 1 U 220/20

    Aufopferungsentschädigung bei verpasstem Flug

    Unmittelbarkeit in diesem Sinn erfordert, dass der Nachteil in einem inneren Zusammenhang mit der Maßnahme steht, dass sich also eine besondere Gefahr verwirklicht, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist, so dass sich der eingetretene Nachteil aus der Eigenart dieser Maßnahme ergibt (BGHZ 100, 335, 337; 197, 43).

    Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Sozialbindungsschwelle überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BGH, U. v. 15.12.2016, Az. III ZR 387/14, zit. nach juris, Rdn. 25; BGHZ 197, 43).

  • BGH, 15.12.2016 - III ZR 387/14

    Kein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch aus Amtshaftung oder

    Bei Geltendmachung eines Anspruchs aus enteignendem Eingriff ist das Vorliegen eines Sonderopfers der von der Beschlagnahme eines Presseerzeugnisses betroffenen Kapitalgesellschaft regelmäßig zu verneinen, wenn das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden durch ein bewusst riskantes Verhalten eines Gesellschaftsorgans veranlasst worden ist (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 14. Februar 1952, III ZR 233/51, BGHZ 5, 144 und vom 14. März 2013, III ZR 253/12, BGHZ 197, 43).

    Dabei bedarf die Annahme eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers regelmäßig keiner besonderen Begründung, da es sich aus dem Umstand ergibt, dass in die Rechtsposition des Betroffenen rechtswidrig eingegriffen wird (Senatsurteil vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 8; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1148 mwN).

    b) Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 11. März 2004 - III ZR 274/03, BGHZ 158, 263, 267; vom 10. Februar 2005 - III ZR 330/04, NJW 2005, 1363 und vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 7; jeweils mwN).

    Da das Sonderopfer nicht - wie beim enteignungsgleichen Eingriff - mit der Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Maßnahme begründet werden kann, muss geprüft werden, ob die Einwirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (Senatsurteil vom 14. März 2013 aaO Rn. 8; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1233; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 344; jeweils mwN).

    Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Sozialbindungsschwelle überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (Senatsurteil vom 14. März 2013 aaO; BeckOGK/Dörr aaO).

    Das "Abverlangen" eines Sonderopfers im öffentlichen Interesse ist regelmäßig zu verneinen, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und deshalb grundsätzlich von ihm selbst zu tragen sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Mai 1955 - III ZR 271/53, BGHZ 17, 172, 175; vom 18. September 1959 - III ZR 68/58, BGHZ 31, 1, 4 und vom 14. März 2013 aaO Rn. 11; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1236 mwN).

    Vielmehr ist der Betroffene für eine Sachlage verantwortlich, die eine Pflicht der Polizei zum Handeln begründet hat (Senatsurteile vom 14. Februar 1952 - III ZR 233/51, BGHZ 5, 144, 152 und vom 14. März 2013 aaO).

  • BGH, 16.05.2019 - III ZR 6/18

    Rückgabe von in einem Strafverfahren beschlagnahmten Gegenständen gegenüber nicht

    Ein die Klägerin aus dem Kreis der Allgemeinheit signifikant heraushebendes, anderen nicht zugemutetes Sonderopfer wurde ihr nicht abverlangt (vgl. hierzu z.B. Senat, Urteile vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 8 und vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 Rn. 25; BeckOGK/Dörr aaO § 839 Rn. 1238 ff; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 344 f).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2022 - 4 U 28/21

    Infektionsschutzrecht: Entschädigung wegen der Anordnung einer Betriebsschließung

    Ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff kommt in Betracht, wenn rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (BGHZ 197, 43 [46 Rn. 7]; BGHZ 117, 240 [252]).

    Der enteignende Eingriff besteht darin, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme auf eine Rechtsposition des Eigentümers einwirkt und im konkreten Fall bei einzelnen Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nebenfolgen und Nachteilen führt, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten (BGHZ 91, 20 [26 f.]; BGHZ 94, 373 [374 f.]; BGHZ 100, 335 [337]; BGHZ 102, 350 [361]; BGHZ 197, 43 [46 Rn. 7]; BGH NJW 2019, 227 Rn 26).

    Dass es zumeist um atypische und unvorhergesehene Nachteile geht, ist für den Anspruch aus enteignendem Eingriff aber nicht Voraussetzung (BGHZ 197, 43 [46 Rn. 7]; BGH NJW 1986, 2423 [2424]).

    Erforderlich ist vielmehr, dass sich eine besondere Gefahr verwirklicht, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist, so dass sich der im konkreten Fall eintretende Nachteil aus der Eigenart dieser Maßnahme ergibt (BGHZ 28, 310 [313]; BGHZ 60, 302 [310 f.]; BGHZ 100, 335 [338 f.]; BGHZ 197, 43 [46 Rn 7]).

    Hier ist ein Ersatzanspruch nur dann gegeben, wenn die Einwirkungen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (BGHZ 197, 43 [47 Rn. 8]).

    Ein Sonderopfer liegt also vor, wenn die Einwirkungen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere "Schwere" aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (BGHZ 197, 43 [47 Rn. 8]; BGH NJW 2018, 1396 Rn 10).

    Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGHZ 197, 43 [47 Rn. 8]).

    Maßgeblich ist letztlich, wo nach dem vernünftigen Urteil aller billig und gerecht Denkenden die Opfergrenze liegt beziehungsweise wo die Grenze dessen liegt, was eine Gemeinschaft, die ihre verfassungsmäßige Ordnung in einem sozialen Rechtsstaat gefunden hat, dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will (BGHZ 197, 43 [47 Rn. 8]).

  • OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 4 U 70/21
    Ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff kommt in Betracht, wenn rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (BGHZ 197, 43 [46 Rn. 7]; BGHZ 117, 240 [252]).

    Der enteignende Eingriff besteht darin, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme auf eine Rechtsposition des Eigentümers einwirkt und im konkreten Fall bei einzelnen Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nebenfolgen und Nachteilen führt, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten (BGHZ 91, 20 [26 f.]; BGHZ 94, 373 [374 f.]; BGHZ 100, 335 [337]; BGHZ 102, 350 [361]; BGHZ 197, 43 [46 Rn. 7]; BGH NJW 2019, 227 Rn 26).

    Dass es zumeist um atypische und unvorhergesehene Nachteile geht, ist für den Anspruch aus enteignendem Eingriff aber nicht Voraussetzung (BGHZ 197, 43 [46 Rn. 7]; BGH NJW 1986, 2423 [2424]).

    Erforderlich ist vielmehr, dass sich eine besondere Gefahr verwirklicht, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist, so dass sich der im konkreten Fall eintretende Nachteil aus der Eigenart dieser Maßnahme ergibt (BGHZ 28, 310 [313]; BGHZ 60, 302 [310 f.]; BGHZ 100, 335 [338 f.]; BGHZ 197, 43 [46 Rn 7]).

    Hier ist ein Ersatzanspruch nur dann gegeben, wenn die Einwirkungen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (BGHZ 197, 43 [47 Rn. 8]).

    Ein Sonderopfer liegt also vor, wenn die Einwirkungen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere "Schwere" aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (BGHZ 197, 43 [47 Rn. 8]; BGH NJW 2018, 1396 Rn 10).

    Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGHZ 197, 43 [47 Rn. 8]).

    Maßgeblich ist letztlich, wo nach dem vernünftigen Urteil aller billig und gerecht Denkenden die Opfergrenze liegt beziehungsweise wo die Grenze dessen liegt, was eine Gemeinschaft, die ihre verfassungsmäßige Ordnung in einem sozialen Rechtsstaat gefunden hat, dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will (BGHZ 197, 43 [47 Rn. 8]).

  • BGH, 14.12.2017 - III ZR 48/17

    Entschädigungsanspruch wegen öffentlich-rechtlicher Aufopferung: Versäumen eines

    Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Sozialbindungsschwelle überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (s. z.B. Senatsurteile vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43, 46 f, Rn. 7 f und vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, NJW 2017, 1322, 1324 f Rn. 25, für BGHZ 213 vorgesehen; jeweils mwN).

    Der Betroffene darf nicht durch eigenes Verhalten, auch wenn dieses rechtlich erlaubt ist, einen vorher noch nicht vorhandenen Interessenkonflikt aktiviert haben; sonst sind die Folgen regelmäßig seiner Sphäre zuzuordnen und stellen kein gleichheitswidriges Sonderopfer dar (s. Senatsurteile vom 14. März 2013 aaO S. 48 f Rn. 11 und vom 15. Dezember 2016 aaO S. 1325 Rn. 25, jeweils mwN).

  • LG Hannover, 11.12.2020 - 8 O 4/20

    Coronapandemie: Keine Ansprüche auf staatliche Ersatzleistungen wegen des

    Ein ausgleichspflichtiges Sonderopfer besteht, wenn ein Eingriff in eine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition vorliegt, durch die der Betroffene als Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich betroffen wird und er mit einem besonderen, den übrigen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit belastet wird (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 20/92 -, BGHZ 121, 328-347, Rn. 12; BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 253/12 -, BGHZ 197, 43-51, Rn. 8).
  • BGH, 13.09.2018 - III ZR 339/17

    Anspruch eines von einem rechtmäßigen Sicherungsarrest nach der

  • LG München I, 10.02.2021 - 15 O 18592/17

    Klage des Insolvenzverwalters der Firma Sieber gegen den Freistaat Bayern

  • KG, 03.04.2020 - 9 U 84/18

    Entschädigungsanspruch bei Zerstörung einer Wohnungstür durch Polizeieinsatz

  • LG Düsseldorf, 12.05.2021 - 2b O 110/20

    Keine Entschädigungsansprüche gegen das Land NRW wegen coronabedingter

  • OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 1 U 139/15

    Entschädigung wegen Dauer einer Gepäckkontrolle und deshalb versäumtem Flug

  • LG Hagen, 13.03.2024 - 8 O 282/23

    Amtshaftung, Ermessensentscheidung; Anhörung, Sofortvollzug; Notwendigkeit,

  • OLG Bamberg, 06.05.2013 - 4 U 218/12

    Amtshaftungsprozess: Ergreifungsdurchsuchung beim unbeteiligten Dritten (=

  • OLG Köln, 22.11.2013 - 7 U 106/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 116/19

    Rückerstattung überzahlter Rente nach Versterben des Rentners; Inanspruchnahme

  • OLG Frankfurt, 20.11.2014 - 1 U 6/12

    Amtshaftung wegen Beeinträchtigung durch Straßenbahnbau

  • LG Essen, 18.06.2020 - 1 O 58/19

    Staatsanwaltschaft haftet bei zu langer Beschlagnahme einer Mietwohnung dem

  • LG Essen, 18.06.2020 - 1 O 58/10

    Ersatz des Mietausfalls wegen beschlagnahmter Wohnung?

  • OLG Köln, 24.09.2013 - 7 U 106/13

    Keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen angeblicher Beschädigungen aus Anlass

  • LG Düsseldorf, 15.05.2018 - 2b O 179/15
  • OLG Köln, 15.12.2021 - 7 U 87/21
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