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   BGH, 05.06.1951 - I ZR 109/50   

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https://dejure.org/1951,462
BGH, 05.06.1951 - I ZR 109/50 (https://dejure.org/1951,462)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1951 - I ZR 109/50 (https://dejure.org/1951,462)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1951 - I ZR 109/50 (https://dejure.org/1951,462)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 268
  • NJW 1951, 649
  • MDR 1951, 609
  • DB 1951, 595
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Koblenz, 28.06.2012 - 1 O 447/10

    Erheblicher Mangel bei "Phantomanzeigen" des Bordcomputers eines Gebrauchtwagens

    "Unmöglich" ist die Herausgabe somit erst dann, wenn sie von dem Schuldner oder von jedermann tatsächlich nicht mehr vorgenommen werden kann (§ 275 I BGB; vgl. BGHZ 2, 268 [270]) oder aufgrund eines groben Missverhältnisses zwischen dem für die Erfüllung notwendigen Aufwand und dem Leistungsinteresse des Gläubigers für den Schuldner unzumutbar ist (§ 275 II BGB; Löwisch/Caspers, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 275 Rn . 80).
  • BGH, 14.05.1954 - I ZR 27/53

    Rechtsmittel

    Hinsichtlich der auf die Geräte Nr. 1-35 und 37-50 entfallenden Baugruppen hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den vom erkennenden Senat in den Entscheidungen vom 19. Januar 1951 (- I ZR 17/50 - LM UmstG § 21 Nr. 6) und vom 5. Juni 1951 (- I ZR 109/50 - BGHZ 2, 268) dargelegten Rechtsgrundsätzen die Voraussetzungen für ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 21 Abs. 4 UmstG zutreffend verneint.

    Halbfabrikate einzukaufen und zu verarbeiten, oder wenn die vom Lieferer fertiggestellten Sachen vor der Lieferung an das Reich durch die Besatzungsmacht beschlagnahmt oder zerstört werden (BGHZ 2, 268 [269 f]).

    Wie bereits in BGHZ 2, 268 [270] ausgeführt worden ist, wird ein Lieferer dadurch, daß die von ihm - ganz oder teilweise - fertiggestellten Sachen vor der Lieferung an das Reich durch die Besatzungsmacht beschlagnahmt und zerstört werden, von seiner Verpflichtung zur Lieferung frei.

    Soweit in der angeführten Entscheidung BGHZ 2, 268 von der "Begründung", der "Entstehung", dem "Erwerb" oder dem "Erwachsen" einer Forderung gegen das Reich als wesentlichster Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts gesprochen wird, reicht hierfür selbstverständlich der bereits mit Abschluß des Vertrages gegebene Verpflichtungsgrund als solcher noch nicht aus.

  • BGH, 08.12.1954 - II ZR 162/53

    Restabgeltungsanordnung. Leistungsverweigerungsrecht

    Ebensowenig kann ein Leistungsverweigerungsrecht für den Schuldner eines Anspruchs daraus hergeleitet werden, daß den Schuldner aus dem gleichen Vorgang (z.B. dem Untergang gemieteter Baugeräte - OGHZ 3, 343 [346]; BGHZ 2, 177 [191] - oder dem Verlust einer für ihn bestimmten Sache, deren Gefahr er schon trug - OGHZ 3, 354 [356]; BGHZ 2, 268 [269]; Urt v 19. Januar 1951 - I ZR 17/50 - [LindMöhr a.a.O. Nr. 6]) ein Anspruch gegen das Reich unabhängig von dessen Rüstungsauftrag, etwa auf Grund der Kriegsschädengesetzgebung, erwachsen war, der dann nicht befriedigt wurde.

    Die unbezahlt gebliebene Forderung gegen das Reich muß, wie in der angeführten Rechtsprechung wiederholt ausgeführt ist, auf einer wirklichen Lieferung oder Leistung an das Reich beruhen (OGHZ 3, 30 ff [33]; 3, 343 ff [346]; 3, 354 [356]; BGHZ 2, 177 [191]); die bloße Vorbereitung einer beabsichtigten Lieferung oder Leistung reicht nicht aus (BGHZ 2, 268 [269]).

    Mit dieser Begründung, wurde das Leistungsverweigerungsrecht in solchen Fällen verneint, in denen die zur Weiterlieferung an das Reich oder zur Verwendung bei Werkleistungen bestimmten Teile schon auf dem Wege zum unmittelbaren Reichsgläubiger vernichtet wurden (OGHZ 3, 354 [356]; Urt des I. Zivilsenats v 19. Januar 1951 - I ZR 17/50) oder vor der endgültigen Verwendung bei ihm selbst von der Besatzungsmacht beschlagnahmt und vernichtet wurden (BGHZ 2, 268 [270]).

    Die vom I. Zivilsenat in BGHZ 2, 268 [270] als Voraussetzung für das Leistungsverweigerungsrecht geforderte unbezahlt gebliebene Forderung gegen das Reich ist hier der aus dem ursprünglichen Rüstungsauftrag herstammende Restabgeltungsanspruch.

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