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   BGH, 19.06.1951 - III ZB 5/51   

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https://dejure.org/1951,277
BGH, 19.06.1951 - III ZB 5/51 (https://dejure.org/1951,277)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1951 - III ZB 5/51 (https://dejure.org/1951,277)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1951 - III ZB 5/51 (https://dejure.org/1951,277)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 347
  • NJW 1951, 717
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 04.05.1928 - II 575/27

    Berufung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 19.06.1951 - III ZB 5/51
    Lässt sie dagegen die Frist bewusst verstreichen, so kann sie keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen (RGZ 121, 121; RG HRR 1937, 590).
  • BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98

    Lauf der Berufungsfrist bei den Parteien nicht mitgeteilter Verlegung des

    Die durch das Urteil beschwerte Partei erleidet dadurch auch keinen unzumutbaren Nachteil (vgl. auch BGHZ 2, 347, 350).
  • BGH, 18.11.2003 - LwZB 1/03

    Verfahrensrecht - Beginn der Rechtsmittelfrist

    Wenn man überhaupt trotz des Kostenrisikos die vorläufige Einlegung eines Rechtsmittels für zumutbar erachtet, dann allenfalls gegen ein Urteil, von dessen Existenz die Partei Kenntnis hat und dessen Tenor sie kennt, mögen auch Tatbestand und Entscheidungsgründe ihr noch nicht zugestellt worden sein (vgl. BGHZ 2, 347, 349 f.; BGH, Beschl. v. 27. November 1969, IV ZB 58/69, VersR 1970, 159).
  • BGH, 06.12.1988 - VI ZB 27/88

    Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei drohendem Ablauf der Fünf-Monats-Frist

    Unter diesen Umständen hätte er nach der Sorgfalt, die von einem Rechtsanwalt erwartet werden muß, sicherstellen müssen, daß diese Frist im Fristenkalender notiert und (damit) überwacht wurde, weil sich die Notwendigkeit ergeben konnte, vorsorglich Berufung einzulegen (s. insoweit BGHZ 2, 347, 349 f.; BGH Beschluß vom 27. November 1969 IV ZB 58/69 - NJW 1970, 424).
  • BGH, 27.11.1969 - IV ZB 58/69

    Wiedereinsetzung - Berufungsfrist - Urteilszustellung

    Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann nicht erteilt werden, wenn die Partei diese Frist hat verstreichen lassen, weil ihr das Urteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen noch nicht zugestellt war (Bestätigung von BGHZ 2, 347).

    In dem Urteil BGHZ 2, 347 hat der III. Zivilsenat entschieden, daß eine Partei, die die fristgerechte Einlegung der Berufung bewußt unterlassen hat, weil sie innerhalb der Berufungsfrist keine Kenntnis von dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des ihr in abgekürzter Form zugestellten Urteils erlangen konnte, keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat.

  • BGH, 19.02.1976 - VII ZR 127/75

    Anforderungen an wesentliche Verfahrensmängel als Berufungsgrund - Zustellung

    Die Entscheidungen BGHZ 2, 347 und BGH NJW 1970, 424 [BGH 27.11.1969 - IV ZB 58/69] stehen dieser Auffassung nicht entgegen; denn sie betreffen Fälle der Berufungs einlegung .
  • BGH, 02.10.1975 - IX ZR 121/73

    Rechtsmittel

    Die Frage, ob einer Partei Wiedereinsetzung gewährt werden kann, die die Revisionsfrist bewußt hat verstreichen lassen, weil sie innerhalb der Frist keine Kenntnis von Tatbestand und Entscheidungsgründen des Berufungsurteils erlangen konnte (zur Versäumung der Berufungsfrist vgl. BGHZ 2, 347; NJW 1970, 424), stellt sich hier nicht.
  • BGH, 20.04.1959 - III ZR 141/57

    Rechtsmittel

    So hat z.B. der Bundesgerichtshof (BGHZ 2, 347) es nicht als unverschuldet gelten, lassen, wenn ein Anwalt von der Einlegung eines Rechtsmittels während der Berufungsfrist deshalb absieht, weil der Vorsitzende des erstinstanzlichen Gerichts (nicht der des Berufungsgerichts, wie Wieczorek a.a.O. meint) mitgeteilt hat, daß Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn die Parteien die Gründe des erstinstanzlichen Urteils deshalb nicht rechtzeitig erfahren, weil das Urteil noch nicht rechtzeitig während der Berufungsfrist abgesetzt worden sei.
  • BGH, 04.07.1978 - VI ZB 2/78

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der

    Dieser Umstand hat in der Regel als Grund der Wiedereinsetzung auszuscheiden; andernfalls würde der von § 516 ZPO a.F. verfolgte Zweck, im Interesse der Rechtssicherheit tunlichst schnelle Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Urteil Rechtskraft erlangt, vereitelt (s. BGHZ 2, 347; Beschlüsse vom 27. November 1969 - IV ZB 58/69 = VersR 1970, 159 und v. 17. Dezember 1974 - VI ZB 15/74 = VersR 1975, 449; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl. § 516 Anm. II 2 b).
  • BPatG, 03.04.2014 - 7 W (pat) 6/14
    In einem solchen Fall ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich kein Raum (BGHZ 2, 347, 350 = NJW 1951, 717; NJW 1973, 1890 f.; BPatG Mitt 1973, 176 f.).
  • BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 641/81

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung über

    Bis dahin wurde die Rechtsmittelfrist auch durch die Zustellung des in abgekürzter Form ausgefertigten Urteils in Lauf gesetzt, wie sich aus § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der damaligen Fassung ergab (vgl. BGHZ 2, 347).
  • BGH, 11.06.1975 - IV ZB 8/75

    Fristablauf - Berufung - Prozessakten - Urteilstenor

  • BGH, 22.02.1961 - IV ZR 163/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.09.1953 - IV ZB 68/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.07.1952 - IV ZB 53/52

    Rechtsmittel

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