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   BGH, 26.04.1951 - III ZR 208/50   

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BGH, 26.04.1951 - III ZR 208/50 (https://dejure.org/1951,147)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1951 - III ZR 208/50 (https://dejure.org/1951,147)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1951 - III ZR 208/50 (https://dejure.org/1951,147)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 74
  • NJW 1951, 802
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.01.1951 - III ZR 151/50

    Streitwert bei Feststellungsklagen

    Auszug aus BGH, 26.04.1951 - III ZR 208/50
    Bei der Berechnung des Streitwertes werden zwar die Berechnungsgrundlagen des § 9 ZPO und des § 10 GKG herangezogen, um das Unsicherheitsmoment, das in dem Verlangen der Rente für eine nicht sicher feststehende Zeitspanne liegt, wertmässig zu erfassen; es wird deshalb regelmässig von dem zehnfachen Jahresbetrag der Rente bei Ermittlung des Wertes für die Zuständigkeit der Gerichte und der Zulässigkeit der Rechtsmittel sowie von einem vierfachen Jahresbetrag der Rente bei Ermittlung des Wertes für die Gebührenberechnung ausgegangen; Rückstände, die zur Zeit der Erhebung der Feststellungsklage bestehen, werden jedoch im Gegensatz zu der hinsichtlich des Rentenleistungsantrages angeführten Rechtsprechung zu diesen Beträgen nicht hinzugesetzt (vgl. BGHZ 1, 43 [BGH 11.01.1951 - III ZR 151/50] ).

    Der Streitwert für den Rentenfeststellungsantrag ist, da die Rentenansprüche für länger als fünf Jahre geltend gemacht werden, gemäss den in BGHZ 1, 43 [BGH 11.01.1951 - III ZR 151/50] entwickelten Grundsätzen auf den vierfachen Jahresbetrag der Monatsrente von 210 DM = 10.080 DM festzusetzen.

  • RG, 02.10.1911 - VI 476/10

    Berechnung der Revisionssumme. ; Unterbrechung der Verjährung.

    Auszug aus BGH, 26.04.1951 - III ZR 208/50
    Die Berufung auf Wedewer und die dort angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 77, 324) ist verfehlt.

    Demgegenüber führt RGZ 77, 324 [326] zutreffend aus, bei einen Feststellungsklage werde, selbst wenn sie ein Recht auf wiederkehrende Leistungen - Renten - zum Gegenstand habe, in der Regel von "Rückständen" nicht die Rede sein können, möge auch die Vorschrift des § 9 ZPO unter Umständen für die Wertberechnung auf solche Klagen entsprechend Anwendung leiden.

  • RG, 15.04.1889 - VI 41/89

    Revisionssumme bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus BGH, 26.04.1951 - III ZR 208/50
    Als Rückstände kommen dann freilich nur die bis zur Klagerhebung fällig gewordenen, nicht auch die erst nach der Klagerhebung fällig werdenden, im Laufe des Prozesses inzwischen tatsächlich erwachsenen Bezüge in Betracht (RGZ 23, 359).
  • RG, 28.09.1887 - IV 336/85

    Bestehen und Dauer eines Pachtverhältnisses oder Mietsverhältnisses

    Auszug aus BGH, 26.04.1951 - III ZR 208/50
    Nach dem Beschluss der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts (RGZ 19, 416) sind bei der Wertbestimmung des Streitgegenstandes die Rückstände wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen dem Werte eines solchen Rechts zuzurechnen, wenn sie zugleich mit dem Anspruch auf die künftigen Bezüge zur Klage gestellt sind.
  • OLG Hamm, 09.11.2016 - 20 U 216/15

    BUZ; Berufsunfähigkeitsversicherung; rückständige Raten; Renten; Zeitpunkt;

    Zwar findet sich in der Literatur die Aussage, dass beim Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage die im Rechtsstreit fällig gewordenen Beträge dem Wert des Streitgegenstandes hinzuzurechnen sind (Musielak/Heinrich, ZPO 10. Aufl. 2013, § 9, Rn. 5; Binz/Dörndorfer GKG § 42 Rn. 10-11, beck-online; Zöller/Herget aaO, Rn. 5, mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 26.04.1951 - III ZR 208/50 -, BGHZ 2, 74 = NJW 1951, 802).

    Die insoweit tragenden Erwägungen beziehen sich indes auf Fallgestaltungen, in denen die Leistungsklage neben die ursprünglich erhobene Feststellungsklage tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.1951 - III ZR 208/50 -, BGHZ 2, 74 = NJW 1951, 802; Musielak aaO: Klagehäufung gem. § 260 ZPO).

    Die Erhebung einer Leistungsklage im Hinblick auf die im Prozess fällig gewordenen Beträge führe deshalb zur entsprechenden Erhöhung des Streitwertes (BGH, Beschluss vom 26.04.1951 - III ZR 208/50 -, BGHZ 2, 74 = NJW 1951, 802).

  • BGH, 28.09.1993 - III ZR 81/93

    Berechnung eines Wertes der Beschwer ( Wert des Beschwerdegegenstandes) bezüglich

    Der Wert dieser Feststellung ist, was die Berechnung der Beschwer betrifft, auf der Grundlage des § 9 ZPO nach § 3 ZPO zu schätzen (Senatsbeschlüsse BGHZ 1, 43 [BGH 11.01.1951 - III ZR 151/50]; 2, 74, 76 f; 2, 276; RGZ 166, 74, 75 f; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Dezember 1967 - III ZR 81/64 - VersR 1968, 278).

    In den maßgeblichen Berechnungszeitraum ist derjenige Zeitraum, auf den die bereits fälligen Rentenbeträge (6.600,00 DM) entfallen, nicht einzubeziehen; diese sind vielmehr gesondert zu bewerten (Senatsbeschluß BGHZ 2, 74).

    Anders verhält es sich mit den vom Berufungsgericht für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 30. September 1995 als künftige Leistungen (§ 258 ZPO) zugesprochenen Beträgen, bei denen es sich nicht um Rückstände, sondern um künftige Bezüge im Sinne des § 9 ZPO handelt (vgl. RGZ 19, 416; Senatsbeschluß BGHZ 2, 74).

  • OLG Nürnberg, 01.02.2022 - 8 U 2196/21

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung; maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung

    - es nach der Rechtsprechung des BGH auf die "erst nach Klageerhebung" fällig gewordenen Beträge ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.1998 - IV ZR 199/98, juris), weil erst nach Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses durch Zustellung der Klageschrift (vgl. Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Einl. Rn. 36) "im Prozess fällig gewordene Beträge" (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2016 - 20 U 216/15, juris, unter Verweis auf BGHZ 2, 74) begrifflich entstehen können und es sich bei der Verwendung des Ausdrucks "nach Klageinreichung fällig werdende Leistungen" in der BGH-Entscheidung vom 07.02.2007 (Az. IV ZR 232/03, juris) nur um eine sprachliche Ungenauigkeit handelt, mit der aber keine Rückverlagerung des Stichtags von "Klageerhebung" auf "Anhängigkeit" gewollt war (zumal der BGH an dieser Stelle ausdrücklich auf seine vorhergehende Entscheidung vom 25.11.1998 verweist);.
  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 333/07

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Inhaltskontrolle der Satzung der

    Die bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Leistungen sind bei Feststellungsklagen nicht gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG hinzuzurechnen (BGHZ 2, 74, 75 f.).
  • BGH, 13.12.2006 - IV ZR 186/04

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Beim Klageantrag Ziff. 1 auf Feststellung des Fortbestandes des Vertrages über die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist zwar nach § 9 ZPO auch die Beitragsfreiheit für 42 Monate zu berücksichtigen, jedoch sind Rückstände nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99 - VersR 2001, 600 f.; BGHZ 2, 74, 76 f.).
  • BGH, 16.09.2009 - IV ZR 6/07

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder

    (3,5-facher Jahresbetrag des Beitrags von 1.540,68 EUR ohne Abschlag, da negative Feststellungsklage; 3,5-facher Betrag der jährlichen Rente von 8.822,34 EUR abzüglich 20 %; Rückstände werden bei einer Feststellungsklage dem Streitwert nicht hinzugesetzt, BGHZ 2, 74, 76 f.) .
  • BGH, 17.12.1987 - IX ZR 217/86

    Schadensersatzklage gegen einen Rechtsanwalt wegen entgangner Pensionszahlungen -

    Rückstände aus der Zeit vor Klageerhebung sind - anders als bei der Leistungsklage - nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (BGHZ 2, 74, 76).

    Wenn jedoch solche Rückstände sowie im Verlaufe des Rechtsstreits fällig gewordene Rentenbeträge neben dem Feststellungsantrag zusätzlich durch einen bezifferten Leistungsantrag geltend gemacht werden, so ist der Wert dieser bezifferten Zahlungsansprüche dem Wert des Feststellungsanspruchs hinzuzurechnen (BGHZ 2, 74, 76; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1952 - III ZR 231/51, NJW 1953, 104, 105).

  • OLG Hamm, 07.05.2018 - 3 U 162/17

    Arzthaftung; Vergleich; Haftpflichtversicherung; Beschränkung der Deckungssumme;

    Soweit sich die Berufungen gegen die Grundentscheidung des Landgerichts richten, beträgt ihr Wert 93.517,85 EUR (zum teilweisen nachträglichen Übergang von der Feststellungs- zur Zahlungsklage vgl. BGH NJW 1951, 802 - III ZR 208/50).
  • OLG Zweibrücken, 27.01.2020 - 5 W 36/19

    Streitwertfestsetzung: Feststellung eines drohenden Pachtausfallschadens

    (4) Die Werte dieser - nicht deckungsgleichen - Leistungs- und Feststellungsbegehren sind gemäß § 5 zusammenzurechnen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. April 1951 - III ZR 208/50 -, BGHZ 2, 74; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rn. 16; 76), was einen Gesamtstreitwert von EUR 1.136.987,00 ergibt (873.600,00 + 263.387,00).
  • OLG Hamm, 05.03.2002 - 28 U 121/01

    Schutzwirkung eines Anwaltsvertrages zu Gunsten Dritter

    Nach der vom Bundesgerichtshof sofort übernommenen (vgl. BGH in NJW 1960, 1459; BGHZ 2, 74), schon durch Beschluß der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts (RGZ 19, 416) begründeten Rechtsprechung des Reichsgerichts und auch der heute einhelligen Meinung im Schrifttum (soweit in den gängigen Kommentaren diese Frage überhaupt ausdrücklich erörtert wird; vgl. insoweit Stein/ Jonas/Roth, 21. Aufl.; ZPO § 9 Rdn. 15 e; MünchKommSchwerdtfeger, 2. Aufl.; ZPO, § 9 Rdn. 11; Hartmann, Kostengesetzte, 30. Aufl., GKG § 17 Rdn. 53; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 9 Rdn. 5; schlicht auf die bis zur Einreichung der Klage angefallenen und hinzuzurechnenden Rückstände verweisen etwa Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 4 Rdn. 9; Musielak-Smid, 2. Aufl.; ZPO § 9 Rdn. 4, 7) sind als gemäß § 17 Abs. 4 GKG dem Wert für Klagen auf wiederkehrende Leistungen nach § 9 ZPO hinzuzurechnende Rückstände nur die bis zur Einreichung der Klage bereits fällig gewordenen Beträge anzusehen, während die ab Klageerhebung fällig werdenden zukünftigen Leistungen mit dem 3 ½fachen Jahresbetrag anzusetzen sind.
  • BGH, 22.09.1992 - III ZR 66/92

    Wert der Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung einer laufenden

  • BGH, 06.05.1960 - V ZR 148/59

    Streitwertmäßige selbständige Berücksichtigung der nach Klageerhebung fällig

  • OLG Saarbrücken, 02.05.2001 - 5 U 766/98

    BU-Zusatzversicherung - Bevollmächtigung Versicherungsagent

  • OLG Nürnberg, 26.09.1990 - 4 U 3514/89

    Verschuldensunabhängige Haftung; Fahrgeschwindigkeit beim Rangieren; Allgemeine

  • OLG Braunschweig, 25.05.1992 - 2 W 47/92
  • BGH, 28.09.1983 - IVa ZR 112/83

    Wert einer begehrten Rentenerhöhung als für die Bestimmung des

  • OLG Hamm, 08.04.1982 - 7 WF 477/81
  • BGH, 27.09.1984 - IX ZR 151/83

    Anforderungen an wirksame Vereinbarung eines höheren Ruhegehaltsatzes -

  • OLG Hamm, 07.07.1987 - 1 WF 340/87
  • OLG Hamm, 28.09.1982 - 3 UF 54/82

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und Unterhalt für ein volljähriges Kind ;

  • BGH, 29.05.1972 - III ZR 66/71

    Feststellung des Streitwerts bei einem so genannten leugnenden

  • BGH, 10.05.1971 - III ZR 207/69

    Festsetzung des Gebührenwertes der Revision an Hand des Wertes der Klagansprüche

  • BGH, 18.01.1954 - III ZR 230/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.09.1952 - III ZR 376/51

    Rechtsmittel

  • BAG, 24.05.1957 - 3 AZR 359/54

    Wert einer Feststellungsklage - Wiederkehrende Leistungen - Höhe des einfachen

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