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   BGH, 15.02.1956 - IV ZR 294/55   

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https://dejure.org/1956,209
BGH, 15.02.1956 - IV ZR 294/55 (https://dejure.org/1956,209)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1956 - IV ZR 294/55 (https://dejure.org/1956,209)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1956 - IV ZR 294/55 (https://dejure.org/1956,209)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 20, 71
  • NJW 1956, 865
  • DB 1956, 303
 
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Wird zitiert von ... (38)

  • OLG Celle, 07.01.2021 - 6 U 22/20

    Wirksamkeit eines zugunsten der gerichtlich eingesetzten Berufsbetreuerin und

    Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit ist auf den konkreten Einzelfall und insoweit auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen (vgl. nur BGH, XI ZR 380/16, Urteil vom 11. September 2018, Rn. 10 bei juris; BGH, IV ZR 294/55, Urteil vom 15. Februar 1956, zit. nach beck-online).
  • BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97

    "Erbunfähigkeit" im Hause Preußen

    Ihre Anwendung führt auch nicht zu Auswirkungen, die möglicherweise den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB begründen könnten (vgl. BGHZ 20, 71, 75); ob für diesen Einwand im Erbscheinsverfahren überhaupt Raum ist, bleibt offen.

    Deshalb bedarf es hier keiner Entscheidung der Frage, ob für die Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen (so BGHZ 20, 71, 73 f.), auf den Zeitpunkt des (Nach-)Erbfalls als den des Wirksamwerdens der Verfügung oder aber den der Beurteilung durch das Gericht abzustellen ist (zum Streitstand vgl. Staudinger/Otte, BGB 13. Aufl. Vorbem. zu §§ 2064 ff. Rdn. 179 ff.; Schmoeckel, AcP 197 (1997) 1 ff.).

  • BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG

    Im Vordergrund steht dabei die Erwägung, daß mit den außerehelichen Beziehungen auch die von diesen grundsätzlich nicht zu trennende und von der Sittenordnung mißbilligte geschlechtliche Hingabe der Geliebten in aller Regel einen Einfluß auf die Errichtung der letztwilligen Verfügung gewinnt und eine solche Verbindung von sexuellen Beziehungen und letztwilliger Zuwendung unsittlich sei, sofern nicht ausnahmsweise andere, achtenswerte Beweggründe bei der Errichtung der letztwilligen Zuwendung im Vordergrund ständen (vgl. BGHZ 20, 71, 73 ff [BGH 15.02.1956 - IV ZR 294/55] ; LM Nr. 2,9 und 14 zu § 138 (Cd) BGB; NJW 1968, 932).

    Der entscheidende Grund für die Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung als Rechtsgeschäft liegt in der unredlichen Gesinnung des Erblassers, wie sie in dem Rechtsgeschäft selbst zum Ausdruck kommt und eine Verwirklichung erstrebt (BGHZ 20, 71, 73 [BGH 15.02.1956 - IV ZR 294/55] /4).

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