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   BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13   

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https://dejure.org/2014,8399
BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13 (https://dejure.org/2014,8399)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2014 - V ZB 88/13 (https://dejure.org/2014,8399)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - V ZB 88/13 (https://dejure.org/2014,8399)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 415 BGB, § 883 BGB, § 885 BGB
    Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit eines Schuldnerwechsels bei einer Auflassungsvormerkung zugunsten einer Gemeinde nach befreiender Schuldübernahme eines Ankaufsrechts im Grundstückskaufvertrag

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eintragungsfähigkeit eines Schuldnerwechsels im Grundbuch im Fall einer befreienden Schuldübernahme

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bestehenbleibende Vormerkung bei zeitgleichem Übergang von schuldrechtlicher Verpflichtung durch Schuldübernahme und Grundstückseigentum

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 415, 883, 885
    Bestehenbleiben der Vormerkung bei sog. synchronisierter befreiender Schuldübernahme ohne Eintragung des Schuldnerwechsels ins Grundbuch

  • rewis.io

    Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit eines Schuldnerwechsels bei einer Auflassungsvormerkung zugunsten einer Gemeinde nach befreiender Schuldübernahme eines Ankaufsrechts im Grundstückskaufvertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 415; BGB § 883; BGB § 885
    Eintragungsfähigkeit eines Schuldnerwechsels im Grundbuch im Fall einer befreienden Schuldübernahme

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schuldnerwechsel nicht eintragungsfähig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befreiende Schuldübernahme - und die im Grundbuch eingetragene Vormerkung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Eintragung eines Schuldnerwechsels in Grundbuch nach befreiender Schuldübernahme nicht zulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)
  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Synchrone Schuldübernahme: Kein Erlöschen der Vormerkung und keine Eintragung des Schuldnerwechsels

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 200, 179
  • NJW 2014, 2431
  • MDR 2014, 955
  • DNotZ 2014, 606
  • FGPrax 2014, 145
  • NJ 2015, 28
  • WM 2014, 959
  • Rpfleger 2014, 413
  • BauR 2014, 1362
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 21/07

    Erweiterung des Sicherungszwecks einer Rückauflassungsvormerkung

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13
    Besteht er nicht, ist sie wirkungslos (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 234/05, NJW 2007, 508 Rn. 18); erlischt er infolge Vereinbarung, Rechtsausübung oder Erfüllung, erlischt die Vormerkung trotz Fortbestehens ihrer Eintragung im Grundbuch (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 21/07, NJW 2008, 578 Rn. 13).

    aa) In der Eintragung einer Vormerkung müssen der Gegenstand des Anspruchs und der Anspruchsgläubiger bezeichnet werden; die Angabe des Schuldgrundes ist nicht notwendig (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007  V ZR 21/07, NJW 2008, 578 Rn. 12).

    Den Grund des durch eine Vormerkung gesicherten Anspruchs wird im Grundbuch nicht bezeichnet; dieses gibt auch keine Auskunft über die Wirksamkeit des Anspruchs, und der Eintritt einer Bedingung, von der das Bestehen des Anspruchs abhängig ist, oder dessen Fälligkeit ist dem Grundbuch ebenfalls nicht zu entnehmen (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 21/07, NJW 2008, 578 Rn. 16).

    Auch ohne diese Angaben erfüllt das Grundbuch seine Aufgabe, eine eindeutige, klare und vollständige Aussage über vergangene und gegenwärtige Rechtsverhältnisse zu treffen (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 21/07, NJW 2008, 578 Rn. 16).

  • BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96

    Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines mehrfach aufschiebend

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13
    Denn es fehlt dann an der notwendigen Identität zwischen dem Schuldner des vormerkungsgesicherten Anspruchs und dem Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - V ZB 27/96, BGHZ 134, 182, 188).

    Eine Vormerkung darf nämlich nur unter der Voraussetzung in das Grundbuch eingetragen werden, dass sich der zu sichernde Anspruch gegen denjenigen richtet, dessen Grundstück oder Grundstücksrecht von der Vormerkung betroffen wird; der Schuldner des Anspruchs muss also bei der Eintragung der Vormerkung Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Inhaber des von ihr betroffenen Grundstücksrechts sein (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - V ZR 27/96, BGHZ 134, 182, 188).

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2011 - 3 Wx 85/11

    Rechtsfolgen des Wechsels des Schuldners eines durch Auflassungsvormerkung

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13
    bb) Nach anderer Auffassung soll die Vormerkung bei zeitgleichem Übergang von schuldrechtlicher Verpflichtung durch Schuldübernahme und Grundstückseigentum bestehen bleiben (OLG Düsseldorf, DNotZ 2012, 63, 65; MünchKomm-BGB/Kohler, 6. Aufl., § 883 Rn. 37; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 883 Rn. 68 aE; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1493; Friederich, Die Stellung des Sicherungsgebers bei der privativen Schuldübernahme, S. 227 f.; Granderath, NJW 1960, 462, 463 f.; einschränkend NK-BGB/U. Krause, 3. Aufl., § 883 Rn. 52; vgl. auch KG, JR 1927, 845 Nr. 1394).

    b) Eine Gegenauffassung hält den Schuldnerwechsel für eintragungsfähig (OLG Düsseldorf, DNotZ 2012, 63, 65 mit zustimmender Anmerkung Reymann [68]; Krauß, Notar 2012, 317, 323).

  • BGH, 02.10.1951 - V ZR 47/50
    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13
    Darüber hinaus hat die Vormerkung den Zweck, Dritten gegenüber deutlich zu machen, dass sie damit rechnen müssen, später erworbene, mit dem vorgemerkten Anspruch unvereinbare Rechte wieder zu verlieren (§ 883 Abs. 2, § 888 BGB), sofern der vorgemerkte Anspruch besteht und geltend gemacht wird (Senat, Urteil vom 2. Oktober 1951 - V ZR 47/50, LM Nr. 1 zu § 883 BGB).
  • BGH, 25.03.1999 - V ZB 34/98

    Eintragung eines Grundpfandrechts mit Wirksamkeitsvermerk

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13
    Ein solcher Vermerk (siehe dazu Senat, Beschluss vom 25. März 1999  V ZB 34/98, BGHZ 141, 169, 172) dokumentierte lediglich, dass der Eigentumserwerb der Antragsteller gegenüber der rangbesseren Auflassungsvormerkung der Gemeinde wirksam ist.
  • BGH, 15.12.1972 - V ZR 76/71

    Löschung einer Auflassungsvormerkung

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13
    (1) Die Vormerkung ist kein dingliches Recht an dem Grundstück, sondern ein Sicherungsmittel eigener Art; sie schützt den Gläubiger eines schuldrechtlichen, auf die Änderung der dinglichen Rechtslage an dem von der Vormerkung betroffenen Grundstück gerichteten Anspruchs vor dessen Vereitelung oder Beeinträchtigung durch Verfügungen des Schuldners und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger (Lemke in Lemke, Immobilienrecht, § 883 BGB Rn. 1; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Dezember 1972 - V ZR 76/71, BGHZ 60, 46, 49 f.).
  • BGH, 28.02.1997 - V ZR 27/96

    Sachmängelgewährleistung des Verkäufers einer Eigentumswohnung wegen Fehlens

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13
    Eine Vormerkung darf nämlich nur unter der Voraussetzung in das Grundbuch eingetragen werden, dass sich der zu sichernde Anspruch gegen denjenigen richtet, dessen Grundstück oder Grundstücksrecht von der Vormerkung betroffen wird; der Schuldner des Anspruchs muss also bei der Eintragung der Vormerkung Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Inhaber des von ihr betroffenen Grundstücksrechts sein (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - V ZR 27/96, BGHZ 134, 182, 188).
  • BGH, 27.10.2006 - V ZR 234/05

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrages hinsichtlich der Fälligkeit des

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13
    Besteht er nicht, ist sie wirkungslos (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 234/05, NJW 2007, 508 Rn. 18); erlischt er infolge Vereinbarung, Rechtsausübung oder Erfüllung, erlischt die Vormerkung trotz Fortbestehens ihrer Eintragung im Grundbuch (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 21/07, NJW 2008, 578 Rn. 13).
  • BGH, 12.07.2013 - V ZR 122/12

    Verkauf eines Grundstücks durch eine Gemeinde in Bayern: Nichtigkeit des

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13
    Sie sicherte den - bedingten und befristeten Anspruch - der Gemeinde gegen die ursprünglichen Grundstückseigentümer auf Auflassung des Grundstücks (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 122/12, NJW 2013, 3779 Rn. 20).
  • KG, 31.08.1971 - 1 W 10861/69
    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13
    Der Schuldner des gesicherten Anspruchs muss in dem Eintragungsvermerk nicht bezeichnet werden (vgl. Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 25 Rn. 22; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1511; aA KG, NJW 1972, 639, 640; OLGZ 1969, 202, 206; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 44 Rn. 21; KEHE/Erber-Faller, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl Rn. G 36 - jeweils ohne Begründung).
  • BGH, 14.01.2022 - V ZR 245/20

    Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypothek; Zustimmungsanspruch eines

    Insbesondere ist § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, nicht direkt anwendbar, weil die Vormerkung kein im Grundbuch eingetragenes dingliches Recht, sondern ein Sicherungsmittel eigener Art darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2014 - V ZB 88/13, BGHZ 200, 179 Rn. 23; Beschluss vom 9. Mai 2014 - V ZB 123/13, BGHZ 201, 157 Rn. 17).
  • BGH, 19.11.2021 - V ZR 104/20

    Verweigerungsrecht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises bei geringfügigem

    Die Auflassungsvormerkung ist streng akzessorisch und sichert damit nur einen bestimmten Auflassungsanspruch (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2014 - V ZB 88/13 BGHZ 200, 179 Rn. 14; Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 244/17, BGHZ 221, 229 Rn. 12).
  • OLG München, 16.12.2015 - 34 Wx 283/15

    Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines Ankaufsrechts

    Der Anspruch, der durch die Vormerkung gesichert werden soll, muss sich zudem gegen denjenigen richten, dessen Grundstück oder Grundstücksrecht von der Vormerkung betroffen wird (BGHZ 12, 115/120; 134, 182/188; NJW 2014, 2431/2433; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 56 m. w. N.).

    Die akzessorische Vormerkung ist auch nicht anlässlich der rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Miteigentumsanteils am betroffenen Grundstück aufgrund nachträglichen Schuldnerwechsels erloschen (vgl. BGH NJW 2014, 2431; Schöner/Stöber Rn. 1493).

  • OLG Stuttgart, 18.06.2018 - 8 W 158/18

    Grundbucheintragung: Vormerkungsfähigkeit einer Dienstbarkeit bei anfänglicher

    Nach diesem allgemein anerkannten Grundsatz muss der Schuldner des gesicherten Anspruchs bei Eintragung der Vormerkung grundsätzlich Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts sein (BGHZ 134, 182; BGH NJW 2007, 508; BGH NJW 2014, 2431; OLG Hamm FGPrax 2017, 9; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, Rdnr. 1493).
  • KG, 05.07.2021 - 1 W 26/21

    Grundbucheintragung: Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung durch

    Die Vormerkung, Sicherungsmittel eigener Art, ist als Belastung des Grundstücks anzusehen (Staub/Joost, HGB, 5. Aufl., § 49 Rn. 33; MünchKomm/Krebs, HGB, 5. Aufl., § 49 Rn. 45; vgl. auch BGH, NJW 2014, 2431 Rn. 23 f.).
  • OLG München, 28.07.2016 - 34 Wx 233/16

    Kein Amtswiderspruch gegen Vormerkung eines ehevertraglichen

    Ein Sachverhalt, in dem der Grundsatz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs ausnahmsweise auf die Vormerkung (vgl. BGHZ 25, 16/24) oder zumindest deren Rang (LG Köln NJW-RR 2001, 306 f.) Anwendung finden und die Eintragung eines Widerspruchs zum Schutz der Beteiligten erfordern könnte, ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung über die "Wiederaufladbarkeit" der Vormerkung (BGHZ 143, 175; 193, 152; 200, 179) nicht ersichtlich.
  • BFH, 29.08.2018 - II B 9/18

    Bewertung eines Erbbauzinsanspruchs (Grunderwerbsteuer)

    Sie ist selbst noch kein dingliches Recht (vgl. BGH-Beschluss vom 13. Februar 2014 V ZB 88/13, BGHZ 200, 179, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 2431, unter III.2.c cc (1)).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2018 - 5 S 2311/16

    Gebühr für die Fortführung des Liegenschaftskatasters

    Darüber hinaus hat die Vormerkung den Zweck, Dritten gegenüber deutlich zu machen, dass sie damit rechnen müssen, später erworbene, mit dem vorgemerkten Anspruch unvereinbare Rechte wieder zu verlieren (§ 883 Abs. 2, § 888 BGB), sofern der vorgemerkte Anspruch besteht und geltend gemacht wird (BGH, Beschluss vom 13.2.2014 - V ZB 88/13 - BGHZ 200, 179, juris Rn. 23).
  • OLG München, 07.12.2016 - 34 Wx 423/16

    Vormerkung zur Sicherung eines Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs eines

    Der Schuldner des gesicherten Anspruchs muss in dem Eintragungsvermerk nicht benannt werden (BGH FGPrax 2014, 145 Rn. 20).
  • OLG Frankfurt, 05.06.2014 - 20 W 77/14

    Eintragungsfähigkeit eines Wirksamkeitsvermerks im Grundbuch

    Der Wirksamkeitsvermerk ist - was hier in Rede steht - auch im Verhältnis von Rechten zu Vormerkungen zulässig, und zwar unabhängig von der Frage, ob man Vormerkungen generell als rangfähig ansieht oder nicht (BeckOK GBO/Zeiser, a.a.O., § 45 Rz. 10; Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 19; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1523, 1531a; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 45 Rz. 19; Bauer/von Oefele/Knothe, a.a.O., § 45 Rz. 14, 18, je m. w. N.; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1999, 68, und dazu BGHZ 141, 169, Tz. 11; Senat, Beschluss vom 23.05.2013, 20 W 352/12, und dazu BGH WM 2014, 959, je zitiert nach juris).
  • KG, 25.04.2017 - 1 W 699/16

    Wohnungsgrundbuchsache: Voraussetzungen für die Eintragung einer

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