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   BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14   

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https://dejure.org/2014,30068
BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14 (https://dejure.org/2014,30068)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2014 - V ZR 9/14 (https://dejure.org/2014,30068)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14 (https://dejure.org/2014,30068)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 4 WoEigG, § 21 Abs 5 Nr 2 WoEigG, § 280 BGB
    Wohnungseigentümergemeinschaft: Pflicht zur sofortigen Vornahme einer dringenden Sanierungsmaßnahme; Anspruchsgegner für einen Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen unterbliebener Durchführung einer solchen Maßnahme

  • IWW

    § 21 Abs. 4 WEG, § ... 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG, § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG, § 561 ZPO, § 16 Abs. 4 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 14 Nr. 4 WEG, § 280 Abs. 1, 2 BGB, § 286 BGB, § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, § 31 BGB, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 WEG, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 903 BGB, § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, § 27 Abs. 3 Satz 2 oder 3 WEG, § 562Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 280
    Anspruch auf sofortige Vornahme erforderlicher Sanierungsmaßnahmen trotz finanzieller Schwierigkeiten einzelner Wohnungseigentümer

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme zur ordnungsmäßigen Verwaltung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Haftung der Wohnungseigentümer bei unterlassenen Instandsetzungsmassnahmen, §§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG; 280 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mangelnde Zahlungsfähigkeit oder Alter des Wohnungseigentümers kein Hinderungsgrund für Vornahme dringlicher Instandsetzungsmaßnahmen; ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz bei unterbliebener Instandsetzung; gegen dringliche Instandsetzungsmaßnahmen sich sperrende ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2; BGB § 280
    Keine individuelle Opfergrenze bei zwingend notwendiger Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums/Schadensersatzpflicht einzelner Wohnungseigentümer bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht an Beschlussfassung

  • rewis.io

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Pflicht zur sofortigen Vornahme einer dringenden Sanierungsmaßnahme; Anspruchsgegner für einen Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen unterbliebener Durchführung einer solchen Maßnahme

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wohnungseigentum: Stimmrecht und daraus resultierend eine Schadensersatzpflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme zur ordnungsmäßigen Verwaltung

  • rechtsportal.de

    Sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme zur ordnungsmäßigen Verwaltung

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Pflicht zur sofortigen Vornahme einer dringenden Sanierungsmaßnahme; Anspruchsgegner für einen Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen unterbliebener Durchführung einer solchen Maßnahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    WEG-Sanierung: Keine Opfergrenze bei notwendiger Instandsetzung des Gebäudes!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (41)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    WEG: Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten beim Wohnungseigentum

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verhinderte Sanierung des Gemeinschaftseigentums - und der Schaden eines einzelnen Wohnungseigentümers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sanierung von Gemeinschaftseigentum - und die Kostentragung einzelner Wohnungseigentümer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dringende Sanierungsmaßnahmen - und die finanziellen Belange alter Wohnungseigentümer

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümergemeinschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer können sich bei Verzögerung von Instandhaltungsmaßnahmen schadenersatzpflichtig machen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Durchführung einer Sanierung auch bei finanziellen Schwierigkeiten einzelner Wohnungseigentümer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Schadensersatzpflicht der Wohnungseigentümer bei zu Unrecht abgelehnter Sanierungsmaßnahme

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Haftung der WEG bei verzögerter Sanierung des Gemeinschaftseigentums

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer bei Unterlassen notwendiger Sofortmaßnahmen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Durchführung einer Sanierung auch bei finanziellen Schwierigkeiten einzelner Wohnungseigentümer

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Sanierungspflicht am gemeinschaftlichen Eigentum einer WEG

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wann muss die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Antrag eines einzelnen Wohnungseigentümers erfolgen?

  • bau-blawg.de (Kurzinformation)

    Feuchter Keller - Eigentümer müssen Sanierung zustimmen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer können zur Sanierung gezwungen werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Einzelner Wohnungseigentümer kann Sanierung des Gemeinschaftseigentums verlangen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Einzelner Wohnungseigentümer kann Sanierung des Gemeinschaftseigentums verlangen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümer auf Sanierung des Gemeinschaftseigentums

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 21.10.2014)

    Eigentümergemeinschaft: Notwendige Sanierung muss sofort erfolgen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentum: Einzelner Eigentümer kann Sanierung des Gemeinschaft

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Feuchter Keller - Eigentümer müssen Sanierung zustimmen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Sanierung durch eine WEG

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz, wenn Eigentümer sofort notwendige Maßnahmen ablehnen oder untätig bleiben

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Sanierung und Instandhaltung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Sanierung durch eine WEG

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Einklagbare Sanierungspflicht der Wohnungseigentümer

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    WEG: Installation- u. Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadenersatz wegen unterlassener Instandhaltung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer zur Durchführung zwingend erforderlicher Sanierungsmaßnahmen verpflichtet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer kann Zustimmung zu Sanierungsmaßnahmen von übrigen Wohnungseigentümern verlangen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentum: Einzelner Eigentümer kann Sanierung des Gemeinschaftseigentums verlangen!

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Alle in einem Boot - Eigentümergemeinschaft muss notwendige Sanierungen mittragen

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Sanierungspflicht der Wohnungseigentümer

Besprechungen u.ä. (4)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Bei Erforderlichkeit sofortiger Instandsetzung ist keine Opfergrenze einzelner Wohnungseigentümer zu berücksichtigen

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Haftung der WEG bei verzögerter Sanierung des Gemeinschaftseigentums

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    WEG-Sanierung: Keine Opfergrenze bei notwendiger Instandsetzung des Gebäudes! (IMR 2015, 29)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz für verzögerte Sanierung: Klage nur gegen die übrigen Wohnungseigentümer (IMR 2015, 28)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 202, 375
  • NJW 2015, 613
  • MDR 2014, 13
  • MDR 2015, 16
  • DNotZ 2015, 108
  • NZM 2015, 53
  • ZMR 2015, 12
  • ZMR 2015, 241
  • ZfBR 2015, 136
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11

    Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch eines Sondereigentümers wegen

    Auszug aus BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14
    Allerdings haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum (vgl. Senat, Urteile vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 8; vom 9. März 2012 - V ZR 161/11, NJW 2012, 1724 Rn. 4); sie müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen (vgl. BayObLG, NZM 2002, 531, 532; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 21 Rn. 112).

    Der Senat hat dies hinsichtlich solcher Schäden, die - wie hier - durch eine unterbliebene Beschlussfassung entstehen, bislang offengelassen (Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 7).

    dd) Eine Haftung des Verbands hat der Senat allerdings in seinem Urteil vom 13. Juli 2012 (V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff.) für solche Schäden bejaht, die durch die unterbliebene Umsetzung eines bereits gefassten Sanierungsbeschlusses entstehen.

  • LG Saarbrücken, 07.09.2012 - 5 S 23/11

    Wohnungseigentum: Haftung der Gemeinschaft für Schäden eines Eigentümers wegen

    Auszug aus BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14
    b) Überwiegend werden dagegen (nur) die Wohnungseigentümer selbst für ersatzpflichtig gehalten, soweit ihnen eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last fällt (LG Hamburg, ZWE 2012, 26 f.; LG Saarbrücken, ZWE 2013, 89, 90; AG Oberhausen, ZWE 2013, 464 f.; ausführlich Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 54 ff., insbes.

    Rn. 58; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 21 Rn. 76 f.; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 34; Armbrüster/Kräher, ZWE 2014, 1, 5 f.; Elzer, NZM 2012, 718, 720 f.; Riecke/v. Rechenberg, MDR 2013, 315, 318; Suilmann, ZWE 2013, 82, 83; zurückhaltend Jacoby, ZWE 2014, 8, 11).

  • BayObLG, 10.04.2002 - 2Z BR 70/01

    Umlage von Wohngeldrückständen zahlungsunfähiger Wohnungseigentümer - Positionen

    Auszug aus BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14
    Allerdings haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum (vgl. Senat, Urteile vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 8; vom 9. März 2012 - V ZR 161/11, NJW 2012, 1724 Rn. 4); sie müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen (vgl. BayObLG, NZM 2002, 531, 532; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 21 Rn. 112).

    Entspricht nur die sofortige Vornahme der zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer kein Raum (ebenso BayObLG, WuM 1996, 239 f.; NZM 2002, 531, 532; LG Hamburg, ZWE 2014, 129, 131; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 243).

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 342/03

    Zumutbarkeit eines Mängelbeseitigungsverlangens des Mieters gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14
    Ebenso wenig ist die von den Parteivertretern angeführte Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats (Urteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 342/03, NZM 2005, 820, 821; vom 21. April 2010 - VIII ZR 131/09, NJW 2010, 2050 Rn. 22 ff.) zu der Opfergrenze des Vermieters für Mangelbeseitigungsverlangen des Mieters auf das Verhältnis von Wohnungseigentümern untereinander übertragbar.

    Soweit der VIII. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2005 (VIII ZR 342/03, NZM 2005, 820, 821 aE) darauf hingewiesen hat, dass ein Sanierungsanspruch des vermietenden Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG möglicherweise nicht bestehen könne, beruht dies auf dem grundsätzlich anzuerkennenden Gestaltungsspielraum der Wohnungseigentümer; die Ausführungen stehen aber nicht im Zusammenhang mit der Zubilligung einer Opfergrenze der Wohnungseigentümer.

  • AG Oberhausen, 14.05.2013 - 34 C 9/13

    Instandhaltungspflicht trifft nicht WEG als Verband!

    Auszug aus BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14
    b) Überwiegend werden dagegen (nur) die Wohnungseigentümer selbst für ersatzpflichtig gehalten, soweit ihnen eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last fällt (LG Hamburg, ZWE 2012, 26 f.; LG Saarbrücken, ZWE 2013, 89, 90; AG Oberhausen, ZWE 2013, 464 f.; ausführlich Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 54 ff., insbes.
  • BGH, 08.02.2013 - V ZR 238/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für den Einbau eines

    Auszug aus BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14
    Im Übrigen setzt eine geborene Wahrnehmungskompetenz der Gemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG voraus, dass die Verpflichtung sämtliche Mitglieder betrifft (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, NZM 2013, 512 Rn. 11 mwN); daran fehlt es schon deshalb, weil ein Verschulden im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zwingend bei jedem in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer vorliegt.
  • BGH, 14.02.2014 - V ZR 100/13

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Abgabenschuld aus der Herstellung der

    Auszug aus BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14
    Diese Norm regelt die Wahrnehmung von Pflichten im Außenverhältnis (näher Senat, Urteil vom 14. Februar 2014 - V ZR 100/13, NJW 2014, 1093 Rn. 6 mwN; Jacoby, ZWE 2014, 8, 12), nicht aber die interne Willensbildung des Verbands.
  • LG Hamburg, 31.08.2011 - 318 S 258/10

    WEG-Gemeinschaft bei Schadensersatzklage passivlegitimiert?

    Auszug aus BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14
    b) Überwiegend werden dagegen (nur) die Wohnungseigentümer selbst für ersatzpflichtig gehalten, soweit ihnen eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last fällt (LG Hamburg, ZWE 2012, 26 f.; LG Saarbrücken, ZWE 2013, 89, 90; AG Oberhausen, ZWE 2013, 464 f.; ausführlich Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 54 ff., insbes.
  • BayObLG, 14.05.1990 - BReg. 1b Z 27/89
    Auszug aus BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14
    Die Anerkennung einer Opfergrenze wird in diesem Zusammenhang - soweit ersichtlich - auch nicht vertreten, insbesondere nicht in der von dem Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung, die sich auf Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer untereinander bezieht (BayObLG, WuM 1990, 609 f.; OLG Düsseldorf, ZWE 2002, 231 f.; NJW-RR 2001, 1594).
  • BayObLG, 08.02.1996 - 2Z BR 122/95

    Beteiligung aller Wohnungseigentümer an der Instandsetzung des gemeinschaftlichen

    Auszug aus BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14
    Entspricht nur die sofortige Vornahme der zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer kein Raum (ebenso BayObLG, WuM 1996, 239 f.; NZM 2002, 531, 532; LG Hamburg, ZWE 2014, 129, 131; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 243).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

  • BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 131/09

    Zum Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters und zum Erreichen der "Opfergrenze"

  • BGH, 18.06.2010 - V ZR 164/09

    Wirksamkeitskontrolle für einen Mehrheitsbeschluss der

  • BGH, 18.02.2011 - V ZR 82/10

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über

  • BGH, 08.07.2011 - V ZR 176/10

    Wohnungseigentum: Zuordnung von Heizkörpern und Anschlussleitungen an eine

  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 105/11

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abberufung des

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 161/11

    Wohnungseigentum: Ermessen der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Sanierung

  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 177/11

    Wohnungseigentum: Verjährung des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung

  • BGH, 14.12.2012 - V ZR 224/11

    Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu der eine

  • LG Hamburg, 10.04.2013 - 318 S 91/12

    Wohnungseigentum: Verwalterentlastung trotz mögliche Schadensersatzansprüche;

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2001 - 3 Wx 120/01

    Wohnungseigentum - Austausch des Bodenbelags - Trittschallbelästigung -

  • OLG München, 26.10.2010 - 32 Wx 26/10

    Wohnungseigentum: Anspruch gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur

  • BGH, 08.06.2018 - V ZR 125/17

    Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die

    a) Entschieden hat der Senat bislang, wann eine Haftung des Verbands gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht in Betracht kommt, nämlich dann, wenn eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21 ff.).

    Hat ein einzelner Wohnungseigentümer hierdurch Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein; aus der gegenseitigen Treuepflicht ergibt sich jedenfalls dann eine Pflicht der übrigen Wohnungseigentümer zur Mitwirkung an der Willensbildung, wenn nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und diese von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 24; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 15).

    Eine etwaige Mitwirkungspflicht der Wohnungseigentümer ist individuell und nicht gemeinschaftlich zu erfüllen; den Pflichten des Verbands ist sie vorgelagert (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 22).

    Nachdem der Senat zunächst erwogen hat, dass der Verband gegenüber den Wohnungseigentümern aufgrund des verbandsrechtlichen Treueverhältnisses verpflichtet sein könnte, die Umsetzung gefasster Beschlüsse gegenüber dem Verwalter durchzusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff.), hat er später - ohne dass es hierauf entscheidend ankam - darauf verwiesen, dass dem Verband das Handeln des Verwalters in analoger Anwendung von § 31 BGB zuzurechnen sein könnte (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 25; vgl. auch Urteil vom 10. Februar 2017 - V ZR 166/16, NJW-RR 2017, 844 Rn. 14 a.E.); denn im Außenverhältnis zu Dritten ist anerkannt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft für schuldhaft pflichtwidriges organschaftliches Verhalten des Verwalters gemäß §§ 31, 89 BGB analog einzustehen hat (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 18 mwN).

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft wäre entweder selbst verpflichtet, den Verwalter zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten, und haftete, wenn sie dem nicht nachkäme (so Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 19), oder ihr wäre das Verhalten des Verwalters in analoger Anwendung von § 31 BGB zuzurechnen (so Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 25).

    Aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG folgt nichts anderes (vgl. auch Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 22).

  • BGH, 14.06.2019 - V ZR 254/17

    Kein Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch

    Deshalb sind sie berechtigt, Kosten und Nutzen einer Maßnahme gegeneinander abzuwägen und nicht zwingend erforderliche Maßnahmen ggf. zurückzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 Rn. 8; Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 8; Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 10; Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NZM 2018, 611 Rn. 9).

    Dem lag die Erwägung zu Grunde, dass in einem solchen Fall der einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Durchführung der Maßnahme gemäß § 21 Abs. 4 WEG hat (vgl. dazu Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 10; siehe auch Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NZM 2018, 611 Rn. 10).

    Zwar müssen Wohnungseigentümer stets damit rechnen, dass es durch Mängel des Gemeinschaftseigentums zu unvorhersehbaren Ausgaben kommt, für die sie einzustehen haben (vgl. dazu Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Ist jedoch die sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich, so entspricht nur ihre Vornahme billigem Ermessen; in diesem Fall hat ein einzelner Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Durchführung gemäß § 21 Abs. 4 WEG (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 10).

    Ebenso müssen sie die Behebung gravierender baulicher Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums veranlassen, die eine Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 10 f.).

    Eine "Opfergrenze" für einzelne Wohnungseigentümer hat der Senat ohnehin nicht anerkannt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 12 ff.).

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