Rechtsprechung
   BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,11709
BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14 (https://dejure.org/2015,11709)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2015 - XII ZB 236/14 (https://dejure.org/2015,11709)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2015 - XII ZB 236/14 (https://dejure.org/2015,11709)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,11709) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1603 Abs 1 BGB
    Leistungsfähigkeitsprüfung für Elternunterhalt: Bedürfnis des unterhaltspflichtigen, verheirateten, volljährigen Kindes ohne eigenes Erwerbseinkommen zur Bildung von Altersvorsorgevermögen

  • IWW

    § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 1603 Abs. 1 BGB, § 74 Abs. 5 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1603 Abs. 1
    Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen; Berücksichtigung seines Interesses an Bildung eigenen Altersvorsorgevermögens

  • Wolters Kluwer

    Bedürfnis eines Elternunterhaltsverpflichteten für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens

  • rewis.io

    Leistungsfähigkeitsprüfung für Elternunterhalt: Bedürfnis des unterhaltspflichtigen, verheirateten, volljährigen Kindes ohne eigenes Erwerbseinkommen zur Bildung von Altersvorsorgevermögen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 1
    Bedürfnis eines Elternunterhaltsverpflichteten für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternunterhalt von der Hausfrau - und ihr Altersvorsorgevermögen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Die eigene Altersvorsorge des elternunterhaltspflichtigen Kindes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bedürfnis eines Elternunterhaltsverpflichteten für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Elternunterhalt: Berücksichtigung eigener Altersvorsorge

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bedürfnis eines Elternunterhaltsverpflichteten für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens

  • bn-anwaelte.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt - kein eigenes Vorsorge Schonvermögen des verheirateten erwerbstätigen pflichtigen Kindes

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung des Kindes zum Einsatz des Vermögens und zur Berücksichtigung der Altersvorsorge beim Elternunterhalt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kein Altersvorsorgeschonvermögen des Kindes

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Grds. kein eigenes Altersvorsorgeschonvermögen des verheirateten und nicht erwerbstätigen pflichtigen Kindes

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein Altersvorsorgeschonvermögen des verheirateten, nicht berufstätigen Kindes.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Altersvorsorgeschonvermögen des verheirateten, nicht berufstätigen Kindes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Das sog. Schonvermögen steht nicht jedem Unterhaltsschuldner zu

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Leistungsfähigkeit eines verheirateten, erwerbslosen Kindes zum Elternunterhalt aus seinem Vermögen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schonvermögen beim Elternunterhalt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hausfrauen müssen Altersrücklage für Elternunterhalt herausgeben

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Elternunterhaltsverpflichtung einer verheirateten Hausfrau und ihr Bedürfnis eigenes Altersvorsorgevermögen zu bilden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 205, 165
  • NJW 2015, 1877
  • MDR 2015, 656
  • DNotZ 2015, 617
  • FamRZ 2015, 1172
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14
    Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens (Abgrenzung zu Senatsurteil BGH, 30. August 2006, XII ZR 98/04, BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 und Senatsbeschluss vom 7. August 2013, XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554).

    Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 26).

    Auch die Verwertung eines angemessenen selbstgenutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 27 mwN).

    Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auf diese Beträge eingestellt hat (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 28).

    Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst für das Alter angemessen abzusichern (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 30).

    Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 31 mwN).

    Bei der nach den Umständen des Einzelfalls zu treffenden Beurteilung, ob und in welchem Umfang dies erforderlich ist, ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin als Alleineigentümerin des Familienheims im Alter keine Mietkosten aufwenden muss und ihren Lebensstandard deswegen mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Vermögen sichern kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 42).

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14
    Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens (Abgrenzung zu Senatsurteil BGH, 30. August 2006, XII ZR 98/04, BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 und Senatsbeschluss vom 7. August 2013, XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554).

    Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschlüsse BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 34 und vom 7. August 2013 XII ZB 269/12 FamRZ 2013, 1554 Rn. 19 f.; s. aber auch Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 22 dazu, dass dem Unterhaltspflichtigen aus dem Wohnwert der im Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie keine Mittel zur Verfügung stehen, die er für den Unterhalt einsetzen könnte).

    Für die Berechnung des konkreten Altersvorsorgevermögens ist auf den Beginn der Erwerbstätigkeit abzustellen, weil dem Unterhaltsschuldner für die gesamte Zeit des Erwerbslebens die Möglichkeit zuzubilligen ist, eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013- XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 29).

    Der Berechnung des konkreten Altersvorsorgevermögens ist zudem eine Rendite zugrunde zu legen, die der Senat für ein lang andauerndes Berufsleben auf 4 % bemessen hat, da sich der Renditerückgang erst in den letzten Jahren vollzogen hat (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 30).

    Im Falle eines alleinstehenden, kinderlosen Unterhaltsschuldners, der über ein Erwerbseinkommen unterhalb des Selbstbehalts verfügt, hat der Senat einen Betrag von 10.000 EUR als ausreichend erachtet (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 36 f.).

  • BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11

    Geltendmachung von Elternunterhalt durch einen Sozialhilfeträger: Pflicht zum

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14
    Denn auch diese Vermögenseinkünfte erhöhen als Erträge des Vermögens das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des jeweiligen Vermögensinhabers (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 601, 605; siehe auch Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 20).

    Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschlüsse BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 34 und vom 7. August 2013 XII ZB 269/12 FamRZ 2013, 1554 Rn. 19 f.; s. aber auch Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 22 dazu, dass dem Unterhaltspflichtigen aus dem Wohnwert der im Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie keine Mittel zur Verfügung stehen, die er für den Unterhalt einsetzen könnte).

    Für dessen Alter vorzusorgen, obliegt vielmehr dem erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts (vgl. Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 26).

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 150/10

    Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils;

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14
    Erst wenn der Unterhaltspflichtige bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann das von ihm gebildete Vermögen für den Elternunterhalt in der Weise eingesetzt werden, dass dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermittelten (Gesamt-)Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen wird (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 38 ff.).

    Bei der insoweit gebotenen Berechnung des Familieneinkommens wird zu beachten sein, dass der Ehemann der Antragsgegnerin mit Erreichen der Regelaltersgrenze das von ihm zusätzlich gebildete Altersvorsorgevermögen nach den in der Senatsentscheidung vom 21. November 2012 aufgestellten Grundsätzen (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 38) als zusätzliches Einkommen einzusetzen hat.

  • BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13

    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14
    Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschlüsse BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 34 und vom 7. August 2013 XII ZB 269/12 FamRZ 2013, 1554 Rn. 19 f.; s. aber auch Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 22 dazu, dass dem Unterhaltspflichtigen aus dem Wohnwert der im Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie keine Mittel zur Verfügung stehen, die er für den Unterhalt einsetzen könnte).

    Danach lässt sich auch unter Beachtung ihres Anteils am individuellen Familienbedarf (vgl. BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538) nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin aus ihren Einkünften jedenfalls teilweise leistungsfähig ist.

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZR 170/08

    Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger: Bezug von Kindergeld durch die

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14
    Da sich die Antragsgegnerin als Unterhaltspflichtige auf Leistungsunfähigkeit beruft, trägt sie auch hierfür die Darlegungs- und Beweislast (Senatsurteil vom 23. Juni 2010 XII ZR 170/08 FamRZ 2010, 1418 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16

    Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim

    Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschluss BGHZ 205, 165 = FamRZ 2015, 1172 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 693/14

    Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von

    d) Sollte das - nach einer möglichen Berücksichtigung des Anspruchs aus § 1615 l BGB verbleibende - Einkommen des Antragsgegners unter Wahrung des ihm zustehenden Selbstbehalts nicht genügen, um den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers zu befriedigen, wäre zu prüfen, ob der Antragsgegner in den Grenzen des ihm gegebenenfalls zu belassenden Altersvorsorgevermögens (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 205, 165 = FamRZ 2015, 1172 Rn. 23 ff.) aus seinem Vermögen leistungsfähig ist.
  • OLG Stuttgart, 15.02.2018 - 11 UF 229/17

    Altersvorsorgeunterhalt: Dispositionsbefugnis des Unterhaltsgläubigers

    Im Bereich der sekundären Altersvorsorge hat der BGH als zulässige Anlageformen Tilgungsleistungen zur Hausfinanzierung (BGH FamRZ 2005, 1817; 2007, 793; 2012, 956), Riesterrentenverträge (BGH FamRZ 2008, 963), Direktversicherungen (BGH FamRZ 2008, 1793), Zusatzversorgungen, Bausparverträge und Lebensversicherungen (BGH FamRZ 2009, 1207), aber auch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen (BGH FamRZ 2006, 1511; 2015, 1172) anerkannt, welche beispielsweise der Antragsteller in Form von Tagesgeldanlagen bei der und vergleichbaren Anlageformen im Umfang von 792.- EUR monatlich einkommensmindernd bei sich in Anspruch nimmt.
  • BGH, 19.09.2018 - XII ZB 385/17

    Darlegungslast und Beweislast des Scheinvaters beim Unterhaltsregress für die

    Dagegen hat der Antragsgegner seine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 243 = FamRZ 2013, 887 Rn. 27; BGHZ 205, 165 = FamRZ 2015, 1172 Rn. 38 mwN und vom 24. September 2014 - XII ZB 111/13 - FamRZ 2014, 1992 Rn. 22; Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1603 Rn. 2, 385 ff. mwN).
  • OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 100/15

    Trennungsunterhalt: Berechnung des Unterhaltsanspruchs bei hohen bereinigten

    Sowohl das Ansparen eines Bausparvertrages (BGH FamRZ 2009, 1207) als auch der Aufbau von Sparvermögen und ähnlichen Kapitaleinlagen (BGH FamRZ 2006, 1511; 2015, 1172) stellen berücksichtigungsfähige Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung dar.
  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

    Die in Leitlinien zum Teil seit 01.01.2015 vorgenommene Reduzierung der zulässigen Gesamtaltersversorgung auf 23 % wegen des derzeitigen Rentenbeitragssatzes von 18, 7 % (Vgl. z.B. SüdL Nr. 10.1.) entspricht daher nicht der Rechtsprechung des BGH, der den Anteil der primären Altersvorsorge (erste Säule) wegen der jährlich schwankenden Rentenbeiträge auf pauschal 20 % als Richtmaß angesetzt hatte und weiterhin ansetzt (BGH, FamRZ 2015, 1172 FamRZ 2017, 519).
  • OLG Koblenz, 09.09.2020 - 9 UF 701/19

    Kindesunterhalt: Arbeitsplatzwechsel aufgrund neuer Partnerschaft oder Familie;

    Für eine mangelnde oder zumindest eingeschränkte Leistungsfähigkeit trägt der Unterhaltspflichtige - hier also der Antragsgegner - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16 -, BeckRS 2019, 15492, Rdnr. 15; NJW-RR 2017, 449, 449, Rdnr. 19; NJW 2015, 1877, 1879, Rdnr. 38; 2014, 932, 932, Rdnr. 11, m.w.N.; 2013, 2595, 2596, Rdnr. 23; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. November 2018 - 4 UF 137/17 -, BeckRS 2018, 43732, Rdnr. 23; OLG Karlsruhe, NZFam 2017, 1091, 1092, Rdnr. 17, m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 3 UF 72/14 -, BeckRS 2016, 20456, Rdnr. 21, m.w.N.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Haidl, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. August 2020, § 1603 BGB, Rdnr. 418; Hau/Poseck- Reinken, BGB, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, § 1603, Rdnr. 94; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Viefhues, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1603, Rdnr. 1673; MünchKomm-Langeheine, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1603, Rdnr. 207; Heiß/Born-B. Heiß/H. Heiß, Unterhaltsrecht, Stand: 57. EL August 2020, Erster Teil, 3. Kapitel, Rdnr. 301; Johannsen/Henrich/Althammer-Maier, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1603, Rdnr. 34; Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 6, Rdnr. 721; Niepmann/Seiler-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 14. Aufl. 2019, 2.
  • OLG Hamm, 08.06.2021 - 13 UF 76/20

    Abänderungsverfahren für Kindesunterhalt; Abänderung einer einseitig errichteten

    Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden (BGH, NJW 2015, 1877).
  • OLG Koblenz, 16.09.2020 - 9 UF 213/20

    Kindesunterhalt: Anforderungen an die Darlegung nachhaltiger Bewerbungsbemühungen

    Für eine mangelnde oder zumindest eingeschränkte Leistungsfähigkeit trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16 -, BeckRS 2019, 15492, Rdnr. 15; NJW-RR 2017, 449, 449, Rdnr. 19; NJW 2015, 1877, 1879, Rdnr. 38; 2014, 932, 932, Rdnr. 11, m.w.N.; 2013, 2595, 2596, Rdnr. 23; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. November 2018 - 4 UF 137/17 -, BeckRS 2018, 43732, Rdnr. 23; OLG Karlsruhe, NZFam 2017, 1091, 1092, Rdnr. 17, m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 3 UF 72/14 -, BeckRS 2016, 20456, Rdnr. 21, m.w.N.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Haidl, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. August 2020, § 1603 BGB, Rdnr. 418; Hau/Poseck-Reinken, BGB, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, § 1603, Rdnr. 94; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Viefhues, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1603, Rdnr. 1673; MünchKomm-Langeheine, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1603, Rdnr. 207; Heiß/Born-B. Heiß/H. Heiß, Unterhaltsrecht, Stand: 57. EL August 2020, Erster Teil, 3. Kapitel, Rdnr. 301; Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 6, Rdnr. 721; Niepmann/Seiler-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 14. Aufl. 2019, 2.
  • VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17

    Familienrecht; Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung

    Ferner bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Frage, ob der (dem Grunde nach) unterhaltsverpflichtete (familienferne) Elternteil leistungsfähig ist im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB, nicht nur durch Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen, die der Unterhaltspflichtige aus seinem Vermögen zieht, beispielsweise auch Gebrauchsvorteile einer (auch selbst bewohnten) Immobilie (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 - XII ZB 236/14 - juris Rn. 17 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht