Rechtsprechung
   BGH, 22.06.1956 - I ZR 198/54   

Ausgeliehener LKW-Fahrer

§§ 133, 157 BGB, Rechtsbindungswille, unentgeltlicher Dienstverschaffungsvertrag, pVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), (keine) Haftungsprivilegierung

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 21, 102
  • NJW 1956, 1313



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Wird zitiert von ... (81)  

  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99  

    Anwaltsrecht - Regressanspruch gegen Rechtsanwalt nach Fristversäumnis

    Mit Rücksicht auf den Zweck und die sich daraus ergebende Bedeutung der Tätigkeit des Beklagten für den Kläger sowie die damit verbundene Interessenlage der Parteien durften und mußten diese die wechselseitigen Erklärungen verständigerweise als Vertragsschluß werten (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, NJW 1956, 1313 f; v. 14. November 1991 - III ZR 4/91, NJW 1992, 498).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 12/05  

    Haftung für kostenlose telefonische Auskunft

    Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (BGHZ 21, 102, 106 f ; 92, 164, 168 ; BGH, Urt. v. 16. November 1989 - IX ZR 190/88, NJW-RR 1990, 204, 205; v. 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120).

    Dem Umstand, dass der Beklagte für sein Tätigwerden keine Vergütung verlangt hat, kommt kein entscheidendes Gewicht zu (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532, 1533 unter Bezugnahme auf BGHZ 21, 102, 106 f) .

  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83  

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

    Dagegen nehmen das eine Gefälligkeitshandlung betreffende Urteil BGHZ 21, 102, 106 ff = NJW 1956, 1313 und die Entscheidungen des BAG in NJW 1971, 1422, 1423 und in DB 1973, 1129, 1130 an, daß es nicht auf den verborgen gebliebenen inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf ankomme, wie der Erklärungsgegner nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände die Äußerung verstehen durfte.

    Das setzt voraus, daß dieser bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Erklärung oder sein Verhalten vom Empfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte (so neben Bydlinski und Kramer insbesondere Larenz, Gudian und Brox jeweils aaO; vgl. auch BGHZ 21, 102, 106; Palandt-Heinrichs BGB 43. Aufl. vor § 116 Anm. 4 b).

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