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   BGH, 13.06.1956 - IV ZR 24/56   

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BGH, 13.06.1956 - IV ZR 24/56 (https://dejure.org/1956,239)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1956 - IV ZR 24/56 (https://dejure.org/1956,239)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1956 - IV ZR 24/56 (https://dejure.org/1956,239)
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Warenlager

§ 929 BGB, Sicherungsübereignung, Bestimmtheitsgrundsatz

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 21, 52
  • NJW 1956, 1315
  • MDR 1956, 730
  • DB 1956, 684
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 26.03.1931 - IIb 5/31

    Kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung für ein zum Nachlaß gehöriges

    Auszug aus BGH, 13.06.1956 - IV ZR 24/56
    Das in RGZ 132, 138 veröffentlichte Urteil ist von der Revision mißverstanden worden.
  • RG, 28.10.1902 - II 193/02

    Eigentums- und Besitzübertragung. Konkursrecht.

    Auszug aus BGH, 13.06.1956 - IV ZR 24/56
    Das Reichsgericht hat demzufolge in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die Begründung von Pfandrechten und auch eine Übereignung, ganz gleich, auf welche Weise sie erfolge, sich immer auf konkrete, bestimmt bezeichnete Gegenstände beziehen müsse, daß dagegen eine Übereignung von nur mengen- oder wertmäßig bezeichneten Teilen einer Sachgesamtheit unmöglich sei (RGZ 52, 385 [394]; 103, 151 [153]; 127, 337 [340]; Warn 1928 Nr. 11; 1932, Nr. 87; RG Gruch 51, 615 f [618]; 58, 1029; RG LZ 1917, 867; 1926, 485; RG SeuffArch 71 Nr. 245; RG JW 1912, 797 15 ; 1934, 222 mit zustimmender Anmerkung von Walsmann; vgl. auch Erath, ArchZivPrax 128, 344 [347]; Schirdewahn in Zeitgemäße Bankrechtsfragen S. 173; Jacusiel, Sicherungsübereignung S. 10).
  • RG, 07.11.1921 - II 198/21

    Handelskauf; Übergabe durch Lieferschein

    Auszug aus BGH, 13.06.1956 - IV ZR 24/56
    Das Reichsgericht hat demzufolge in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die Begründung von Pfandrechten und auch eine Übereignung, ganz gleich, auf welche Weise sie erfolge, sich immer auf konkrete, bestimmt bezeichnete Gegenstände beziehen müsse, daß dagegen eine Übereignung von nur mengen- oder wertmäßig bezeichneten Teilen einer Sachgesamtheit unmöglich sei (RGZ 52, 385 [394]; 103, 151 [153]; 127, 337 [340]; Warn 1928 Nr. 11; 1932, Nr. 87; RG Gruch 51, 615 f [618]; 58, 1029; RG LZ 1917, 867; 1926, 485; RG SeuffArch 71 Nr. 245; RG JW 1912, 797 15 ; 1934, 222 mit zustimmender Anmerkung von Walsmann; vgl. auch Erath, ArchZivPrax 128, 344 [347]; Schirdewahn in Zeitgemäße Bankrechtsfragen S. 173; Jacusiel, Sicherungsübereignung S. 10).
  • RG, 20.05.1930 - VII 500/29

    Zur Frage der Gültigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers und seiner

    Auszug aus BGH, 13.06.1956 - IV ZR 24/56
    Es sei nicht genügend, wenn diese Bestimmung erst auf Grund außerhalb dieser Urkunde liegender Umstände, z.B. durch Heranziehung von Lagerbüchern, Schriftwechsel, Rechnungen und Zahlungsbelegen, vorgenommen werden könne (RGZ 129, 61; 132, 183 [187]; KG JW 1931, 2579).
  • RG, 27.02.1931 - VII 205/30

    Zur Frage der Gültigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers.

    Auszug aus BGH, 13.06.1956 - IV ZR 24/56
    Es sei nicht genügend, wenn diese Bestimmung erst auf Grund außerhalb dieser Urkunde liegender Umstände, z.B. durch Heranziehung von Lagerbüchern, Schriftwechsel, Rechnungen und Zahlungsbelegen, vorgenommen werden könne (RGZ 129, 61; 132, 183 [187]; KG JW 1931, 2579).
  • RG, 04.03.1930 - VII 328/29

    1. Inwieweit ist der ordentliche Rechtsweg in Steuersachen zulässig? 2. Kann

    Auszug aus BGH, 13.06.1956 - IV ZR 24/56
    Das Reichsgericht hat demzufolge in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die Begründung von Pfandrechten und auch eine Übereignung, ganz gleich, auf welche Weise sie erfolge, sich immer auf konkrete, bestimmt bezeichnete Gegenstände beziehen müsse, daß dagegen eine Übereignung von nur mengen- oder wertmäßig bezeichneten Teilen einer Sachgesamtheit unmöglich sei (RGZ 52, 385 [394]; 103, 151 [153]; 127, 337 [340]; Warn 1928 Nr. 11; 1932, Nr. 87; RG Gruch 51, 615 f [618]; 58, 1029; RG LZ 1917, 867; 1926, 485; RG SeuffArch 71 Nr. 245; RG JW 1912, 797 15 ; 1934, 222 mit zustimmender Anmerkung von Walsmann; vgl. auch Erath, ArchZivPrax 128, 344 [347]; Schirdewahn in Zeitgemäße Bankrechtsfragen S. 173; Jacusiel, Sicherungsübereignung S. 10).
  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57

    Warenlager II - § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; § 136 GVG aF

    Wird ein in vertraglich bestimmten Räumen befindliches Warenlager mit wechselndem Bestande, in dem sich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und im Eigentum des Sicherungsgebers stehende Gegenstände befinden, an einen Darlehnsgläubiger in der Weise vollständig zur Sicherung übereignet, daß in erster Linie die Anwartschaft auf das Eigentum an dem Sicherungsgut übergehen soll und außerdem vereinbart wird, es solle das Eigentum ein solchen Gegenständen als übertragen gelten, die bereits bei Vertragsschluß oder bei späterer Einbringung in das Lager im Eigentum des Sicherungsgebers standen, so ist die Einigung nicht mangels Bestimmtheit des Sicherungsguts unwirksam (Abweichung von BGHZ 21, 52).

    Allerdings hat sich der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 52), dem sich das Oberlandesgericht Hamburg (Betrieb 1958, 625) angeschlossen hat, bei der Beurteilung eines ähnlichen Sachverhalts, wie er dem Rechtsstreit der Parteien zugrundeliegt, auf den Standpunkt gestellt, ein Warenlager mit wechselndem Bestand, in dem sich auch Sachen befinden oder befinden werden, an denen noch ein Eigentumsvorbehalt besteht, könne nicht in der Weise übereignet werden, daß der Sicherungsnehmer an diesen Sachen nur das dem Veräußerer zustehende Anwartschaftsrecht und an den übrigen Gegenständen das Eigentum erwerbe.

    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 52) hat diese Rechtsprechung übernommen.

    Für diesen Zeitpunkt läßt sich aber mit den in BGHZ 21, 52 angestellten Erwägungen die Bestimmtheit nicht verneinen.

    Zwar würde es an ausreichender Bestimmtheit dann fehlen, wenn vereinbart worden wäre, daß in bestimmten Räumen befindliche Waren in das Eigentum des Sicherungsnehmers übergehen sollten, soweit sie dem Veräußerer gehörten (BGHZ 21, 52, 56), eine solche Vereinbarung ist indes von den Parteien gerade nicht getroffen worden, vielmehr sollten die auf dem Fabrikgelände befindlichen Rohmaterialien, Halb- und Fertigfabrikate ausnahmslos als Sicherungsgut dienen, gleichgültig, ob an ihnen noch ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bestand oder ob die Waren der Beklagten gehörten.

    Er hat gewissermaßen, wie Westermann (NJW 1956, 1297) und Pohle (MDB 1956, 732 Anm. zu BGHZ 21, 52) zutreffend bemerken, die Vereinbarung der Parteien in zwei Vertragsteile zerlegt, nämlich einmal die Übereignung der im Eigentum des Veräußerers stehenden Sachen und außerdem die Übereignung des Anwartschaftsrechts an den Waren, an denen noch ein Eigentumsvorbehalt bestand.

    Dieser entscheidende Gesichtspunkt, die Gleichartigkeit von Eigentum und Anwartschaft auf das Eigentum und die Übertragung beider Rechte nach denselben Grundsätzen, ist in BGHZ 21, 52 nicht ausreichend in Betracht gezogen worden.

    Der angegebene Gesichtspunkt muß aber notwendig dazu führen, die Rechtsfrage im gegenteiligen Sinne von BGHZ 21, 52 zu beantworten.

    Auch die wirtschaftspolitischen Gesichtspunkte, auf die in BGHZ 21, 52 hingewiesen ist, können nicht das Ergebnis rechtfertigen, daß der hier in Frage stehende Vertrag unwirksam ist.

    Bei der Ausgestaltung des Sicherungsvertrages, wie sie zwischen den Parteien erfolgt ist, kann auch das in BGHZ 21, 52 weiter geäußerte Bedenken nicht durchgreifen, die Rechtsstellung des Lieferanten, dem noch das Eigentum an der Ware zustehe, würde gefährdet werden, wenn der Erwerber des Warenlagers nicht von vornherein wisse, welche Rechte an den einzelnen in dem Lager befindlichen Gegenständen er erworben habe.

    Der in BGHZ 21, 52 vertretene Standpunkt würde im Ergebnis dazu führen, daß die Übereignung des Warenlagers eines mittleren oder gar eines größeren Unternehmens im Regelfalle aus Rechtsgründen unmöglich wäre.

    Da die Kapitaldecke der deutschen Wirtschaft nach der Währungsreform sehr schmal und sie auf Kredite dringend angewiesen ist, würde der Wegfall des Warenlagers als Kreditunterlage für viele Unternehmen schwerwiegende Folgen haben (vgl. Muthesius, Kalte Restriktion in ZKredW 1956, 693 und Justat ZKredW 1957, 63 gegen Werhahn ZKredW 1957, 62, der die Entscheidung BGHZ 21, 52 offensichtlich in ihrer Bedeutung verkannt hat).

    Ebensowenig kann BGHZ 21, 52, 58 darin beigepflichtet werden, daß die Entscheidung nicht mehr fordere, als was auch das Reichsgericht stets gefordert habe (vgl. dazu die Anmerkungen von Johannsen a.a.O., in denen dieser Hinweis besonders unterstrichen wird).

    In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Schrifttum vor Erlaß des Urteils BGHZ 21, 52 ganz einhellig die Auffassung vertreten, es sei zulässig, das gesamte Warenlager in der Weise zur Sicherung zu übereignen, daß an den noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen nicht das volle Eigentum, sondern nur die Anwartschaft übertragen werde (vgl. Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung, 1952, 2. Buch 2. Abt. § 29 C III 2 S. 151; Berg a.a.O. § 929 Nr. 28 c S. 622 und Nr. 35 S. 632; Rautmann NJW 1951, 298, 299, der sogar eine entsprechende Fassung des Vertrages, wie sie die Parteien vorgenommen haben, ausdrücklich empfiehlt; Janberg, Betrieb 1950, 521 und Lehmann in dem in BGHZ 21, 52, 54 erwähnten Rechtsgutachten).

    Es bedeutet daher lediglich eine Rückkehr zu einer gefestigten Rechtsmeinung, wenn der erkennende Senat unter Abweichung von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung BGHZ 21, 52 die ausreichende Bestimmtheit des Sicherungsgutes in dem hier zu beurteilenden Vertrage zwischen den Parteien bejaht.

    Unerörtert geblieben ist in BGHZ 21, 52, ob Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Vertrages, wie ihn die Parteien abgeschlossen haben, daraus hergeleitet werden können, daß die Besitzübergabe auch hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände durch die Vereinbarung eines Verwahrungsvertrages ersetzt worden ist.

    Der erkennende Senat weicht mit dieser Entscheidung zwar in einer Rechtsfrage von dem Urteil des IV. Zivilsenats BGHZ 21, 52 ab.

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19

    Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

    aa) Eine wirksame dingliche Einigung setzt voraus, dass die Beteiligten eine gemeinsame, auf individuell bestimmte Gegenstände gerichtete Vorstellung und den Willen haben, dass das Eigentum an diesen Gegenständen übergehen soll (BGH, Urteil vom 13. Juni 1956 - IV ZR 24/56, BGHZ 21, 52, 55; Urteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 205/57, BGHZ 28, 16, 19 f.).
  • BGH, 30.10.1990 - IX ZR 9/90

    Bedingtheit einer Sicherungsübereignung

    Jedoch können beide Verträge formlos abgeschlossen werden (vgl. BGHZ 21, 52, 55; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1956 IV ZR 71/56, WM 1956, 1467, 1468 f.; Urt. v. 4. März 1958 VIII ZR 213/57, WM 1958, 59O, 593; Soergel/Mühl, BGB 12. Aufl. § 930 Rdn. 26; zu § 931 BGB auch BGH, Urt. v. 12. Februar 1959 - VIII ZR 18/58, WM 1959, 561, 562 unter A II 1 c).
  • BGH, 31.01.1979 - VIII ZR 93/78

    Wirksamkeit einer Eigentumsübertragung von Hausrat unter Ehegatten

    Dem Bestimmtheitsgrundsatz wird auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn es infolge der Wahl einfacher, äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (vgl. BGHZ 21, 52, 56 = WM 1956, 919; BGH WM 1956, 1467; BGHZ 28, 16, 20 = WM 1958, 891 und Senatsurteile vom 1. April 1963 - VIII ZR 211/61 = WM 1963, 504, 505 und vom 24. November 1965 - VIII ZR 222/63 = WM 1965, 1248, 1249).
  • BGH, 20.03.1986 - IX ZR 88/85

    Sicherungsübereignung als Gesamtvermögensübernahme

    Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit mit wechselndem Bestand gilt: Für die nicht im Ursprungsbestand enthaltenen, sondern später hinzutretenden einzelnen Sachen muß infolge eines einfachen, nach außen erkennbaren Geschehens in dem für den Eigentumsübergang maßgeblichen Zeitpunkt für jeden Dritten, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich sein, welche individuell bestimmten Sachen übereignet werden sollen (BGHZ 21, 52, 56; BGH, Urt. v. 29. April 1958 - VIII ZR 211/57, LM § 929 BGB Nr. 8 = WM 1958, 673, 674; v. 8. Februar 1961 - VIII ZR 20/60, WM 1961, 431, 433 = MER 1961, 596; v. 24. November 1965 - VIII ZR 222/63, WM 1965, 1248; vgl. BGHZ 73, 253, 254).

    cc) Allerdings ist es bei der Sicherungsübereignung eines sog. gemischten Warenlagers, in dem sich sowohl Waren befinden, die bereits dem Sicherungsgeber gehören, als auch solche, die noch mit dem Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten belastet sind, nicht erforderlich, die Sachen des Sicherungsgebers und die Vorbehaltsware voneinander zu trennen und unterschiedlich zu kennzeichnen (so noch BGHZ 21, 52).

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 8/20

    Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

    aa) Eine wirksame dingliche Einigung setzt voraus, dass die Beteiligten eine gemeinsame, auf individuell bestimmte Gegenstände gerichtete Vorstellung und den Willen haben, dass das Eigentum an diesen Gegenständen übergehen soll (BGH, Urteil vom 13. Juni 1956 - IV ZR 24/56, BGHZ 21, 52, 55; Urteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 205/57, BGHZ 28, 16, 19 f.).
  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 341/95

    Wirksamkeit der Verpfändung von Sachen und Forderungen nach ZGB -DDR

    Das ist unzureichend, weil ein außenstehender Dritter, der allein diese Abrede kennt, nicht in der Lage ist, ohne zusätzliche Unterlagen wie Warenbücher oder Rechnungen den Umfang der verpfändeten Sachen eindeutig zu identifizieren (vgl. BGHZ 21, 52, 56; 28, 17, 20; BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85, NJW 1986, 1985, 1986; v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989, 1904, 1906).
  • BGH, 21.11.1983 - VIII ZR 191/82

    Eröffnung eines Konkursverfahrens - Abschluss von Sicherungsübereignungsverträgen

    Die Einigung über die Sicherungsübereignung von 75 Tieren, die sich mit gleichartigen Tieren auf dem Hof eines Dritten befinden, ist nur hinreichend bestimmt, wenn sie für jeden mit den Abmachungen Vertrauten erkennbar macht, daß sich die Vertragspartner über Merkmale geeinigt haben, die die Tiere z.Zt. der Einigung von den übrigen unterscheiden (Bestätigung von BGHZ 21, 52 und LM BGB § 138 Cb Nr. 12).

    Die wirksame Sicherungsübereignung einer Mehrheit nicht individuell bezeichneter beweglicher Sachen setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, daß die zu übereignenden Gegenstände im Zeitpunkt der Einigung über den Eigentumsübergang so bestimmt bezeichnet sind, daß jeder, der die Vereinbarungen der Vertragspartner kennt, die übereigneten Sachen ohne Schwierigkeiten von anderen unterscheiden kann (BGHZ 21, 52, 55 f; Senatsurteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 205/57 = BGHZ 28, 16, 19 f und 23; Senatsurteile vom 27. September 1960 - VIII ZR 230/59 = LM BGB § 138 Cb Nr. 12 = WM 1960, 1223 -, vom 1. April 1963 - VIII ZR 211/61 = LM BGB § 930 Nr. 9 = WM 1963, 504 - und vom 1. Dezember 1976 - VIII ZR 127/75 = WM 1977, 218).

    Entscheidend ist, daß sich die Vertragspartner bewußt und erkennbar - ggf. auch außerhalb des schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrages - über Merkmale einigen, aufgrund deren die übereigneten Sachen eindeutig festzustellen sind (BGHZ 21, 52, 55; Senatsurteil vom 27. September 1960 a.a.O. unter II 3).

  • BGH, 10.10.1957 - VII ZR 419/56

    Bestimmbarkeit der Bürgschaft

    Wie der Bundesgerichtshof in dem von dem Berufungsgericht angeführten Urteil BGHZ 21, 52 hervorhebt, verlangen allerdings bei dieser "die Grundsätze des Sachenrechts und das Gebot der Sicherheit im Rechtsverkehr" die einwandfreie und klare Bestimmung der Gegenstände.
  • BGH, 16.12.2022 - V ZR 174/21

    Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes bei einer Übereignung einer Gesamtheit von

    Ein außenstehender Dritter kann nämlich nicht ohne außervertragliche Erkenntnisquellen (Warenbücher, Rechnungen) bestimmen, welche der Sammelbezeichnung unterfallenden Gegenstände dem Veräußerer gehören (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1956 - IV ZR 24/56, BGHZ 21, 52, 56; Urteil vom 20. März 1986 - IX ZR 88/85, NJW 1986, 1985; Urteil vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 341/95, BGHZ 137, 267, 277 mwN).
  • BGH, 19.10.1966 - VIII ZR 152/64

    Verarbeitungsklausel

  • BGH, 27.09.1960 - VIII ZR 230/59
  • BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 57/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 211/57
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 14 U 10/12

    Anforderungen an die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit im Rahmen einer

  • BFH, 06.08.1971 - III R 89/68

    Streifbanddepot - Übertragung von Aktien - Wertmäßige Bezeichnung - Annahme

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2010 - 11 U 18/09

    Eigentumsverhältnisse an einem unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten

  • OLG Brandenburg, 27.04.2010 - 6 U 132/09

    Eigentumsherausgabeanspruch an verkauftem Getreide bei dessen Verbleib im Lager

  • BGH, 25.09.2003 - IX ZR 198/02

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Entscheidung des Revisionsgerichts

  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 127/96

    Bestimmtheit der Verpfändung von Sachen nach ZGB -DDR

  • BFH, 01.08.2005 - X B 129/04

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Rüge einer Divergenz

  • LG Bielefeld, 28.02.2014 - 1 O 71/13

    Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand betrifft

  • BGH, 04.04.1966 - VIII ZR 102/64

    Revisibilität von Landesrecht - Voraussetzungen der Wirksamkeit eines

  • BGH, 24.11.1965 - VIII ZR 222/63

    Gewährung eines Betriebsmittelkredites - Abschluss eines

  • BGH, 04.03.1958 - VIII ZR 213/57

    Rechtsmittel

  • FG Thüringen, 09.04.2003 - III 313/02

    Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von

  • BGH, 20.12.1978 - VIII ZR 288/77

    Hinreichende Bestimmung des Sicherungsgegenstandes bei Sicherungsübereignung -

  • BGH, 29.01.1969 - VIII ZR 212/66

    Wirksamkeit der Übereignung eines Sicherungsgutes durch vorweggenomme Einigung

  • BGH, 28.02.1966 - III ZR 157/64

    Schadensersatzansprüche auf Grund einer Amtspflichtverletzung; Bestimmung der

  • BGH, 08.02.1961 - VIII ZR 20/60
  • BGH, 03.07.1961 - II ZR 96/59

    Abtretung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Rückgabe eingelagerter Waren -

  • BGH, 29.09.1959 - VIII ZR 95/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.10.1956 - IV ZR 71/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.04.1963 - VIII ZR 211/61
  • BGH, 04.06.1962 - VIII ZR 221/61
  • BGH, 13.11.1956 - 5 StR 620/55
  • BGH, 08.02.1971 - III ZR 222/67

    Vertragswidrige Verpachtung eines Jagdbezirks - Voraussetzung für Ansprüche auf

  • BGH, 18.11.1963 - VIII ZR 50/62

    Rechtsmittel

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