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   BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12   

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https://dejure.org/2016,13994
BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12 (https://dejure.org/2016,13994)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2016 - BLw 2/12 (https://dejure.org/2016,13994)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2016 - BLw 2/12 (https://dejure.org/2016,13994)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 3 GrdstVG, Art 107 AEUV, Art 108 AEUV
    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Ermittlung des Grundstückswerts bei der Beurteilung eines groben Missverhältnisses zum Gegenwert; Genehmigungsversagung nur bei spekulativ überhöhtem Höchstgebot

  • IWW

    Art. 267 AEUV, Art. ... 107 Abs. 1 AEUV, § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG, Art. 87 EGV, Art. 107 AEUV, § 3 AusglLeistG, § 9 Abs. 3 Nr. 1 GrdstVG, § 70 Abs. 1 FamFG, § 71 Abs. 1 FamFG, Art. 87, 88 EGV, Art. 107, 108 AEUV, § 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG, § 74 Abs. 2 FamFG, § 108 Abs. 3 AEUV, Art. 3 Abs. 1 GG, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG, § 22 Abs. 3 GrdstVG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3
    Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften über Unzulässigkeit staatlicher Beihilfen bei Auslegung des GrdstVG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Werts eines Grundstücks im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG); Versagungen von Verkäufen an den Meistbietenden in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren; Grobes Missverhältnis zwischen dem Preis ...

  • rewis.io

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Ermittlung des Grundstückswerts bei der Beurteilung eines groben Missverhältnisses zum Gegenwert; Genehmigungsversagung nur bei spekulativ überhöhtem Höchstgebot

  • ra.de
  • jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV ; § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG
    Genehmigungsversagung nach dem Grundstückverkehrsgesetz als unzulässige staatliche Beihilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3
    Bestimmung des Werts eines Grundstücks im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Grundstückverkehrsgesetz ( GrdstVG ); Versagungen von Verkäufen an den Meistbietenden in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren; Grobes Missverhältnis zwischen dem ...

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des Werts eines Grundstücks im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Grundstückverkehrsgesetz ( GrdstVG ); Versagungen von Verkäufen an den Meistbietenden in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren; Grobes Missverhältnis zwischen dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksverkehrsgenehmigung - und die Auktion bei bundeseigenen Landwirtschaftsflächen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmung des Grundstückswerts bei Überprüfung der Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 210, 134
  • DNotZ 2016, 951
  • WM 2017, 448
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (22)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Programm zur

    Auszug aus BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Vorlagefrage mit Urteil vom 16. Juli 2015 (C-39/14, EU:C:2015:470 - veröffentlicht u.a. in NVwZ 2015, 1747 und in EuZW 2015, 752) entschieden.

    Die für eine Beihilfe erforderliche Begünstigung ergibt sich daraus, dass die auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG gestützte Versagung der Genehmigung einem Dritten die Möglichkeit verschafft, das Grundstück zu Lasten des Staatshaushalts zu einem niedrigeren Preis zu erwerben (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-39/14, aaO Rn. 37).

    Das mit der Vorschrift verfolgte agrarstrukturelle Ziel (dazu näher unten 2 a) steht der Qualifikation der Versagungen von Genehmigungen zu den Verkäufen der Beteiligten zu 1 als staatliche Beihilfen nicht entgegen, da Art. 107 Abs. 1 AEUV die Beihilfen nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern nach ihren Wirkungen beschreibt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, C-39/14 Rn. 52 unter Hinweis auf das Urteil vom 29. März 2012 "3M Italia", C-417/10, EU:C:2012:184 Rn. 36).

    Für diese Entscheidung ist ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle des Unionsrichters unterliegt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, C-39/14 aaO Rn. 52 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 29. März 2012 "Fallimento Traghetti del Mediterrano", C-140/09, EU:C:2010:335 Rn. 22).

    Nach der Auffassung des Gerichtshofs spricht zwar eine Vermutung dafür, dass das in einem solchen Verfahren abgegebene Höchstgebot dem Marktpreis entspricht (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, C-39/14, aaO Rn. 14, 15 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Oktober 2013 "Burgenland/Kommission", C-214/12 P, C-215/12 P und C-232/12 P, EU:C:2013:682 Rn. 94, 95).

    Das kann der Fall sein, wenn das Höchstgebot auf Grund seines offensichtlich spekulativen Charakters deutlich über den sonstigen im Rahmen einer Ausschreibung abgegebenen Preisgeboten und dem geschätzten Verkehrswert des Grundstücks liegt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, C-39/14, aaO Rn. 39, 40).

    b) Ob die Versagung der Genehmigung des Verkaufs an den Meistbietenden durch die Beteiligte zu 1 zu einem Preis führt, der möglichst nahe beim Marktwert des fraglichen Grundstücks liegt und deshalb keine staatliche Beihilfe darstellt, muss gemäß dem Urteil des Gerichtshofs konkret-individuell nach Maßgabe des Sachverhalts und insbesondere der Modalitäten des Ausschreibungsverfahrens entschieden werden (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, C-39/14, aaO Rn. 48).

    Nur in dem ersten Fall sei davon auszugehen, dass das Höchstgebot spekulativ sei und der geschätzte Wert eher dem Verkehrswert entspreche, während in dem zweiten Fall diese Annahme nicht gerechtfertigt sei und die streitige Regelung daher Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalte (Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. März 2015, C-37/14, EU:C:2015:175 Rn. 71 und 72).

  • BGH, 02.07.1968 - V BLw 10/68

    Grobes Mißverhältnis zwischen Grundstückswert und Gegenleistung

    Auszug aus BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12
    Dieser Wert bestimmt sich nach dem Preis, den Kaufinteressenten - auch Nichtlandwirte - für das Grundstück zu zahlen bereit sind (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968, V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 300).

    Der Wert des Grundstücks im Sinne dieser Vorschrift war danach nach dem Preis zu bestimmen, der bei dem Verkauf von einem Landwirt an einen anderen erzielt wird (Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 300; Beschluss vom 27. April 2001 - BLw 14/00, NJW-RR 2001, 1021, 1022; Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13, NJW-RR 2014, 1168 Rn. 17).

    Diese Auslegung beruhte auf dem Zweck des Gesetzes, Erschwerungen des zur Verbesserung der Agrarstruktur erforderlichen Landerwerbs infolge überhöhter Preise zu verhindern (BVerfGE 21, 87, 90; Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 299; Beschluss vom 3. Juni 1976 - V BLw 16/75, WM 1976, 849, 850).

    Die auf den Betriebsertrag angewiesenen Berufslandwirte sollten nicht mit so hohen Anschaffungskosten für den Erwerb ihrer Grundstücke belastet werden, dass die Wirtschaftlichkeit ihrer Betriebe bedroht wäre (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 1963 - V BLw 18/63, RdL 1964, 69; Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 299; Beschluss vom 3. Juni 1976 - V BLw 16/75, WM 1976, 849, 850; Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13, NJW-RR 2014, 1168 Rn. 18).

  • BGH, 25.04.2014 - BLw 5/13

    Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12
    Der Wert des Grundstücks im Sinne dieser Vorschrift war danach nach dem Preis zu bestimmen, der bei dem Verkauf von einem Landwirt an einen anderen erzielt wird (Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 300; Beschluss vom 27. April 2001 - BLw 14/00, NJW-RR 2001, 1021, 1022; Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13, NJW-RR 2014, 1168 Rn. 17).

    Die auf den Betriebsertrag angewiesenen Berufslandwirte sollten nicht mit so hohen Anschaffungskosten für den Erwerb ihrer Grundstücke belastet werden, dass die Wirtschaftlichkeit ihrer Betriebe bedroht wäre (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 1963 - V BLw 18/63, RdL 1964, 69; Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 299; Beschluss vom 3. Juni 1976 - V BLw 16/75, WM 1976, 849, 850; Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13, NJW-RR 2014, 1168 Rn. 18).

    a) Sollte sich danach herausstellen, dass andere landwirtschaftliche Unternehmen annähernd gleiche hohe Gebote wie die Beteiligten zu 2 und 3 abgegeben haben, käme eine Versagung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG - unabhängig von den gutachterlichen Feststellungen zur Höhe des landwirtschaftlichen Verkehrswerts - schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13, NJW-RR 2014, 1168 Rn. 28).

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12
    aa) Staatliche Maßnahmen, die auf alle Wirtschaftsteilnehmer unterschiedslos in gleicher Weise anzuwenden sind, stellen allerdings keine Beihilfen im Sinne des Unionsrechts dar (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2000 "Deutschland/Kommission", C-156/00 EU:C:2000:467 Rn. 22; Urteil vom 8. November 2011 "Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke", C-143/99, EU:C:2001:598 Rn.34, 35).

    Auch solche Maßnahmen sind Beihilfen, wenn sie selektiv wirken, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigen (EuGH, Urteil vom 8. November 2011 - C-143/99, aaO Rn. 41; Urteil vom 8. September 2005 "Italien/Kommission", C-66/02, EU:C:2005:768; Rn. 96).

  • BGH, 03.06.1976 - V BLw 16/75

    Recht eines Miteigentümers zur alleinigen Nutzung einer bestimmten Teilfläche -

    Auszug aus BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12
    Diese Auslegung beruhte auf dem Zweck des Gesetzes, Erschwerungen des zur Verbesserung der Agrarstruktur erforderlichen Landerwerbs infolge überhöhter Preise zu verhindern (BVerfGE 21, 87, 90; Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 299; Beschluss vom 3. Juni 1976 - V BLw 16/75, WM 1976, 849, 850).

    Die auf den Betriebsertrag angewiesenen Berufslandwirte sollten nicht mit so hohen Anschaffungskosten für den Erwerb ihrer Grundstücke belastet werden, dass die Wirtschaftlichkeit ihrer Betriebe bedroht wäre (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 1963 - V BLw 18/63, RdL 1964, 69; Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 299; Beschluss vom 3. Juni 1976 - V BLw 16/75, WM 1976, 849, 850; Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13, NJW-RR 2014, 1168 Rn. 18).

  • BGH, 27.04.2001 - BLw 14/00

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Bemessung des Mißverhältnisses zwischen Leistung und

    Auszug aus BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12
    Der Wert des Grundstücks im Sinne dieser Vorschrift war danach nach dem Preis zu bestimmen, der bei dem Verkauf von einem Landwirt an einen anderen erzielt wird (Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 300; Beschluss vom 27. April 2001 - BLw 14/00, NJW-RR 2001, 1021, 1022; Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13, NJW-RR 2014, 1168 Rn. 17).

    Die Genehmigung konnte danach nicht für Veräußerungen erteilt werden, bei denen der vereinbarte Preis den Ertragswert des Grundstücks weit überstieg und der Mehrpreis nicht durch die Erwartung einer Bebaubarkeit des Grundstücks in absehbarer Zeit gerechtfertigt war (Senat, Beschluss vom 27. April 2001 - BLw 14/00, NJW-RR 2001, 1021, 1022).

  • EuGH - C-232/12 (anhängig)

    Fastweb

    Auszug aus BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12
    Nach der Auffassung des Gerichtshofs spricht zwar eine Vermutung dafür, dass das in einem solchen Verfahren abgegebene Höchstgebot dem Marktpreis entspricht (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, C-39/14, aaO Rn. 14, 15 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Oktober 2013 "Burgenland/Kommission", C-214/12 P, C-215/12 P und C-232/12 P, EU:C:2013:682 Rn. 94, 95).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-37/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Frankreich nicht alle notwendigen Maßnahmen

    Auszug aus BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12
    Nur in dem ersten Fall sei davon auszugehen, dass das Höchstgebot spekulativ sei und der geschätzte Wert eher dem Verkehrswert entspreche, während in dem zweiten Fall diese Annahme nicht gerechtfertigt sei und die streitige Regelung daher Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalte (Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. März 2015, C-37/14, EU:C:2015:175 Rn. 71 und 72).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12
    Nach der Auffassung des Gerichtshofs spricht zwar eine Vermutung dafür, dass das in einem solchen Verfahren abgegebene Höchstgebot dem Marktpreis entspricht (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, C-39/14, aaO Rn. 14, 15 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Oktober 2013 "Burgenland/Kommission", C-214/12 P, C-215/12 P und C-232/12 P, EU:C:2013:682 Rn. 94, 95).
  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12
    Eine Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG wäre daher nur dann möglich, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Vorschrift als Beihilfemaßnahme bei der Kommission notifiziert und diese deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach § 108 Abs. 3 AEUV festgestellt oder nach Ablauf der für die Prüfung erforderlichen Frist sich nicht geäußert hätte (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 1973 "Lorenz GmbH/Bundesrepublik Deutschland", C-120/73; EU:C:1973:152 Rn. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 314/02, WM 2003, 1491, 1492).
  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 314/02

    Nachträgliche Anpassung des Kaufpreises für begünstigt erworbene Flächen

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • BGH, 29.11.2013 - BLw 2/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union:

  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 335/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG

  • EuGH, 16.12.2010 - C-239/09

    Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die die

  • EuGH, 13.03.2003 - C-156/00

    Niederlande / Kommission

  • BGH, 12.12.1963 - V BLw 18/63
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-66/02

    Italien / Kommission

  • LG Berlin, 26.04.2017 - O 2/15

    Aufhebung eines Bescheides über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts:

    Der Marktwert bestimmt sich grundsätzlich nach dem Preis, den Kaufinteressenten für ein Grundstück zu zahlen bereit sind (BGH, Beschluss vom 29.4.2016 - BLw 2/12 -, juris Rn. 19).

    Es spricht daher eine Vermutung dafür, dass der in einem solchen Bieterverfahren - wie es auch von der Beteiligten zu 1.) durchgeführt worden ist - erzielte Kaufpreis auch dem Marktwert entspricht (vgl.: EUGH, Urteil vom 16.7.2015, C - 39/14 -, juris Rn. 14 f.; BGH, Beschluss vom 29.4.2016 - BLw 2/12 -, juris Rn. 25).

  • BGH, 27.04.2018 - BLw 3/17

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Spekulative Überhöhung des in einem

    Das in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren abgegebene Höchstgebot wird in der Regel dann nicht den Marktwert des Grundstücks im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG widerspiegeln, sondern als spekulativ überhöht anzusehen sein, wenn die Gegenleistung den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte überschreitet und annähernd gleich hohe Gebote nicht abgegeben worden sind; ob der Erwerber tatsächlich in Spekulationsabsicht gehandelt hat, ist grundsätzlich unerheblich (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 29. April 2016, BLw 2/12, BGHZ 210, 134 Rn. 27 ff.).

    Dieser Wert bestimmt sich nach dem Preis, den Kaufinteressenten - auch Nichtlandwirte - für das Grundstück zu zahlen bereit sind (Senat, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12, BGHZ 210, 134 Rn. 19).

    Maßgebendes Kriterium dafür sind in erster Linie die in dem jeweiligen Verfahren abgegebenen Gebote (Senat, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12, BGHZ 210, 134 Rn. 27 ff.).

    aa) Da annähernd gleich hohe Gebote nicht abgegeben worden sind (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12, aaO Rn. 29), hat es zu Recht geprüft, ob das Höchstgebot als spekulativ überhöht anzusehen ist.

    Den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs folgend hat es nicht allein aus den beiden anderen, deutlich geringeren Geboten Rückschlüsse auf den Marktwert gezogen, sondern den Grundstückswert anhand vergleichbarer Verkäufe der BVVG in dem Jahr des Vertragsschlusses ermittelt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12, aaO Rn. 31; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:470 Rn. 40 sowie die dort in Bezug genommenen Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 17. März 2015, EU:C:2015:175 Rn. 71).

    Infolgedessen konnte die Genehmigung nach der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nur dann versagt werden, wenn ein erwerbsbereiter Landwirt vorhanden war; insoweit ist gefordert worden, ein Landwirt müsse bereit sein, einen bis zu 50 % über dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert liegenden Preis zu zahlen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1385, 1387; OLG Dresden, NL-BzAR 2008, 129, 131 f.; OLG Frankfurt, RdL 2005, 274, 276; OLG Jena, RdL 2007, 301, 302 und NJOZ 2012, 1400, 1401; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 8. Aufl., Rn. 2834; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 3987; vgl. auch Vorlagebeschluss des Senats vom 29. November 2013 - BLw 2/12, RdL 2014, 148 Rn. 33; Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 304).

    Richtig ist zwar, dass der Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die maßgebliche Bezugsgröße für das grobe Missverhältnis ist (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 29. November 2013 - BLw 2/12, RdL 2014, 148 Rn. 59 mwN).

  • OLG Dresden, 28.06.2021 - W XV 272/19

    Zur Preismissbrauchskontrolle gemäß §

    Dieser Wert bestimmt sich sowohl bei Verkäufen durch eine staatliche Einrichtung (BVVG) als auch bei Verkäufen zwischen Privaten (vgl. Ziebell, AUR 2017, S. 89 ff., 91; Czub AUR 2016, S. 442 ff., 450 unter III. A. 1. a, aa; Netz RdL 2016, S. 333 ff., 334) nach dem Preis, den Kaufinteressenten - auch Nichtlandwirte - für das Grundstück zu zahlen bereit sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12 - AuR 2016, S. 261 ff., Rn. 19 ff [Ausschreibungsverfahren der BBVG] und Rn. 23 [Verkauf durch Private]; BGH, Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17 - NJW-RR 2018, S. 848 ff., Rn. 7, zitiert nach juris).

    Die Rechtsprechung hat sich - soweit ersichtlich - allerdings bislang im Wesentlichen mit der Ermittlung des Marktwertes in Fällen befasst, in denen die BVVG als "staatliche Einrichtung" landwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines "offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens" an den Meistbietenden veräußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17 - NJW-RR 2018, S. 848 ff., Rn. 7, zitiert nach juris; vorangehend: OLG Jena, Beschluss vom 7. August 2017 - Lw W 415/16 - RdL 2017, S. 350 ff., Rn. 33, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12 - AuR 2016, S. 261 ff., Rn. 28 ff.; nachfolgend: OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ww 12/10 - RdL 2019, S. 349 ff., Rn. 33, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 Ww 10/13 - AUR 2018, S. 182 ff., Rn. 40 ff.; AG Stendal, Beschluss vom 20. April 2018 - 4 Lw 31/16 - RdL 2018, S. 271 ff., Rn. 15).

    Vorliegend handelt es sich dagegen um einen freihändigen Verkauf, bei dem zur Ermittlung des Marktwertes nicht auf konkurrierende Gebote in einem Bieterverfahren zurückgegriffen werden kann (der Fall ist demjenigen gleich zu behandeln, in dem in einem Ausschreibungsverfahren nur ein einziges Angebot gemacht worden ist: BGH, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12 - AuR 2016, S. 261 ff., Rn. 26).

    Maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung ist der Zeitpunkt, in dem der zur Genehmigung vorgelegte Kaufvertrag zwischen den Beteiligten zu 4) bis 9) (Verkäufer) und den Beteiligten zu 1) bis 3) (Erwerber) abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17 - NJW-RR 2018, S. 848 ff., Rn. 24, zitiert nach juris; BGH, Vorlagebeschluss vom 29. November 2013 - BLw 2/12 - AUR 2014, S. 150 ff., Rn. 59; Netz, a.a.O., Rn. 2868, S. 1024).

    Das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten beruht auf einer hinreichend breiten Datenbasis, § 15 Abs. 1 S. 1 ImmoWertV (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 9 C 5/02 - RdL 2004, S. 217 ff., Rn. 17: 4 Verkaufsfälle; BGH, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12 - RdL 2016, S. 268 ff., Rn. 31, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ww 12/10 - RdL 2019, S. 349 ff., Rn. 49/50: 14 Verkaufsfälle und Kaufangebote; OLG Naumburg, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 Ww 10/13 - AUR 2018, S. 182 ff., Rn. 62/3, zitiert nach juris: 14 Verkaufsfälle und 4 "belastbare" Kaufangebote).

    Die herangezogenen Vergleichsfälle stammen zwar nicht durchgängig aus dem Jahre 2018 (vgl. zu der grundsätzlichen Vorgabe, Verkaufsfälle [der BVVG] lediglich aus dem Jahr des Vertragsschlusses zu verwenden: BGH, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12 - RdL 2016, S. 268 ff., Rn. 31, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17 - NJW-RR 2018, S. 848 ff., Rn. 9, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ww 12/10 - RdL 2019, S. 349 ff., Rn. 44, zitiert nach juris).

    Unter Berücksichtigung der von dem Sachverständigen ermittelten, auf ihre Vergleichbarkeit hin überprüften (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12 - RdL 2016, S. 268 ff., Rn. 31, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ww 12/10 - RdL 2019, S. 349 ff., Rn. 65 ff., zitiert nach juris) und von ihm mit Hilfe von Umrechnungskoeffizienten auf die individuellen Flurstücke angeglichenen Vergleichsfälle (z.B. von Ackerland auf Grünland) sowie angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller in unmittelbarer Nachbarschaft der Flurstücke wohnen und über weiteren Grundbesitz verfügen, hat der Sachverständige den Marktwert der Flurstücke mit 3, 80 EUR/m² ermittelt.

  • OLG Naumburg, 16.01.2019 - 2 Ww 12/10

    Landwirtschaftssache: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bei spekulativ

    Die vom BGH in seinem Beschluss vom 29.04.2016 - BLw 2/12 - aufgestellten Grundsätze rechtfertigen in dem zugrunde liegenden Fall die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG, weil das von den Grundstückserwerbern in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren abgegebene Höchstgebot nicht den Marktpreis widergespiegelt hat, sondern spekulativ überhöht gewesen ist.

    Die Gerichtskosten des beim BGH geführten Rechtsbeschwerdeverfahrens - Az.: BLw 2/12 BGH - hat die Antragstellerin zu 1. zu tragen.

    Auf die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 1. hat der BGH mit Beschluss vom 29.11.2013 - Az.: BLw 2/12 - (AUR 2014, 150 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV einer nationalen Regelung wie § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG entgegensteht, welche es zur Verbesserung der Agrarstruktur einer dem Staat zuzurechnenden Einrichtung im Ergebnis verbietet, ein zum Verkauf stehendes landwirtschaftliches Grundstück an den Höchstbietenden einer öffentlichen Ausschreibung zu verkaufen, wenn das Höchstgebot in einem groben Missverhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht.

    In seinem Beschluss vom 29.04.2016 - Az.: BLw 2/12 - (BGHZ 210, 134 ff.), durch den die Sache zur erneuten Entscheidung an den Senat zurückverwiesen worden ist, geht der Bundesgerichtshof im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16.07.2015 - Az.: C-39/14 - nunmehr zusammenfassend von dem folgenden Verständnis des Begriffs des "groben Missverhältnisses" im Sinne dieser Vorschrift aus.

    Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, nachdem die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen für Grundstücksverkäufe der BVVG durch den im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss des BGH vom 29.04.2016 - Az.: BLw 2/12 - sowie durch den - in der mündlichen Verhandlung erörterten - weiteren Beschluss des BGH vom 27.04.2018 - Az.: BLw 3/17 - geklärt sind.

  • OLG Celle, 12.01.2017 - 7 W 48/16

    Landwirtschaftliches Bodenrecht: Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages;

    Für die Versagung einer Genehmigung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG ist nicht mehr auf den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert des Grundstücks abzustellen, sondern allein auf den Marktwert, der sich nach dem Preis richtet, den Kaufinteressenten - auch insoweit es Nichtlandwirte sind - für das Grundstück zu zahlen bereit sind (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.04.2016 - BLw 2/12).

    Das ergebe sich aus der Entscheidung des BGH vom 29.04.2016 (BLw 2/12, AUR 2016, 261).

    b) Entscheidend - und vom Landwirtschaftsgericht trotz des Hinweises im Beschwerdeverfahren (Bl. 316 d. A.) ganz übergangen - ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 29.04.2016 - BLw 2/12, RdL 2016, 268, insb.

    Den Erwägungen des Landwirtschaftsgerichts, der Landwirtschaftskammer und des Landkreises zur Preisbildung in diesem Verfahren ist damit der Boden entzogen (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 29.04.2016 - BLw 2/12, Rn. 19 f.).

    c) Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Grundstücks kann im hier zu entscheidenden Fall auch nicht aus einem Spekulationsgeschäft (zu diesem Kriterium BGH, Beschl. v. 29.04.2016 - BLw 2/12, Rn. 27 ff.) der Käuferin hergeleitet werden.

  • OLG Brandenburg, 01.03.2018 - 5 WLw 17/17

    Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher

    19 bb) Der Bundesgerichtshof hat nach Anrufung des EuGH seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines groben Missverhältnisses im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG mit seiner Entscheidung vom 12. April 2016 (BLw 2/12, BGHZ 210, 134 ff.) aufgegeben.

    Eine andere Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG stelle sich bei den Verkäufen als eine staatliche Beihilfe zugunsten der landwirtschaftlichen Unternehmen dar (BGHZ 210, 134 ff. Rn. 19).

    Um sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen zu vermeiden (Art. 3 Abs. 1 GG), sei die Bestimmung des Grundstückswerts allgemein nicht mehr nach dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert, sondern nach dem Marktwert vorzunehmen (BGHZ 210, 134 ff. Rn. 23).

    Maßgebendes Kriterium dafür seien in erster Linie die in dem jeweiligen Verfahren abgegebenen Gebote (BGHZ 210, 134 ff. Rn. 27).

  • OLG Jena, 07.08.2017 - Lw W 415/16

    Preismissbrauch, Verkehrswert

    Die Entscheidung vom 29.04.2016, Az.: BLw 2/12, mit der der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG grundlegend geändert hat, war zum Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung längst veröffentlicht; die Beteiligte zu 1 hat in der Beschwerdebegründung den Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht nur explizit in Bezug genommen, sondern ihn sogar in Abschrift vorgelegt.

    Seit der Entscheidung des BGH vom 29.04.2016, Az.: BLw 2/12 lässt sich diese Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten.

  • OLG Naumburg, 12.09.2017 - 2 Ww 10/13

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Versagungsgrund einer ungesunden Verteilung von

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Vorlagefrage durch Urteil vom 16.07.2015 - Az.: C-39/14 - (veröffentlicht u.a. in NVwZ 2015, 1747 und in EuZW 2015, 752) entschieden; der hierauf beruhende, abschließende Beschluss des Bundesgerichtshofs ist unter dem Datum des 29.04.2016 (veröffentlicht unter anderem in BGHZ 210, 134 ff.) ergangen.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29.04.2016 - Az.: BLw 2/12 - (BGHZ 210, 134 ff.) seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Vorschrift aufgegeben und, im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16.07.2015 - Az.: C-39/14 - , dem Begriff des "groben Missverhältnisses" eine abweichende Bedeutung beigemessen.

  • OLG Naumburg, 14.08.2023 - 12 U 186/22

    Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung wegen der rechtswidrigen Versagung zweier

    Die nachfolgende Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 29. April 2016, BLw 2/12, habe der Beklagte weder antizipieren noch - wegen des Beschleunigungsgebotes - abwarten müssen.

    Bereits dem Vorabentscheidungsverfahren des BGH mit Beschluss vom 29. November 2013, Az. BLw 2/12, sei zu entnehmen gewesen, dass der BGH Zweifel gehegt habe, ob der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert als Entscheidungsmaßstab im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG Bestand haben könne.

  • AG Hechingen, 02.11.2016 - 6 XV 2/16

    Versagung der Genehmigung eines Kaufvertrags über ein landwirtschaftliches

    Von einem groben Missverhältnis des Gegenwertes zum Wert des Grundstücks ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert des Grundstücks um mehr als 50 % übersteigt und besondere Umstände eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen (BGH B.v. 29.04.2016 - BLw 2/12; OLG Celle B.v. 29.01.2016 - 7 W 10/15 (L)).

    Nach der Entscheidung des BGH vom 29.04.2016 - BLw 2/12 - ist maßgeblich für die Wertermittlung nicht mehr der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert, sondern der Marktwert des Grundstücks.

  • OLG Frankfurt, 25.07.2022 - 20 WLw 14/21

    Ermittlung des Grundstückswerts im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG

  • OLG Frankfurt, 17.12.2018 - 20 WLw 1/18

    Frist für Veräußerungsauflage nach § 10 Abs. 1 Ziffer 2 GrdstVG

  • AG Stendal, 20.04.2018 - 4 Lw 31/16

    Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken: Ungesunde Bodenverteilung bei

  • OLG Frankfurt, 23.11.2017 - 15 W 45/17

    Zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "ungesunde Verteilung des Grund und Bodens"

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