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   BGH, 28.09.2016 - XII ZB 487/15   

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https://dejure.org/2016,38796
BGH, 28.09.2016 - XII ZB 487/15 (https://dejure.org/2016,38796)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2016 - XII ZB 487/15 (https://dejure.org/2016,38796)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2016 - XII ZB 487/15 (https://dejure.org/2016,38796)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 140 BGB, § 985 BGB, § 1361b Abs 1 BGB, § 1361b Abs 4 BGB, § 1568a BGB
    Ehewohnung während der Trennungszeit: Zulässigkeit eines Antrags des Eigentümer-Ehegatten auf Eigentumsherausgabe; Änderung der Überlassungsregelung im Ehewohnungsverfahren; Umdeutung des Antrags

  • IWW

    § 985 BGB, § ... 1361 b BGB, § 986 BGB, § 1361 b Abs. 4 BGB, § 242 BGB, Art. 6 Abs. 1 GG, § 1353 BGB, Art. 6 GG, Art. 14 GG, § 1361 b Abs. 1 Satz 3 BGB, § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 112 Nr. 3 FamFG, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 111 Nr. 5 FamFG, § 204 Abs. 2 FamFG, § 205 Abs. 1 Satz 1 FamFG, §§ 200 ff. FamFG, § 1568 a Abs. 2 BGB, § 1568 a Abs. 3 bis 5 BGB, § 48 Abs. 1 FamFG, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, § 1568 a BGB, Art. 6 Abs. 1, 2 GG, § 1361 b Abs. 3 BGB, § 1361 b Abs. 1 BGB, § 1567 Abs. 1 BGB, § 292 Satz 1 ZPO, § 140 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 140, 985, 1361b Abs. 1 u. 4, 1568a; FamFG §§ 200, 201
    Unzulässiges Herausgabeverlangen eines Ehegatten bzgl. Ehewohnung während der Trennungszeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit des Antrags eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung während der Trennungszeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch auf Herausgabe der Ehewohnung während der Trennungszeit

  • rabüro.de

    Zur Unzulässigkeit des Antrags eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung während der Trennungszeit

  • rewis.io

    Ehewohnung während der Trennungszeit: Zulässigkeit eines Antrags des Eigentümer-Ehegatten auf Eigentumsherausgabe; Änderung der Überlassungsregelung im Ehewohnungsverfahren; Umdeutung des Antrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit des Antrags eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung während der Trennungszeit

  • rechtsportal.de

    BGB § 985
    Unzulässigkeit des Antrags eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung während der Trennungszeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ehewohnung bleibt Ehewohnung auch in der Trennungszeit: Kein Herausgabeanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Herausgabe der Ehewohnung - während der Trennungszeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ehewohnung während der Trennungszeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Getrenntlebende Ehefrau darf Ehewohnung weiter bewohnen

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Ehewohnung während der Trennungszeit

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Die Ehewohnung während der Trennungszeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Herausgabeanspruch eines Ehegatten hinsichtlich der Ehewohnung während der Trennungszeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Herausgabeanspruch der Ehewohnung bei Getrenntlebenden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Herausgabe der Ehewohnung während der Trennungszeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auf Eigentum gestütztes Verlangen eines Ehegatten zur Herausgabe der Ehewohnung während Trennungszeit unzulässig - Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB ist vorrangig

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ehewohnung i.S.v. § 1361 b BGB?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 212, 133
  • NJW 2017, 260
  • MDR 2016, 1454
  • NZM 2016, 886
  • FamRZ 2017, 22
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 89/75

    Keine Klage auf Herausgabe der Ehewohnung während des Eheprozesses

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - XII ZB 487/15
    Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (im Anschluss an BGH, 13. Oktober 1976, IV ZR 89/75, BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGH, 7. April 1978, V ZR 154/75, BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496).

    a) Wie der Bundesgerichtshof bereits unter Geltung der früheren Hausratsverordnung entschieden hat, ist während des Scheidungsverfahrens die auf § 985 BGB gestützte Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496).

    Sinn und Zweck der früheren Regelung war es, Streitigkeiten der genannten Art während des Scheidungsverfahrens und bereits vorher im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten bei dem Ehegericht zu konzentrieren (vgl. BGHZ 67, 217, 219 = NJW 1977, 43).

  • BGH, 07.04.1978 - V ZR 154/75

    Besitzrecht an der Ehewohnung

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - XII ZB 487/15
    Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (im Anschluss an BGH, 13. Oktober 1976, IV ZR 89/75, BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGH, 7. April 1978, V ZR 154/75, BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496).

    a) Wie der Bundesgerichtshof bereits unter Geltung der früheren Hausratsverordnung entschieden hat, ist während des Scheidungsverfahrens die auf § 985 BGB gestützte Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496).

    Die Regelungen über die Ehewohnung entspringen dem Schutz des räumlich gegenständlichen Bereichs der Ehe (vgl. BGHZ 71, 216, 223 = FamRZ 1978, 496, 497).

  • BGH, 12.06.2013 - XII ZR 143/11

    Vertragswidrige Überlassung einer Mietwohnung an einen Dritten: Ehegatte der

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - XII ZB 487/15
    Soweit der Senat bisher - in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur - eine abweichende Auffassung vertreten hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2013 - XII ZR 143/11 - FamRZ 2013, 1280 Rn. 8 mwN), hält er daran nicht fest.
  • BAG, 08.12.2011 - 6 AZR 452/10

    Kinderbezogene Besitzstandszulage - "zu berücksichtigende Kinder" -

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - XII ZB 487/15
    Danach kann eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame umgedeutet werden, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BAG NZA-RR 2012, 273 Rn. 16).
  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13

    Alleinige Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben: Nutzungsvergütung bei

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - XII ZB 487/15
    b) In die Regelungen des § 1361 b BGB sind, wie sich aus Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift ergibt, Fälle von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht grundsätzlich unabhängig davon einbezogen, ob sie beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten zustehen (Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 11).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1106/91

    Zuweisung einer Genossenschaftswohnung als Ehewohnung

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - XII ZB 487/15
    Der Gesetzgeber kann daher im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG das Verfügungsrecht des Eigentümers auch nach der Scheidung beschränken, soweit dies insbesondere zum Wohl der Kinder erforderlich ist (vgl. BVerfG FamRZ 1991, 1413).
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84

    Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - XII ZB 487/15
    In ähnlicher Weise verwirklicht sich das Eigentum, wenn zwar keine Nutzungsvergütung gezahlt wird, stattdessen jedoch - wie hier - die Überlassung als Deckung des Wohnbedarfs auf den ansonsten geschuldeten Trennungsunterhalt angerechnet wird (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436).
  • BGH, 10.03.2021 - XII ZB 243/20

    Zur zeitlichen Grenze des Anspruchs auf nachehezeitliche Überlassung der

    Der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten ist auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht zulässigerweise als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG durchsetzbar, solange der Anwendungsbereich des § 1568a BGB und damit das Ehewohnungsverfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG eröffnet ist (Fortführung von Senatsbeschluss, BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 487/15, BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22).

    Der besondere Schutz, den das Gesetz dem räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe und damit auch für Ehewohnungen sowohl materiell-rechtlich durch § 1361 b BGB als auch verfahrensrechtlich durch §§ 200 ff. FamFG gewährleisten will, führt insoweit zu einer materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Sperrwirkung unter den getrenntlebenden Ehegatten gegenüber Herausgabeansprüchen aus anderem Rechtsgrund (Senatsbeschluss BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22 Rn. 10 f. mwN).

    Eine Umdeutung eines unzulässigen Antrags auf Eigentumsherausgabe in einen Antrag auf Ehewohnungszuweisung kommt wegen der entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen des Anspruchsgegners nicht in Betracht (Senatsbeschluss BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22 Rn. 28).

    Insoweit muss während der Trennungszeit eine Abänderung (§ 48 Abs. 1 FamFG) oder eine erstmalige Zuweisung möglich sein, welche den Fortbestand als Ehewohnung voraussetzt (Senatsbeschluss BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22 Rn. 13 mwN).

    Letztlich wird so eine praktikable und rechtssichere Bestimmung der Eigenschaft als Ehewohnung ermöglicht, die nahtlos an die Getrenntlebenszeit anschließt und den Anwendungsbereich des § 1568 a BGB immer dann eröffnet, wenn es sich bei den Räumen auch während des Getrenntlebens um die Ehewohnung gehandelt hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22 Rn. 13).

  • OLG Jena, 30.08.2018 - 1 UF 38/18

    Ehewohnung: Teilungsversteigerung während der Trennungszeit

    Zur Begründung wurde im Wesentlichen Bezug genommen auf die Entscheidung des BGH vom 28.09.2016 (Az.: XII ZB 487/15).

    Soweit der Senat auf eine Entscheidung des OLG Hamburg (FamRZ 2017, 22) verwiesen habe, sei diese nicht einschlägig und in der Literatur auch sehr umstritten.

    Mit Beschluss v. 28.09.2016 (Az.: XII ZB 487/15) - der Entscheidung lag eine auf § 985 BGB gestützte Herausgabeklage eines Ehegatten gegen den anderen zugrunde - hat der BGH unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Möglichkeit einer "Entwidmung" bereits während der Trennungszeit verneint und ausgeführt, die Ehewohnung behalte diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit.

  • OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 4 UF 188/18

    Wiedereinräumung des Besitzes an Ehewohnung nach Aussperrung

    Ein von beiden Eheleuten gemeinsam bewohntes Haus verliert den Charakter als Ehewohnung i.S.d. § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB nicht allein dadurch, dass sich ein Ehegatte nach Trennung der Eheleute zu einem - bereits in der Vergangenheit regelmäßig durchgeführten - mehrmonatigen Verwandtenbesuch im Ausland aufhält (Anschluss an BGH FamRZ 2017, 22-25).

    Aber auch unter Geltung des FamFG sind die Verfahren unterschiedlich gestaltet: Besitzschutzverfahren zählen zu den Familienstreitsachen (§ 112 Nr. 3 FamFG), für die die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und deren Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend gelten (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG), Ehewohnungssachen dagegen zu den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 111 Nr. 5 FamFG), für die der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (vgl. BGH FamRZ 2017, 22-25).

    Im Ergebnis ist daher der von Brudermüller (vgl. FamRZ 1987, 109) begründeten vermittelnden Auffassung zu folgen, die im Falle der Aussperrung des Ehegatten aus der ehelichen Wohnung zwar § 1361b BGB - in entsprechender Anwendung - als vorrangige Anspruchsgrundlage sieht, in die Prüfung der normativen Voraussetzungen des Nutzungsanspruchs aber den Regelungsgehalt des possessorischen Besitzschutzes einbezieht (ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 760-761; OLG Köln aaO.; Johannsen/Henrich- Götz , aaO.; Palandt- Brudermüller , aaO.; Schulz/Hauß, aaO.; im Verhältnis von § 1361b BGB zu § 985 BGB ebenso BGH FamRZ 2017, 22-25).

    Obwohl sich die Antragstellerin zwischenzeitlich notgedrungen in einer anderen Wohnung aufhält, hat das im Alleineigentum des Antragsgegners stehende, früher von beiden Beteiligte bewohnte Haus in Stadt A dadurch seinen Charakter als Ehewohnung nicht verloren (vgl. BGH FamRZ 2017, 22-25; Palandt- Brudermüller , BGB, 78. A., § 1361b BGB, Rz. 6 mwN.).

  • BGH, 16.11.2022 - XII ZB 100/22

    Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung

    (a) Die Rechtsbeschwerde bezieht sich für diese Ansicht - im Anschluss an vereinzelte Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2017, 1829 f.; BeckOGK/Erbarth BGB [Stand: 1. Juni 2022] § 1353 Rn. 459) - auf die Senatsentscheidung XII ZB 487/15 vom 28. September 2016 (Senatsbeschluss BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22), in welcher der Senat ausgesprochen hat, dass eine Ehewohnung diesen Charakter während der gesamten Trennungszeit behalte.

    Diese Vorschriften entfalten deshalb unter den getrenntlebenden Ehegatten sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich eine Sperrwirkung gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe der Ehewohnung aus anderem Rechtsgrund (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22 Rn. 11).

    (bb) Die Erkenntnis, dass die eheliche Immobilie grundsätzlich während der gesamten Trennungszeit als Ehewohnung zu qualifizieren ist, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 28. September 2016 zwar auch auf die Überlegung gestützt, dass es der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs von Ehe und Familie gebiete, dem gewichenen Ehegatten selbst nach längerer Abwesenheit noch die Möglichkeit zu eröffnen, wieder in die Ehewohnung zurückzukehren, falls beispielsweise Belange des Kindeswohls dies erforderlich machten (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22 Rn. 13).

  • OLG Hamburg, 28.07.2017 - 12 UF 163/16

    Ehewohnung: Teilungsversteigerung während der Trennungszeit

    Maßgeblich ist jedoch der erst nach der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts ergangene Beschluss des BGH vom 28.09.2016 (zum Az.: XII ZB 487/15, zitiert bei juris).
  • BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14

    BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo

    Es ist anerkannt, dass § 140 BGB auf Verfahrenshandlungen entsprechend anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 487/15, BGHZ 212, 133 Rn. 28) und auch dann gilt, wenn die Nichtigkeit, bzw. hier die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels, später eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1963 - V ZR 56/62, BGHZ 40, 218, 222), wie vorliegend bei der Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2, die vor der Rechtsbeschwerde des Musterklägers eingelegt wurde.
  • OLG Frankfurt, 23.08.2019 - 2 UF 119/18

    Verhältnis von § 1568a BGB zu §§ 985, 986 BGB

    Entsprechendes hat der Bundesgerichtshof bereits zum Verhältnis von § 985 BGB zu § 1361b BGB entschieden (Beschluss vom 28.9.2016, XII ZB 487/15, FamRZ 2017, 22 = NZFam 2017, 68).

    Wird also eine Regelung für die Ehewohnung zu einem Zeitpunkt nach der Scheidung verlangt, soll der zeitliche Anwendungsbereich des § 1568a BGB nicht mehr eröffnet sein (Wellenhofer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, Rn. 23 zu § 1568b BGB; Erbarth, FamRZ 2013, 1281, 1283; ders., in: Anmerkung zu BGH NZFam 2017, 68).

    Der Bundesgerichtshof hat zum Verhältnis von § 1361b BGB und § 985 BGB ausdrücklich ausgeführt, dass der besondere Schutz der §§ 1361b BGB, 200 ff. FamFG verloren ginge, wenn es zulässig wäre, die Herausgabe einer Ehewohnung aus Eigentum als Familienstreitsache zu betreiben (BGH FamRZ 2017, 22, Rn. 11).

    Eine Umdeutung in einen Antrag nach § 1361b BGB kommt nicht in Betracht (BGH FamRZ 2017, 22, Rn. 10 u. 28).

  • OLG Dresden, 04.11.2021 - 23 UF 259/21

    Ist die Teilungsversteigerung des Familienheims vor rechtskräftiger Scheidung

    Der Sachverhalt sei deshalb dem, der der vom OLG Hamburg in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 28.09.2016 (Az. XII ZB 487/15) zugrunde lag, nicht ansatzweise ähnlich.

    Es beruft sich darauf, dass der BGH in einem Beschluss vom 28.09.2016 (XII ZB 487/15) im Rahmen von § 985 BGB ganz allgemein - und ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall - eine Beschränkung des Eigentums durch die die Ehewohnung betreffenden familienrechtlichen Vorschriften (§§ 1361b BGB, 200 ff. FamFG) angenommen habe und dies für den Fall der Teilungsversteigerung nicht anders zu bewerten sein könne; die Teilungsversteigerung eines Grundstücks sei unter Berücksichtigung des Schutzzwecks genannter familienrechtlicher Vorschriften mit der Veräußerung des Grundstücks bzw. dem Herausgabeverlangen vergleichbar.

    Das lässt sich auch nicht aus dem Beschluss des BGH vom 28.09.2016 (XII ZB 487/15) ableiten.

    bb) Soweit das OLG Hamburg (a.a.O. Rn. 16) unter Berufung auf den BGH das in der Trennungszeit unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB mit einer Veräußerung gleichsetzt ("BGH ... stellt ... nunmehr einer Veräußerung/einem Herausgabeverlangen den Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ohne weitere Interessenabwägung gegenüber") und meint, für die Teilungsversteigerung könne nichts anderes gelten, ist dem Beschluss des BGH vom 28.09.2016 (XII ZB 487/15) für eine solche Gleichsetzung nichts zu entnehmen; die Zulässigkeit einer Veräußerung der Ehewohnung wird dort nicht thematisiert.

    Eine Abwägung der Interessen der Eheleute ist in dieser Konstellation also ebenso möglich wie im vom BGH am 28.09.2016 (XII ZB 487/15) entschiedenen Fall, denn der gegenüber § 985 BGB vorrangige § 1361b BGB lässt eine solche Abwägung zu.

  • OLG Zweibrücken, 07.02.2020 - 2 UF 152/19

    Zutreffende Klageart für Anspruch auf Herausgabe eines Dienstwagens als

    Innerhalb eines Verfahrens ist auch keine Umdeutung möglich, mit der ein Wechsel der Verfahrensart verbunden wäre (zur Ehewohnung BGH, Beschluss vom 28. September 2016, XII ZB 487/15 = NJW 2017, 260; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2018, 9 UF 211/17).

    33 5. In prozessualer Hinsicht folgt aus alledem, dass der Antrag des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen ist, weil er in der falschen Verfahrensart geltend gemacht wurde und der Senat in der Folge an einer Sachentscheidung gehindert ist (BGH, Beschluss vom 28. September 2016, XII ZB 487/15 = NJW 2017, 260).

  • OLG Stuttgart, 29.10.2020 - 15 UF 194/20

    Teilungsversteigerungsverfahren während der Trennungszeit bzw. vor Rechtskraft

    Der Senat ist der Ansicht, dass sich der Entscheidung des BGH vom 28.09.2016 (Az. XII ZB 487/15, FamRZ 2017, 22) eine generelle Beschränkung des Verfügungsrechts des (Mit-)Eigentümers nicht entnehmen lässt.
  • OLG Frankfurt, 06.04.2017 - 5 UF 295/16

    Ausgleichsanspruch für gemeinsames Auto nach § 1568 b Abs. 3 BGB

  • OLG Koblenz, 27.01.2021 - Verg 1/19

    Vergabe öffentlicher Aufträge in Rheinland-Pfalz: Erfordernis der Unterschrift

  • OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 4 UF 188/18
  • OLG Brandenburg, 15.01.2019 - 10 UF 14/18
  • OLG Hamburg, 15.05.2020 - 2 UF 203/19

    Ehewohnungseigenschaft bei Trennung vor Einzug

  • OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 10 UF 14/18

    Räumungs- und Herausgabeanspruch für ein Saunahaus zwischen Ehegatten

  • OLG Hamburg, 15.10.2019 - 12 WF 148/19

    Wertfestsetzung in familienrechtlicher Haushaltssache

  • OLG Celle, 10.08.2022 - 21 WF 87/22

    Vorläufige Mitbenutzung einer bisherigen Ehewohnung; Einräumung eines

  • KG, 07.03.2017 - 18 UF 118/16

    Anspruch eines Ehegatten auf Ersatz der Einlagerungskosten für von dem anderen

  • OLG Hamm, 27.02.2018 - 9 UF 211/17

    Zeitliche Grenzen des Anspruchs auf Überlassung der Ehewohnung

  • OLG Karlsruhe, 14.01.2021 - 5 WF 150/20

    Einstweilige Anordnung in einer Ehewohnungssache: Bemessung des Verfahrenswertes

  • OLG Hamburg, 03.12.2020 - 12 UF 131/20

    Antrag auf Überlassung der Ehewohnung bei fehlender Mitwirkung des anderen

  • OLG Stuttgart, 24.07.2019 - 17 UF 118/19

    Gemeinsame Ehewohnung: Feststellung eines Überlassungsverhältnisses bei

  • OLG Celle, 28.03.2022 - 21 UF 57/22

    Herausgabe einer im Alleineigentum stehenden Immobilie eines Ehegatten; Kein

  • OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 UF 135/21

    Teilungsversteigerung der Ehewohnung

  • OLG Hamm, 24.04.2020 - 9 UF 78/19

    Herausgabe einer Ehewohnung; Überlassung einer Immobilie aus

  • OLG Brandenburg, 05.10.2021 - 9 WF 238/21

    Ansprüche des aus der mietfrei von den Schwiegereltern zur Verfügung gestellten

  • OLG Bamberg, 11.11.2019 - 2 WF 265/19

    Verhältnis des Herausgabeverlangens aufgrund Eigentümerstellung zur

  • AG Lemgo, 02.11.2017 - 9 F 73/17

    Ehewohnung, nach Scheidung

  • AG Fürth/Odenwald, 23.06.2021 - 4 F 168/20
  • LG Nürnberg-Fürth, 26.04.2019 - 8 O 7533/18

    Überprüfung einer Prämienanpassung in der Krankenversicherung

  • AG Fürth/Bayern, 23.06.2021 - 4 F 168/20

    Sondereigentum, Ehewohnung, Scheidung, Aufhebung, Wohnung, Sperrwirkung, Mieter,

  • OLG Hamburg, 20.05.2021 - 12 UF 150/20

    Verfahrensänderung mit Rechtskraft der Ehescheidung; Überleitung eines Verfahrens

  • OLG Hamburg, 27.07.2023 - 2 U 2/23

    Einsatz einer dem Erblasser als Alleingesellschafter gehörende GmbH als

  • OLG München, 31.10.2022 - 16 UF 907/22

    Zuweisung der Ehewohnung

  • LG Detmold, 29.01.2021 - 3 T 267/20

    Teilungsversteigerung, Kindeswohl

  • AG Aachen, 28.01.2020 - 228 F 296/19
  • AG Hamburg-St. Georg, 27.05.2022 - 980b C 37/21

    Feststellung der Beschlussunfähigkeit ist unzulässig

  • AG Rheinberg, 20.11.2020 - 7 F 246/20
  • AG Münster, 07.10.2021 - 43 F 34/21

    Kann die Ehewohnung nur bis zur rechtskräftigen Scheidung genutzt werden?

  • KG, 06.03.2023 - 8 W 1/23
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