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   BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55   

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BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55 (https://dejure.org/1956,522)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1956 - VI ZR 196/55 (https://dejure.org/1956,522)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1956 - VI ZR 196/55 (https://dejure.org/1956,522)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 22, 136
  • NJW 1957, 182
  • VersR 1957, 26
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.03.1954 - VI ZR 162/52

    Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55
    Der erkennende Senat hat bei den in dem Urteil BGHZ 13, 28 [32] angestellten Erwägungen diese herrschende Auffassung zugrunde gelegt.

    Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß auch die ähnliche Bestimmung des § 67 VVG trotz ihres Wortlautes im Sinne des Vorrechts des Geschädigten und nicht des gesetzlichen Zessionars zu verstehen ist (BGHZ 13, 28).

  • BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55

    Unfall eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55
    Im Gebiet des privatrechtlichen Versorgungsrechts wäre der Versorgungsberechtigte höchstens verpflichtet, den seinen Versorgungsbezügen entsprechenden Schadensersatzanspruch dann an den Versorgungsgeber abzutreten, wenn beim Bezug beider Leistungen eine Doppelentschädigung eintreten würde (BGHZ 21, 112 [119]).
  • RG, 24.05.1943 - III 19/43

    Tritt der Forderungsübergang nach § 139 DBG. auch dann ein, wenn

    Auszug aus BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55
    So hat auch das Reichsgericht die Bestimmung des § 139 DBG verstanden und ein sogenanntes Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn anerkannt (RGZ 160, 253 [254]; 171, 193 [198]).
  • RG, 06.05.1939 - VI A 75/39

    Zum Übergang des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn.

    Auszug aus BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55
    So hat auch das Reichsgericht die Bestimmung des § 139 DBG verstanden und ein sogenanntes Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn anerkannt (RGZ 160, 253 [254]; 171, 193 [198]).
  • RG, 21.09.1931 - VI 149/31

    1. Ist derjenige, der ein Kind tödlich überfährt, für die bei dessen Mutter

    Auszug aus BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55
    Sollte die Klägerin zu 1) durch die mit dem Unfall verbundenen Aufregungen unmittelbaren Schaden erlitten haben, den sie nach § 823 Abs. 1 BGB erstattet verlangen könnte, so waren die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches (vgl. RGZ 133, 270; 157, 11) näher zu prüfen, bevor auch insoweit die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt wird.
  • RG, 15.01.1938 - VI 168/37

    Ist § 846 BGB. auf andere Fälle als die der §§ 844, 845 das. entsprechend

    Auszug aus BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55
    Sollte die Klägerin zu 1) durch die mit dem Unfall verbundenen Aufregungen unmittelbaren Schaden erlitten haben, den sie nach § 823 Abs. 1 BGB erstattet verlangen könnte, so waren die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches (vgl. RGZ 133, 270; 157, 11) näher zu prüfen, bevor auch insoweit die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt wird.
  • BGH, 29.10.1968 - VI ZR 280/67

    Voraussetzungen an das Vorliegen der Verfassungsmäßigkeit der Anerkennung des so

    Nachdem die höchstrichterliche Rechtsprechung im Bereich des Privatversicherungsrechts (BGHZ 13, 28) und des Beamten- und Versorgungsrechts (BGHZ 22, 136) die früher dort vertretene Auffassung eines Vorrechts des Versicherers/Dienstherrn unter allgemeiner Billigung aufgegeben hat, ist jetzt die Frage aufgeworfen, ob aus gleichen oder ähnlichen Erwägungen entgegen einer jahrzehntelangen Rechtsübung auch das sogenannte Quotenvorrecht der SVT (vgl. § 1542 RVO; Sieg JUS 1968 S. 357 I) zu verneinen ist.

    Unterdessen wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Anerkennung des Schrifttums im Privatversicherungsrecht (§ 67 VVG) sowie im Beamtenrecht (§ 87 a BBG) ein Quotenvorrecht des Versicherers sowie des Dienstherrn verneint und ein Vorrecht des Versicherten sowie des Beamten bejaht (BGHZ 13, 28; 22, 136 [BGH 31.10.1956 - V ZR 177/55]- Differenztheorie).

    § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG und § 87 a BBG weisen die gleiche weitgehende Wortfassung auf; trotzdem ist unterdessen in beiden Fällen, wie bereits erwähnt, anerkannt, daß die Schadensersatzforderung bei beschränkter Haftung des Pflichtigen nur soweit auf den Drittleistenden übergeht, als der Verletzte ohne solchen Übergang bereichert würde, also mehr als den vollen Ersatz seines Schadens erhielte (vgl. BGHZ 13, 28; 22, 136) [BGH 31.10.1956 - V ZR 177/55].

    Es wird in dem Fall, daß das Vermögen des Schädigers zur Befriedigung des Alt- und des Neugläubigers nicht ausreicht, ein Vorrecht bei der Vollstreckung gewährt (BGHZ 13, 28, 31 [BGH 17.03.1954 - VI ZR 162/52]; vgl. auch BGHZ 22, 136, 140 [BGH 09.11.1956 - VI ZR 196/55]; vgl. Marschall von Bieberstein a.a.O. S. 263 N. 9; S. 266 N. 24; S. 273; Sieg a.a.O. S. 358 II 1 und N. 9).

    Auch die Erwägung, § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG sowie § 87 a BBG gäben immerhin als Parallelwertung des Gesetzgebers einen Hinweis auch für die Frage des Forderungsübergangs (vgl. zu § 139 DBG, § 168 BBG; BGHZ 22, 136, 140) [BGH 09.11.1956 - VI ZR 196/55], der in § 1542 RVO eben fehle, hält einer erneuten Prüfung nicht stand.

    Zudem würde eine solche Begründung nicht die Baugruppe treffen, bei denen die Ersatzpflicht des Schädigers - wie hier - durch einen Höchstbetrag eingeschränkt ist (vgl. BGHZ 22, 136, 140) [BGH 09.11.1956 - VI ZR 196/55].

  • BGH, 10.02.1998 - VI ZR 139/97

    Quotenvorrecht des Beamten

    Der Senat hat seit BGHZ 22, 136 ff. in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in den Fällen, in denen einem Beamten (bzw. dessen Hinterbliebenen) trotz der aus Anlaß des Schadensereignisses erbrachten Leistungen des Dienstherrn ein Schaden verblieben ist, der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) aber nur für einen Teil des entstandenen Schadens aufkommen muß, der Beamte (bzw. dessen Hinterbliebenen) mit Vorrang vor dem Dienstherrn, der wegen seiner Leistungen aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend macht, seinen Restschaden aus der Haftungsquote des Schädigers (bzw. dessen Haftpflichtversicherers) liquidieren kann.

    Die dort geltenden Grundsätze, insbesondere die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn, waren - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - für den Senat die entscheidenden Gründe für eine Auslegung der beamtenrechtlichen Zessionsvorschriften, nach der im Konfliktfall der Dienstherr und nicht der Beamte zurückzutreten hat (vgl. BGHZ 22, 136, 140 f.).

  • BGH, 06.12.2022 - VI ZR 377/21

    Fortgeltung des sog. Quotenvorrechts des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger

    Der Senat hat bereits durch Urteil vom 9. November 1956 (VI ZR 196/55, BGHZ 22, 136) in Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 253, 254; 171, 193, 198) und den in einer eigenen früheren Entscheidung (Urteil vom 17. März 1954 - VI ZR 162/52, BGHZ 13, 28, 32, juris Rn. 11) angestellten Erwägungen entschieden, dass sich der Übergang des Schadensersatzanspruchs zugunsten eines öffentlichen Versorgungsträgers nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen auswirken darf, wenn der Schädiger nur einen Teil des entstandenen Schadens zu ersetzen hat.

    Auch lasse sich der gesetzlichen Vorgabe (hier: § 81 Satz 3 LBG NRW), wonach der Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden könne, der Rechtsgedanke entnehmen, dass im Konfliktfall der Dienstherr zurückzutreten habe (vgl. Senat, Urteile vom 9. November 1956 - VI ZR 196/55, BGHZ 22, 136, juris Rn. 4 ff.; vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 10).

  • BGH, 21.11.2000 - VI ZR 120/99

    Kein Quotenvorrecht bei Zusammentreffen von Mitverschulden und

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber in bewußter Abkehr von der früheren Rechtslage nach § 1542 RVO, bei der die Rechtsprechung ein Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers anerkannt hatte (BGHZ 22, 136, 138; Senatsurteil vom 24. September 1996 - VI ZR 315/95 - VersR 1996, 1548, 1549 m.w.N.), ein Quotenvorrecht zugunsten des Geschädigten eingeführt (Regierungsentwurf eines SGB, BT-Drucks. 9/95 S. 28, 40).
  • OLG München, 11.09.2015 - 10 U 4282/14

    Erwerbsschaden einer Beamtin nach einem Verkehrsunfall

    Die von der Berufungsführerin in der Berufungsbegründung vorgenommene Schadensberechnung missachtet das Quotenvorrecht des Beamten (vgl. hierzu BGHZ 22, 136; BGH VersR 1998, 639; OLG Brandenburg Schaden-Praxis 2012, 6).
  • OLG Celle, 12.02.2020 - 14 U 179/19

    Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall; Anspruchsübergang auf den

    Der Bundesgerichtshof hat seit BGHZ 22, 136 ff. in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass in den Fällen, in denen einem Beamten (bzw. dessen Hinterbliebenen) trotz der aus Anlass des Schadensereignisses erbrachten Leistungen des Dienstherrn ein Schaden verblieben ist, der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) aber nur für einen Teil des entstandenen Schadens aufkommen muss, der Beamte (bzw. dessen Hinterbliebenen) mit Vorrang vor dem Dienstherrn, der wegen seiner Leistungen aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend macht, seinen Restschaden aus der Haftungsquote des Schädigers (bzw. dessen Haftpflichtversicherers) liquidieren kann.
  • BGH, 30.09.1997 - VI ZR 335/96

    Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten

    aa) Der erkennende Senat hat bereits durch Urteil vom 9. November 1956 (BGHZ 22, 136) zu §§ 139 DBG, 168 BBG, 175 LBG Nordrhein-Westfalen in Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und den in einer früheren Entscheidung (BGHZ 13, 28, 32) angestellten Erwägungen entschieden, der Übergang des Schadensersatzanspruchs zugunsten eines öffentlichen Versorgungsträgers dürfe sich nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen auswirken, wenn der Schädiger nur einen Teil des entstandenen Schadens zu ersetzen habe; nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens verbleibe, gehe auf den Versorgungsträger über; diesem stehe also ein sogenanntes Quotenvorrecht nicht zu.
  • BGH, 14.02.1989 - VI ZR 244/88

    Gesamtgläubigerschaft zwischen Sozialversicherungs- und Versorgungsträger bei

    a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß für die Fälle, in denen der Anspruch auf Ersatz des Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt ist, durch § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X das von der Rechtsprechung für den Forderungsübergang nach der früher in § 1542 RVO getroffenen Regelung anerkannte Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Geschädigten (vgl. BGHZ 22, 136, 138; 70, 67) beseitigt worden ist, und der Gesetzgeber stattdessen für Fälle dieser Art den Forderungsübergang nach der sogenannten »relativen Theorie« angeordnet hat.
  • BGH, 02.05.1960 - GSSt 3/59

    Besetzung einer großen Strafkammer - Dauer eines Geschäftsverteilungsplans

    Ihre Anerkennung wurde über die bisher zur Frage der Strafkammerbesetzung und auch der Zivilsenatsbesetzung ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 8, 159 [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54] und 9, 107; BGHZ 12, 1 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53]; 20, 209 [BGH 10.03.1956 - IV ZR 336/55]; 20, 250 [BGH 26.03.1956 - II ZR 57/55]; 22, 142) [BGH 09.11.1956 - VI ZR 196/55]hinausgehen.

    Hilfsstrafkammer - 4 StR 555/57 vom 27. März 1950 sowie 5 StR 585/53 vom 26. Januar 1954; ferner BGHZ 12, 1 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53]; 20, 209, 250; 22, 142 [BGH 09.11.1956 - VI ZR 196/55]; NJW 1957, 1762; LM § 337 ZPO Nr. 3).

  • BGH, 08.04.1997 - VI ZR 112/96

    Begriff des Schadens

    Diese Auslegung ermöglicht daneben auch eine weitgehende Angleichung mit der Regelung des § 116 Abs. 4 SGB X. Dort gehen nämlich, wenn auch nicht im Rahmen eines Quoten-, sondern eines Befriedigungsvorrechts, nach allgemeiner Auffassung sämtliche, also auch die inkongruenten Ansprüche des Geschädigten denjenigen des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. auch Senatsurteil vom 9. November 1956 - VI ZR 196/55 - VersR 1957, 26, 28).
  • BGH, 18.01.1957 - VI ZR 303/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.02.1961 - VI ZR 114/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.11.1977 - VI ZR 222/74

    Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers

  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 52/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.06.1958 - VI ZR 98/57

    Sozialversicherungsträger als Gesamtgläubiger

  • BGH, 30.05.1958 - VI ZR 90/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.11.1964 - VI ZR 185/63
  • BGH, 13.06.1967 - VI ZR 8/66

    Rechtsfolgen des Forderungsübergangs auf einen öffentlichen Versorgungsträger bei

  • BGH, 17.11.1959 - VI ZR 207/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.01.1958 - IV ZR 236/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.11.1962 - VI ZR 11/62

    Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden PKW mit plötzlich vor dem

  • BGH, 05.02.1962 - III ZR 197/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.10.1960 - VI ZR 191/59
  • BGH, 21.11.1957 - II ZR 82/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.02.1961 - 1 StR 557/60

    Fortsetzungszusammenhang bei Bestehen der fortgesetzten Handlung aus zwei

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