Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1956 - V ZR 127/55   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 22, 54
  • NJW 1957, 23



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Wird zitiert von ... (47)  

  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90  

    Notariell beurkundete Unterwerfungserklärung, Zulässigkeit der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es deshalb eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Vollstreckungsgegenklage, daß überhaupt ein vollstreckungsfähiger und in diesem Sinne wirksamer Titel vorliegt (BGHZ 22, 54, 56).

    a) Ein Titel ist nicht vollstreckungsfähig, wenn er nach Form und Inhalt zur Zwangsvollstreckung nicht geeignet ist (BGHZ 22, 54, 57).

    Einen zur Zwangsvollstreckung ungeeigneten Titel hat er angenommen, wenn ein nach der Zivilprozeßordnung anerkannter Vollstreckungstitel gar nicht vorlag (BGHZ 15, 190, 191), ein als Titel dienender Verwaltungsakt schlechthin unwirksam wäre (BGHZ 55, 255, 256), die zu vollstreckende Forderung nicht bestimmt genug bezeichnet war (BGHZ 22, 54.57; Urteil vom 23. November 1970 - III ZR 58/67 = WM 1971, 165, 166) oder aus der Urkunde nicht ersichtlich war, wem gegenüber sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung unterworfen hat (BGH Urteil vom 19. Mai 1958 - VII ZR 114/57 = WM 1958, 1194, 1195).

    Das hat ihr Streitgegenstand (RGZ 165, 374, 380; BGHZ 15, 190, 191; 22, 54, 56).

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZB 55/92  

    Bestimmter Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsurteils für ausländische Urteil

    Danach obliegt es in erster Linie dem erkennenden Gericht oder derjenigen Stelle, die den Vollstreckungstitel schafft, dessen Inhalt und Grenzen eindeutig zu bezeichnen (vgl. §§ 794 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und dazu BGHZ 22, 54, 57 ff; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. Rdn. 25 vor § 704; MünchKomm-ZPO/Krüger § 704 Rdn. 8; Stürner/Münch a.a.O. S. 181 f m.w.N.).

    So ist insbesondere der Zinslauf nach der Vollstreckbarerklärung gemäß einhelliger Ansicht vom Vollstreckungsorgan auch dann zu berechnen, wenn er - nur - auf der Grundlage des Diskontsatzes der Bundesbank bestimmt ist (vgl. BGHZ 22, 54, 61).

    Hingegen sollten erkennbar nicht die allgemeinen gesetzlichen Befugnisse der Vollstreckungsorgane zur Auslegung von Vollstreckungstiteln eingeschränkt werden, soweit sie etwa auch in BGHZ 22, 54 ff anerkannt sind.

  • BGH, 15.12.2003 - II ZR 358/01  

    Gesellschaftsrecht - Gesellschaftsfortsetzung nach Auflösung gem. § 726 BGB

    Eine auf Zahlung gerichtete notarielle Urkunde ist nur dann vollstreckbar, wenn darin der geschuldete Geldbetrag bestimmt angegeben ist oder sich jedenfalls aus für die Vollstreckungsorgane allgemein zugänglichen Quellen bestimmen läßt (BGHZ 22, 54, 58 ff.; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 255/93, NJW 1995, 1162).

    Allerdings ist nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Vollstreckungsabwehrklage unzulässig, wenn kein wirksamer Vollstreckungstitel vorliegt (BGHZ 15, 190, 191; 22, 54, 64 f.; 55, 255, 256; Urt. v. 21. Mai 1987 - VII ZR 210/86, WM 1987, 1232, 1233).

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