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   BGH, 15.01.2020 - XII ZB 381/19   

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BGH, 15.01.2020 - XII ZB 381/19 (https://dejure.org/2020,2150)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2020 - XII ZB 381/19 (https://dejure.org/2020,2150)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - XII ZB 381/19 (https://dejure.org/2020,2150)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zwangsweise Behandlung eines an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie erkrankten Patienten mit einer Elektrokonvulsionstherapie; Einwilligung des Betreuers in die zwangsweise Durchführung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwangsmaßnahmen, Elektrokonvulsionstherapie, Patientenverfügung

  • rewis.io

    Rechtfertigung der Zwangsbehandlung eines schizophrenen Patienten durch Elektrokonvulsionstherapie

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Zwangsweise Behandlung eines an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie erkrankten Patienten mit einer Elektrokonvulsionstherapie; Einwilligung des Betreuers in die zwangsweise Durchführung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zwangsbehandlung von Schizophrenie durch Elektrokrampftherapie im Regelfall nicht genehmigungsfähig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zwangsbehandlung in der Psychiatrie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Paranoide Schizophrenie - und ihre Zwangsbehandlung durch eine Elektrokonvulsionstherapie

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einwilligung in Elektroschocktherapie: Wirksamkeit muss erwiesen sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zwangsbehandlung von Schizophrenie durch Elektrokrampftherapie im Regelfall nicht ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Zwangsbehandlung von Schizophrenie durch Elektrokrampftherapie im Regelfall nicht genehmigungsfähig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regelmäßig keine Genehmigungsfähigkeit einer Elektroschocktherapie gegen Schizophrenie

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zwangsbehandlung von Schizophrenie durch Elektrokrampftherapie im Regelfall nicht genehmigungsfähig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zwangsbehandlung von Schizophrenie durch Elektrokrampftherapie im Regelfall nicht genehmigungsfähig

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Ärztliche Zwangsbehandlung: Genehmigungsfähige Einwilligung des Betreuers?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 224, 224
  • NJW 2020, 1581
  • MDR 2020, 488
  • FamRZ 2020, 534
  • Rpfleger 2020, 392
  • JR 2021, 31
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14

    Betreuung: Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche

    Auszug aus BGH, 15.01.2020 - XII ZB 381/19
    Zudem erfordert der mit einer Zwangsbehandlung regelmäßig verbundene schwerwiegende Grundrechtseingriff eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 8, 10).

    Umgekehrt ist der natürliche Wille des Betreuten zu respektieren, wenn auch bei Unterbleiben der Behandlung keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 12 mwN).

    Eine solche kann etwa in einer alternativen Behandlungsmethode zu sehen sein, die nicht dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht und ebenfalls das mit der Zwangsbehandlung verfolgte Behandlungsziel herbeizuführen vermag, aber auch in sonstigen, die Behandlung entbehrlich machenden Maßnahmen (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 13 mwN).

    Dem zu erwartenden Behandlungserfolg sind die mit der Behandlung verbundenen Neben- und Auswirkungen einschließlich der möglichen Komplikationen gegenüberzustellen und Nutzen und Beeinträchtigungen gegeneinander abzuwägen (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 10.05.1966 - VI ZR 251/64

    Schadensersatzpflicht aufgrund von Verknöcherungen durch Elektroschockbehandlung

    Auszug aus BGH, 15.01.2020 - XII ZB 381/19
    a) Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei der EKT um eine Behandlungsmaßnahme, die der Einwilligung bedarf (vgl. allgemein bereits BGH Urteil vom 10. Mai 1966 - VI ZR 251/64 - NJW 1966, 1855).
  • BGH, 30.06.2021 - XII ZB 191/21

    Zwangsbehandlung eines an Schizophrenie in akut exazerbiertem, teils katatonem

    Zur Zwangsbehandlung eines an Schizophrenie in akut exazerbiertem, teils katatonem Zustand leidenden Betreuten mittels Elektrokonvulsionstherapie/Elektrokrampftherapie (EKT), durch deren Wirkung eine nachfolgende neuroleptische Behandlung ermöglicht werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 381/19, BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534).

    Zudem erfordert der mit einer Zwangsbehandlung regelmäßig verbundene schwerwiegende Grundrechtseingriff eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Senatsbeschluss BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534 Rn. 17 mwN).

    Umgekehrt ist der natürliche Wille des Betreuten zu respektieren, wenn auch bei Unterbleiben der Behandlung keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind (Senatsbeschluss BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534 Rn. 18 mwN).

    Eine solche kann etwa in einer alternativen Behandlungsmethode zu sehen sein, die nicht dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht und ebenfalls das mit der Zwangsbehandlung verfolgte Behandlungsziel herbeizuführen vermag, aber auch in sonstigen, die Behandlung entbehrlich machenden Maßnahmen (Senatsbeschluss BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534 Rn. 19 mwN).

    Dem zu erwartenden Behandlungserfolg sind die mit der Behandlung verbundenen Neben- und Auswirkungen einschließlich der möglichen Komplikationen gegenüberzustellen und Nutzen und Beeinträchtigungen gegeneinander abzuwägen (Senatsbeschluss BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534 Rn. 20 mwN).

    (1) Das vom Gesetz geforderte Merkmal der Notwendigkeit setzt eine feststehende medizinische Indikation voraus, und zwar sowohl hinsichtlich der ärztlichen Maßnahme als solcher wie auch hinsichtlich ihrer gegebenenfalls zwangsweisen Durchführung (Senatsbeschluss BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534 Rn. 22 mwN).

    Dem Begriff der Notwendigkeit als Rechtfertigung für eine Zwangsmaßnahme wohnt nämlich inne, dass es sich bezogen auf die konkrete Erkrankung um eine geeignete Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst gemäß den anerkannten medizinischen Standards handeln muss (vgl. dazu auch Spickhoff FamRZ 2020, 534, 537 f.).

    Wegen der Schwere des mit einer Zwangsbehandlung verbundenen Grundrechtseingriffs muss sich deren Durchführung auf einen breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens stützen können, und zwar sowohl was die Therapie als solche betrifft als auch deren spezielle Durchführungsform im Wege der Zwangsbehandlung gegen den Widerstand des Patienten (Senatsbeschluss BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534 Rn. 23).

    Dem dienen die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer ebenso wie die von den führenden medizinischen Gesellschaften erstellten Leitlinien, welche den - nach definiertem, transparent gemachtem Vorgehen erzielten - Konsens zu bestimmten ärztlichen Vorgehensweisen wiedergeben und denen deshalb die Bedeutung wissenschaftlich begründeter Handlungsempfehlungen zukommt (Senatsbeschluss BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534 Rn. 24 mwN).

    Vielmehr bewirkt der manifestierte Widerstand des Patienten als Ausprägung seines entgegenstehenden natürlichen Willens im Regelfall bereits einen medizinischen Hinderungsgrund - sei es, dass der Behandlungserfolg eine entsprechende Bereitschaft des Patienten voraussetzt, sei es, um Traumatisierungen zu vermeiden und das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nicht zu verschlechtern, sei es aus medizinisch-ethischen Erwägungen -, so dass die Durchführung der Behandlung gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Patienten regelmäßig schon nicht anerkannten medizinischen Standards entspricht (Senatsbeschluss BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534 Rn. 29).

    Da die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats allerdings (nur) ein Regel-Ausnahme-Verhältnis beschreibt, sind auch Fälle denkbar, bei denen die Durchführung einer EKT gegen den Widerstand des Patienten kunstgerecht sein kann, etwa in einer akut lebensbedrohlichen Situation mit entsprechender Notfallindikation (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534 Rn. 30 mwN).

    Dies stellt aus therapeutischer Sicht für bestimmte psychiatrische Erkrankungen die bestmögliche Behandlung dar, die im Verhältnis zum angestrebten Therapieerfolg mit einem geringen Risiko verbunden ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534 Rn. 26 mwN).

    Die (nunmehr zwangsweise) Anordnung einer erneuten EKT ist daher voraussichtlich nicht mit dem medizinischen Nachteil verbunden, dass durch sie die Notwendigkeit einer - gegebenenfalls lebenslangen - Erhaltungs-EKT neu begründet würde (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534 Rn. 4).

  • LG Duisburg, 23.02.2023 - 12 T 2/23
    Umgekehrt ist der natürliche Wille des Betreuten zu respektieren, wenn auch bei Unterbleiben der Behandlung keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind (BGHZ 224, 224 m. w. N).

    Dem zu erwartenden Behandlungserfolg sind die mit der Behandlung verbundenen Neben- und Auswirkungen einschließlich der möglichen Komplikationen gegenüberzustellen und Nutzen und Beeinträchtigungen gegeneinander (zu allem Vorstehenden BGH, Beschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 191/21 -, Rn. 9 - 11 unter Verweis auf BGHZ 224, 224, - zit. nach juris).

    Dem steht insbesondere nicht das vom Gesetz geforderte Merkmal der Notwendigkeit, das eine feststehende medizinische Indikation voraussetzt - und zwar sowohl hinsichtlich der ärztlichen Maßnahme als solcher wie auch hinsichtlich ihrer gegebenenfalls zwangsweisen Durchführung (vgl. BGH NJW 2020, 1581 unter Verweis auf Palandt/Götz, BGB, 79. Aufl.,§ 1906 a Rn. 3 f.) - entgegen.

    (BGH NJW 2020, 1581).

  • BGH, 15.03.2023 - XII ZB 232/21

    Patientenverfügung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten hinsichtlich einer

    Der bei Zwangsbehandlungen ohnehin strikt zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534 Rn. 17 und vom 30. Juni 2021 - XII ZB 191/21 - FamRZ 2021, 1739 Rn. 8 jeweils zu § 1906 a BGB aF) erlangt im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 6 BayMRVG hinreichend Geltung und führt nicht zu einer Einengung des Gefahrenbegriffs auf Tatbestandsebene.
  • BGH, 05.04.2023 - XII ZA 6/23

    Ablehnung des Antrags auf gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das

    Die maßgeblichen Rechtsfragen zur Zulässigkeit einer Elektrokonvulsionstherapie im Rahmen einer ärztlichen Zwangsbehandlung nach § 1832 Abs. 1 BGB sind durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Januar 2020 (BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534) und vom 30. Juni 2021 (XII ZB 191/21 - FamRZ 2021, 1739) geklärt.
  • LG Duisburg, 30.05.2023 - 12 T 95/23
    Dem steht insbesondere nicht das vom Gesetz geforderte Merkmal der Notwendigkeit, das eine feststehende medizinische Indikation voraussetzt - und zwar sowohl hinsichtlich der ärztlichen Maßnahme als solcher wie auch hinsichtlich ihrer gegebenenfalls zwangsweisen Durchführung (vgl. BGH NJW 2020, 1581 unter Verweis auf Palandt/Götz, BGB, 79. Aufl.,§ 1906a Rn. 3f.) - entgegen.

    Von einem tragfähigen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens ist namentlich dann auszugehen, wenn die vorgesehene Behandlung den evidenzbasierten Handlungsempfehlungen eines institutionalisierten Expertengremiums entspricht (BGH NJW 2020, 1581).

  • LG Duisburg, 11.04.2023 - 12 T 58/23
    Dem steht insbesondere nicht das vom Gesetz geforderte Merkmal der Notwendigkeit, das eine feststehende medizinische Indikation voraussetzt - und zwar sowohl hinsichtlich der ärztlichen Maßnahme als solcher wie auch hinsichtlich ihrer gegebenenfalls zwangsweisen Durchführung (vgl. BGH NJW 2020, 1581 unter Verweis auf Palandt/Götz, BGB, 79. Aufl.,§ 1906a Rn. 3f.) - entgegen.

    (BGH NJW 2020, 1581).

  • BVerfG, 30.06.2021 - 2 BvL 20/20

    Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 20 PsychKHG BW wegen mangelnder

    Die Rechtsgrundlage bildet insoweit § 1906a BGB, nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 solche ärztlichen Zwangsmaßnahmen genehmigungsfähig sind, die zum Wohl des Betreuten notwendig sind, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 381/19 -, juris, Rn. 18 ff.).
  • LG Regensburg, 20.03.2023 - 53 T 76/23

    Teilweise erfolgreiche Unterbringungsbeschwerde

    Der Feststellung dieses Konsenses "dienen die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer ebenso wie die von den führenden medizinischen Gesellschaften erstellten Leitlinien, welche den - nach definiertem, transparent gemachtem Vorgehen erzielten - Konsens zu bestimmten ärztlichen Vorgehensweisen wiedergeben und denen deshalb die Bedeutung wissenschaftlich begründeter Handlungsempfehlungen zukommt (vgl. Beschlüsse der Vorstände von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung Deutsches Ärzteblatt 94 [1997], A-2154-2155)." (BGH NJW 2020, 1581 Rn. 24) Bei der S3-Leitlinie handelt es sich um eine solche Leitlinie von höchstem Qualitätsstandard (S3).
  • AG Dinslaken, 03.03.2021 - 24 485/15
    Die Notwendigkeit der Behandlung im Sinne von § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2020 (Az. XII ZB 381/19) zu bejahen.
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