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   BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20   

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https://dejure.org/2020,42516
BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20 (https://dejure.org/2020,42516)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 (https://dejure.org/2020,42516)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2020 - III ZR 61/20 (https://dejure.org/2020,42516)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 Abs 3 S 1 GVG, § 198 Abs 3 S 2 Halbs 1 GVG
    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren: Anforderungen an eine Verfahrensrüge; Entstehung des vollständigen Entschädigungsanspruchs bei Rügeerhebung nach dem normierten Zeitpunkt

  • IWW

    § 198 Abs. 1, 2 GVG, § ... 522 Abs. 2 ZPO, § 198 Abs. 1 GVG, § 198 Abs. 3 Satz 1, § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG, § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 GVG, § 198 Abs. 3 GVG, § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG, § 198 GVG, § 198 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 GVG, § 242 BGB, §§ 1, 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme eines Landes auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines zivilrechtlichen Berufungsverfahrens

  • rewis.io

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren: Anforderungen an eine Verfahrensrüge; Entstehung des vollständigen Entschädigungsanspruchs bei Rügeerhebung nach dem normierten Zeitpunkt

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prozessverzögerung durch Exekutive

  • Anwaltsblatt

    § 198 GVG
    Gerichtsverfahren: Entschädigung für langes Liegenlassen der Akten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GVG § 198 Abs. 3 S. 1; GVG § 198 Abs. 3 S. 2
    Mindestanforderungen an den Inhalt einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 198 Abs. 3 S. 1-2
    Inanspruchnahme eines Landes auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines zivilrechtlichen Berufungsverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann und wie ist eine Verzögerungsrüge zu erheben?

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung der Äußerung eines Verfahrensbeteiligten, der unter Hinweis auf die enorme Dauer des Berufungsverfahrens um eine zeitnahe Terminierung bittet, als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG; zu den Maßstäben für die Frage, wann Anlass zur Besorgnis ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verzögerungsrüge: Auch bei mehr als vier Jahre Dauer des Berufungsverfahrens feilscht man noch

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Form und den Mindestinhalt einer Verzögerungsrüge

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Entschädigung aufgrund überlanger Gerichtsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 227, 377
  • NJW 2021, 859
  • MDR 2021, 235
  • FamRZ 2021, 373
  • VersR 2021, 466
  • WM 2022, 838
  • AnwBl 2021, 177
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 10.04.2014 - III ZR 335/13

    Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer in einem

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20
    Wird die Verzögerungsrüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normierten Zeitpunkt erhoben, ist dies für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich unschädlich, wenn sie bis zum Abschluss der jeweiligen Instanz, in der die Verzögerung eingetreten ist, eingelegt worden ist und kein rechtsmissbräuchliches "Dulden und Liquidieren" vorliegt (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 10. April 2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967; Abgrenzung zu BFH, 6. April 2016, X K 1/15, BFHE 253, 205).

    Indem Geduld nicht bestraft werde, solle das gesetzgeberische Ziel, keinen Anreiz für verfrühte Verzögerungsrügen zu schaffen, verwirklicht werden (Hinweis auf Senatsurteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967 Rn. 31).

    Keine Regelung enthält das Gesetz zu der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine Verzögerungsrüge spätestens erhoben werden muss (Senatsurteile vom 10. April 2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967 Rn. 31 und vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13, NJW 2014, 2443 Rn. 15 f; s. auch BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1282; Schlick in Festschrift Vorwerk, 2019, S. 303, 306; Hofmarksrichter, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren im Lichte der Vorgaben des EGMR, 2017, S. 84, 87).

    Damit bringt der Gesetzeswortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es im Allgemeinen unerheblich ist, wann die Rüge vor dem Ausgangsgericht wirksam erhoben worden ist, und einer nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegten Rüge keine anspruchsausschließende Wirkung zukommt (Senatsurteile vom 10. April 2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967 Rn. 31 und vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13, NJW 2014, 2443 Rn. 16; BSG, Urteile vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R, juris Rn. 24 und vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R, juris Rn. 20 f; BVerwG, NJW 2016, 3464 Rn. 33; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1282; Stein/Jonas/Jacobs, GVG, 23. Aufl., § 198 Rn. 54; Ott aaO Rn. 194; s. auch BT-Drucks. 17/3802 S. 21, 41; anders MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl., § 198 GVG Rn. 49: Beginn der entschädigungspflichtigen Verzögerungszeit frühestens mit Eingang der Verzögerungsrüge; zu den Grenzen des dargestellten Grundsatzes siehe unten cc; dort auch zur Rechtsprechung des BFH zur Begrenzung der Rückwirkung der Verzögerungsrüge).

    Die mit Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG übereinstimmende Übergangsregelung in Art. 16 Satz 3 und 4 ÜGRG-RefE knüpfte daran an und sah bei Altverfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig und verzögert waren, eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs für den vor der Rüge liegenden Zeitraum vor, wenn die Rüge verspätet, das heißt nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes, erhoben wurde (Senatsurteil vom 10. April 2014 aaO Rn. 33 f).

    Der Gesetzgeber hat somit in § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG - anders als bei der Übergangsregelung in Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG - bewusst auf eine Ausschluss- beziehungsweise Präklusionsbestimmung verzichtet, um keinen Anreiz für verfrühte, die Justiz unnötig belastende Rügen zu schaffen (Senatsurteil vom 10. April 2014 aaO Rn. 31; Reiter, Ad Legendum 2015, 151, 155; Schlick, WM 2016, 485, 490 und in Festschrift Vorwerk aaO S. 306).

  • BFH, 06.04.2016 - X K 1/15

    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge - materieller Schaden

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20
    Wird die Verzögerungsrüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normierten Zeitpunkt erhoben, ist dies für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich unschädlich, wenn sie bis zum Abschluss der jeweiligen Instanz, in der die Verzögerung eingetreten ist, eingelegt worden ist und kein rechtsmissbräuchliches "Dulden und Liquidieren" vorliegt (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 10. April 2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967; Abgrenzung zu BFH, 6. April 2016, X K 1/15, BFHE 253, 205).

    Die geltend gemachte Entschädigungsforderung scheitere daran, dass die Verzögerungsrüge vom 28. März 2019 keine Rückwirkung bis Oktober 2017 entfalten könne (Hinweis auf BFHE 253, 205).

    Soweit der Bundesfinanzhof eine "Rückwirkung" der Verzögerungsrüge nur für einen Zeitraum von im Regelfall sechs Monaten annehme (Hinweis auf BFHE 253, 205 Rn. 46), sei dem nicht zu folgen.

    (2) Soweit der Bundesfinanzhof den nur schwer fassbaren Zeitraum eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens" bei einer nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normierten Zeitpunkt erhobenen Rüge durch eine Vermutungsregel typisieren und im Regelfall die Rückwirkung einer Verzögerungsrüge auf einen Zeitraum von gut sechs Monaten begrenzen will (BFHE 253, 205 Rn. 46; bestätigt durch Urteil vom 25. Oktober 2016 - X K 3/15, juris Rn. 39), vermag der erkennende Senat sich dem nicht anzuschließen.

  • BGH, 21.05.2014 - III ZR 355/13

    Entschädigungsanspruch bei überlanger Dauer eines Anhörungsrügeverfahrens in

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20
    Vielmehr müssen objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, zu einer unangemessenen Verfahrensdauer zu führen, ohne dass ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13, NJW 2014, 2443).

    Keine Regelung enthält das Gesetz zu der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine Verzögerungsrüge spätestens erhoben werden muss (Senatsurteile vom 10. April 2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967 Rn. 31 und vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13, NJW 2014, 2443 Rn. 15 f; s. auch BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1282; Schlick in Festschrift Vorwerk, 2019, S. 303, 306; Hofmarksrichter, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren im Lichte der Vorgaben des EGMR, 2017, S. 84, 87).

    Maßgeblich ist, wann ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Ausgangsverfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt (Senatsurteil vom 21. Mai 2014 aaO Rn. 16; BT-Drucks. 17/3802, S. 20).

    Damit bringt der Gesetzeswortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es im Allgemeinen unerheblich ist, wann die Rüge vor dem Ausgangsgericht wirksam erhoben worden ist, und einer nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegten Rüge keine anspruchsausschließende Wirkung zukommt (Senatsurteile vom 10. April 2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967 Rn. 31 und vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13, NJW 2014, 2443 Rn. 16; BSG, Urteile vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R, juris Rn. 24 und vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R, juris Rn. 20 f; BVerwG, NJW 2016, 3464 Rn. 33; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1282; Stein/Jonas/Jacobs, GVG, 23. Aufl., § 198 Rn. 54; Ott aaO Rn. 194; s. auch BT-Drucks. 17/3802 S. 21, 41; anders MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl., § 198 GVG Rn. 49: Beginn der entschädigungspflichtigen Verzögerungszeit frühestens mit Eingang der Verzögerungsrüge; zu den Grenzen des dargestellten Grundsatzes siehe unten cc; dort auch zur Rechtsprechung des BFH zur Begrenzung der Rückwirkung der Verzögerungsrüge).

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20
    Damit bringt der Gesetzeswortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es im Allgemeinen unerheblich ist, wann die Rüge vor dem Ausgangsgericht wirksam erhoben worden ist, und einer nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegten Rüge keine anspruchsausschließende Wirkung zukommt (Senatsurteile vom 10. April 2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967 Rn. 31 und vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13, NJW 2014, 2443 Rn. 16; BSG, Urteile vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R, juris Rn. 24 und vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R, juris Rn. 20 f; BVerwG, NJW 2016, 3464 Rn. 33; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1282; Stein/Jonas/Jacobs, GVG, 23. Aufl., § 198 Rn. 54; Ott aaO Rn. 194; s. auch BT-Drucks. 17/3802 S. 21, 41; anders MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl., § 198 GVG Rn. 49: Beginn der entschädigungspflichtigen Verzögerungszeit frühestens mit Eingang der Verzögerungsrüge; zu den Grenzen des dargestellten Grundsatzes siehe unten cc; dort auch zur Rechtsprechung des BFH zur Begrenzung der Rückwirkung der Verzögerungsrüge).

    Die typisierende Begrenzung der Rückwirkung der Verzögerungsrüge auf einen Zeitraum von nur (gut) sechs Monaten entbehrt einer rechtlichen Grundlage (ebenso BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R, juris Rn. 21).

  • BFH, 25.10.2016 - X K 3/15

    Entschädigungsklage: begrenzte Rückwirkung der Verzögerungsrüge; Auswirkung der

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20
    (2) Soweit der Bundesfinanzhof den nur schwer fassbaren Zeitraum eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens" bei einer nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normierten Zeitpunkt erhobenen Rüge durch eine Vermutungsregel typisieren und im Regelfall die Rückwirkung einer Verzögerungsrüge auf einen Zeitraum von gut sechs Monaten begrenzen will (BFHE 253, 205 Rn. 46; bestätigt durch Urteil vom 25. Oktober 2016 - X K 3/15, juris Rn. 39), vermag der erkennende Senat sich dem nicht anzuschließen.
  • BGH, 07.11.2019 - III ZR 17/19

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20
    Zum einen soll die Verzögerungsrüge dem Richter die Gelegenheit geben, durch eine Beschleunigung des Verfahrens zu reagieren (Präventiv- beziehungsweise Warnfunktion; s. auch Senatsurteil vom 7. November 2019 - III ZR 17/19, BGHZ 224, 20 Rn. 21 zu den spezial- und generalpräventiven Elementen der Entschädigungsregelung).
  • BFH, 29.11.2017 - X K 1/16

    Kostentragung bei einer Entschädigungsklage

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20
    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. November 2017 (X K 1/16, BFHE 259, 499 Rn. 44 f) seine Rechtsprechung zur typisierenden Vermutungsregel dahingehend modifiziert, dass es kein Zeichen eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens" ist, wenn eine Partei - wie im Streitfall die Klägerin - auf die Ankündigung des Gerichts, das Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt voraussichtlich abzuschließen, vertraut und ihm damit die Möglichkeit gibt, das Verfahren den eigenen Planungen entsprechend zu betreiben.
  • BGH, 14.11.2013 - III ZR 376/12

    Unangemessene Verfahrensdauer - Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20
    Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit scheitert eine Typisierung zudem an der Vielgestaltigkeit der Verfahren und prozessualen Situationen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, BGHZ 199, 87 Rn. 26).
  • BGH, 08.10.2015 - III ZR 93/15

    Vertrag über die häusliche Intensiv- und Behandlungspflege eines

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20
    Diese bislang unterbliebene Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR 93/15, VersR 2016, 1125 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 13.04.2017 - III ZR 277/16

    Entschädigungsanspruch wegen sachlich nicht gerechtfertigter

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20
    Auch unter Berücksichtigung des den Gerichten zuzubilligenden weiten Gestaltungsspielraums ist diese Verfahrensweise (objektiv) nicht mehr verständlich und verletzt den Anspruch der Klägerin auf Rechtsschutz in angemessener Zeit (st. Rspr. des Senats; vgl. nur Urteil vom 13. April 2017 - III ZR 277/16, NJW 2017, 2478 Rn. 16 m. zahlr. wN).
  • BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf effektiven

  • BSG, 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - unverzügliche Erhebung der

  • BGH, 17.07.2014 - III ZR 228/13

    Entschädigungsprozess wegen überlanger Verfahrensdauer: Prüfung der

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Beigeladener im

    b) Wie sich aus der bisherigen Senatsrechtsprechung zum Zeitpunkt der Erhebung und der Rückwirkung einer Verzögerungsrüge ergibt, braucht die Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren lediglich nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG genannten Zeitpunkt erhoben zu werden (Anlass zur Besorgnis der Verfahrensverzögerung; s hierzu Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 4/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 19 RdNr 44; BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 21, jeweils mwN) .

    Rechtsmissbrauch in diesem Sinne wird in der Rechtsprechung insbesondere angenommen, wenn die Rüge so spät erhoben wird, dass eine verfahrensbeschleunigende Reaktion des Richters gar nicht mehr möglich ist (vgl BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 29; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.7.2020 - L 37 SF 133/20 EK AS WA ua - juris RdNr 24, 28).

    Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten soll aber auch dann vorliegen, wenn nach Würdigung der Gesamtumstände ein Beteiligter die Verzögerungsrüge zu einem sehr späten Zeitpunkt nur noch deshalb einlegt, um künftig entschädigt zu werden (vgl BGH Urteil vom 26.11.2020, aaO; Hessisches LSG Urteil vom 8.7.2020 - L 6 SF 7/19 EK AS - juris RdNr 27) .

    Nach dem Gesetzeswortlaut ist es insoweit unerheblich, wann die Rüge vor dem Ausgangsgericht erhoben worden ist; einer nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG bestimmten Zeitpunkt (Anlass zur Besorgnis der Verfahrensverzögerung) eingelegten Rüge kommt grundsätzlich keine anspruchsbegrenzende oder -ausschließende Wirkung zu (vgl Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 14 RdNr 21 f; BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 24, jeweils mwN).

    Die nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erhobene Verzögerungsrüge sollte also zu einem (teilweisen) Anspruchsverlust führen (vgl hierzu auch BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 26; BVerwG Urteil vom 29.2.2016 - 5 C 31/15 D - juris RdNr 33).

    Der Gesetzgeber hat in § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG - anders als bei der Übergangsregelung in Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGG - bewusst auf eine Ausschluss- bzw Präklusionsbestimmung verzichtet, um keinen Anreiz für verfrühte, die Justiz unnötig belastende Rügen zu schaffen (ebenso BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 27 mwN) .

    Zusammengefasst dient die Rügeobliegenheit präventiv sowohl der Verfahrensbeschleunigung als auch der Missbrauchsabwehr (BT-Drucks 17/3802 S 20 f und S 43; s auch BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 29).

    Diese doppelte Zweckbestimmung ändert jedoch nichts daran, dass eine Verzögerungsrüge, die nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG genannten Zeitpunkt eingelegt wird, "grundsätzlich" wirksam sein soll, weil - wie oben dargelegt - die Geduld eines Beteiligten im Ausgangsverfahren gerade nicht "bestraft" und keine Anreize für verfrühte Rügen geschaffen werden sollen (BT-Drucks 17/3802 S 21 und S 41; BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 30) .

    Auch wenn das Gesetz für das Erheben einer Verzögerungsrüge keinen Endtermin bestimmt und einer zu einem späten Zeitpunkt im Ausgangsverfahren eingelegten Rüge grundsätzlich keine anspruchsbegrenzende oder -ausschließende Wirkung beigemessen hat, geht der Gesetzgeber davon aus, dass mit der Rügeerhebung nicht beliebig lange folgenlos zugewartet werden darf (ebenso BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 29).

  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 2/19 R

    Anspruch auf Entschädigung immaterieller Nachteile wegen überlanger Dauer des

    b) Wie sich aus der bisherigen Senatsrechtsprechung zum Zeitpunkt der Erhebung und der Rückwirkung einer Verzögerungsrüge ergibt, braucht die Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren lediglich nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG genannten Zeitpunkt erhoben zu werden (Anlass zur Besorgnis der Verfahrensverzögerung; s hierzu Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 4/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 19 RdNr 44; BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 21, jeweils mwN) .

    Rechtsmissbrauch in diesem Sinne wird in der Rechtsprechung insbesondere angenommen, wenn die Rüge so spät erhoben wird, dass eine verfahrensbeschleunigende Reaktion des Richters gar nicht mehr möglich ist (vgl BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 29; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.7.2020 - L 37 SF 133/20 EK AS WA ua - juris RdNr 24, 28).

    Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten soll aber auch dann vorliegen, wenn nach Würdigung der Gesamtumstände ein Beteiligter die Verzögerungsrüge zu einem sehr späten Zeitpunkt nur noch deshalb einlegt, um künftig entschädigt zu werden (vgl BGH Urteil vom 26.11.2020, aaO; Hessisches LSG Urteil vom 8.7.2020 - L 6 SF 7/19 EK AS - juris RdNr 27) .

    Nach dem Gesetzeswortlaut ist es insoweit unerheblich, wann die Rüge vor dem Ausgangsgericht erhoben worden ist; einer nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG bestimmten Zeitpunkt (Anlass zur Besorgnis der Verfahrensverzögerung) eingelegten Rüge kommt grundsätzlich keine anspruchsbegrenzende oder -ausschließende Wirkung zu (vgl Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 14 RdNr 21 f; Senatsurteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 4 RdNr 24; BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 24, jeweils mwN).

    Die nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erhobene Verzögerungsrüge sollte also zu einem (teilweisen) Anspruchsverlust führen (vgl hierzu auch BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 26; BVerwG Urteil vom 29.2.2016 - 5 C 31/15 D - juris RdNr 33).

    Der Gesetzgeber hat in § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG - anders als bei der Übergangsregelung in Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGG - bewusst auf eine Ausschluss- bzw Präklusionsbestimmung verzichtet, um keinen Anreiz für verfrühte, die Justiz unnötig belastende Rügen zu schaffen (BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 27 mwN) .

    Zusammengefasst dient die Rügeobliegenheit präventiv sowohl der Verfahrensbeschleunigung als auch der Missbrauchsabwehr (BT-Drucks 17/3802 S 20 f und S 43; s auch BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 29).

    Diese doppelte Zweckbestimmung ändert jedoch nichts daran, dass eine Verzögerungsrüge, die nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG genannten Zeitpunkt eingelegt wird, "grundsätzlich" wirksam sein soll, weil - wie oben dargelegt - die Geduld eines Beteiligten im Ausgangsverfahren gerade nicht "bestraft" und keine Anreize für verfrühte Rügen geschaffen werden sollen (BT-Drucks 17/3802 S 21 und S 41; BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 30) .

    Auch wenn das Gesetz für das Erheben einer Verzögerungsrüge keinen Endtermin bestimmt und einer zu einem späten Zeitpunkt im Ausgangsverfahren eingelegten Rüge grundsätzlich keine anspruchsbegrenzende oder -ausschließende Wirkung beigemessen hat, geht der Gesetzgeber davon aus, dass mit der Rügeerhebung nicht beliebig lange folgenlos zugewartet werden darf (ebenso BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 29).

  • BGH, 15.12.2022 - III ZR 192/21

    A) Die Verfahrensführung des Richters wird im Entschädigungsprozess nach § 198

    Vielmehr müssen objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, zu einer unangemessenen Verfahrensdauer zu führen, ohne dass ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf (Senat, Urteil vom 26. November 2020 - III ZR 61/20, BGHZ 227, 377 Rn. 21 mwN).
  • OLG Braunschweig, 05.11.2021 - 4 EK 23/20

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Besondere

    Vielmehr müssen objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, zu einer unangemessenen Verfahrensdauer zu führen, ohne dass ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf (BGH, Urteil vom 26. November 2020 - III ZR 61/20 -, Rn. 21, juris).

    Da es der Regelung des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG hinsichtlich der zeitlichen Zulässigkeit einer Verzögerungsrüge im Kern darum geht, Missbrauchsfälle abzuwehren (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2020 - III ZR 61/20 -, Rn. 21 m.w.N. aus der Literatur, juris), ist die Erhebung der Verzögerungsrüge am 24.10.2017 vor diesem Hintergrund sowie unter weiterer Berücksichtigung der Tatsache, dass das Verfahren bereits seit dem 27.02.2012 rechtshängig war und somit eine Verfahrensdauer von 5 Jahren und 8 Monaten aufwies, keineswegs als verfrüht anzusehen.

    Wird die Rüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normierten Zeitpunkt erhoben, ist dies für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich unschädlich, wenn sie bis zum Abschluss der jeweiligen Instanz, in der die Verzögerung eingetreten ist, eingelegt worden ist und kein rechtsmissbräuchliches "Dulden und Liquidieren" vorliegt (BGH, Urteil vom 26. November 2020 - III ZR 61/20 -, Rn. 14, 16, juris).

    Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn sachlich nicht begründete Lücken in der Verfahrensförderung auftreten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, Rn. 14, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, Rn. 13, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11 -, Rn. 17, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Februar 2013 - 4 SchH 1/12 -, Rn. 130, juris; BGH, Urteil vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 -, Rn. 16, juris; OLG Köln, Urteil vom 1. Juni 2017 - 7 EK 3/16 -, Rn. 27, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2017 - 23 A 15.2332 -, Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 26. November 2020 - III ZR 61/20 -, BGHZ 227, 377-391, Rn. 15, juris; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Mai 2021 - 16 EK 1/21 -, Rn. 128-130, juris; Gohde , Der Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer nach den §§ 198 ff. GVG, 2020, S. 119 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rspr. in Fußnote 537).

  • OLG Braunschweig, 12.04.2022 - 4 EK 1/20

    Pilotverfahren zu Kapitalanlageverfahren; Entschädigungspflichtige Verzögerung in

    Vielmehr müssen objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, zu einer unangemessenen Verfahrensdauer zu führen, ohne dass ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf (BGH, Urteil vom 26. November 2020 - III ZR 61/20 -, Rn. 21, juris).

    Da es der Regelung des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG hinsichtlich der zeitlichen Zulässigkeit einer Verzögerungsrüge im Kern darum geht, Missbrauchsfälle abzuwehren (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2020 - III ZR 61/20 -, Rn. 21 m.w.N. aus der Literatur, juris), ist die Erhebung der Verzögerungsrügen zwischen dem 12.12.2011 und dem 22.12.2011 vor diesem Hintergrund sowie unter weiterer Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ausgangsverfahren gegen ihn bereits seit Ende 2007 rechtshängig waren und somit eine Verfahrensdauer von über vier Jahren aufwiesen, keineswegs als verfrüht anzusehen.

    Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn sachlich nicht begründete Lücken in der Verfahrensförderung auftreten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11 -, juris, Rn. 17; OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Februar 2013 - 4 SchH 1/12 -, juris, Rn. 130; BGH, Urteil vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 -, juris, Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 1. Juni 2017 - 7 EK 3/16 -, juris, Rn. 27; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2017 - 23 A 15.2332 -, juris, Rn. 24; BGH, Urteil vom 26. November 2020 - III ZR 61/20 -, BGHZ 227, 377-391, Rn. 15 = juris; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Mai 2021 - 16 EK 1/21 -, juris, Rn. 128-130; Gohde, Der Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer nach den §§ 198 ff. GVG, 2020, S. 119, mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung in Fußnote 537).

  • OLG Braunschweig, 17.01.2022 - 4 EK 12/21

    Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG;

    Vielmehr müssen objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, zu einer unangemessenen Verfahrensdauer zu führen, ohne dass ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf (BGH, Urteil vom 26. November 2020 - III ZR 61/20 -, Rn. 21, juris).

    Die Antragstellerin wäre danach grundsätzlich auch nicht gehindert, eine Entschädigung für den Zeitraum vor Erhebung ihrer Verzögerungsrüge zu beanspruchen, weil insoweit aus Sicht des Senats in dem Verhalten der Antragstellerin jedenfalls kein rechtsmissbräuchliches "Dulden und Liquidieren" (vgl. (BGH, Urteil vom 26. November 2020 - III ZR 61/20 -, Rn. 14, 16, juris) zu sehen ist.

    Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn sachlich nicht begründete Lücken in der Verfahrensförderung auftreten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, Rn. 14, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, Rn. 13, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11 -, Rn. 17, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Februar 2013 - 4 SchH 1/12 -, Rn. 130, juris; BGH, Urteil vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 -, Rn. 16, juris; OLG Köln, Urteil vom 1. Juni 2017 - 7 EK 3/16 -, Rn. 27, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2017 - 23 A 15.2332 -, Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 26. November 2020 - III ZR 61/20 -, BGHZ 227, 377-391, Rn. 15, juris; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Mai 2021 - 16 EK 1/21 -, Rn. 128-130, juris; Gohde , Der Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer nach den §§ 198 ff. GVG, 2020, S. 119 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rspr. in Fn. 537).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 - L 2 SF 1542/23
    Auch wenn das Gesetz für das Erheben einer Verzögerungsrüge keinen Endtermin bestimmt und einer zu einem späten Zeitpunkt im Ausgangsverfahren eingelegten Rüge grundsätzlich keine anspruchsbegrenzende oder -ausschließende Wirkung beigemessen hat, geht der Gesetzgeber davon aus, dass mit der Rügeerhebung nicht beliebig lange folgenlos zugewartet werden darf (BSG Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 10 ÜG 1/19 R - juris Rn. 35; ebenso BGH Urteil vom 26. November 2020 - III ZR 61/20 - juris Rn. 29).
  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 306/20

    Entschädigung; immaterieller Schaden; Überlange Verfahrensdauer; unangemessene

    Aus § 198 Abs. 3 GVG ergibt sich, dass der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer grundsätzlich zeitlich unbefristet einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 29.2.2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 33 mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes; BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23 ff.; Kissel/Meyer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 20; a.A. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit: BFH, Urt. v. 6.4.2016 - X K 1/15 -, juris Rn. 40 ff.).

    Ausnahmsweise kann eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge aber bei der Angemessenheit der Verfahrensdauer oder bei der Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreicht, berücksichtigt werden, wenn sich das Verhalten des Betroffenen bei Würdigung der Gesamtumstände als ein rechtsmissbräuchliches "Dulde und Liquidiere" darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23; Begründung des Gesetzentwurfs vom 17.11.2010, BT-Drs. 17/3802, S. 21; Kissel/Meyer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 20).

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 F 73/20

    Entschädigung; Feststellung; immaterieller Schaden; Überlange Verfahrensdauer

    Aus § 198 Abs. 3 GVG ergibt sich, dass der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer grundsätzlich zeitlich unbefristet einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 29.2.2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 33 mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes; BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23 ff.; Kissel/Meyer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 20; a.A. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit: BFH, Urt. v. 6.4.2016 - X K 1/15 -, juris Rn. 40 ff.).

    Ausnahmsweise kann eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge aber bei der Angemessenheit der Verfahrensdauer oder bei der Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreicht, berücksichtigt werden, wenn sich das Verhalten des Betroffenen bei Würdigung der Gesamtumstände als ein rechtsmissbräuchliches "Dulde und Liquidiere" darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23; Begründung des Gesetzentwurfs vom 17.11.2010, BT-Drs. 17/3802, S. 21; Kissel/Meyer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 20).

  • LSG Saarland, 08.09.2021 - L 2 SF 3/21

    SonstigesEntschädigungsklage

    Maßgeblich ist, wann ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Ausgangsverfahren keinen angemessenen zügigen Fortgang nimmt (BGH Urteile vom 26.11.2020 - III ZR 61/20, juris Rn. 21 und vom 21.5.2014 - III ZR 355/13, juris Rn. 16; BFH Urteil vom 26.10.2016 - X K 2/15, juris Rn. 47).

    Da sich der richtige Zeitpunkt aus Sicht des Betroffenen, der regelmäßig keinen Einblick in die inneren Abläufe des Gerichts hat, nur schwer einschätzen lässt, geht es im Kern nur darum, Missbrauchsfälle abzuwehren (BGH Urteile vom 26.11.2020 - III ZR 61/20, juris Rn. 21 mit weiteren Nachweisen).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2023 - L 37 SF 127/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Angemessenheitsprüfung - Verzögerungszeit -

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei nicht abgeschlossenem

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 496/21

    Asylrechtliches Klageverfahren; durchschnittliche Bedeutung; Entschädigungsklage;

  • BSG, 09.03.2023 - B 10 ÜG 2/21 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Streit um die

  • BVerwG, 04.06.2021 - 5 B 22.20

    Nach einer bereits ausdrücklich erhobenen Verzögerungsrüge vorgebrachte Kritik an

  • BVerwG, 30.05.2023 - 5 B 13.22

    Angemessene Dauer eines faktisch ausgesetzten Verfahrens

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 484/21

    Bedeutung, durchschnittliche; Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 343/20

    Bindung an Antrag; Entschädigung; immaterieller Schaden; unangemessene

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 196/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Streitgegenstand - zulässige Beschränkung auf das

  • OVG Sachsen, 17.04.2023 - 11 F 3/22

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Gerichtsverfahren;

  • OVG Sachsen, 05.12.2022 - 11 F 5/20

    Überlange Verfahrensdauer; Asylverfahren

  • VGH Bayern, 27.05.2021 - 98 F 21.1062

    Beiordnung, Ausgangsverfahren, Verfahren, Nachweis, Darlegung, Antragsschrift,

  • OVG Sachsen, 12.07.2022 - 11 F 19/21

    Überlange Verfahrensdauer; Verfahren nach dem Asylgesetz; Eilbedürftigkeit;

  • OLG Karlsruhe, 20.05.2021 - 16 EK 2/21

    Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens: Feststellung

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