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   BGH, 19.12.1956 - IV ZR 261/56   

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https://dejure.org/1956,624
BGH, 19.12.1956 - IV ZR 261/56 (https://dejure.org/1956,624)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1956 - IV ZR 261/56 (https://dejure.org/1956,624)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1956 - IV ZR 261/56 (https://dejure.org/1956,624)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 23, 1
  • NJW 1957, 420
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.05.1951 - IV ZR 72/50

    Anfechtung der Ehelichkeit

    Auszug aus BGH, 19.12.1956 - IV ZR 261/56
    § 1595 a BGB gilt auch heute noch, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre überwiegend angenommen worden ist und auch der erkennende Senat ausgesprochen hat (BGHZ 2, 130).

    Auch eine Anerkennung der Ehelichkeit des Kindes seitens des Ehemannes oder dessen Verzicht auf die Anfechtung der Ehelichkeit vermag deshalb das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts nicht auszuschließen (BGHZ 2, 130 [136]).

    Der erkennende Senat hat es aus diesem Grunde für möglich erklärt, daß unter besonderen Umständen sogar die von dem Ehemann selbst unter Berücksichtigung der Fristenhemmungsvorschriften rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage rechtsmißbräuchlich ist (BGHZ 2, 130 [138], LM § 1598 BGB Nr. 2).

  • BGH, 30.09.1954 - IV ZR 233/53

    Schadensersatzklage gegen Ehebrecher

    Auszug aus BGH, 19.12.1956 - IV ZR 261/56
    Der Senat hat in anderem Zusammenhang, wie die Revision zutreffend hervorhebt, ausgesprochen, daß bei den Vorschriften über die Ehelichkeitsanfechtung der Gedanke des Familienfriedens und des Wohles des Kindes eine wichtige Rolle spiele; dabei hat er darauf hingewiesen, daß die Durchführung insbesondere solcher Beweiserhebungen, die wie die erbbiologische Untersuchung unter Hinzuziehung des Kindes vorgenommen werden müßten, nicht nur zu einer ernsten Gefahr für dessen Ansehen, Stellung und Fortkommen in der Gesellschaft führen, sondern es auch der Gefahr starker seelischer Beunruhigungen und Erschütterungen aussetzen würde (BGHZ 14, 358 [BGH 30.09.1954 - IV ZR 233/53] [360, 361]).
  • RG, 18.03.1940 - IV 734/39

    1. Wie wird das Recht des Staatsanwalts zur Anfechtung der Ehelichkeit durch die

    Auszug aus BGH, 19.12.1956 - IV ZR 261/56
    Dieser Auffassung trat das Reichsgericht in einer eingehend begründeten Entscheidung bei (RGZ 163, 156).
  • RG, 15.05.1939 - IV 243/38

    1. Kann der Staatsanwalt die Ehelichkeit eines Kindes auch dadurch anfechten, daß

    Auszug aus BGH, 19.12.1956 - IV ZR 261/56
    Der Senat hat es ferner in einer anderen Entscheidung für möglich erklärt, daß der Staatsanwalt sein Anfechtungsrecht geltend machen könne, indem er dem Ehemann in dem auf dessen Anfechtungsklage eingeleiteten Prozeß selbst noch in der Revisionsinstanz als Streitgenosse beitrete, unabhängig davon, ob die Klage des Ehemannes fristgemäß erhoben sei (LM § 1595 a BGB Nr. 1); er hat sich insoweit der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 160, 369) angeschlossen.
  • BGH, 16.12.1959 - IV ZR 103/59

    Ehelichkeitsanfechtung

    Der Ehemann und der Staatsanwalt machen nicht, wie das Reichsgericht angenommen hat (RGZ 163, 156, 160), jeder für sich ein selbständiges Anfechtungsrecht, sondern ein einheitliches Recht geltend, das auf demselben Klagegrund beruht und auf dasselbe Ziel gerichtet ist (OGHZ 3, 198, 201; BGHZ 23, 1, 7) [BGH 19.12.1956 - IV ZR 261/56].
  • BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73

    Ehelichkeitsanfechtung

    Aus allen diesen Erwägungen liegt eine kurze Anfechtungsfrist im Interesse des Kindes (vgl. BGHZ 23, 1 [6 f.]; OLG Koblenz, FamRZ 1964, S. 89 [90]; OLG Neustadt, FamRZ 1965, S. 80 [81]; Dölle, a.a.O. S. 82; Schwarzhaupt, FamRZ 1961, S. 329).
  • BGH, 20.01.1965 - IV ZR 43/64

    Ehelichkeitsanfechtungsklage des Kindes

    Er hat - noch unter der Geltung des durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 aufgehobenen früheren § 1595 a BGB - in seinem BGHZ 23, 1 ff [BGH 19.12.1956 - IV ZR 261/56] veröffentlichten Urteil vom 19. Dezember 1956 ausgesprochen, eine erneute, gegen das Kind erhobene Ehelichkeitsanfechtungsklage des Staatsanwalts sei unzulässig, wenn die frühere Klage des Ehemannes der Mutter rechtskräftig abgewiesen sei, weil das Kind nicht unehelich oder seine Unehelichkeit nicht nachzuweisen sei.

    Ob die in dem Urteil des Senats vom 19. Dezember 1956 (BGHZ 23, 1 ff [BGH 19.12.1956 - IV ZR 261/56]) vertretene Auffassung einer Überprüfung bedarf, kann hier dahingestellt bleiben.

  • BGH, 27.11.1974 - IV ZB 42/73

    Voraussetzungen einer Entziehung des Vertretungsrechts des Vaters in Bezug auf

    Auch der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 23, 1, 6 ausgesprochen, daß auch nach heutiger Auffassung die Klärung der Abstammung eines Menschen von erheblicher Bedeutung sein kann, es jedoch nicht stets unerträglich erscheint, wenn ein Kind die Rechtsstellung eines ehelichen behält, obwohl es nicht von dem als sein Vater geltenden Mann gezeugt ist.
  • BGH, 25.03.1981 - IVb ZR 561/80

    Karlsruhe erteilt den Vätern eine weitere Abfuhr: Nicht jeder "Erzeuger" darf

    Dem dient es, daß die Klärung seiner familienrechtlichen Stellung - allein über die begrenzten und befristeten Möglichkeiten der Anfechtung der Ehelichkeit - frühzeitig und endgültig erfolgt und weitere Beeinträchtigungen des erlangten Status hintangehalten werden (BGH Urteil vom 21. Februar 1962 - IV ZR 204/61 - NJW 1962, 1057 = FamRZ 1962, 254; vgl. auch BGHZ 23, 1, 7) [BGH 19.12.1956 - IV ZR 261/56].
  • BGH, 21.02.1962 - IV ZR 204/61

    Rechtsmittel

    Jedenfalls aber hat bei der Bewertung der sich widersprechenden Vorschriften das vom Gesetz anerkannte Interesse des Kindes daran, daß die Klärung seiner familienrechtlichen Stellung frühzeitig und endgültig erfolgt und Beeinträchtigungen der von ihm erlangten Stellung unterbleiben, erhebliches Gewicht (vgl. Urteile des Senats BGHZ 23, 1 [BGH 19.12.1956 - IV ZR 261/56], LM BGB § 1598 Nr. 2).
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