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   BGH, 24.01.1957 - II ZR 133/55   

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https://dejure.org/1957,402
BGH, 24.01.1957 - II ZR 133/55 (https://dejure.org/1957,402)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1957 - II ZR 133/55 (https://dejure.org/1957,402)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1957 - II ZR 133/55 (https://dejure.org/1957,402)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 23, 142
  • NJW 1957, 503
  • VersR 1957, 123
  • DB 1957, 163
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52

    Trunkenheit am Steuer. Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 24.01.1957 - II ZR 133/55
    Wie der erkennende Senat in BGHZ 7, 311 bereits entschieden hat, kann allerdings nicht schon jede kurzfristige Gefahrensteigerung in den Begriff der Gefahrerhöhung einbezogen werden.

    In beiden Fällen handelt es sich nur um eine einmalige Gefahrensteigerung für die von vornherein absehbare kurze Dauer einer Fahrt, also um eine Gefahrensteigerung, die ihrer Natur nach nicht geeignet ist, eine länger fortdauernde Wirkung und damit einen neuen Gefahrenzustand hervorzurufen, und die deshalb auch nicht unter den Begriff der Gefahrerhöhung im Sinne der § § 23 ff VVG gebracht werden kann (BGHZ 7, 311 [322]).

  • BGH, 22.01.1971 - IV ZR 121/69

    Verkehrssicherheit - Gefahrerhöhung - Grobe Fahrlässigkeit - Leichtfertigkeit

    Gefährdungshandlungen sind dann als Gefahrerhöhung anzusehen, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell fördern kann (BGHZ 7, 311, 318; 23, 142, 145; BGH LM § 23 VVG Nr. 9, 12).

    Als Richtschnur ist angenommen worden, dass der neue Zustand der erhöhten Gefahr seiner Natur nach jedenfalls so lange anzudauern geeignet sein müsse, dass die in § 23 Abs. 2 VVG vorgesehene Anzeige des Versicherungsnehmers an den Versicherer nicht schon aus zeitlichen Gründen sinnlos sei (BGHZ 7, 311, 322; 23, 142, 147).

    Wird jedoch das Fahrzeug trotz des Mangels zu anderen Fahrten eingesetzt, so ist mit allen derartigen Fahrten eine erhebliche Gefahrerhöhung verbunden, und zwar selbst dann, wenn der Versicherungsfall bereits bei der ersten daraufhin durchgeführten Fahrt eintritt (BGHZ 23, 142, 147; BGH LM § 23 VVG Nr. 6, 11; BGH VersR 1968, 1081; 1970, 412, 413).

    Dass er nach einigen Tagen, nämlich am 10. Juli 1967, den Mangel beheben wollte, würde ihn nicht entlasten (BGHZ 23, 142, 146).

  • OLG Celle, 03.07.2023 - 11 U 109/22

    Nichtigkeit; Kasko-Versicherungsvertrag; Kasko-Versicherung; Betriebserlaubnis;

    Demgegenüber hat sich (nicht allein, aber auch) der Bundesgerichtshof schon mehrfach und auch schon vor längerer Zeit mit Fallgestaltungen zu befassen gehabt, in denen der jeweilige Versicherer nach einer grundsätzlich von ihm zu ersetzenden Beschädigung des versicherten Kraftfahrzeugs einwandte, dasselbe sei (aus unterschiedlichen Gründen; in früheren Jahrzehnten nicht selten: Nutzung offensichtlich abgefahrener Reifen) nicht (mehr) verkehrssicher gewesen (ausführlich BGH, Urteil vom 24. Januar 1957 - II ZR 133/55 , juris Rn. 9 ff; Urteil vom 25. September 1968 - IV ZR 520/68 , juris Rn. 12; vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68 , juris Rn. 7; vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 76/80 , juris Rn. 8).

    In der Leitentscheidung vom 24. Januar 1957 (a.a.O.) betonte der Bundesgerichtshof sogar ausdrücklich, dass der Weiterbetrieb des verkehrsunsicheren Fahrzeugs trotz erkannter Verkehrsunsicherheit (nach damalige Rechtslage sogar) strafbar war; zog aber dennoch eine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB nicht in Betracht.

  • OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - 5 U 261/02

    Leistungsfreiheit des Vollkaskoversicherers bei unfallursächlichen Reifenmängeln

    Gefahrerhöhungen im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG sind Änderungen gefahrerheblicher Umstände nach Vertragsabschluss, die das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls nicht nur unerheblich steigern; sie müssen einen Zustand schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, auf Dauer die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs zu bilden und so den Eintritt des versicherten Risikos generell zu fördern (BGH 24.1.1957, II ZR 133/55, BGHZ 23, 142, 145).
  • OLG Hamm, 17.09.1997 - 20 U 31/97

    Gefahrerhöhung durch Lehrstehenlassen eines Gebäudes in der

    Da eine Gefahrerhöhung nach § 23 VVG einen gewissen Dauerzustand voraussetzt (BGHZ 7, 311; 23, 142; Senat VersR 78, 218, 219) und gemäß § 29 S. 1 VVG eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr nicht in Betracht kommt, wird ein Versicherungsnehmer diesen Hinweis so verstehen müssen, daß dieser notwendige Dauerzustand der Gefahrerhöhung erst dann erreicht wird, wenn das Gebäude länger als 60 Tage ununterbrochen unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt.
  • BGH, 14.04.1976 - IV ZR 29/74

    Versagung von Versicherungsschutz bei grob fahrlässiger Herbeiführung des

    Das untätige Verhalten der Klägerin war unter den hier vorliegenden Umständen nicht geeignet, einen neuen Gefahrenzustand von solcher Dauer zu schaffen, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufs hätte bilden können (vgl. BGHZ 7, 311; 23, 142; 50, 385).
  • BAG, 18.01.1966 - 1 AZR 247/63

    Fahrt zur Baustelle - Gefahrgeneigte Arbeit, § 670 BGB, Freistellungsanspruch,

    Nun war zwar der Zustand des Überladenseins des Kraftfahrzeugs kein Dauerzustand; er allein hätte also die Entziehung des Deckungsschutzes nicht gerechtfertigt (BGHZ 7, 311 [315]; 23, 142 [146]).
  • BGH, 26.05.1982 - IVa ZR 76/80

    Arglistige Nichtzurkenntnisnahme von Mängeln des Kraftfahrzeugs durch den

    Das Berufungsgericht schließt sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach in der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist, eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VVG liegt (BGHZ 23, 142; 50, 385 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68]; 50, 392 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 520/68]; vgl. auch Prölss/Martin VVG 22. Aufl. § 23 Anm. 2 C e; Stiefel/Hofmann Kraftfahrversicherung 11. Aufl. § 2 AKB Rdn. 103 ff).
  • BGH, 04.04.1963 - II ZR 107/61

    Wegfall der Verpflichtung zur Leistung nach § 61 Versicherungsvertragsgesetz

    Gefährdungsvorgänge sind vielmehr nur dann als Gefahrerhöhung anzusehen, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufes bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann (BGHZ 23, 142, 145) [BGH 24.01.1957 - II ZR 133/55].

    Es ist auch unerheblich, ob der gefahrerhöhende Umstand erst kurze Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalles oder schon früher eingetreten ist; entscheidend ist allein, daß die Gefahrensteigerung ihrer Natur nach die Voraussetzungen der Gefahrerhöhung erfüllt (BGHZ 23, 142, 145) [BGH 24.01.1957 - II ZR 133/55].

  • BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80

    Erstattung von Ausgleichsleistungen - Erlöschensvorschrift - Erstattungsanspruch

    Mit dem Erstattungsanspruch wird demnach keine Leistung begehrt, die nach Maßgabe des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zu von vornherein bestimmten wiederkehrenden Terminen zu erbringen ist (BGHZ 23, 144 [BGH 24.01.1957 - II ZR 133/55] [148, 151]).
  • BGH, 21.01.1963 - II ZR 125/61

    Verursachung eines Unfalls durch Lösen eines Anhängers vom Motorwagen -

    Sie ist, wenn die Fahrt nicht nur zum Zwecke der Überführung in eine Reparaturwerkstatt unternommen wird, als erhebliche, nicht nur vorübergehende Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 29 VVG anzusehen (BGHZ 23, 142, 146) [BGH 24.01.1957 - II ZR 133/55].
  • BGH, 03.07.1968 - IV ZR 531/68

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.06.1967 - II ZR 154/64

    Veräußerung eines versicherten Fahrzeugs - Gefahrerhöhung bei Weiterbenutzung

  • BGH, 06.05.1965 - II ZR 133/63

    Gefahrerhöhung bei Notwendigkeit des Tragens einer Brille

  • BGH, 01.10.1969 - IV ZR 1002/68

    Versagung des Versicherungsschutzes nach einem Verkehrsunfall auf Grund

  • BGH, 18.12.1968 - IV ZR 523/68

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.09.1966 - II ZR 237/64

    Verkehrssicherer Zustand der Bereifung - Tiefe der äußeren Profilrillen der

  • BGH, 02.10.1968 - IV ZR 533/68

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.04.1966 - II ZR 16/64

    Versicherung von Kraftfahrzeugen eines Transportunternehmens gegen Haftpflicht -

  • BGH, 22.03.1965 - II ZR 44/63

    Geltung eines Abfindungsvergleichs

  • BGH, 09.12.1963 - II ZR 142/62

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 30.05.1963 - II ZR 14/61

    Leistungsfreiheit der Beklagten wegen vorgenommener Gefahrerhöhung bei

  • LG Aschaffenburg, 04.07.1967 - 2 O 427/66
  • BGH, 10.01.1966 - II ZR 185/63

    Ohne Einwilligung vorgenommene Gefahrerhöhung im Sinne des Versicherungsgesetzes

  • LG Karlsruhe, 09.07.1964 - 5 O 27/64
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