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   BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54   

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BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54 (https://dejure.org/1957,110)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1957 - II ZR 287/54 (https://dejure.org/1957,110)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1957 - II ZR 287/54 (https://dejure.org/1957,110)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 23, 333
  • NJW 1957, 628
  • MDR 1957, 662
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 10.06.1898 - III 374/97

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

    Auszug aus BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54
    Dabei macht es keinen unterschied, ob die Revisionssumme sich für jeden einzelnen Streitgenossen nur aus der Hinzurechnung der Beschwer der anderen Streitgenossen ergibt (RGZ 164, 90 ff) oder ob die Beschwer des einen Streitgenossen die Revisionssumme erreicht, für die übrigen aber bei Einzelberechnung dahinter zurückbleibt (RGZ 6, 416; 41, 414; 116, 508, 161, 350 [351]).
  • BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50

    Belegenheit einer Forderung

    Auszug aus BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54
    Es ist anerkannten Rechts, daß eine von einem Staat ausgesprochene Enteignungsmaßnahme in ihrer Wirkung nicht über die räumlichen Grenzen des enteignenden Staates hinausreicht (OGHZ 1, 386 [390] mit zahlreichen Zitaten aus Rechtsprechung und Schrifttum des Inlands und des Auslands: 4, 54: BGHZ 1, 109 [112]; 2, 218 [222]; 5, 27 [35]; 5, 35 [37]: 9, 34 [38]; 12, 79 [84]; 13, 106 [108]; 17, 209 [212]).
  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 120/53

    Schutzrechte bei Enteignung in Sowjetzone

    Auszug aus BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54
    Es ist anerkannten Rechts, daß eine von einem Staat ausgesprochene Enteignungsmaßnahme in ihrer Wirkung nicht über die räumlichen Grenzen des enteignenden Staates hinausreicht (OGHZ 1, 386 [390] mit zahlreichen Zitaten aus Rechtsprechung und Schrifttum des Inlands und des Auslands: 4, 54: BGHZ 1, 109 [112]; 2, 218 [222]; 5, 27 [35]; 5, 35 [37]: 9, 34 [38]; 12, 79 [84]; 13, 106 [108]; 17, 209 [212]).
  • BGH, 12.04.1954 - IV ZR 231/53

    Enteignung und Rechtspersönlichkeit

    Auszug aus BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54
    Es ist anerkannten Rechts, daß eine von einem Staat ausgesprochene Enteignungsmaßnahme in ihrer Wirkung nicht über die räumlichen Grenzen des enteignenden Staates hinausreicht (OGHZ 1, 386 [390] mit zahlreichen Zitaten aus Rechtsprechung und Schrifttum des Inlands und des Auslands: 4, 54: BGHZ 1, 109 [112]; 2, 218 [222]; 5, 27 [35]; 5, 35 [37]: 9, 34 [38]; 12, 79 [84]; 13, 106 [108]; 17, 209 [212]).
  • BGH, 29.05.1951 - I ZR 65/50

    Steckengebliebene Ost-West-Überweisung

    Auszug aus BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54
    Es ist anerkannten Rechts, daß eine von einem Staat ausgesprochene Enteignungsmaßnahme in ihrer Wirkung nicht über die räumlichen Grenzen des enteignenden Staates hinausreicht (OGHZ 1, 386 [390] mit zahlreichen Zitaten aus Rechtsprechung und Schrifttum des Inlands und des Auslands: 4, 54: BGHZ 1, 109 [112]; 2, 218 [222]; 5, 27 [35]; 5, 35 [37]: 9, 34 [38]; 12, 79 [84]; 13, 106 [108]; 17, 209 [212]).
  • BGH, 01.02.1952 - I ZR 23/51

    Reichsschatzanweisungen in Sammelverwahrung

    Auszug aus BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54
    Es ist anerkannten Rechts, daß eine von einem Staat ausgesprochene Enteignungsmaßnahme in ihrer Wirkung nicht über die räumlichen Grenzen des enteignenden Staates hinausreicht (OGHZ 1, 386 [390] mit zahlreichen Zitaten aus Rechtsprechung und Schrifttum des Inlands und des Auslands: 4, 54: BGHZ 1, 109 [112]; 2, 218 [222]; 5, 27 [35]; 5, 35 [37]: 9, 34 [38]; 12, 79 [84]; 13, 106 [108]; 17, 209 [212]).
  • BGH, 26.01.1951 - V ZR 43/50

    Umstellung. Ost- oder Westwährung

    Auszug aus BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54
    Es ist anerkannten Rechts, daß eine von einem Staat ausgesprochene Enteignungsmaßnahme in ihrer Wirkung nicht über die räumlichen Grenzen des enteignenden Staates hinausreicht (OGHZ 1, 386 [390] mit zahlreichen Zitaten aus Rechtsprechung und Schrifttum des Inlands und des Auslands: 4, 54: BGHZ 1, 109 [112]; 2, 218 [222]; 5, 27 [35]; 5, 35 [37]: 9, 34 [38]; 12, 79 [84]; 13, 106 [108]; 17, 209 [212]).
  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 86/52

    Enteignung westdeutscher Hypothek in der Sowjetzone

    Auszug aus BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54
    Es ist anerkannten Rechts, daß eine von einem Staat ausgesprochene Enteignungsmaßnahme in ihrer Wirkung nicht über die räumlichen Grenzen des enteignenden Staates hinausreicht (OGHZ 1, 386 [390] mit zahlreichen Zitaten aus Rechtsprechung und Schrifttum des Inlands und des Auslands: 4, 54: BGHZ 1, 109 [112]; 2, 218 [222]; 5, 27 [35]; 5, 35 [37]: 9, 34 [38]; 12, 79 [84]; 13, 106 [108]; 17, 209 [212]).
  • RG, 27.05.1940 - VIII 38/40

    Sind in Rechtsstreitigkeiten aus der Ostmark und dem Sudetenlande zur Ermittelung

    Auszug aus BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54
    Dabei macht es keinen unterschied, ob die Revisionssumme sich für jeden einzelnen Streitgenossen nur aus der Hinzurechnung der Beschwer der anderen Streitgenossen ergibt (RGZ 164, 90 ff) oder ob die Beschwer des einen Streitgenossen die Revisionssumme erreicht, für die übrigen aber bei Einzelberechnung dahinter zurückbleibt (RGZ 6, 416; 41, 414; 116, 508, 161, 350 [351]).
  • RG, 02.09.1937 - VI 82/37

    1. Kann im Falle der vorbeugenden Unterlassungsklage nach dem Hilfsantrage des

    Auszug aus BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54
    Durch die einseitige Erklärung einer Partei kann zwar die materielle Rechtslage und damit die sachliche Entscheidung beeinflußt werden, aber diese Entscheidung ergeht sachlich zur Hauptsache, die Kostenentscheidung ist nach § § 91 ff ZPO zu treffen, ohne Berücksichtigung des § 91 a. Dabei macht es keinen unterschied, ob der Beklagte einer Erledigungserklärung mit der Begründung widerspricht, der Klageanspruch sei von vornherein unbegründet gewesen (RGZ 156, 372; RGJW 1938, 249 20 ; OLG 5, 466; OLG München BayJMBl 1955, 118 f: Rosenberg, Lehrb. 7. Aufl. § 79, III, 4 [S 352 f]), oder ob eine Partei die von der Gegenseite behauptete sachliche Erledigung bestreitet (RG SeuffA 81 Nr. 217, 90 Nr. 142; Rosenberg a.a.O. § 126, 2, c, d [S 593]).
  • BGH, 19.03.2013 - VIII ZB 45/12

    Beweiskraftwirkung des Tatbestands für Parteierklärungen in der mündlichen

    Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwer der Beklagten zu 1 dem Beklagten zu 2 gemäß §§ 2, 5 ZPO zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1957 - II ZR 287/54, BGHZ 23, 333, 339; Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, aaO mwN).
  • OLG Frankfurt, 08.06.2018 - 4 UF 23/18

    Kostenentscheidung für Unterhaltssachen in § 243 FamFG

    Unabhängig davon, welcher Theorie zur Rechtsnatur einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung im Zivilprozess man folgt, führt die einseitige Erledigungserklärung nämlich jedenfalls dazu, dass vom Gericht die Erledigung auszusprechen ist, wenn der Antrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, oder dass der Antrag zurückzuweisen ist, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen nicht vorliegt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGHZ 83, 12, 13; 23, 333, 340; BGH, NJW 1982, 767, 768; NJW 1986, 588).
  • BGH, 15.01.1982 - V ZR 50/81

    Versteigerung vor Klagezustellung - Einseitige Erledigungserklärung, keine

    Der nunmehr zwischen den Parteien bestehende Streit darüber, ob die Klage (nachträglich) unzulässig oder unbegründet geworden ist - ob sich also die Hauptsache erledigt hat - muß vom Gericht durch Urteil entschieden werden (BGHZ 23, 333 (340) = NJW 1957, 628; Senat, NJW 1965, 537; BGH, NJW 1968, 2243= LM § 91a ZPO Nr. 28) Stellt das Gericht fest, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat, ergeht die Entscheidung dahin, daß die Hauptsache erledigt sei.

    Ist nach nur einseitiger Erledigungserklärung zu entscheiden, ob sich die Hauptsache erledigt hat oder nicht, und dementsprechend entweder die Erledigung festzustellen oder die Klage abzuweisen, dann folgt die Kostenentscheidung - anders als nach übereinstimmender Erledigungserklärung - nicht aus § 91a ZPO, wie vereinzelt argumentiert wird (so z. B. OLG München, NJW 1979, 274; OLG Düsseldorf, MDR 1962, 137), sondern aus § 91 ZPO (BGHZ 23, 333 (340) = NJW 1957, 628; BGHZ 57, 224 (226) = NJW 1972, 112; BGH, NJW 1968, 2243; 1969, 237).

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