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   BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55   

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BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55 (https://dejure.org/1957,156)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1957 - I ZR 165/55 (https://dejure.org/1957,156)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1957 - I ZR 165/55 (https://dejure.org/1957,156)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 24, 257
  • NJW 1957, 1557
  • GRUR 1957, 553
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 26.05.1933 - II 11/33

    1. Zur rechtlichen Bedeutung der Schwarz-Weiß-Eintragung in der Zeichenrolle. 2.

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55
    Durch eine Beschreibung, die der in schwarz-weiß gehaltenen Darstellung eines Warenzeichens beigegeben ist, kann dessen Schutzumfang auf eine bestimmte Farbe rechtswirksam beschränkt werden (Abweichung von RGZ 141, 110).

    Ein Schutz der Klägerin für einen Ring in allen Farben läßt sich auch nicht, wie die Revision es will, aus dem allgemein anerkannten Grundsatz herleiten, daß der Schutz einer Schwarz-Weiß-Eintragung eines Warenzeichens alle Farben umfaßt, der Schutzbereich eines schwarz-weiß eingetragenen Zeichens sich also insoweit nicht von dem eines farbig eingetragenen Zeichens unterscheidet (RGZ 69, 376 [377 ff]; RGZ 141, 110 [113]; RG MuW 1934, 63; MuW 1939, 25 [28]; BGHZ 8, 202 [205] - Kabelkennfäden - BGH GRUR 1956, 183 [185] - Dreipunkt -).

    Im Gegensatz dazu hat der II. Zivilsenat im Urteil vom 26. Mai 1933 (RGZ 141, 110) solche Angaben bei schwarz-weiß eingetragenen Zeichen für unbeachtlich erklärt.

    Die Beschreibung soll nach der amtlichen Begründung des Gesetzes vom 12. Mai 1894 (wiedergegeben bei Krüger, GRUR 1911, 101) und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verdeutlichung des Gegenstandes der Anmeldung und Eintragung dienen (RGZ 48, 209 [212]; RGZ 115, 235 [237]; RGZ 141, 110 [115]; RGZ 155, 108 [114]; BGHZ 8, 202 [205]).

  • RG, 30.10.1908 - II 160/08

    Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55
    Ein Schutz der Klägerin für einen Ring in allen Farben läßt sich auch nicht, wie die Revision es will, aus dem allgemein anerkannten Grundsatz herleiten, daß der Schutz einer Schwarz-Weiß-Eintragung eines Warenzeichens alle Farben umfaßt, der Schutzbereich eines schwarz-weiß eingetragenen Zeichens sich also insoweit nicht von dem eines farbig eingetragenen Zeichens unterscheidet (RGZ 69, 376 [377 ff]; RGZ 141, 110 [113]; RG MuW 1934, 63; MuW 1939, 25 [28]; BGHZ 8, 202 [205] - Kabelkennfäden - BGH GRUR 1956, 183 [185] - Dreipunkt -).

    Angaben über die Farbgebung, insbesondere Erklärungen, durch die das Schutzbegehren auf die eingetragene Farbe oder auf bestimmte Farbzusammenstellungen beschränkt wird, sind in diesem Sinne bei farbig eingetragenen Zeichen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets als erforderlich und demgemäß als beachtlich anerkannt worden (RGZ 69, 376 [378 f]; RG MuW 1914/15, 261 [262]; RGZ 155, 108 [114]).

    Bei einer farbigen Eintragung ist nur darüber hinaus auch das durch die Farbe bestimmte Zeichenbild geschützt (RGZ 69, 376 [377 f]; RG MuW 1937, 412 [415]; BGH GRUR 1956, 183 [185]).

  • BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52

    Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55
    Ein Schutz der Klägerin für einen Ring in allen Farben läßt sich auch nicht, wie die Revision es will, aus dem allgemein anerkannten Grundsatz herleiten, daß der Schutz einer Schwarz-Weiß-Eintragung eines Warenzeichens alle Farben umfaßt, der Schutzbereich eines schwarz-weiß eingetragenen Zeichens sich also insoweit nicht von dem eines farbig eingetragenen Zeichens unterscheidet (RGZ 69, 376 [377 ff]; RGZ 141, 110 [113]; RG MuW 1934, 63; MuW 1939, 25 [28]; BGHZ 8, 202 [205] - Kabelkennfäden - BGH GRUR 1956, 183 [185] - Dreipunkt -).

    Die Beschreibung soll nach der amtlichen Begründung des Gesetzes vom 12. Mai 1894 (wiedergegeben bei Krüger, GRUR 1911, 101) und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verdeutlichung des Gegenstandes der Anmeldung und Eintragung dienen (RGZ 48, 209 [212]; RGZ 115, 235 [237]; RGZ 141, 110 [115]; RGZ 155, 108 [114]; BGHZ 8, 202 [205]).

  • BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55
    Ein Schutz der Klägerin für einen Ring in allen Farben läßt sich auch nicht, wie die Revision es will, aus dem allgemein anerkannten Grundsatz herleiten, daß der Schutz einer Schwarz-Weiß-Eintragung eines Warenzeichens alle Farben umfaßt, der Schutzbereich eines schwarz-weiß eingetragenen Zeichens sich also insoweit nicht von dem eines farbig eingetragenen Zeichens unterscheidet (RGZ 69, 376 [377 ff]; RGZ 141, 110 [113]; RG MuW 1934, 63; MuW 1939, 25 [28]; BGHZ 8, 202 [205] - Kabelkennfäden - BGH GRUR 1956, 183 [185] - Dreipunkt -).

    Bei einer farbigen Eintragung ist nur darüber hinaus auch das durch die Farbe bestimmte Zeichenbild geschützt (RGZ 69, 376 [377 f]; RG MuW 1937, 412 [415]; BGH GRUR 1956, 183 [185]).

  • RG, 24.05.1901 - II 83/01

    Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55
    Die Beschreibung bildet also, soweit sie "erforderlich" ist, einen Bestandteil der Anmeldung und Eintragung und ist als solche bei der Bestimmung des durch die Eintragung geschützten Zeichens ergänzend zu berücksichtigen (RGZ 48, 209 [212]; RG BlfPMZ 1930, 221 [222]).

    Die Beschreibung soll nach der amtlichen Begründung des Gesetzes vom 12. Mai 1894 (wiedergegeben bei Krüger, GRUR 1911, 101) und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verdeutlichung des Gegenstandes der Anmeldung und Eintragung dienen (RGZ 48, 209 [212]; RGZ 115, 235 [237]; RGZ 141, 110 [115]; RGZ 155, 108 [114]; BGHZ 8, 202 [205]).

  • RG, 28.05.1937 - II 270/36

    1. Kann der Warenzeichenschutz für die körperliche Gestaltung einer eingetragenen

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55
    Angaben über die Farbgebung, insbesondere Erklärungen, durch die das Schutzbegehren auf die eingetragene Farbe oder auf bestimmte Farbzusammenstellungen beschränkt wird, sind in diesem Sinne bei farbig eingetragenen Zeichen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets als erforderlich und demgemäß als beachtlich anerkannt worden (RGZ 69, 376 [378 f]; RG MuW 1914/15, 261 [262]; RGZ 155, 108 [114]).

    Die Beschreibung soll nach der amtlichen Begründung des Gesetzes vom 12. Mai 1894 (wiedergegeben bei Krüger, GRUR 1911, 101) und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verdeutlichung des Gegenstandes der Anmeldung und Eintragung dienen (RGZ 48, 209 [212]; RGZ 115, 235 [237]; RGZ 141, 110 [115]; RGZ 155, 108 [114]; BGHZ 8, 202 [205]).

  • BGH, 11.07.1952 - I ZR 129/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55
    Daraus folgt, daß sich der Kennzeichnungsschutz der Klägerin, worin der Revision zuzustimmen ist, auch auf verwechslungsfähige Farben bezieht (BGH GRUR 1953, 40 - Gold-Zack), und daß infolgedessen auch die mit rot verwechslungsfähigen Farben von der Feststellung der Widerklage auszuschließen sind.

    Denn hier liegt der Sonderfall vor, daß ein an sich nicht schutzfähiger Bestandteil des Warenzeichens, nämlich der Ring, den das Gesamtbild des Zeichens mitbestimmenden Charakter überhaupt erst durch die Farbe erhält In einem solchen Fall kann sich der Warenzeichenschutz nur auf diejenigen bestimmten Farben erstrecken, mit denen sich das Warenzeichenelement im Verkehr durchgesetzt hat (vgl. auch BGH GRUR 1953, 40; RG GRUR 1938, 607 (Luhn) und 1939, 841 (Mauxion)).

  • RG, 16.11.1926 - II 74/26

    Warenzeichenrecht.

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55
    Die Beschreibung soll nach der amtlichen Begründung des Gesetzes vom 12. Mai 1894 (wiedergegeben bei Krüger, GRUR 1911, 101) und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verdeutlichung des Gegenstandes der Anmeldung und Eintragung dienen (RGZ 48, 209 [212]; RGZ 115, 235 [237]; RGZ 141, 110 [115]; RGZ 155, 108 [114]; BGHZ 8, 202 [205]).
  • RG, 23.01.1900 - 4813/99

    Verwendung von Farben im Warenzeichen. Wann bildet die Farbe einen geschützten

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55
    Der IV. Strafsenat hat in der Entscheidung vom 23. Januar 1900 (RGSt 33, 90 [94] = BlfPMZ 1900, 331) die Auffassung vertreten, daß die Darstellung des Zeichens auch in solchen Fällen eine zulässige Ergänzung in der Beschreibung finden könne.
  • BGH, 29.04.2004 - I ZB 26/02

    Farbige Arzneimittelkapsel

    Nach einhelliger Auffassung kann der Anmelder die Eintragung einer Marke auf eine bestimmte Farbe oder auf eine bestimmte Farbkombination beschränken (vgl. BGHZ 24, 257, 261 - Tintenkuli; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 32 Rdn. 25; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdn. 144, § 32 Rdn. 51).
  • BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61

    coffeinfrei

    Allerdings ist das in Schwarz-Weiß-Druck eingetragene Zeichen 495 519 für die Verwendung in allen Farben geschützt (BGHZ 8, 2023 205 - Kabelkennstreifen; 24, 257, 260 - Tintenkuli; GRUR 1956, 183 - Dreipunkt).

    Die dem Zeichen beigegebene Beschreibung, die im Sinne des § 2 Abs. 1 WZG erforderlich war und daher bei der Bestimmung des geschützten Zeichens zu berücksichtigen ist (BGHZ 24, 257, 261 [BGH 14.05.1957 - I ZR 165/55] - Tintenkuli m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts), enthält eine eindeutige Beschränkung des Schutzes auf diese Kombination von gelbbraun und rot, die in der Beschreibung nicht nur als solche erläutert, sondern im letzten Satz überdies noch ausdrücklich als "wesentlich" bezeichnet wird.

  • BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62

    Nachbau von Spielbausteinen

    Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt anerkannt, daß Farbzusammenstellungen und auch einzelne Farben ausstattungsschutzfähig sind (BGHZ 16, 82, 85 - Wickelsterne; BGHZ 16, 296, 300 - Herzwandvase; BGH GRUR 1953, 40, 41 - Goldzack; GRUR 1957, 553, 556 - Tintenkuli; GRUR 1962, 299; 302 - form-strip).
  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01

    Schutzgegenstand einer bei der Anmeldung beigefügten farbigen Wiedergabe einer

    Danach besteht zwischen einer schwarzweißen und einer farbigen Eintragung kein grundlegender Unterschied, sondern nur der, dass zusätzlich das durch die Farbe bestimmte (besondere) Zeichenbild geschützt wird (s. dazu grundlegend BGH GRUR 1957, 553, 556 - Tintenkuli).

    b) Dagegen herrschte seit der "Tintenkuli"-Entscheidung des BGH Klarheit, dass durch eine der Zeichendarstellung beigefügte Beschreibung der durch die Eintragung begründete Schutz in zulässiger Weise auf eine bestimmte Farbgestaltung beschränkt werden kann (GRUR 1957, 553, 556 li Sp).

  • BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 85/02
    Nach früherer Spruchpraxis wurde einer schwarzweiß eingetragenen Marke Schutz auch für eine beliebige farbige Wiedergabe zugebilligt, wobei eine Unterscheidung zwischen Schutzgegenstand einerseits und Schutzumfang andererseits häufig nicht getroffen wurde (vgl BPatG MarkenR 2002, 348 - Farbige Arzneimittelkapsel; Ströbele/Hacker aaO, § 9, Rdnr. 145 ff ; s.a. RG GRUR 1937, 1097; BGH GRUR 1956, 183 - Drei-Punkt-Urteil; GRUR 1957, 553 - Tintenkuli; BPatG GRUR 1997, 530 - Rohrreiniger; missverständlich Fezer, MarkenG, 2. Aufl, § 32, Rdnr 20).
  • BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 42/02
    Nach früherer Spruchpraxis wurde einer schwarzweiß eingetragenen Marke Schutz auch für eine beliebige farbige Wiedergabe zugebilligt, wobei eine Unterscheidung zwischen Schutzgegenstand einerseits und Schutzumfang andererseits häufig nicht getroffen wurde (vgl BPatG MarkenR 2002, 348 - Farbige Arzneimittelkapsel; Ströbele/Hacker aaO, § 9, Rdnr 145 ff ; s.a. RG GRUR 1937, 1097; BGH GRUR 1956, 183 - Drei-Punkt-Urteil; GRUR 1957, 553 - Tintenkuli; BPatG GRUR 1997, 530 - Rohrreiniger; missverständlich Fezer, MarkenG, 2. Aufl, § 32, Rdnr 20).
  • BGH, 23.06.1967 - Ib ZR 54/66

    Vertrieb einer Lebensmittelmarkte - Ähnlichkeit mit bestehendem Produktdesign der

    Auch in dem Tintenkuli-Fall (BGH GRUR 1957, 553, 554) konnte eine verhältnismäßig allgemein gehaltene Fassung des Klagebegehrens hingenommen werden, weil zu übersehen war, daß eine bestimmte Kennzeichnung bei Verwendung anderer als im Klageantrag genannter Farben keinesfalls verwechslungsfähig sein würde.
  • LG Bonn, 17.01.2007 - 36 B 3/06
    In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass nach h.M. ein strafrechtlich relevanter Irrtum selbst dann vorliegen würde, wenn der Getäuschte Zweifel an der Wahrheit des vorgespiegelten hat, die Möglichkeit der Unwahrheit aber jedenfalls für geringer hält (BGH 24, 257, 260 m.w.N.).
  • BGH, 17.11.1960 - I ZR 110/59

    Warenzeichen für Exportwaren

    Vielmehr fallen dann in den Schutzbereich des Zeichens auch andere Farbgebungen, wenn sie eine Verwechslungsgefahr begründen (BGHZ 24, 257, 263 - Tintenkuli).
  • BGH, 27.09.1963 - Ib ZR 27/62
    In diesem Zusammenhang erörtert es nur die Gesichtspunkte der Farbgebung und der Modernisierung der Form bezüglich der einzelnen Kanne; an sich zutreffend hebt es insoweit hervor, daß nicht jeder Unterschied in der Farbgebung die Gefahr von Verwechslungen ausschließe, da der Zeichenschutz nicht auf eine bestimmte Farbe beschränkt sei (BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen; 24, 257, 260 - Tintenkuli).
  • BGH, 08.01.1963 - VI ZR 80/62

    Pflichten des Radfahrers beim Abbiegen

  • BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 87/97

    Markenschutz - Schutzfähigkeit von Getränkeflaschen

  • BGH, 13.05.1969 - I ZB 3/66

    Streifenmuster

  • BPatG, 27.07.2004 - 24 W (pat) 73/00

    Gewährung von Markenschutz für eine zweischichte, quadratische

  • OLG Hamburg, 19.07.2001 - 3 U 75/99

    Weitere Markenverletzung - Klageänderung in der Berufungsinstanz - Schutzumfang

  • BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/74
  • BPatG, 27.07.2004 - 24 W (pat) 74/00
  • BPatG, 27.07.2004 - 24 W (pat) 76/00
  • BPatG, 27.07.2004 - 24 W (pat) 75/00

    Markenschutzzugänglichkeit eines die Form der beanspruchten Ware darstellenden

  • BPatG, 27.07.2004 - 24 W (pat) 77/00
  • BPatG, 27.07.2004 - 24 W (pat) 78/00
  • BPatG, 27.07.2004 - 24 W (pat) 79/00
  • OLG Dresden, 26.02.2002 - 14 W 146/02

    Kostenlast nach einer summarischen Würdigung des bisherigen Prozessstoffes i.F.d.

  • BPatG, 26.09.2002 - 25 W (pat) 202/01
  • BGH, 16.05.1975 - I ZB 7/74

    Dreidimensionale (plastische) Gestaltungen als Warenzeichen - Zurückweisung der

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