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   BGH, 13.07.1957 - IV ZR 93/57   

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https://dejure.org/1957,634
BGH, 13.07.1957 - IV ZR 93/57 (https://dejure.org/1957,634)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1957 - IV ZR 93/57 (https://dejure.org/1957,634)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1957 - IV ZR 93/57 (https://dejure.org/1957,634)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 174
  • NJW 1957, 1515
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.02.1957 - IV ZR 183/56

    Akzessorietät des Pfandrechts

    Auszug aus BGH, 13.07.1957 - IV ZR 93/57
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt trotz gewisser Ähnlichkeiten von dem Fall, den der Senat in seinem Urteil vom 13. Februar 1957 IV ZR 183/56 (BGHZ 23, 293 und NJW 1957, 672) zu entscheiden hatte.
  • BGH, 08.05.1952 - IV ZR 163/51

    Vorkaufsrecht eines Miterben

    Auszug aus BGH, 13.07.1957 - IV ZR 93/57
    Diese sind ihrerseits verpflichtet, als Gesamtschuldner der Beklagten zu 1) den von ihr an die Beklagte zu 2) gezahlten Kaufpreis von 32.000,- DM zu erstatten (vgl. BGHZ 6, 85).
  • BGH, 21.10.1954 - IV ZR 128/54

    Rücktritt bei gesetzlichem Schuldverhältnis

    Auszug aus BGH, 13.07.1957 - IV ZR 93/57
    Darüber hinaus sind sie aber noch verpflichtet, die Beklagte zu 1) von allen weiteren Verpflichtungen freizustellen, die sie in den notariellen Verträgen vom 7. Juli 1955 und vom 30. Juni 1956 hinsichtlich der bedingten Zahlung eines weiteren Kaufpreises von 3.000,- DM sowie hinsichtlich der Verwaltung und Verwertung des übertragenen Erbanteils gegenüber der Beklagten zu 2) übernommen hat (vgl. RG Warn 1925 Nr. 131; BGHZ 15, 102 f [106]; BGB RGRK 10. Aufl. § 2035 Anm. 1).
  • RG, 13.08.1943 - VI 27/43

    Kann eine Vereinbarung, worin sich ein Miterbe wegen eines den alleinigen

    Auszug aus BGH, 13.07.1957 - IV ZR 93/57
    Die Rechtsstellung, die die Beklagte zu 1), durch die notariellen Verträge vom 7. Juli 1955 und vom 30. Juni 1956 erhalten hat, ist - jedenfalls von ihrer dinglichen Seite her gesehen - in Bezug auf die Möglichkeit, alle Rechte eines Miterben wahrzunehmen, hier nicht schwächer als die Rechtstellung, die dem Vertragsgegner des Miterben in dem Fall eingeräumt war, über den das Reichsgericht in dem RGZ 171, 185 = DR 1943, 1108 abgedruckten Urteil zu entscheiden hatte.
  • BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97

    Eintritt des Vorkaufsfalls bei Übertragung einer Eigentumswohnung durch einen

    Es handelt sich deshalb um einen Kaufvertrag (vgl. auch BGHZ 25, 174, 182), den auch die Kläger erfüllen können.
  • VG Saarlouis, 12.02.2009 - 5 L 69/09

    Ausübung eines sanierungsrechtlichen Vorkaufsrechts

    (RGZ 88, 361 (364); BGH vom 13.07.1957 - IV ZR 93/57 -, NJW 1957, 1515).
  • BGH, 09.02.1967 - III ZR 226/64

    Abschluss einer Vereinbarung über die "stille Beteiligung" an einem Unternehmen -

    Das Darlehen verschafft dem Empfänger die zeitweilige Nutzung fremden Kapitals (BGHZ 25, 174, 177) [BGH 13.07.1957 - IV ZR 93/57] ; er zahlt dafür in der Regel Zinsen (§ 608 BGB) als Vergütung.
  • BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58

    Abschluss eines privatschriftlichen "Erbteilsabtretungsvertrages" -

    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind allerdings wiederholt Versuche, ein bestehendes - vertragliches oder gesetzliches - Vorkaufsrecht dadurch zu umgehen, daß zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten anstelle eines regelrechten Kaufvertrages ein anderes, besonders ausgestaltetes Rechtsverhältnis vereinbart wurde, für unwirksam erklärt worden (RGZ 88, 361, 365 f; 171, 185; BGHZ 23, 293, 301 f [BGH 13.02.1957 - IV ZR 183/56]; 25, 174) [BGH 01.09.1957 - IV ZB 23/57].

    Rechtshandlungen, die auf eine Vereitelung dieses Zweckes hinauslaufen, indem sie außenstehenden Dritten ohne förmlichen Kaufvertrag praktisch die Stellung von Erbanteils-Käufern verschaffen, können nicht geduldet werden; die Rechtsprechung bejaht deshalb mit gutem Grund in derartigen Fällen, auch wenn ein entsprechender Geschäftswille nicht zum Ausdruck gelangt ist, den Tatbestand eines das Vorkaufsrecht der Miterben auslösenden Erbschaftskaufs (RGZ 171, 185, 191; BGHZ 25, 174, 182 f) [BGH 13.07.1957 - IV ZR 93/57].

  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83

    Verjährung - Bundesdarlehn - Sozialer Wohnungsbau

    Die für ein Darlehen kennzeichnende vereinbarte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers ist eine Haupt- und Leistungspflicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juli 1957 - IV ZR 93/57 - BGHZ 25, 174 [BGH 13.07.1957 - IV ZR 93/57]).
  • BGH, 10.01.1980 - III ZR 108/78

    Inanspruchnahme aus einem Darlehensvertrag - Vorliegen eines tatsächlich

    Allerdings ist, wie die Revision mit Recht annimmt, der dauernde Ausschluß einer Kündigung bei einem ohne sonstige zeitliche Beschränkung gewährten Darlehen mit dem Wesen des Darlehensvertrages unvereinbar (vgl. BGHZ 25, 174, 177).
  • OLG Nürnberg, 27.09.1990 - 2 U 950/90

    Ausübung des Vorkaufsrechts ; Umgehung des Vorkaufsrechts ; Auslegung einer

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  • BGH, 25.01.1971 - III ZR 36/68

    Aufteilung eines Nachlasses; Abschluss eines Erbteils-Kaufvertrages;

    Allerdings würde der Widerspruch eines Miterben gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen anderen dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen und schon deshalb rechtlich wirkungslos sein, wenn er darauf hinausliefe, dem Schutzzweck des § 2034 BGB zuwider den Erbteilsverkauf an Dritte unter Umgehung des Vorkaufsrechts zu ermöglichen; die Rechtsprechung ist den Versuchen, das Vorkaufsrecht zu umgehen, ständig entgegengetreten (RGZ 170, 203, 207; BGHZ 23, 293, 301 [BGH 13.02.1957 - IV ZR 183/56] /2; 25, 174, 181 ff; Bartholomeyczi a.a.O. S. 150 Fußnote 14 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 16.12.1968 - III ZR 151/66

    Auslegung eines Darlehensvertrages mit Rückzahlungsklausel unter der Bedingung

    Allerdings setzt ein Darlehen im Rechtssinne - worauf die Revision zntreffend hinweist - einerseits das durch die Hingabe des Geldes (oder der vertretbaren Sachen) entstehende Recht des Gläubigers, den Darlehensbetrag vom Schuldner zurückzufordern, und andererseits die Pflicht des Schuldners, diesen Betrag zurückzuzahlen, begrifflich voraus (BGHZ 25, 177 [BGH 13.07.1957 - IV ZR 93/57] ).
  • BGH, 15.02.1971 - III ZR 123/67

    Voraussetzung der Vereinbarkeit mit Recht und Gerechtigkeit eines

    Ob diese Summe als Darlehen gewährt worden ist, wie das Berufungsgericht annimmt (vgl. insbesondere S. 6 des Berufungsurteils), kann zweifelhaft sein; ein Darlehen liegt nur vor, wenn der Geber das Recht hat, die gewährte Summe zurückzufordern, und wenn der Nehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist (BGHZ 25, 174, 177 f) [BGH 13.07.1957 - IV ZR 93/57] .
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