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   BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56   

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BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56 (https://dejure.org/1957,157)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1957 - VII ZR 403/56 (https://dejure.org/1957,157)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1957 - VII ZR 403/56 (https://dejure.org/1957,157)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 217
  • NJW 1957, 1796
  • WM 1957, 1361
  • DB 1957, 1098
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.06.1952 - III ZR 305/51

    Entlassung aus politischem Grunde

    Auszug aus BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56
    Dagegen genügt nicht die Ausnutzung einer schon bestehenden Zwangslage oder der bloße Hinweis auf ein bereits vorhandenes Übel, ohne daß damit eigene, künftige Maßnahmen in Verbindung gebracht werden (BGHZ 2, 287, 295; 6, 348, 351).

    Zwar hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil BGHZ 6, 348, 351 auf die frühere Formel zurückgegriffen Aus seiner Entscheidung geht aber nicht hervor, daß er damit einen ohne Ausnahme geltenden Rechtssatz aussprechen und von den erwähnten Urteilen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs abweichen wollte.

    Läßt er sich unter solchen Voraussetzungen in Erörterungen mit dem Gläubiger ein, so wird man in der Regel annehmen können, daß seine dieser Lage Rechnung tragende Handlungsweise nicht auf eine Drohung des Gläubigers, sondern auf eigene Überlegungen zurückzuführen ist (vgl. hierzu u.a. RG JW 1905, 200; Warn 1910 Nr. 370; 1913 Nr. 186; HRR 1940, 140; BGHZ 6, 348, 351).

  • BGH, 14.06.1951 - IV ZR 42/50

    Kindesannahme. Widerrechtliche Drohung

    Auszug aus BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56
    Dagegen genügt nicht die Ausnutzung einer schon bestehenden Zwangslage oder der bloße Hinweis auf ein bereits vorhandenes Übel, ohne daß damit eigene, künftige Maßnahmen in Verbindung gebracht werden (BGHZ 2, 287, 295; 6, 348, 351).

    Die in der Vergangenheit regelmäßig und vereinzelt auch heute noch im Schrifttum vertretene gegenteilige Ansicht, nach der die Drohung beim Fehlen eines solchen Anspruchs stets widerrechtlich sein soll, ist abzulehnen, wie das Reichsgericht in späteren Entscheidungen (RGZ 102, 311, 314; 112, 226, 228; 166, 40, 44 ff) sowie der Bundesgerichtshof, wenn auch abschließend nur für nicht vermögensrechtliche Ansprüche, in dem Urteil BGHZ 2, 287, 295 dargetan haben.

  • BGH, 19.11.1953 - 3 StR 17/53
    Auszug aus BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56
    Danach ist in erster Linie zu prüfen, ob der Drohende an der Erreichung des von ihm erstrebten Erfolges ein berechtigtes Interesse hat und ob die Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel darstellt (vgl. hierzu auch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs zu §§ 240, Abs. 2 und § 233 Abs. 2 StGB, so u.a. BGHSt 2, 194, 196; 5, 254, 258; NJW 1957, 596, 598).

    Dem Gläubiger kann es nicht verwehrt sein, den Schuldner unter in Aussichtstellen der sonst zu erwartenden Anzeige aufzufordern, den ihm gegenüber mit der Straftat angerichteten Schaden wieder gutzumachen (vgl. hierzu u.a. RG HRR 1940, 140; BGHSt 5, 254, 258 sowie BGH in NJW 1957, 596, 598).

  • BGH, 17.01.1957 - 4 StR 393/56
    Auszug aus BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56
    Danach ist in erster Linie zu prüfen, ob der Drohende an der Erreichung des von ihm erstrebten Erfolges ein berechtigtes Interesse hat und ob die Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel darstellt (vgl. hierzu auch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs zu §§ 240, Abs. 2 und § 233 Abs. 2 StGB, so u.a. BGHSt 2, 194, 196; 5, 254, 258; NJW 1957, 596, 598).

    Dem Gläubiger kann es nicht verwehrt sein, den Schuldner unter in Aussichtstellen der sonst zu erwartenden Anzeige aufzufordern, den ihm gegenüber mit der Straftat angerichteten Schaden wieder gutzumachen (vgl. hierzu u.a. RG HRR 1940, 140; BGHSt 5, 254, 258 sowie BGH in NJW 1957, 596, 598).

  • BGH, 28.01.1953 - II ZR 265/51

    Entlassung eines Vorstandsmitglieds

    Auszug aus BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56
    Im Vordergrund stellt zwar der Gedanke, daß die Entschließungsfreiheit des Bedrohten geschützt werden soll, es genügt aber noch nicht zur Anwendung der Vorschrift, daß er durch fremdes Handeln in eine unfreie Lage versetzt worden ist (BGHZ 8, 348, 357).
  • BGH, 15.06.1951 - V ZR 46/50

    Negative Feststellungsklage gegen Ehefrau

    Auszug aus BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56
    Zwar erwähnt es (S. 21 d. Urt.) auch die Entscheidung BGHZ 2, 285 und gelangt zu dem Ergebnis, daß die von Schweiker ausgesprochene Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden kein angemessenes Mittel zur Erreichung des an sich nicht zu mißbilligenden ("billigenden" ist ein offensichtlicher Schreibfehler in dem Urteil) Zwecks gewesen sei.
  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56
    Danach ist in erster Linie zu prüfen, ob der Drohende an der Erreichung des von ihm erstrebten Erfolges ein berechtigtes Interesse hat und ob die Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel darstellt (vgl. hierzu auch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs zu §§ 240, Abs. 2 und § 233 Abs. 2 StGB, so u.a. BGHSt 2, 194, 196; 5, 254, 258; NJW 1957, 596, 598).
  • BGH, 06.06.1952 - 1 StR 708/51

    Züchtigung - §§ 223, 16, 17 StGB, 'Doppelirrtum'

    Auszug aus BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56
    In einem solchen Falle entfernt sich der Drohende in seinem Willen von den grundsätzlichen Anforderungen, die die Rechtsordnung an jeden stellt, und muß es deswegen hinnehmen, daß sein Verhalten als unzulässig und damit rechtswidrig gewertet wird (vgl. hierzu auch BGHSt 3, 105, 106 ff).
  • RG, 05.07.1921 - II 601/20

    Widerrechtliche Drohung

    Auszug aus BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56
    Die in der Vergangenheit regelmäßig und vereinzelt auch heute noch im Schrifttum vertretene gegenteilige Ansicht, nach der die Drohung beim Fehlen eines solchen Anspruchs stets widerrechtlich sein soll, ist abzulehnen, wie das Reichsgericht in späteren Entscheidungen (RGZ 102, 311, 314; 112, 226, 228; 166, 40, 44 ff) sowie der Bundesgerichtshof, wenn auch abschließend nur für nicht vermögensrechtliche Ansprüche, in dem Urteil BGHZ 2, 287, 295 dargetan haben.
  • RG, 11.12.1925 - VI 406/25

    Widerrechtliche Drohung

    Auszug aus BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56
    Die in der Vergangenheit regelmäßig und vereinzelt auch heute noch im Schrifttum vertretene gegenteilige Ansicht, nach der die Drohung beim Fehlen eines solchen Anspruchs stets widerrechtlich sein soll, ist abzulehnen, wie das Reichsgericht in späteren Entscheidungen (RGZ 102, 311, 314; 112, 226, 228; 166, 40, 44 ff) sowie der Bundesgerichtshof, wenn auch abschließend nur für nicht vermögensrechtliche Ansprüche, in dem Urteil BGHZ 2, 287, 295 dargetan haben.
  • RG, 29.02.1924 - II 287/23

    Zum Begriffe der Widerrechtlichkeit der Drohung im Sinne des § 123 BGB.

  • RG, 14.02.1922 - VII 422/21

    Widerrechtliche Drohung

  • RG, 25.01.1941 - IV 281/40

    1. Ist die Einwirkung auf einen fremden Willen durch Drohung, sofern das

  • BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04

    Münchener Trabrennbahn

    Wer sich bei zweifelhafter Rechtslage seinem Geschäftspartner gegenüber auf einen objektiv vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, handelt nicht rechtswidrig, wenn er damit den Gegner zum Einlenken und zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung veranlassen will (vgl. BGH, BGHZ 2, 287, 296 f.; BGHZ 25, 217, 219 f.; Urt. v. 20.06.1962 - VIII ZR 249/61, JZ 1963, 318; Urt. v. 06.05.1982 - VII ZR 208/81, NJW 1982, 2301; BAG, Urt. v. 20.11.1969 - 2 AZR 51/69, NJW 1970, 775).

    Diese ist nach überwiegender Meinung adäquat, wenn der Verletzte den Täter zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens veranlassen will (BGHZ 25, 217, 220 f.; BGH, Urt. v. 06.02.1963 - VIII ZR 158/62, WM 1963, 511; Urt. v. 16.03.1973 - V ZR 38/71, WM 1973, 574; BAG, NJW 1999, 2059 m.w.N.; Staudinger/Singer-v. Finckenstein, BGB (2004), § 123 Rdn. 71).

  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 245/86

    Anfechtung wegen Ausnutzung einer seelischen Zwangslage; Sittenwidrigkeit eines

    Das angekündigte Übel kann eine Strafanzeige sein, auch wenn diese sich nicht gegen den Bedrohten selbst, sondern gegen einen nahen Angehörigen richten soll (BGHZ 25, 217, 218 ff).

    Das Vorgehen der Beklagten war nicht bereits deshalb widerrechtlich, weil sie gegen die Widerbeklagten zu 2) und 3) keinen Anspruch auf Übernahme der Bürgschaften hatte (vgl. BGHZ 25, 217, 219 ff).

    Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Widerbeklagten zu 2) und 3) in keiner Weise an der Straftat des Hauptschuldners beteiligt gewesen waren oder Vorteil daraus gezogen hatten (vgl. zur Drohung BGHZ 25, 217, 220 ff; BGH, Urt. v. 16. März 1973 - V ZR 38/71, WM 1973, 574, 575; Soergel/Hefermehl, § 138 BGB Rdnr. 22; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 123 Rdnr 64; Flume, Allgem. Teil des Bürgerlichen Rechts 2. Bd. 3. Aufl. § 28, 2 c).

  • BGH, 16.01.1997 - IX ZR 250/95

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen Überrumpelung

    Zwar liegt in der behaupteten Äußerung von C., wenn der Beklagte nicht unterschreibe, müsse die Klägerin "den Kredit sofort zumachen", eine Drohung im Sinn von § 123 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH, 23. September 1957 - VII ZR 403/56, WM 1957, 1361, insoweit in BGHZ 25, 217, 219 nicht abgedruckt; v. 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86, WM 1988, 1156, 1157 m.w.N.).

    Dies allein macht das Verlangen aber nicht rechtswidrig (vgl. BGHZ 25, 217, 219 f; BGH, Urt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 520).

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