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   BGH, 20.01.1958 - III ZR 40/57   

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BGH, 20.01.1958 - III ZR 40/57 (https://dejure.org/1958,648)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1958 - III ZR 40/57 (https://dejure.org/1958,648)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1958 - III ZR 40/57 (https://dejure.org/1958,648)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 26, 248
  • NJW 1958, 746
  • MDR 1958, 313
  • DB 1958, 365
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02

    Enteignungsrechtliche Stellung des Pächters eines landwirtschaftlich genutzten

    Es kommt also nicht darauf an, wie lange das Pachtverhältnis fortgeführt worden wäre, wenn es nicht zur Enteignung der in Rede stehenden Flächen gekommen wäre (so noch Senat BGHZ 26, 248, 251 f), sondern darauf, bis zu welchem Zeitpunkt nach der vertraglichen Rechtslage der Pächter dem Eigentümer die Rückgabe von Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können; rechtlich nicht gesicherte Erwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 1, 3 ff; 117, 236 f; 123, 166, 169).
  • BGH, 07.01.1982 - III ZR 114/80

    Enteignungsfähigkeit von Rechten des Mieters

    Außer Betracht bleibt die mehr oder minder sichere tatsächliche Erwartung, daß das Mietverhältnis ohne die Enteignung noch über Jahre fortgesetzt worden wäre (Abweichung von BGHZ 26, 248).*).

    Außer Betracht bleibt die mehr oder minder sichere tatsächliche Erwartung, daß das Mietverhältnis ohne die Enteignung noch über Jahre fortgesetzt worden wäre (Abweichung von BGHZ 26, 248).*).

    An der in BGHZ 26, 248 bei der Anwendung des § 11 PrEnteigG noch vertretenen Auffassung, die Entschädigung errechne sich nach der enteignungsbedingten Verschlechterung der konkreten Vermögenslage, und hierbei sei zugunsten des Mieters zu berücksichtigen, daß er mit einer Kündigung tatsächlich nicht habe rechnen müssen (a.a.O. S. 251, 252), hat der Senat später nicht mehr festgehalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 284, 290; vom 15. November 1971 a.a.O. und vom 27. Januar 1969 - III ZR 73/68 = WM 1969, 635).

  • BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Es kommt also nicht darauf an, wie lange das Pachtverhältnis fortgeführt worden wäre, wenn es nicht zur Enteignung der in Rede stehenden Flächen gekommen wäre (so noch Senat BGHZ 26, 248, 251 f), sondern darauf, bis zu welchem Zeitpunkt nach der vertraglichen Rechtslage der Pächter dem Eigentümer die Rückgabe von Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können; rechtlich nicht gesicherte Erwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 1, 3 ff; 117, 236 f; 123, 166, 169).
  • BGH, 19.09.1966 - III ZR 216/63

    Begriff des "Nutzungsberechtigten" i.S.d. § 11 Preußisches Gesetz über die

    Bietern und Pächtern, die im Besitz des enteigneten Grundstucks waren, hat die Rechtsprechung - auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das sie lediglich als persönlich Berechtigte behandelt, - die Rechte nach § 11 PrEnteigG zuerkannt (RGZ 74, 367. RG JW 1911, 118; BGHZ 26, 248).

    Dieser Anspruch geht nicht auf Schadensersatz im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern auf eine Öffentlich-rechtliche Entschädigung, die das der Klägerin angesonnene und auferlegte Opfer wiedergutmachen, die Einbuße, die sie im Zuge der Grundstücksenteignung erlitten hat, ausgleichen soll mit dem Ziel, eine ungleiche Behandlung der Klägerin gegenüber anderen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, zu vermeiden (vgl. BGHZ 26, 248, 255) [BGH 20.01.1958 - III ZR 40/57] .

    Die in Enteignungssachen stets gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise (BGHZ 34, 188, 190) [BGH 23.01.1961 - III ZR 8/60] muß für die Abwicklung davon ausgehen, wie das Verhältnis zwischen Eigentümer und Nebenberechtigtem - ohne die Enteignung - abgelaufen wäre; das ist in Anwendung der Grundsätze in BGHZ 26, 248 zu schätzen.

  • BGH, 07.01.1982 - III ZR 141/80

    Berechnung der Eintschädigung bei Enteignung eines Pachtrechts

    Außer Betracht bleibt die mehr oder minder sichere tatsächliche Erwartung, daß das Pachtverhältnis ohne die Enteignung noch über Jahre fortgesetzt worden wäre (Abweichung von BGHZ 26, 248).

    An der in BGHZ 26, 248 bei der Anwendung des § 11 PrEnteigG noch vertretenen Auffassung, die Entschädigung errechne sich nach der enteignungsbedingten Verschlechterung der konkreten Vermögenslage, und hierbei sei zugunsten des Pächters (Mieters) zu berücksichtigen, daß er mit einer Kündigung tatsächlich nicht habe rechnen müssen (a.a.O. S. 251, 252), hat der Senat später nicht mehr festgehalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 284, 290; vom 15. November 1971 a.a.O. und vom 27. Januar 1969 - III ZR 73/68 - WM 1969, 635).

  • BGH, 20.12.1990 - III ZR 130/89

    Rechtfolgen der unterbliebenen Anfechtung eines Umlegungsbeschlusses;

    Außer Betracht bleibt die mehr oder minder sichere tatsächliche Erwartung, dass das Mietverhältnis ohne die Enteignung noch über Jahre fortgesetzt worden wäre (Senatsurteil BGHZ 83, 1 in Abweichung von BGHZ 26, 248; vgl. auch Krohn in BerlKomm/BauGB, § 95 Rdn. 4, 96 Rdn. 4, sowie in WM 1986, 1 ff.).

    Die Revision geht vielmehr, wie ihr Hinweis auf BGHZ 26, 248 zeigt, von der durch BGHZ 83, 1 überholten Betrachtungsweise aus, dass eine Entschädigung auch bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Miet- oder Pachtverhältnissen in Betracht kommen könne und nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln sei, wie weit die Enteignung zu einer vorzeitigen Beendigung solcher Verhältnisse geführt habe.

  • BGH, 15.06.1964 - VIII ZR 255/62
    Auf das Urteil BGHZ 26, 248, 251 beruft sich die Revision zu Unrecht, denn es betrifft die Zahlung einer Enteignungsentschädigung, mithin einen Sachverhalt, der mit dem hier zu beurteilenden Tatbestand einer Vertragshaftung nicht zu vergleichen ist.
  • BGH, 04.06.1962 - III ZR 207/60

    Enteignung eines Grundstücks - Begründung von Entschädigungsansprüchen durch

    Allerdings kann auch der Eingriff in vertragliche Gebrauchs- und Nutzungsverhältnisse Entschädigungsansprüche begründen (BGHZ 26, 248, 250) [BGH 20.01.1958 - III ZR 40/57].
  • BGH, 04.10.1979 - III ZR 28/78

    Entschädigung für einen enteignenden Eingriff in das Nutzungsrecht an einem

    Die Eigentumsgarantie umfaßt nicht nur das Sacheigentum oder die einem dinglichen Recht ähnlichen Rechtspositionen, sondern jede wohlerworbene Vermögenswerte Rechtstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigentum fähig und bedürftig ist, gleichgültig, ob sie auf öffentlichem oder privatem Recht beruht (BGHZ 6, 270, 278; 26, 248, 254; BGH VersR 1964, 89 [BGH 19.09.1963 - III ZR 180/61] ; BGH LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 35; vgl. BVerfGE 18, 392, 397 [BVerfG 03.03.1965 - 1 BvR 208/59] ; 24, 220, 224) [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvL 7/62] .
  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 72/66

    Aufteilung des Anfallbezirkes bei staatlich reglementierten Berufen - Stilllegung

    Die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG umfaßt nicht nur das Sacheigentum ( § 903 BGB), sondern jede wohlerworbene Vermögenswerte Rechtsstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigentum fähig und bedürftig ist, gleichgültig, ob sie auf öffentlichem oder auf privatem Recht beruht (BGHZ 6, 270, 278 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] ; 26, 248, 254 [BGH 20.01.1958 - III ZR 40/57] ; [BGH 10.06.1952 - - GSZ 2/52 ]vgl. LM zu Grundgesetz Art. 14 Ch Nr. 16).

    Denn die Beurteilung, ob eine grundgesetzlich geschützte, enteignungsfähige Position gegeben ist, darf nicht auf das formale Element abstellen, ob eine Kündbarkeit des Verhältnisses zulässig ist oder nicht, sondern muß die wirtschaftliche Stellung, wie sie sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, die Stärke der Position selbst bei kündbarem Rechtsverhältnis, bewerten (BGHZ 26, 248, 254) [BGH 20.01.1958 - III ZR 40/57] [BGH 20.01.1958 - ZR III 40/57 ].

  • BGH, 01.07.1968 - III ZR 214/65

    Mietverhältnis und Eigentumsgarantie

  • BGH, 15.11.1971 - III ZR 162/69

    Umfang der Entschädigung bei Enteignung eines Mietrechts

  • BGH, 19.01.1989 - III ZR 6/87

    Bewertung eines Pachtrechts

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 9.22

    Berufung; Teilstattgabe; vorzeitige Besitzeinweisung nach Bundesfernstraßenrecht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 8.22

    Berufung - Teilstattgabe - vorzeitige Besitzeinweisung nach

  • BGH, 16.12.1976 - III ZR 7/75

    Enteignungsentschädigung für die Schließung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt -

  • BGH, 28.06.1971 - III ZR 139/68

    Ersatz von Folgeschäden auf Grund einer Enteignung - Entschädigung des Verlusts

  • BGH, 27.01.1969 - III ZR 73/68

    Teileinigung über zu enteignendes Recht - Vorzeitige Besitzeinweisung des

  • BGH, 26.11.1981 - III ZR 49/80
  • BGH, 11.05.1959 - III ZR 18/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.07.1971 - III ZR 139/68
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