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   BGH, 22.09.1958 - II ZR 87/57   

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https://dejure.org/1958,462
BGH, 22.09.1958 - II ZR 87/57 (https://dejure.org/1958,462)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1958 - II ZR 87/57 (https://dejure.org/1958,462)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1958 - II ZR 87/57 (https://dejure.org/1958,462)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 28, 137
  • NJW 1958, 1872
  • MDR 1958, 908
  • DB 1958, 1183
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53

    Begriff des Kraftfahrzeughalters

    Auszug aus BGH, 22.09.1958 - II ZR 87/57
    Damit waren in der Tat schon zur Zeit des Unfalls die Voraussetzungen der Haltereigenschaft des Klägers erfüllt (BGHZ 5, 269 [270]; 13, 351 [354, 356]).

    Auch dann ist die Versicherung nicht etwa auf das Interesse dieses bestimmten, namentlich bezeichneten Halters (und Fahrers) begrenzt, sondern erstreckt sich auch in diesem Falle zugleich auch auf das Interesse des jeweiligen Halters (und Fahrers) (BGHZ 13, 351 [358]; Stiefel-Wussow, § 10 Anm. 11; Prölss, VVG § 10 AKB Anm. 3).

    Es bedarf zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keiner Prüfung der Frage, ob entgegen dem Wortlaut des § 10 AKB die Einbeziehung des jeweiligen Halters in den Versicherungsschutz (ebenso wie beim Fahrer) davon abhängig ist, daß er hierzu (also der Halters zum Halten des Fahrzeugs) "berechtigt" ist; denn selbst wenn man dies annehmen wollte, so kann doch nicht zweifelhaft sein, daß diese Berechtigung jedenfalls dann als gegeben anzusehen ist, wenn der Halter die Berechtigung von demjenigen erhalten hat, der befugt ist, einem anderen die zum Gebrauch des Fahrzeugs für eigene Rechnung erforderliche Verfügungsgewalt einzuräumen (vgl. BGHZ 13, 351 [354]).

  • BGH, 10.03.1952 - III ZR 235/51

    Vermietung eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 22.09.1958 - II ZR 87/57
    Damit waren in der Tat schon zur Zeit des Unfalls die Voraussetzungen der Haltereigenschaft des Klägers erfüllt (BGHZ 5, 269 [270]; 13, 351 [354, 356]).
  • BGH, 30.10.1954 - II ZR 131/53

    Haftpflichtversicherungsanspruch

    Auszug aus BGH, 22.09.1958 - II ZR 87/57
    Bei der Haftpflichtversicherung bildet den Gegenstand der Versicherung das Interesse, das der Versicherungsnehmer oder Versicherte daran hat, daß sein Vermögen nicht mit Haftpflichtverbindlichkeiten belastet wird (BGHZ 15, 154 [158]; Prölss, VVG § 149 Anm. 6).
  • RG, 22.07.1941 - VII 141/40

    Kann der im sogenannten Deckungsprozeß auf Gewährung von Versicherungsschutz in

    Auszug aus BGH, 22.09.1958 - II ZR 87/57
    Soweit der Kläger von der Beklagten Befreiung von den ihm im vorangegangenen Haftpflichtprozeß in seiner Eigenschaft als Halter des Mopeds rechtskräftig auferlegten Verbindlichkeiten begehrt, ist die in diesem Vorprozeß getroffene Feststellung, daß er zur Zeit des Unfalls Halter des Mopeds gewesen sei, auch für den jetzigen Deckungsprozeß bindend (RGZ 167, 243 [246]; Prölss VVG 10. Aufl. § 149 Anm. 5 C; Thies-Hagemann, Recht der Kfz-Haftpflichtversicherung, 2. Aufl. S. 230).
  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Sie werden in ständiger Rechtsprechung von allen damit befaßten Senaten des Bundesgerichtshofs anerkannt (z.B. II. Zivilsenat BGHZ 28, 137, 139; I. Zivilsenat 38, 71, 82f.; VI. Zivilsenat 71, 339, 344; Urteil vom 19.2.1959 - II ZR 172/57 - VersR 1959, 256 unter 2; Urteil vom 15.12.1976 - IV ZR 26/76 - VersR 1977, 174 = LM VVG § 154 Nr. 5 unter 4 a).
  • OLG Saarbrücken, 08.04.2003 - 3 U 159/02

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem (behaupteten)

    Dagegen ist es eine Frage des Deckungsprozesses und des Versicherungsverhältnisses, ob und inwieweit der Versicherer eintrittspflicht ist (vgl. BGHZ 28, 137 (139); 38, 71 (82); SaarlOLG, VersR 1993, 1004 (1005); Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 24; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 13. Kap., Rdnr. 24; Bauer, aaO., Rdnr. 475 f; Römer/Langheid-Langheid, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 5).
  • OLG München, 29.03.1999 - 30 U 761/98

    Notwendigkeit einer Überweisung bzw. Pfändung der Ansprüche des Versicherten

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  • BGH, 07.03.1984 - IVa ZR 18/82

    Rechtsstellung des Käufers eines Kraftfahrzeuges bei Verursachung eines Unfalls

    Demgemäß habe der Bundesgerichtshof in BGHZ 28, 137 in einem solchen Fall die Anwendung des § 68 VVG, der ebenfalls den Interessenwegfall voraussetze, abgelehnt.
  • BGH, 16.10.1974 - IV ZR 3/73

    Befugnisse des Testamentsvollstreckers zur Fortführung eines Handelsgeschäfts

    Ein bloßer Halterwechsel genügt hierfür nicht (vgl. BGHZ 28, 137; Prölss/Martin VVG 19. Aufl., § 158 h Anm. 1).
  • BGH, 22.06.1967 - II ZR 183/64

    Abgrenzung zwischen einer Risikobeschränkung und einer Obliegenheit -

    Gegenstand der Betriebshaftpflichtversicherung der Parteien ist das Interesse, das die Klägerin daran hat, daß das betriebene Unternehmen ihr Vermögen nicht mit Haftpflichtverbindlichkeiten belastet (zum versicherten Interesse in der Haftpflichtversicherung vgl. BGHZ 28, 137, 140; BGH VersR 1963, 516).
  • BGH, 06.12.1960 - 1 StR 520/60

    Verurteilung wegen Einschleichdiebstahls - Gebrauchen eines nicht

    Ob es anders läge, wenn die Angeklagten selbst als Halter der Fahrzeuge anzusehen wären, braucht der Senat vorerst nicht zu entscheiden (siehe dazu BayObLG VRS 16, 77; vgl. auch BGHZ 28, 137, 143) [BGH 22.09.1958 - II ZR 87/57].
  • BGH, 21.03.1963 - II ZR 111/60

    Versagung des Versicherungsschutzes wegen Nichtmeldung eines Schadensereignisses

    Die Frage der Haftpflicht kann im Deckungsprozeß nicht noch einmal aufgerollt werden (RGZ 167, 243; BGHZ 28, 137).
  • BGH, 20.04.1967 - II ZR 117/65

    Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz - Fehlende

    Der Einwand der Beklagten, sie sei nach §§ 158 h, 71 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil ihr nicht unverzüglich mitgeteilt worden sei 9 daß der Kläger zu 1 den Wagen als Halter von seinem Sohn Johann übernommen habe, scheitert schon daran, daß auch in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die "Veräußerung" des Fahrzeugs und nicht der Halterwechsel anzuzeigen ist (vgl. § 6 Nr. 1 AKB; BGHZ 28, 137; Prölss, VVG 15. Aufl. § 158 h Anm. 1).
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