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   BGH, 04.12.1958 - III ZR 117/57   

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https://dejure.org/1958,893
BGH, 04.12.1958 - III ZR 117/57 (https://dejure.org/1958,893)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1958 - III ZR 117/57 (https://dejure.org/1958,893)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1958 - III ZR 117/57 (https://dejure.org/1958,893)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 29, 13
  • NJW 1959, 289
  • MDR 1959, 194
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.01.1958 - III ZR 119/56

    Erledigung des Rechtsstreits durch Kriegsfolgengesetz

    Auszug aus BGH, 04.12.1958 - III ZR 117/57
    Der Senat hält an seiner in BGHZ 26, 239 vertretenen Auffassung fest, daß die Kostenregelung des § 106 AKG auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Kläger seinen Sachantrag trotz Eingreifens des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes aufrechterhält.

    Daß das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl 1, 1747) - obwohl erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen - in der Revisionsinstanz zu beachten ist, hat der erkennende Senat bereits in BGHZ 26, 239 ausgesprochen.

    Das ist, wie vom Senat bereits in BGHZ 26, 239 ausgeführt, durch Urteil auszusprechen, auch wenn der Kläger - wie hier - seinen Klageanspruch, jedenfalls in erster Linie, aufrecht erhalten hat.

  • BGH, 09.06.1958 - III ZR 24/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.12.1958 - III ZR 117/57
    Denn zunächst muß das Verfahren nach § § 26-29 AKG durchgeführt werden, ehe ein Anspruch, vor Gericht geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juni 1958 -III ZR 24/57 - S. 11/12 in Vers. R. 1958 S. 546, 547).

    Vielmehr ist infolge des in § § 26-29 AKG vorgesehenen Anmeldeverfahrens die gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs zumindest zur Zeit nicht möglich (vgl. das bereits genannte Urteil des Senats vom 9. Juni 1958 - III ZR 24/57).

  • BGH, 04.12.1958 - III ZR 95/57

    Unter § 2 Nr. 1 AKG fallende Ansprüche

    Auszug aus BGH, 04.12.1958 - III ZR 117/57
    Soweit also überhaupt Ansprüche für die Kläger in der Zeit nach dem Zusammenbruch auf Grund von Handlungen oder Unterlassungen des beklagten Landes oder seines etwaigen Rechtsvorgängers, des Oberpräsidenten, im Rahmen der Erfüllung von diesen noch bestehenden Aufgaben des Reiches (Aufgaben der Wehrmachtslazarettverwaltung) entstanden sind, werden diese Ansprüche von der Begebung des § 2 Ziff. 1 AKG erfaßt (Féaux de la Croix AKG 1958 zu § 1 Abs. 1 Anm. 10 unter o) sowie zu § 2 Nr. 1 und Nr. 4; vgl. hierzu auch das zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom heutigen Tage -III ZR 95/57-).
  • BGH, 22.09.1955 - III ZR 112/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.12.1958 - III ZR 117/57
    In dem deswegen erhobenen Rechtsstreit sind sie mit ihrer Klage in allen drei Instanzen, zuletzt durch Urteil des erkennenden Senats vom 22. September 1955 - III ZR 112/54 - mit der Begründung abgewiesen worden, der Landkreis S. sei für die erhobenen Ansprüche nicht der richtige Beklagte.
  • BGH, 20.01.1960 - V ZR 105/56

    Anspruch auf Beseitigung und Beschaffung einer Abbruchserlaubnis für die nach dem

    Dieses Gesetz - das nach seinem § 111 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I 1) und Art. 1 des Berliner Gesetzes vom 16. Dezember 1957 (GVBl. S. 1795) auch in Westberlin gilt - muß, obgleich es erst nach Verkündung des Berufungsurteils, nämlich am 1. Januar 1958 in Kraft getreten ist (§ 112 AKG), bei der Entscheidung im Revisionsverfahren berücksichtigt werden (BGHZ 26, 239; 29, 13, 14 f. [BGH 04.12.1958 - III ZR 117/57]; 29, 22, 24 [BGH 04.12.1958 - III ZR 95/57]; Urteile des erkennenden Senats in NJW 1959, 936 und WM 1959, 727).

    Es ist dann zunächst Aufgabe der Anmeldestelle, den Anmeldenden zu bescheiden, ob sie den Anspruch anerkennen oder ablehnen will; solange ein solcher Bescheid nicht ergangen ist, darf der Gläubiger den betreffenden Anspruch nicht gerichtlich geltend machen oder ihn - sofern der Rechtsstreit, wie hier, bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig war - nicht weiterverfolgen (BGHZ 29, 13, 18) [BGH 04.12.1958 - III ZR 117/57].

    Da der Gesetzgeber durch sie die Prozeßparteien mit Rücksicht auf die kriegsbedingte Unsicherheit der Rechtslage weitgehend von der Kostenlast hat freistellen wollen (vgl. BGHZ 29, 13, 20 ff.) [BGH 04.12.1958 - III ZR 117/57], erscheint es geboten, einen Rechtsstreit auch dann als "erledigt" im Sinne von § 106 AKG anzusehen, wenn einer Klage, wie im vorliegenden Falle, infolge der von der bisherigen Rechtslage abweichenden Regelung der Passivlegitimation nachträglich die Grundlage entzogen worden ist.

  • BGH, 11.01.1960 - III ZR 4/59

    Anwendung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) - Anspruch gegen die

    Unter diesen Voraussetzungen werden von der Regelung des § 2 Ziffer 4 AKG Ansprüche jeder Art erfaßt, gleichgültig, ob sie sich auf vor dem 1. August 1945 getroffene Maßnahmen im Rahmen des privaten oder des öffentlichen Rechts gründen; d.h. gleichgültig, ob sie aus Vertrag und vertragsähnlichen Beziehungen oder aus einem gesetzlich geregelten Tatbestand, insbesondere also aus unerlaubter Handlung oder Geschäftsführung ohne Auftrag, oder aus hoheitlichem Handeln hergeleitet werden (vgl. Ernst-Jung-Kellmereit AKG zu § 1 Anm. 8; Féaux de la Croix AKG zu § 1 Anm. 8 und zu § 2 Anm. 4; auch BGHZ 29, 13, 17) [BGH 04.12.1958 - III ZR 117/57] .

    Denn der ordentliche Rechtsweg ist mangels bisheriger Durchführung des in §§ 26 bis 29 AKG vorgesehenen Anmeldeverfahrens zur Zeit verschlossen (BGHZ 29, 13, 17 [BGH 04.12.1958 - III ZR 117/57] /18).

    Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des Berufungsrechtszuges steht im Widerspruch zu den vom Senat neuerdings in BGHZ 29, 13, 18 ff [BGH 04.12.1958 - III ZR 117/57] zur Auslegung des § 106 AKG entwickelten Grundsätzen, auf die hier Bezug genommen worden kann, und an denen der Senat festhält.

  • BGH, 22.06.1961 - VIII ZR 139/60

    Rechtsmittel

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zwar wiederholt zum Ausdruck gebracht, ein anhängiger Rechtsstreit sei, falls ein Anspruch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erloschen sei, auch dann nicht für erledigt zu erklären und es sei auch dann nicht auf Klageabweisung zu erkennen, wenn der Kläger seinen Klageanspruch aufrecht erhalten habe (BGHZ 26, 239; 29, 13, 18 [BGH 04.12.1958 - III ZR 117/57]; 29, 314, 319 [BGH 18.02.1959 - V ZR 11/57]; Urt. v. 21. Dezember 1959 - III ZR 166/58 - WM 60, 172 = im Leitsatz NJW 19, 60, 576; v. 10. März 1960 - III ZR 174/58 - WM 1960, 458 - im Leitsatz NJW 1960, 1060).

    Weil aber ein Verfahren vor der Annahmestelle nach den §§ 26 bis 29 AKG durchgeführt sein muß, ehe ein Anspruch vor Gericht geltend gemacht werden kann, hatte sich der anhängige Rechtsstreit erledigt und mußte dementsprechend für erledigt erklärt werden (so ausdrücklich BGHZ 29, 13, 18 [BGH 04.12.1958 - III ZR 117/57]; Urt. v. 18. Februar 1959 - V ZR 11/57 - WM 1959, 569, insoweit in BGHZ 29, 314 nicht veröffentlicht; BGH WM 1960, 172, 173; WM 1960, 458, 460).

    Der III. Zivilsenat hat in BGHZ 26, 239 allerdings beiläufig auch den Gesichtspunkt verwertet, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 3 AKG die Möglichkeit einer späteren bundesgesetzlichen Regelung vorsieht; er hatte aber darin nicht den Grund erblickt, wegen dessen er in den von ihm entschiedenen Fällen die Anwendbarkeit des § 106 AKG angenommen hat (vgl. BGHZ 29, 13; Urt. v. 30. Mai 1960 - III ZR 35/59 - WM 1960, 868, in MDR 1960, 828 nicht mit abgedruckt).

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