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   BGH, 04.02.1959 - IV ZR 151/58   

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https://dejure.org/1959,268
BGH, 04.02.1959 - IV ZR 151/58 (https://dejure.org/1959,268)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1959 - IV ZR 151/58 (https://dejure.org/1959,268)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1959 - IV ZR 151/58 (https://dejure.org/1959,268)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 29, 256
  • NJW 1959, 1029
  • MDR 1959, 471
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.11.1951 - I ZR 9/50

    Namensmißbrauch

    Auszug aus BGH, 04.02.1959 - IV ZR 151/58
    Das gilt vor allem im Wirtschaftsleben, insbesondere ist die unredliche Benutzung des eigenen Namens im Geschäftsverkehr untersagt (BGHZ 4, 96, 100) [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50].
  • RG, 07.01.1943 - II 97/42

    1. Zur Frage der Verwechslungsgefahr, wenn in zwei sonst hinreichend

    Auszug aus BGH, 04.02.1959 - IV ZR 151/58
    Wenn durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Namensträger hervorgerufen würde, kann die Pflicht bestehen, dem dadurch vorzubeugen, daß der Name nur in solcher Weise gebraucht wird, die diese Gefahr nach Möglichkeit ausschließt (RGZ 170, 265, 270).
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Wird durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Namensträger hervorgerufen, kann ausnahmsweise auch im privaten Verkehr die Pflicht bestehen, den Namen nur in einer Art und Weise zu verwenden, daß diese Gefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 29, 256, 263 f. - ten Doornkaat Koolman; Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 229).
  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

    Die Vornamenswahl obliegt als Element der tatsächlichen Personensorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) dem Elternteil, der die elterliche Sorge für das Kind trägt (vgl. § 262 der Dienstanweisung für Standesbeamte i.d.F. vom 20. Januar 1999 ; BGH, Urteil vom 4. Februar 1959 IV ZR 151/58 BGHZ 29, 256 ; Beschluss vom 17. Januar 1979 IV ZB 39/78 StAZ 1979, 238 ; BayObLG, Beschluss vom 14. Juni 1999 1 Z BR 77/99 StAZ 1999, 331 ).

    Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden (BGH, Urteil vom 4. Februar 1959, a.a.O.).

  • BGH, 15.04.1959 - IV ZB 286/58

    Weibliche Vornamen für Knaben

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