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   BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58   

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https://dejure.org/1959,44
BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58 (https://dejure.org/1959,44)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1959 - III ZR 20/58 (https://dejure.org/1959,44)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1959 - III ZR 20/58 (https://dejure.org/1959,44)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 29, 393
  • NJW 1959, 1079
  • MDR 1959, 557
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.03.1951 - III ZR 9/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58
    Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muß nämlich das Gericht nötigenfalls - selbst unter Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen - nach freiem Ermessen entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe, wie der Senat unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum bereits in seinem Urteil vom 1. März 1951 III ZR 9/50 (LM Nr. 3 zu § 287 ZPO) ausgeführt hat.

    Denn auf die Beweislast darf im Rahmen des § 287 nur dann zurückgegriffen werden, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Schätzung nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (BGH vom 1. März 1951 III ZR 9/50 = LM Nr. 3 zu § 287 ZPO).

  • BGH, 13.12.1951 - IV ZR 123/51

    Öffentlichrechtliche Verwahrung

    Auszug aus BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58
    Hier ist nur zweifelhaft der Kausalzusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dem Schaden; über diesen ist aber nach § 287 ZPO zu entscheiden (BGHZ 4, 192).

    Insoweit ist aber nach § 287 ZPO zu verfahren (BGHZ 4, 192).

  • RG, 29.03.1919 - I 285/18

    Darlegungslast und Beweislast bei Schadensersatz wegen Patentverletzung

    Auszug aus BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58
    Es handelt sich also um eine im Rahmen des § 287 ZPO liegende Beweiserleichterung (RGZ 95, 220).
  • RFH, 05.10.1939 - IV 236/38
    Auszug aus BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58
    Diese Regelung bedeutet eine Beweiserleichterung (vgl. dazu Lehmann in Enneccerus-Lehmann: Schuldrecht 14. Aufl. § 15 III 7 S. 70; dort auch unter Anführung zahlreichen Schrifttums Hinweis auf die früher von Planck und bis zuletzt noch von Staudinger vertretene gegenteilige Ansicht; RGZ 68, 165; RG in JW 1907, 828 und vom 29. April 1929 IV 670/28 = Nr. 38 im Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu § 252 BGB; Urteil vom 8. Mai 1939 IV 236/38 ebenda Nr. 40).
  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Mindestersatz zu verweisen (BGHZ 29, 393, 398; 74, 221, 224 m.N.).
  • OLG München, 29.10.2010 - 10 U 3255/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Berechnung des Erwerbsschadens von

    Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte ( BGHZ 29, 393 [398]; BGH WM 1986, 622 [623]; NZV 2001, 210 [211]), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen ( BGH NJW 1968, 661 [663]).

    Dabei kann und darf das Gericht auch solche Umstände berücksichtigen, die ihm sonst bekannt geworden sind, ohne dass es einer Verhandlung darüber oder einer etwaigen Befragung der Parteien nach § 139 ZPO bedarf (BGHZ 29, 393 [400]; BGH VersR 1960, 786 [788]).

  • LG Münster, 13.05.2009 - 1 S 8/09

    Zum Abzug "Neu für Alt" bei einer durch einen Verkehrsunfall zerstörten Brille

    Bei der danach erforderlichen Abwägung ist ein Ausgleich der wirtschaftlichen Besserstellung nach dem Grundsatz "neu für alt" nicht schon allein deshalb als unzumutbar abzulehnen, weil dem Geschädigten eine Ausgabe, die er sonst nicht getätigt hätte, dadurch aufgezwungen wird, dass sich die Herstellung des alten Zustandes nicht anders gleichwertig erreichen lässt (vgl. BGH in NJW 1959, 1079); ebenso wenig kann allein darauf abgestellt werden, dass bei bestimmten Gegenständen kein "Gebrauchtmarkt" existiert.
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