Rechtsprechung
   BGH, 29.06.1951 - I ZR 27/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,68
BGH, 29.06.1951 - I ZR 27/51 (https://dejure.org/1951,68)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1951 - I ZR 27/51 (https://dejure.org/1951,68)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1951 - I ZR 27/51 (https://dejure.org/1951,68)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,68) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 3, 34
  • NJW 1952, 64
  • DB 1951, 836
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 17.12.1927 - I 192/27

    Haftung des Schiffseigners

    Auszug aus BGH, 29.06.1951 - I ZR 27/51
    Das Reichsgericht (RGZ 119, 270) hat einen Festmacher, der ein selbständiges Gewerbe betrieb, der Schiffsbesatzung zugerechnet.
  • RG, 19.10.1929 - I 106/29

    Zur Haftung des Reeders für Schäden, welche Stauereiarbeiter in Ausführung ihrer

    Auszug aus BGH, 29.06.1951 - I ZR 27/51
    In einer anderen Entscheidung (RGZ 126, 35) hat es dahinstehen lassen, ob Angestellte eines Stauereibetriebes zur Schiffsbesatzung gehörten, aber ausgeführt, die Reederhaftung aus § 485 HGB sei auf sie auszudehnen.
  • RG, 21.02.1912 - I 335/11

    Pfandklage des Schiffsgläubigers

    Auszug aus BGH, 29.06.1951 - I ZR 27/51
    Solange das Ausrüsterverhältnis der Beklagten zu 2) bestand, also bis zum 13. April 1949, konnte die Klägerin eine sogenannte Pfandklage nur gegen die Beklagte zu 2) und nicht auch gegen die Beklagte zu 1) richten (RGZ 78, 307).
  • OLG Karlsruhe, 29.04.2005 - 22 U 4/05

    Verkehrssicherungspflicht; Bereichszuständigkeit; Schiffsgläubigerrecht

    Hingegen zählt dazu nicht, wer nicht im Dienste des Schiffseigners steht (BGHZ 3, 34, 39; vgl. auch BGHZ 26, 152, 155; 70, 113, 115).

    So ist die Haftung des Eigners einer Schute für Schäden bejaht worden, die an einem anderen Fahrzeug dadurch entstanden sind, dass sich die Leute eines selbständigen Betriebes, den er betraut hatte, die stilliegende Schute zu bewachen, hierbei nachlässig verhalten haben (BGHZ 3, 34, 40 f.).

    Insoweit ist für wesentlich angesehen worden, dass die im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig gewordenen Personen typische Schiffsdienste verrichtet haben, mit denen erfahrungsgemäß besondere Gefahren verbunden sind, und die Gleichheit der Interessenlage es für geboten erscheinen ließ, dem Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren (vgl. BGHZ 3, 34, 40 f.; 26, 152, 155; 57, 309, 313).

  • BGH, 29.11.1971 - II ZR 8/70

    Haftung des Eigners eines Jollenkreuzers

    Rechtsprechung und Schrifttum haben deshalb bei der Erörterung dieser Frage entscheidend auf die Fahrzeuggröße abgehoben und als Schiff im Sinne des Binnenschiffahrtsgesetzes stets nur solche Fahrzeuge betrachtet, die eine "nicht ganz unbedeutende" Größe besitzen (BGHZ 3, 34, 43 [BGH 29.06.1951 - I ZR 27/51] ; BGH LM (Nr. 3) § 4 BinnSchG; Vortisch/Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht 3. Aufl. Anm. 2 f und 5 b zu § 1 BinnSchG; Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt 4. Aufl. S. 50/51; vgl. auch Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht Bd. I S. 228 und Schlegelberger/Liesecke, Seehandelsrecht S. 5/6).

    Denn dieses Gesetz gilt auch für Schiffe, die zu Sport- oder Vergnügungszwecken bestimmt sind (BGHZ 3, 34, 43) [BGH 29.06.1951 - I ZR 27/51] .

    § 3 BinnSchG kommt allerdings unmittelbar nur zum Zuge, wenn ein Dienst verhältnis zwischen dem Schiffseigner und dem schuldhaft handelnden Besatzungsmitglied besteht (BGHZ 3, 34, 39 [BGH 29.06.1951 - I ZR 27/51] ; vgl. auch Stenographische Berichte a.a.O. S. 313).

    Nun ist aber in BGHZ 3, 34, 40 [BGH 29.06.1951 - I ZR 27/51] bereits ausgeführt, daß die Haftungsbestimmungen der §§ 3, 4, 114 BinnSchG entsprechend anzuwenden sind, wenn die Gleichheit der Interessenlage es gebietet, den Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren.

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2024 - 22 U 1/21

    Rechtsstatut eines Forderungsübergangs, Ansprüche des Eigentümers eines

    Denn eine entsprechende Anwendung wurde lediglich in Konstellationen erwogen, bei denen im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig gewordene Personen typische Schiffsdienste verrichtet haben, mit denen erfahrungsgemäß besondere Gefahren verbunden sind, weshalb die Gleichheit der Interessenlage es für geboten erscheinen ließ, dem Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren (vgl. z. B. BGHZ 3, 34, 40 f.; Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 29. April 2005 - 22 U 4/05 BSch - [juris 36]).
  • BGH, 17.10.1983 - II ZR 97/83

    Haftung beim Schubverband

    Hingegen zählt dazu nicht, wer nicht im Dienste des Schiffseigners steht (BGHZ 3, 34, 39; vgl. auch BGHZ 26, 152, 155; 70, 113, 115) [BGH 19.12.1977 - II ZR 136/75].

    So ist die Haftung des Eigners einer Schute für Schäden bejaht worden, die an einem anderen Fahrzeug dadurch entstanden sind, daß sich die Leute eines selbständigen Betriebes, den er betraut hatte, die stilliegende Schute zu bewachen, hierbei nachlässig verhalten haben (BGHZ 3, 34, 40 f.).

    Insoweit ist für wesentlich angesehen worden, daß die im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig gewordenen Personen typische Schiffsdienste verrichtet haben, mit denen erfahrungsgemäß besondere Gefahren verbunden sind, und die Gleichheit der Interessenlage es für geboten erscheinen ließ, dem Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren (vgl. BGHZ 3, 34, 40 f.; 26, 152, 155; 57, 309, 313).

  • BGH, 16.12.1996 - II ZR 268/95

    Gefährdung eines Schiffsgläubigerrechts durch Veräußerung des haftenden Schiffes

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Vorschrift zwar unmittelbar nur zum Zuge, wenn ein Dienstverhältnis zwischen dem Schiffseigner und dem schuldhaft handelnden Besatzungsmitglied bestand, kraft dessen es auf eine gewisse Dauer in den arbeitsteiligen Organismus der Schiffsdienste und der Bordgemeinschaft eingegliedert war (BGHZ 3, 34, 39; 26, 152, 155; 57, 308, 313; Urt. v. 1. März 1979 - II ZR 215/77, VersR 1979, 570, 571).

    Der Schiffseigner haftet allerdings, wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung gegründet wird, nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BinSchG grundsätzlich dinglich begrenzt nur mit Schiff und Fracht; dies gilt unabhängig davon, ob ihn als Eigner gemäß § 3 Abs. 1 BinSchG unmittelbar die Verantwortung für Fehler der Besatzung trifft oder ob er lediglich in die während der Dauer eines Ausrüsterverhältnisses zunächst begründete beschränkt-dingliche Haftung des Ausrüsters (§ 2 Abs. 1 BinSchG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 3, 103 BinSchG) nach Rückgabe des Schiffes eintritt (vgl. dazu RGZ 78, 307, 310; BGHZ 3, 34, 45; 25, 244, 250), wie es bei einer ursprünglichen Haftung der Streithelferin hier der Fall gewesen wäre.

  • BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51

    Kollision mit Kriegsschiffen. Währungsreform

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 29. Juni 1951 (BGHZ 3, 34 ff [43]) ausgeführt, der Sinn und Zweck der Bestimmung des § 774 HGB sei, daß der Schiffseigner, solange er den Schaden, für den er mit dem Schiff hafte, nicht beglichen habe, das Schiff nicht der Gefahr aussetzen dürfe, daß es bei einer neuen Fahrt Schaden erleide.
  • BGH, 12.12.1957 - II ZR 88/57

    Rechtsmittel

    Denn zu den "übrigen auf dem Schiff angestellten Personen" sind, wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 3, 34 [39] zu § 3 BSchG unter ausdrücklichem Hinweis auf die gebotene enge Auslegung des § …

    Da aber die Stauer und Stauervizen typische Schiffsdienste, mit denen erfahrungsgemäß besondere Gefahren verbunden sind, verrichten (§ 514 HGB) und hierbei mittelbar den Weisungen des Kapitäns bzw. des Ladungsoffiziers unterliegen, ist im Sinne der Haftungsbestimmungen der §§ 485, 486 Abs. Nr. 3 ihre Gleichstellung mit den Personen der Schiffsbesatzung gerechtfertigt; die erwähnten Vorschriften sind daher auf die Verrichtungen der Stauereiarbeiter eines selbständigen Stauereiunternehmens entsprechend anzuwenden (RGZ 126, 35 [38 ff]; vgl. auch RGZ 111, 37 [39]; Schaps §§ 481 Anm. 15, 485 Anm. 1; Wüstendörfer S. 174 f; Abraham, Das Seerecht, S. 65; ebenso BGHZ 3, 34 [40] für den von einem selbständigen Wachunternehmen angestellten Wachmann eines Binnenschiffes; RGZ 119, 270 für den selbständigen Festmacher eines Binnenschiffes).

  • OLG Köln, 19.09.1995 - 3 U 214/94

    Haftungsrechtliche Regulierung eines Unfalls in der Binnenschifffahrt; Tatbestand

    Zu den "übrigen auf dem Schiff angestellten Personen" sind nämlich nur diejenigen zu rechnen, die als Arbeitnehmer kraft eines auf eine gewisse Dauer berechneten unmittelbaren Dienstverhältnisses in den arbeitsteiligen Organismus der Schiffsdienste und der Bordgemeinschaft eingegliedert sind (BGHZ 3, 34, 39).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 1 Binnenschiffahrtsgesetz in Betracht, wenn die Gleichheit der Interessenlage es erfordert, einem durch einen Schiffsunfall Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren (BGHZ 3, 34, 40; BGHZ 57, 309, 313; BGH, VersR 1979, 570, 571).

  • BGH, 26.09.1957 - II ZR 274/56

    Ausrüster. Beschränkt persönliche Haftung

    Sofern nicht vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen und die Anwendung des § 278 BGB ermöglichen, wäre eine Haftung des den Kapitän mit der Führung eines Nichterwerbsschiffes betrauenden Nichteigentümers nur unter dem Gesichtspunkt des § 831 BGB gegeben und damit dem Geschäftsherrn der Entlastungsbeweis eröffnet, was dem Grundgedanken der seerechtlichen Haftung des Reeders und Ausrüsters für die von dem Schiff ausgehenden Gefahren widersprechen würde (vgl. BGHZ 3, 34 [40]), zumal aus einer nur auf § 278 oder § 831 BGB zu stützenden Haftung kein Schiffsgläubigerrecht entsteht und damit die Verwirklichung des Anspruchs des Geschädigten gefährdet werden kann.

    Da das Ausrüsterverhältnis der Wertt mit der Abnahme des Schiffes durch die Beklagte beendigt war, ist die Beklagte als nunmehriger Reeder für die Klage aus dem Schiffsgläubigerrecht passiv legitimiert (RGZ 78, 307 [310]; BGHZ 3, 45 [BGH 29.06.1951 - I ZR 27/51]).

  • KG, 28.01.1974 - 12 U 999/73

    Motorjacht; Schiff; Eigner; Haftung; Schaden

    § 3 BinnSchG ist daher unmittelbar nur anzuwenden, wenn ein Dienstverhältnis zwischen Schiffseigentümer und dem schuldhaft handelnden Besatzungsmitglied bestanden hat (BGHZ 3, 34, 39 = NJW 1952, 64, 65; BGHZ 57, 309, 313 = NJW 1972, 538, 5401]).

    Eine gleiche Interessenlage liegt zum Beispiel vor, wenn der Schiffseigner Arbeiten, die typische Schiffsgefahren abwenden sollen, so die Bewachung beladener Schuten, nicht durch Angehörige der Schiffsbesatzung, sondern durch Angehörige eines anderen, selbständigen Betriebes ausführen lässt und hierbei Schäden entstehen (BGHZ 3, 34, 40 ff = NJW 1952, 64, 65).

  • OLG Köln, 15.03.1983 - 3 U 153/82
  • BGH, 29.04.1985 - II ZR 146/84

    Aufrechnung mit Forderungen aus dem Schiffskasko nach Zusammenstoß von

  • BGH, 19.12.1977 - II ZR 148/76

    Haftung bei Schubverband

  • BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/75

    Reederhaftung

  • BGH, 01.03.1979 - II ZR 215/77

    Schiffseigner - Ausrüster - Haftung - Gefälligkeit - Kollision - Mitverschulden

  • OLG Hamburg, 23.06.1977 - 6 U 170/76
  • BGH, 21.03.1983 - II ZR 179/82

    Ersatz eines durch Verlust eines Ankers an einem anderen Schiff entstandenen

  • BGH, 22.12.1953 - IV ZR 72/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.05.1961 - II ZR 173/59

    Haftung des Schiffseigner-Schiffers eines Sportmotorbootes

  • BGH, 10.06.1968 - II ZR 27/66

    Schiffszusammenstoß bei Schwarzfahrt

  • OLG Düsseldorf, 11.07.1975 - 3 W 64/75
  • BGH, 02.12.1955 - I ZR 22/54

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht