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   BGH, 08.11.1951 - IV ZR 10/51   

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https://dejure.org/1951,47
BGH, 08.11.1951 - IV ZR 10/51 (https://dejure.org/1951,47)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1951 - IV ZR 10/51 (https://dejure.org/1951,47)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1951 - IV ZR 10/51 (https://dejure.org/1951,47)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 3, 342
  • NJW 1952, 142
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 11.03.1919 - II 392/18

    Internationales Privatrecht bei Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums

    Auszug aus BGH, 08.11.1951 - IV ZR 10/51
    Dass es bezüglich der Beweislastverteilung Normen des Schweizer Rechts unrichtig angewandt hat, kann nach § 549 ZPO mit der Revision nicht gerügt werden (vgl. RGZ 95, 164; Warneyer 1930, 144 und die nichtveröffentlichten Entscheidungen des Reichsgerichts vom 5. Mai 08 - III 460/07 -, 27. Juni 21 - VI 146/21 - und 12. Juni 22 - IV 744/21 -).

    Soweit es sich um Fragen handelt, die nach nichtrevisiblem Recht, zu entscheiden sind, können nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, grundsätzlich keine Revisionsrügen aus §§ 139 u. 286 ZPO erhoben werden (vgl. RGZ 95, 164; 150, 283 [286]; 159, 33 ff [51 f]; Warneyer 33, Nr. 31, JW 38, 173 und DR 40, 587).

  • RG, 29.10.1938 - II 178/37

    1. Kann eine Haftung für rechtsgeschäftliches Handeln im Namen einer erst im

    Auszug aus BGH, 08.11.1951 - IV ZR 10/51
    Soweit es sich um Fragen handelt, die nach nichtrevisiblem Recht, zu entscheiden sind, können nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, grundsätzlich keine Revisionsrügen aus §§ 139 u. 286 ZPO erhoben werden (vgl. RGZ 95, 164; 150, 283 [286]; 159, 33 ff [51 f]; Warneyer 33, Nr. 31, JW 38, 173 und DR 40, 587).

    Dieser Grundsatz greift nur dann nicht durch, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem ausländischen Recht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wenn also insbesondere die Vorschrift des § 286 ZPO insofern verletzt ist, als der Berufungsrichter ein Vorbringen, einen Beweisantrag oder das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme übersehen hat, obwohl es von dem Rechtsstandpunkt aus, den er für das nichtrevisible Recht eingenommen hat, beachtlich war (vgl. RGZ 78, 156; 159, 33 ff [51 f]).

  • RG, 17.04.1882 - I 706/81

    Begründung der Revision mit einer Verletzung der Grundsätze der Beweislast und

    Auszug aus BGH, 08.11.1951 - IV ZR 10/51
    Die Verweisung auf das ausländische materielle Recht enthält zwangsnotwendig eine Verweisung auf die dafür geltenden Beweislastregeln des betreffenden Rechts, da anders eine Anwendung dieses Rechts in allen Fällen, wo der Tatbestand der ausländischen Rechtsnorm nicht voll erwiesen ist, überhaupt nicht möglich wäre (vgl. im Ergebnis übereinstimmend RGZ 6, 412 und Stein-Jonas-Schönke § 282 IV Ziff 3).
  • RG, 19.12.1911 - VII 76/11

    Auflassungsvollmacht Stempel

    Auszug aus BGH, 08.11.1951 - IV ZR 10/51
    Dieser Grundsatz greift nur dann nicht durch, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem ausländischen Recht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wenn also insbesondere die Vorschrift des § 286 ZPO insofern verletzt ist, als der Berufungsrichter ein Vorbringen, einen Beweisantrag oder das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme übersehen hat, obwohl es von dem Rechtsstandpunkt aus, den er für das nichtrevisible Recht eingenommen hat, beachtlich war (vgl. RGZ 78, 156; 159, 33 ff [51 f]).
  • RG, 17.02.1936 - IV 265/35

    Ist nach Art. 30 EG.z.BGB. die Anwendung eines ausländischen Gesetzes auch dann

    Auszug aus BGH, 08.11.1951 - IV ZR 10/51
    Soweit es sich um Fragen handelt, die nach nichtrevisiblem Recht, zu entscheiden sind, können nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, grundsätzlich keine Revisionsrügen aus §§ 139 u. 286 ZPO erhoben werden (vgl. RGZ 95, 164; 150, 283 [286]; 159, 33 ff [51 f]; Warneyer 33, Nr. 31, JW 38, 173 und DR 40, 587).
  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als

    c) Der Bundesgerichtshof hat für den Bereich des Zivilrechts - ausgehend vom ehemaligen Wortlaut des § 549 Abs. 1 ZPO bzw. § 545 Abs. 1 ZPO - stets die Revisibilität ausländischen Rechts verneint (seit BGH 8. November 1951 - IV ZR 10/51 - BGHZ 3, 343; vgl. zuletzt zu § 545 Abs. 1 ZPO in der bis 31. August 2009 geltenden Fassung BGH 20. Juli 2012 - V ZR 142/11 - Rn. 33).
  • BGH, 19.07.2011 - VI ZR 217/10

    Behandlung eines deutschen Patienten in einem Schweizer Kantonsspital - Anwendung

    Soweit es um Fragen geht, die nach nicht revisiblem Recht zu entscheiden sind, kann eine derartige Verfahrensrüge nur dann erhoben werden, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem ausländischen Recht gibt, die Urteilsbegründung nach § 286 ZPO zu beanstanden ist, wenn also das Berufungsgericht ein Vorbringen, einen Beweisantrag oder das Ergebnis einer Beweisaufnahme übersehen hat, obwohl es von dem Rechtsstandpunkt aus, den es für das nicht revisible Recht eingenommen hat, beachtlich war (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1957 - V ZR 75/56, BGHZ 24, 159, 164; vom 8. November 1951 - IV ZR 10/51, BGHZ 3, 343, 346 f. mwN; vom 1. April 1987 - IVb ZR 40/86, NJW 1988, 636, 637).
  • BGH, 18.01.1988 - II ZR 304/86

    Auslegung eines Antrags als Feststellungsantrag - Rechtsschutzinteresse für die

    Denn das Revisionsgericht kann nachprüfen, ob das Berufungsgericht ein Vorbringen, das es entsprechend der Regelung des ausländischen Rechts für wesentlich gehalten hat, unbeachtet gelassen hat (BGHZ 3, 342, 347; 24, 159, 164; Urt. v. 27. April 1977 - VII ZR 184/75, WM 1977, 793, 794; RGZ 78, 155, 156; 159, 33, 51/52; Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 562 Rdnr. 3; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., § 549 Anm. 2 B).
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