Rechtsprechung
   BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters; ausgleichsfähige Vermittlungsprovisionen; nicht ausgleichspflichtige Verwaltungsprovisionen; Ausschlussfrist; Abschlussfolgeprovision; Einmalprovision

  • hi-tech-media.biz

    Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters - ausgleichsfähige Vermittlungsprovisionen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 87b Abs. 3
    Zulässigkeit der Vereinbarung einer pauschalierten Provision

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 30, 98
  • NJW 1959, 1430
  • BB 1959, 574
  • DB 1959, 677



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00  

    Handelsrecht - Handelsvertretervertrag mit Tankstellenpächter

    Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind nach dem Sinn und Zweck des § 89 b HGB nur die Provisionen, die der Handelsvertreter für seine Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit erhält (BGHZ 30, 98, 101 f).

    Denn die Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit des Handelsvertreters führt zur Schaffung eines Kundenstammes, von dem der Unternehmer auch nach Vertragsbeendigung profitiert, und dafür soll dem Handelsvertreter mit dem Ausgleichsanspruch eine noch ausstehende Vergütung zuteil werden (st. Rspr.; BGHZ 24, 214, 221; 24, 223, 228 f; 30, 98, 101 f; vgl. auch Amtliche Begründung, BT-Drucks. I/3856, S. 33, 35).

    Den Vermittlungs- und Abschlußprovisionen gegenüberzustellen sind deshalb die für den Ausgleichsanspruch nicht zu berücksichtigenden Provisionen oder Provisionsanteile, die der Handelsvertreter für Tätigkeiten erhält, die über seine "werbende" (vermittelnde, abschließende) Tätigkeit hinausgehen und mit denen der Handelsvertreter zusätzliche, für die Schaffung eines Kundenstammes nicht ausschlaggebende Aufgaben erfüllt, die ihm der Unternehmer überträgt und vergütet (vgl. BGHZ 30, 98, 102 f; zum Tankstellenhalter: BGH, Urteil vom 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860; BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 66/87, NJW-RR 1988, 1061; Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, NJW 1998, 66 unter B I 3; VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71 unter B I 1).

    Der in der Klausel verwendete Begriff "verwaltende Tätigkeiten" ist von der Rechtsprechung im Handelsvertreterrecht gebildet worden, um damit die bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigungsfähigen, für solche Tätigkeiten gezahlten Provisionen oder Provisionsanteile zu bezeichnen (vgl. BGHZ 30, 98; 34, 310; 55, 45; 59, 125; zum Tankstellenhalter erstmals: BGH, Urteil vom 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860; Senatsurteile vom 6. August 1997, aaO unter B I 3 bzw. B I 1).

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 117/03  

    Versicherungsrecht - Provisionsverluste eines Versicherungsvertreters

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Provisionen, für deren Verlust dem Versicherungsvertreter ein Ausgleich nach § 89 b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB zusteht, nur die Abschlußprovisionen und nicht die Provisionen, die für die Verwaltung des vom Versicherungsvertreter geworbenen (oder ihm vom Versicherungsunternehmen übertragenen) Versicherungsbestandes gewährt werden (BGHZ 30, 98, 103 ff.; 55, 45, 49 f., jew.m.w.Nachw.).

    Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, daß in der als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit enthalten sind (BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51).

    bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht darin, daß dem Schuldner Verwaltungsprovisionen nicht nur für die von ihm selbst geworbenen, sondern in nahezu gleicher Höhe auch für die ihm übertragenen Versicherungsbestände, für die ihm keine Abschlußprovision zustand, gezahlt wurde, ein erhebliches Indiz gegen die Annahme gesehen, die Verwaltungsprovision sei auch zur weiteren Abgeltung der Vermittlungsleistung des Vertreters bestimmt (vgl. BGHZ 30, 98, 106).

    Eine solche Provisionsstruktur ist typisch für eine Einmalprovision, durch die die Vermittlungsleistung vollständig abgegolten wird (BGHZ 30, 98, 106, 107; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 7. Auflage, Rdnr. 884 ff.; Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 89b Rdnr. 133).

    Auch wenn Maßnahmen der Bestandspflege und der Stornoabwehr sowie die Betreuung der Versicherungskunden in Schadensfällen sich besonders dazu eignen mögen, im Kreis der Versicherungsnehmer ein günstiges Klima für die Sicherung des Fortbestands oder die Erweiterung bestehender Verträge oder für den Abschluß neuer Versicherungsverträge zu schaffen, handelt es sich bei den dafür gezahlten Verwaltungsprovisionen nicht um solche Provisionen, die der Vertreter für Vermittlung oder Abschluß neuer Versicherungsverträge erhält und die allein für seinen Ausgleichsanspruch Berücksichtigung finden können (BGHZ 30, 98, 103).

  • BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69  

    Berücksichtigung einer langen Vertragsdauer bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs

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  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04  

    Ausgleich nach "Grundsätzen" unschlagbar günstig? - Skepsis bei "absolut

    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Ausgleichsberechnung allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu legen sind, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den Neuabschluß von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, und daß Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) unberücksichtigt bleiben (st.Rspr. seit BGHZ 30, 98, zuletzt Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, VersR 2004, 376 unter II 1 m.w.Nachw.).

    Die Vorschrift ist abdingbar und läßt daher Raum für abweichende Vereinbarungen, die auch vorsehen können, daß die Vermittlung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses mit einer sogenannten Einmalprovision abgegolten sein soll (Hopt aaO Rdnr. 19) und daß weitere Provisionen allein für Betreuung und Bestandspflege, also für vermittlungsfremde Aufgaben des Vertreters, gezahlt werden (vgl. BGHZ 30, 98, 106 f.; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 a dd).

    Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, daß in der als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit enthalten sind (BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 a).

  • BGH, 25.09.2002 - VIII ZR 253/99  

    Handelsvertreter - Wirksamkeit einer vorformulierten Vergütungsbestimmung

    aa) Der in der Klausel verwendete Begriff "verwaltende Tätigkeiten" ist von der Rechtsprechung im Handelsvertreterrecht gebildet worden, um damit die bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigungsfähigen, für solche Tätigkeiten gezahlten Provisionen oder Provisionsanteile zu bezeichnen (vgl. BGHZ 30, 98; 34, 310; 55, 45; 59, 125; zum Tankstellenhalter erstmals: BGH, Urteil vom 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860; Senatsurteile vom 6. August 1997, aaO unter B I 3 bzw. B I 1).
  • OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05  
    Denn ihnen zufolge dient der Ausgleichsanspruch des Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters im Gegensatz zu dem des Warenhandelsvertreters nicht dem Ausgleich für Folgegeschäfte, die der Unternehmer nach dem Ausscheiden des Vertreters mit den von diesem geworbenen Stammkunden schließt, sondern allein dem Ausgleich für noch nicht vollständig ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, vom Versicherungsvertreter vermittelten Verträgen, soweit diese Provisionsansprüche infolge der Beendigung des Vertretervertrages entfallen (BGH NJW 1959, 1430, 1432; NJW-RR 2005, 1274, 1276; BGH, Urt. vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 27; Senatsurteil vom 18. September 2008 - 18 U 104/05 - Tz. 62 f.).

    Zum Anderen bleiben Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste außer Betracht, da der Ausgleichsanspruch nach dem Gesetz nur für die für den Handelsvertreterbegriff wesentliche Tätigkeit, also die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit, nicht jedoch auch für solche Aufgaben gewährt wird, die an sich dem Unternehmer selbst obliegen und für den Handelsvertreter zusätzliche Aufgaben darstellen (st. Rspr.: BGH NJW 1959, 1430, 1431 f.; NJW-RR 2005, 1274, 1275; BGH, Urt. vom 23.11.2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 30; Senatsurteil vom 18.09.2008 - 18 U 104/05, Tz. 65 m.w.N.).

    Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht sind dem Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvermittlers nach ständiger Rechtsprechung nur solche Provisionsanteile zugrunde zu legen, die für seine vermittelnde, also auf den Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, nicht hingegen auch Vergütungen für sonstige dem Versicherungsvertreter übertragene Aufgaben wie der Bestandspflege, der Stornoabwehr, der Bearbeitung von Schadensfällen, der Kontaktpflege und der Kundenbetreuung im Hinblick auf die Erhaltung und Erweiterung des Versicherungsbestandes (BGH NJW 1959, 1430, 1432; NJW-RR 2005, 1274, 1275; BGH, Urt. vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 30).

    Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB ist die Abgeltung solcher dem Unternehmer verbleibenden Vorteile, die ihm nach Vertragsbeendigung aus der handelsvertreterspezifischen Tätigkeit des Versicherungsvermittlers verbleiben; hingegen soll ein Ausgleich nicht auch für solche Tätigkeiten erfolgen, die an sich dem Unternehmer selbst obliegen und die für den Handelsvertreter zusätzliche Aufgaben darstellen, für den Begriff des Handelsvertreters jedoch nicht wesentlich sind (so schon BGH NJW 1959, 1430, 1431).

  • BGH, 22.11.1984 - I ZR 101/82  

    Alleinstellungsberechtigung unter Inhabern gleicher Familiennamen

    a) Bei der Ermittlung der für den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB maßgeblichen Unternehmervorteile im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Bestimmung ist auszugehen von dem vom Handelsvertreter für den Unternehmer geschaffenen Kundenstamm, weil der Ausgleich nach § 89 b HGB die Vergütung für die Überlassung des vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamms an den Unternehmer ist (BGHZ 24, 214, 222; 30, 98, 101, 102; 69, 112, 116; st. Rspr.).

    Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt nicht nur für Versicherungsvertreter (BGHZ 30, 98, 101, 102, 103; 55, 45, 49, 50), für Bausparkassenvertreter (BGHZ 34, 310, 313, 314, 315; 59, 125, 128, 129, 130) und für Bezirksstellenleiter von Toto- und Lotto-Unternehmen (BGHZ 59, 87, 94; BGH, Urt. v. 4.6.1975 - I ZR 130/73, LM HGB § 89 b Nr. 48 Bl. 2 R, 3 = WM 1975, 931, 935) ausgesprochen, sondern allgemein auch für Warenvertreter (BGHZ 30, 98, 101, 102, 103; 55, 45, 50; 56, 242, 248).

    Übernimmt der Handelsvertreter neben seiner Vermittlungs- und Abschlußtätiekeit weitere Aufgaben, für die er ebenfalls Provision erhält, handelt es sich dabei regelmäßig um Tätigkeiten, die - wie die hier in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten (Lagerhaltung, Auslieferung, Inkasso) - für den Begriff des Handelsvertreters nicht wesentlich sind und für die Werbung des Kundenstamms keine entscheidende Rolle spielen (BGHZ 30, 98, 101, 102; 55, 45, 50, 51; BGH, Urt. v. 4.5.1975 - I ZR 130/73, aaO.).

  • BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04  

    Handelsrecht - Zur Provisionsvereinbarung eines Versicherungsvertretervertrages

    a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Ausgleichsberechnung allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu legen sind, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, und dass Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) unberücksichtigt bleiben (st. Rspr. seit BGHZ 30, 98; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, WM 2004, 1483 = VersR 2004, 376 unter II 1; Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866 = VersR 2005, 1283 unter II 1).

    Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, dass in der als Verwaltungsprovision bezeichneten Vergütung zumindest Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit enthalten sind (vgl. BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51).

  • BGH, 06.07.1972 - VII ZR 75/71  

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Bausparkassenvertreters

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  • BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 350/04  

    Handelsrecht - Ausgleichsanspruch wegen Weitergabe von einer Kundenkartei

    Der Handelsvertreter soll damit eine Gegenleistung für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Vertragsbeendigung nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers erhalten, wie er in der Schaffung des Kundenstamms liegt (BGHZ 24, 30, 33; 24, 214, 221 f.; 30, 98, 101 f.; 55, 45, 54; 56, 290, 294).
  • OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 16 U 77/05  
  • BGH, 23.02.1961 - VII ZR 237/59  

    Ausgleichsanspruch des Bausparkassenvertreters

  • OLG München, 10.03.1993 - 7 U 5352/92  

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters

  • OLG Frankfurt, 30.06.2000 - 10 U 217/99  

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters

  • BGH, 22.06.1972 - VII ZR 36/71  

    Bezirksstellenleiter von Lotto und Toto Handelsvertreter

  • OLG München, 13.11.1991 - 7 U 6544/90  

    HGB § 89b

  • BGH, 06.02.1964 - VII ZR 100/62  

    Berücksichtigung von ersparten Betriebsunkosten des Handelsvertreters bei der

  • OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 5 U 101/09  

    § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 89b Abs 1 S 1 HGB

  • BFH, 29.06.1987 - X R 11/81  

    Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler

  • OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05  

    Kein Ausgleich für „Verwaltungsprovisionen“ - Erneute Absage an

  • BGH, 03.06.1971 - VII ZR 23/70  

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs

  • KG, 21.05.2007 - 23 U 87/05  

    Pachtrecht - Fristlose Kündigung wegen kreditierter Treibstoffverkäufe?

  • BGH, 15.02.1965 - VII ZR 194/63  

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs; Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen

  • BGH, 04.06.1975 - I ZR 130/73  
  • BAG, 21.05.1985 - 3 AZR 283/83  

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters

  • BSG, 29.01.1981 - 12 RK 63/79  
  • OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02  

    Zur Frage der Einbeziehung sog. Folgeprovisionen in den einem

  • BGH, 07.03.1985 - I ZR 204/82  
  • LG Frankfurt/Main, 02.05.2001 - 9 O 47/99  
  • BGH, 20.12.1962 - VII ZR 60/61  
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