Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1959 - V ZR 204/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,161
BGH, 30.10.1959 - V ZR 204/57 (https://dejure.org/1959,161)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1959 - V ZR 204/57 (https://dejure.org/1959,161)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/57 (https://dejure.org/1959,161)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,161) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 31, 144
  • NJW 1960, 42
  • MDR 1960, 41
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.02.1953 - I ZR 106/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1959 - V ZR 204/57
    Ihr neigt ersichtlich auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zu, obgleich er die Frage in seinem Beschluß vom 24. Februar 1953 (I ZR 106/51, DM ZPO § 71 Nr. 2) letzten Endes offen gelassen hat.
  • RG, 21.10.1925 - I 319/24

    Nebenintervention; Streitwert

    Auszug aus BGH, 30.10.1959 - V ZR 204/57
    Die Stellungnahme des Reichsgerichts zu der aufgeworfenen Frage war nicht einheitlich; es hat sich in DR 1942, 591 Nr. 23 der zuerst wiedergegebenen Ansicht angeschlossen, also die konkrete Interessenlage als ausschlaggebend angesehen, während es in RGZ 111, 410 davon ausgegangen war, daß für die im Rechtsstreit tatsächlich zur Durchführung gelangte Nebenintervention die Gerichtsgebühren nach dem Streitgegenstand des Hauptprozesses zu berechnen seien.
  • BGH, 29.10.1957 - 1 StR 390/57
    Auszug aus BGH, 30.10.1959 - V ZR 204/57
    Die Ansicht, wonach der Streitwert für die durchgeführte Nebenintervention sich nach dem konkreten wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers bemessen soll, müßte außerdem folgerichtig dazu führen, daß in manchen Fällen der Wert, da dieses Interesse sehr wohl den Streitgegenstand der Hauptsache übersteigen kann, höher als zwischen den Parteien festzusetzen wäre; ein solches Ergebnis liefe aber offensichtlich den Grundsätzen der Streitwertberechnung im Zivilprozeß zuwider, weshalb es auch mit Recht allgemein abgelehnt wird (Wieczorek a.a.O.; OLG München MDR 1958, 112 Nr. 41; vgl. auch KG OLG 23, 65).
  • BGH, 12.01.2016 - X ZR 109/12

    Rechtsanwaltskosten: Gesonderte Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit

    Solche Aspekte betreffen das Innenverhältnis zwischen ihm und der unterstützten Partei; sie sind für den Rechtsstreit weder relevant noch in diesem aufzuklären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/57, BGHZ 31, 144; vom 11. Dezember 2012 - II ZR 233/09, JurBüro 2013, 477).
  • BGH, 03.07.2018 - II ZB 28/16

    Rechtliches Interesse eines Gesellschafters am Beitritt zum Rechtsstreit bei

    Ein Beitritt ist nicht nur unteilbar zu allen im Prozess anhängigen, sondern vielmehr auch möglich zu einzelnen Streitgegenständen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/57, BGHZ 31, 144, 146; MünchKommZPO/Schultes, 5. Aufl., § 66 Rn. 20; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 66 Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 30.08.2019 - 8 W 39/19

    Gebührenstreitwert der Nebenintervention

    Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache zumindest dann überein, wenn der Streithelfer im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei (s. etwa BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57 -, BGHZ 31, 144, 146 ff.; Beschluss vom 11.12.2012 - II ZR 233/09 -, juris; OLG München, Beschluss vom 11.06.2019 - 9 W 635/19 Bau -, juris; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 3, Rdnr. 108; Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 3, Rdnr. 99).

    Ob das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers dem der Hauptpartei gleichkommt oder ob es geringer oder gar höher ist, betrifft demgegenüber - ebenso wie etwaige Rückgriffsansprüche zwischen der unterstützten Hauptpartei und dem Streithelfer - allein das Innenverhältnis zwischen diesen; sie sind für den Rechtsstreit weder relevant noch in diesem aufzuklären (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57 -, BGHZ 31, 144, 147; Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12 -, NJW-RR 2016, 831, 832).

    Während des Prozesses und im Verhältnis zur Gegenpartei steht der Streithelfer nicht anders da als die Hauptpartei, und sein prozessuales Verhalten bezieht sich auf denselben Streitgegenstand wie dasjenige der Parteien selbst (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57 -, BGHZ 31, 144, 147; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2015 - VI-W (Kart) 1/15 -, NJOZ 2015, 1963, 1964).

    Zudem würde ein Abstellen auf die wirtschaftlichen Belange des Streithelfers, die hinter seinem Beitritt stehen, erhebliche Unsicherheiten in das Wertfestsetzungsverfahren hineintragen und das Gericht hätte, was nicht sachgerecht erscheint, zur Ermittlung des Interesses des Streithelfers für die Streitwertfestsetzung Rechtsbeziehungen zu untersuchen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57 -, BGHZ 31, 144, 147; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2015 - VI-W (Kart) 1/15 -, NJOZ 2015, 1963, 1964).

    Es gibt daher keinen Grund, den Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention oberhalb des Streitwerts der Hauptsache festzusetzen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57 -, BGHZ 31, 144, 148; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 3, Rdnr. 108).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht