Rechtsprechung
   BGH, 21.04.1960 - II ZR 21/58   

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 32, 194
  • NJW 1960, 1201



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Wird zitiert von ... (38)  

  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99  

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Voraussetzungen und Umfang

    Der Ausgleichsanspruch tritt im Falle einer aus besonderen Gründen nicht abwehrbaren verbotenen Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) neben den Schadensersatzanspruch wegen Besitzverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB), der in der Rechtsprechung von jeher anerkannt ist (RGZ 59, 326; 170, 1, 6; BGHZ 32, 194, 204), aber ein Verschulden des Störers voraussetzt.
  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 28/69  
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  • BGH, 26.03.1974 - VI ZR 103/72  

    Beschädigung der gemeinschaftlichen Sache durch einen Mitbesitzer

    Nach allgemeiner Meinung genießt der Besitz Deliktsschutz nach § 823 Abs. 1 BGB (Nachw. bei BGHZ 32, 194, 204).

    In BGHZ 32, 194 hat allerdings der Bundesgerichtshof dem mittelbaren Besitzer auf Verletzung des Besitzes gestützte Ersatzansprüche gegen den unmittelbaren Besitzer mit der Begründung versagt, die den Besitz regelnden Vorschriften der § 854 ff BGB sähen keinen Schutz des mittelbaren Besitzes gegen die Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung durch den unmittelbaren Besitzer vor, es gehe deshalb nicht an, auf dem Wege über § 823 Abs. 1 BGB derartigen Schutz mit Hilfe jener Vorschriften zu schaffen, die solchen Schutz gerade nicht begründen wollten und nicht begründet haben (BGHZ 32, 204,205).

    Diese Auffassung, § 866 BGB schließe Schadensersatzanspruche der Klägerin, die aus der Beschädigung des in ihrem Mitbesitz befindlichen Aufzuges hergeleitet werden, nicht aus, widerspricht nicht den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 32, 194, 204 ff. Zwar steht dem mittelbaren gegen den unmittelbaren Besitzer "kein absolutes Recht oder eine ihm gleichzusetzende Position" zu.

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