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   BGH, 17.11.1960 - VII ZR 56/59   

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BGH, 17.11.1960 - VII ZR 56/59 (https://dejure.org/1960,244)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1960 - VII ZR 56/59 (https://dejure.org/1960,244)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1960 - VII ZR 56/59 (https://dejure.org/1960,244)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 33, 293
  • NJW 1961, 166
  • MDR 1961, 137
  • DB 1961, 29
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.07.1963 - VII ZR 120/62

    Zurechenbarkeit des Rechtsscheins eines unterschriebenen Blanketts

    Der Beklagte hatte behauptet, er habe seinen Darlehensauftrag wegen der Täuschung durch W. angefochten, Ob das zutrifft und zur Vernichtung des Vertrages geführt hat, ist bisher ungeklärt (vgl. dazu BGHZ 33/293, 295; 33, 302, 308 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 115/59] -311).

    Ihre Schadensersatzpflicht führt dazu, daß sie ihre Darlehensforderung gegen den Käufer ganz oder teilweise (§ 254 BGB) nicht geltend machen kann (BGHZ 33, 293, 299 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] -301; 33, 302, 311-313).

    Das wäre nämlich dann der Fall, wenn die Klägerin dem Beklagten gegenüber verpflichtet war, im Rahmen der ihr obliegenden Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten (vgl. BGHZ 33, 293, 295 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] -299) das Darlehen an W. nicht eher auszuzahlen, bis sie den Kraftfahrzeugbrief in Händen hatte.

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 122/65

    Finanzierung eines Teppichkaufes

    In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 36, 41; 33, 293, 295; 37, 94, 99; LM zu AbzG § 6 Nr. 5) sind bei Teilzahlungsfinanzierungsgeschäften der hier vorliegenden Art das Kaufgeschäft und das Finanzierungsgeschäft, selbst wenn sie durch den Zweck miteinander verbunden, geradezu darauf abzielen, gemeinsam einen einheitlichen Lebensvorgang - nämlich den Kauf von Ware gegen Raten zu ermöglichen und zu regeln, grundsätzlich als rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte gewertet worden.

    Schon aus diesem Grunde ist das Revisionsgericht in der Auslegung der Bedingungen frei (vgl. BGHZ 7, 365, 368; 33, 293, 296), abgesehen davon, daß das Revisionsgericht angesichts lückenhafter Gründe des Berufungsurteils nicht gehindert ist, Vertragsurkunden selbständig und frei auszulegen (LM zu BGB § 133 A Nr. 2).

    Es ist - wie in BGHZ 33, 293, 297 f im Einzelnen ausgeführt ist - eine Erfahrungstatsache, daß die Käufer bei derartigen Geschäften die formularmäßigen Empfangsbescheinigungen vielfach schon vor der Lieferung "im voraus" erteilen, ohne sich bewußt zu werden, welches große Risiko darin für sie liegt.

    Es ist zwar richtig, daß die vorstehenden Grundsätze in einer Sache entwickelt worden sind, in der ärmliche Käufer einige Möbelstücke auf Abzahlung gekauft hatten (BGHZ 33, 293).

    Aber dieser Hinweis ist inhaltlich nicht geeignet, einem Käufer und Darlehensnehmer eindeutig und unmißverständlich die für ihn schwer begreifliche Folge klar zu machen, daß er jedenfalls zahlen solle, auch wenn er die Ware nicht erhält, und deshalb nur unterschreiben dürfe, wenn die Lieferung wirklich stattgefunden hat; abgesehen davon ist die Druckgestaltung nicht derart, daß der Hinweis auch bei nur flüchtiger Betrachtung des Formulars und ohne Lesen seines sonstigen Textes unübersehbar ins Auge fiele, wie es schon in BGHZ 33, 293, 299 als erforderlich bezeichnet worden ist.

    Dieser Vortrag ist rechtlich erheblich; denn wenn er zuträfe, dürfte der Beklagte sich weder auf den Schutzgedanken des Abzahlungsgesetzes, noch darauf berufen, daß er die Verträge als eine wirtschaftliche Einheit habe betrachten können (BGHZ 33, 293, 300).

  • BGH, 30.09.1963 - VII ZR 39/62
    Zwar hat der Senat wiederholt entschieden, dass die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten die Finanzierungsbank schadensersatzpflichtig macht, so dass sie deshalb ihren Darlehensanspruch verliert (vgl. BGHZ 33, 293, 300-301; 33, 302, 311).

    b) Bei einer Anfechtung des Darlehensvertrages nach § 123 BGB wäre der Inhaber der Firma H. nicht Dritter im Sinne des Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift, wenn er Gehilfe der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen über den Darlehensvertrag war (§ 278 BGB; vgl. BGHZ 33, 293; 33, 302; BGH VII ZR 120/62 vom 11. Juli 1963 und öfter; ferner auch BGH VII ZR 138/61 vom 6. Dezember 1962).

    Das wäre dann der Fall, wenn die Klägerin in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung mit der Firma H. stand und diese damit betraut hatte, ihr Finanzierungsanträge der Kundschaft beizubringen, die Darlehensgesuche entgegenzunehmen und an sie weiterzuleiten (BGHZ 33, 293, 299 ff).

    aa) Die Klägerin muss nämlich unter Umständen für ein Verschulden H. bei den Vertragsverhandlungen und damit auch für ein Verschulden seiner Leute (N. und B.) nach § 278 BGB einstehen, wie bereits ausgeführt ist (BGHZ 33, 293; 33, 302).

    Dagegen können die genannten Umstände eine Rolle spielen für die Beurteilung der Frage, welchen Umfang die Aufklärungs- und Belehrungspflichten des Kreditinstitute gegenüber dem Käufer haben und inwieweit das Kreditinstitut sich auf Klauseln seiner formularmäßigen Geschäfts- und Darlehensbedingungen berufen kann (BGHZ 33, 293, 297), ferner für die Frage, ob und inwieweit den Käufer ein Mitverschulden nach § 254 BGB trifft (BGHZ 33, 293, 301; 33, 302, 313).

  • BGH, 02.02.1984 - IX ZR 8/83

    Formularmäßige Vereinbarung einer unbedingten Sicherungsübereignung zur Sicherung

    Die Auslegung des Formularvertrages ist deshalb durch das Revisionsgericht in vollem Umfang nachprüfbar (BGHZ 22, 109, 112/113; 33, 293, 296; 62, 251, 254; BGH, Urteil vom 28. Januar 1953 - II ZR 93/52 = LM ZPO § 549 Nr. 15; BGH, Urteil vom 24. November 1975 - III ZR 81/73 = WM 1976, 151; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1980 - V ZR 98/79 = WM 1980, 1458).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65

    Finanzierung eines Gebrauchtwagenkaufes

    Nach gefestigter Rechtsprechung sind Kauf- und Finanzierungsgeschäft, auch wenn sie - wie hier - durch den Zweck miteinander verbunden, geradezu darauf abzielen, gemeinsam einen einheitlichen Lebensvorgang zu regeln, grundsätzlich als rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte zu werten (BGHZ 20, 36, 41 [BGH 08.02.1956 - IV ZR 282/55] ; 33, 293, 295 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] ; 37, 94, 99 [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] ; LM zu AbzG § 6 Nr. 5); diese Auffassung liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde.

    Für den ähnlich liegenden Fall eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem bereits angeführten Urteil vom 5. April 1962 - VII ZR 183/60 - (BGHZ 37, 94) in Fortbildung von BGHZ 22, 90 dem Käufer nach Treu und Glauben gegenüber dem Darlehensanspruch gewisse Einwendungen - und zwar dort den Einwand, daß er von dem Verkäufer Gewährleistung für Mängel der Kaufsache nicht zu erlangen vermöge, - zugestanden, weil die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgangs in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen dürfe, den Käufer gegenüber Mängeln der Kaufsache rechtlos oder schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde (a.a.O. S. 99), allerdings unter zwei Einschränkungen (a.a.O. So 101 f): Der Käufer dürfe nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sein (entsprechend § 8 AbzG) - davon ist hier nicht die Rede - und das Finanzierungsinstitut sowie der Verkäufer müßten sich in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung zusammengetan haben und dem Käufer wirtschaftlich als eine Einheit erscheinen, der Verkäufer auch in mancher Beziehung als "Gehilfe" des Finanzierungsinstituts wirken, denn nur eine solche auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung zwischen Finanzierungsinstitut und Verkäufer, durch welche beide untereinander wirtschaftlich enger verbunden seien als jeder von ihnen mit dem Käufer, könne es rechtfertigen, dem Käufer Einwendungen gegenüber dem Darlehensanspruch zu gestatten, die an sich aus dem Rechtsverhältnis des Käufers zum Verkäufer herrühren (vgl. auch BGHZ 33, 293, 299 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] und 33, 302, 309 und 312).

    Unter diesen Umständen war die Klägerin verpflichtet, beim Abschluß des Darlehensvertrages die Käufer und Darlehensnehmer eindeutig, klar und - auch bei nur flüchtiger Betrachtung des Formulars und ohne Lesen des sonstigen Textes - unübersehbar darauf hinzuweisen, daß das Darlehen zurückgezahlt werden müsse, selbst wenn der Kaufvertrag gelöst oder die Ware nicht oder schlecht geliefert werde (BGHZ 33, 293, 298 f) [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] .

    Rahmenvertrages bedurft hätte (vgl. BGHZ 33, 293, 299) [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] .

  • BGH, 03.07.1985 - VIII ZR 102/84

    Haftung des Leasinggebers für unterlassene Hinweise des Lieferanten

    Die Hinweispflicht ergibt sich - ähnlich wie diejenige der Finanzierungsbanken beim finanzierten Abzahlungskauf hinsichtlich der aus der Trennung von Kauf- und Darlehensvertrag entstehenden Risiken (BGHZ 33, 293, 298; 47, 207, 210 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]; BGH Urteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 177/78 = NJW 1980, 2301 = WM 1980, 1111 unter III 3) - aus dem typischen Dreiecksverhältnis beim Finanzierungsleasing.

    Insbesondere hat er im Bereich des finanzierten Abzahlungskaufs die Finanzierungsbank für haftbar erklärt, wenn der mit ihrem Willen (auch) den Darlehensvertrag vorbereitende Verkäufer schuldhaft vorvertragliche Pflichten gegenüber dem Darlehensnehmer (Käufer) verletzt hatte (BGHZ 33, 293, 299; 40, 65, 69; BGH Urteil vom 10. Juli 1980 aaO unter III 3 m. w. Nachw.).

  • BGH, 26.04.1973 - III ZR 116/71

    Verpflichtung zur Rückzahlung eines Darlehens - Anforderungen an die Auslegung

    Ihre Schadensersatzpflicht kann dazu führen, daß sie die Darlehensforderung gegen den Käufer ganz oder teilweise (§ 254 BGB) nicht geltend machen kann (BGHZ 33, 293, 299 ff; 33, 302, 311 ff).

    Denn die Tätigkeit, die B. hier nach dem Willen der Klägerin oblag, die Käufer zu beraten, ihnen beim Stellen der Formularanträge behilflich zu sein und die Anträge an die Klägerin weiterzuleiten, rechtfertigt es, B. als Abschlußgehilfen anzusehen (BGHZ 33, 293; 47, 224, 230; Staudinger/Werner, BGB 10./11. Aufl. zu § 278 Anm. 8; Erman, BGB 5. Aufl. zu § 278 Rn. 23).

  • BGH, 18.12.1961 - VII ZR 260/60

    Rechtsmittel

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 33, 293, 295 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59]-299 ausgeführt hat, treffen beim finanzierten Ratenkauf den Darlehensgeber Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, um den Käufer davor zu schützen, daß das Darlehen an den Verkäufer schon vor Lieferung der Ware an den Käufer ausgezahlt wird und der Käufer dadurch Schaden leidet (vgl. auch die a.a.O. S. 296 in der Fußnote angeführten Nachweisungen).

    Gegen diese Feststellung, der gegenüber die Revision keine Rüge erhebt, bestehen umso weniger Bedenken, als der Kläger spätestens in Verbindung mit der Anfrage bei der Beklagten diese über die in einer vorzeitigen Zahlung an W. liegenden Risiken hätte aufklären und belehren müssen (vgl. BGHZ 33, 293, 298 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59]-299).

    Entscheidend ist, daß sie als ältere und geschäftsungewandte Bauersfrau mangels der gebotenen Aufklärung und Belehrung durch den Kläger die Risiken der Aufspaltung des Geschäfts in den Kaufvertrag mit W. und den Darlehensvertrag mit dem Kläger nicht übersah und nicht damit rechnete, auch dann an den Kläger zahlen zu müssen, wenn W. ihr das Fahrzeug überhaupt nicht lieferte (vgl. BGHZ 33, 293, 298) [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59].

    Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. BGHZ 33, 293, 300 f [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59]; 33, 302, 311) [BGH 17.11.1960 - VII ZR 115/59].

  • BGH, 12.06.1992 - V ZR 106/91

    Abwicklung zeitlich bestimmter Einstandspflicht für Erschließungskosten in

    Zudem gibt es keinen Anhaltspunkt, daß die Klausel über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus formularmäßig Verwendung findet (vgl. BGHZ 33, 293, 296; 47, 207, 215 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]; BGH, Urt. v. 23. November 1983, VIII ZR 197/82, NJW 1984, 669).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 134/65

    Finanzierter Abzahlungskauf. Aufklärungspflicht des Darlehensgebers

    Der erkennende Senat schließt sich bei der Entscheidung dieser Frage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an (BGHZ 33, 293; 33, 302; 40, 65; 43, 258), die es auf folgende Grundsätze abstellt:.
  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03

    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bei

  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 115/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 40/66

    Finanzierter Abzahlungskauf. Anfechtung durch Käufer

  • BGH, 08.06.1978 - III ZR 136/76

    Pflichten der Bank bei finanzierter Unternehmensbeteiligung

  • OLG Brandenburg, 12.07.2022 - 12 U 203/21

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Zu berücksichtigendes

  • OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2000 - 22 U 144/99

    Mängel beim Gattungskauf

  • BGH, 07.05.1962 - VII ZR 261/60
  • BGH, 11.10.1962 - VII ZR 156/61

    Arglistige Täuschung über das Vorliegen eines Darlehensvertrages - Bestätigung im

  • BGH, 17.05.1979 - III ZR 118/77

    Vermittlung eines Darlehensgeschäfts von Reisegewerbetreibenden - Werbung von

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 149/99

    Mitverschulden einer unerfahrenen Reiterin; Höhe des Schmerzensgeldes wegen

  • BGH, 06.04.1978 - III ZR 43/76

    Unrichtige Darstellung der Aussichten für die Übernahme einer Landesbürgschaft -

  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 62/78

    Klage auf Zahlung rückständiger Darlehensraten - Einheit zwischen Kaufvertrag und

  • BGH, 05.04.1962 - VII ZR 183/60

    Finanzierter Abzahlungskauf. Sachmängel

  • BGH, 28.02.1974 - VII ZR 127/71

    Ansprüche wegen nicht erfolgter Abnahme eines Architektenwerkes - Verjährung von

  • BGH, 18.01.1979 - III ZR 129/77

    Der finanzierte Abzahlungskauf - Verknüpfung eines Kaufvertrages mit einem

  • BGH, 31.03.1977 - VII ZR 273/75

    Erfordernis der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen -

  • BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71

    Abschluss eines finanzierten Abzahlungsgeschäft zur Anschaffung einer

  • BGH, 22.10.1962 - VIII ZR 248/61
  • BGH, 27.06.1980 - I ZR 123/78

    Unselbstständiger Teil eines einheitlichen Ausfahrvorgangs - Vertragsstrafe wegen

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 51/66

    Finanziertes Abzahlungsgeschäft. Stellung des Verkäufers

  • BGH, 05.07.1971 - III ZR 190/68

    Voraussetzungen des Einstehens der Bank für das Verschulden des Verkäufers bei

  • BGH, 17.05.1979 - III ZR 123/77

    Wirksamkeit eines im Reisegewerbe abgeschlossenen oder vermittelten

  • BayObLG, 13.07.1978 - BReg. 2 Z 37/77

    Verkauf eines Wohnungseigentumsrechts; Abgabe einer Auflassungserklärung ;

  • BGH, 08.06.1978 - III ZR 142/76

    Kapitaleinlagen von Mitarbeitern zur Beteiligung als Teilhaber an dem Unternehmen

  • BGH, 08.06.1978 - III ZR 143/76

    Kapitaleinlagen von Mitarbeitern zur Beteiligung als Teilhaber an dem Unternehmen

  • BGH, 08.06.1978 - III ZR 146/76

    Kapitaleinlagen von Mitarbeitern zur Beteiligung als Teilhaber an dem Unternehmen

  • BGH, 08.06.1978 - III ZR 147/76

    Kapitaleinlagen von Mitarbeitern zur Beteiligung als Teilhaber an dem Unternehmen

  • BGH, 08.06.1978 - III ZR 149/76

    Kapitaleinlagen von Mitarbeitern zur Beteiligung als Teilhaber an dem Unternehmen

  • BGH, 08.06.1978 - III ZR 19/77

    Kapitaleinlagen von Mitarbeitern zur Beteiligung als Teilhaber an dem Unternehmen

  • OLG Stuttgart, 30.07.1974 - 10 U 42/74

    Anspruch gegen einen Darlehensnehmer und einen Bürgen auf Rückzahlung eines

  • LG Augsburg, 02.03.1973 - 4 S 304/72

    Rückzahlung von Darlehensraten bei Teilnahme an einem Fernlehrgang;

  • BGH, 17.01.1972 - III ZR 6/69

    Klage auf Rückzahlung eines Darlehens - Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken

  • BGH, 25.02.1965 - II ZR 191/62

    Refinanzierung von Abzahlungsgeschäften

  • BGH, 17.05.1979 - III ZR 117/77

    Nichtigkeit eines im Reisegewerbe verbotenerweise abgeschlossenen oder

  • BGH, 08.06.1978 - III ZR 28/77

    Anspruch auf Rückzahlung des Restbetrags eines Kredits - Sittenwidrigkeit eines

  • BGH, 17.02.1966 - VII ZR 231/63

    Kündigung eines Vertrags über die Herstellung von amtlichen Fernsprechbüchern -

  • BGH, 08.06.1961 - VII ZR 259/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.10.1969 - VIII ZR 238/67

    Objektive Auslegung eines Bimsausbeutungsvertrages nach Sinn und Zweck

  • BGH, 15.10.1969 - VIII ZR 208/67

    Auslegung eines Bimsausbeutevertrages

  • BGH, 04.07.1963 - VII ZR 75/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.03.1963 - VII ZR 211/61

    Rechtsmittel

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