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BGH, 27.03.1961 - II ZR 24/60 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 34, 392
- NJW 1961, 1306
- MDR 1961, 574
- DB 1961, 637
- JR 1961, 379
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 11.02.1960 - 5 AZR 210/58
Fürsorgepflicht - Drucksituation
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- LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19
Betriebsrat bei Leichtmetallfelgenhersteller aufgelöst
Eine solche Vorgehensweise verfolgt den Gedanken "Gewalt vor Recht" (vgl. BGH vom 27.03.1961 - II ZR 24/60, NJW 1961, 1306 zu einem Streik mit dem Ziel einer Entlassung eines Vorstandsmitglieds). - BGH, 23.10.2006 - II ZR 298/05
Abberufung eines Vorstandsmitglieds auf Verlangen der Hausbank bei Insolvenzreife …
Anders als in der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Senats BGHZ 34, 392 geht es hier nicht um die Kündigung des Anstellungsvertrags des Vorstandsmitglieds, sondern um den Widerruf seiner Bestellung zum Organmitglied. - ArbG Berlin, 01.07.2016 - 28 Ca 38/16
Druckkündigung - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung - Schmerzensgeld
[131] S. dazu anschaulich schon BGH 27.3.1961 - II ZR 24/60 - AP § 626 BGB Druckkündigung Nr. 5 [I.2 a.]: "Schon bei der Druckkündigung eines sozial abhängigen Arbeitnehmers sträubt sich das sittliche Empfinden dagegen, dass letztlich Gewalt vor Recht gehen soll oder dass Druck imstande ist, eine ohne ihn gar nicht erreichbares, sachlich ungerechtfertigtes Ziel zu verwirklichen (...)"; s. im selben Sinne bereits Wilhelm Herschel , Anm. BAG [10.10.1957 - 2 AZR 32/56] AP § 626 BGB Druckkündigung Nr. 1: "Leider ist es aus praktischen Gründen unvermeidlich, in gewissen Ausnahmefällen Druckkündigung als berechtigt anzuerkennen. - BGH, 04.12.2006 - II ZR 298/05
Abberufungsforderung hinsichtlich Vorstandsmitglieds
Anders als in der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Senats BGHZ 34, 392 geht es hier nicht um die Kündigung des Anstellungsvertrags des Vorstandsmitglieds, sondern um den Widerruf seiner Bestellung zum Organmitglied.