Rechtsprechung
   BGH, 15.12.1960 - VII ZR 141/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,95
BGH, 15.12.1960 - VII ZR 141/59 (https://dejure.org/1960,95)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1960 - VII ZR 141/59 (https://dejure.org/1960,95)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1960 - VII ZR 141/59 (https://dejure.org/1960,95)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,95) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 34, 64
  • NJW 1961, 313
  • MDR 1961, 223
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Zwar wäre nach deutschem Rechtsverständnis eine entsprechende Vereinbarung mit einem deutschen Rechtsanwalt in der Regel gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGHZ 34, 64, 70 ff.; Senatsurt. v. 31. Oktober 1991 - IX ZR 303/90, WM 1992, 279, 281 m. w.Nachw.).
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Der Bundesgerichtshof folgte der früheren Rechtsprechung und hielt auch nach Außer-Kraft-Treten des gesetzlichen Verbotes in § 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO namentlich die Vereinbarung einer Streitanteilsvergütung für standeswidrig (vgl. BGHSt 30, 22) und hieraus folgend auch für sittenwidrig (vgl. BGHZ 22, 162; 34, 64; 39, 142; 133, 90 ).

    Vor allem aber liegt die Befürchtung nicht völlig fern, dass mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung für unredliche Berufsträger ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden kann, den Erfolg "um jeden Preis" auch durch Einsatz unlauterer Mittel anzustreben (vgl. etwa BGHZ 34, 64 ; 39, 142 ).

  • BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61

    Rechtsanwälte-Ausführung und Rechtsfolgen verbotener Rechtsbesorgungen

    Darüber hinaus soll es den Belangen der Anwaltschaft dienen, um ihr ein ausreichendes Arbeitsfeld gegenüber einem Personenkreis zu sichern, der bis dahin keinen wirksamen berufs- und standesrechtlichen Beschränkungen unterlag (BGHZ 34, BGHZ 34 Seite 64, BGHZ 34 Seite 67 f. = NJW 61, NJW Jahr 61 Seite 313).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht