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   BGH, 13.07.1961 - V ZB 9/61   

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https://dejure.org/1961,254
BGH, 13.07.1961 - V ZB 9/61 (https://dejure.org/1961,254)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1961 - V ZB 9/61 (https://dejure.org/1961,254)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1961 - V ZB 9/61 (https://dejure.org/1961,254)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 35, 296
  • NJW 1961, 1717
  • MDR 1961, 840
  • DNotZ 1962, 142
  • DB 1961, 1192
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.12.2022 - V ZR 68/22

    Nachlassverwaltung; Vertrag zugunsten Dritter, Rücktritt

    Die Rechtsstellung des Nachlassverwalters ähnelt insoweit der des Insolvenzverwalters (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 1962 - V ZB 9/61, BGHZ 38, 282, 284).
  • BGH, 24.04.2013 - IV ZB 42/12

    Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers gegen die Ablehnung der

    Ist es - wie hier - Aufgabe des Testamentsvollstreckers, im Wege der Abwicklungsvollstreckung das Vermächtnis zu erfüllen, so kann der Vermächtnisnehmer ihn neben dem Erben gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 1961 - V ZB 9/61, BGHZ 35, 296, 299).

    Zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschriften wurde bisher auch der Vermächtnisnehmer gerechnet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1961 - V ZB 9/61, BGHZ 35, 296, 299; MünchKomm/BGB-Zimmermann, 5. Aufl., § 2198 Rn. 12; § 2200 Rn. 14; Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2198 Rn. 9; Palandt/Weidlich, BGB 72. Aufl. § 2198 Rn. 4; ferner für den Fall der Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB OLG München ZEV 2011, 651).

  • OLG Bremen, 01.02.2016 - 5 W 38/15

    Entlassung des Testamentsvollstreckers - Erbrecht; Testamentsvollstrecker;

    Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte im materiellrechtlichen Sinn, also derjenige, dessen Rechte und Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen werden können, der also ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat (BGHZ 35, 296, 300/301; KG NJW-RR 2002, 439; OLG München NJW-RR 2006, 14; Palandt/Weidlich § 2227 Rn. 7; Herberger/Martinek/Rüßmann jurisPK 7.° 2014, § 227 Rn. 4).

    Ein rechtliches Interesse wird nach überwiegender Ansicht dem Pflichtteilsberechtigten (BayObLG FamRZ 1997, 905, 906/907; KG NJW-RR 2002, 439; NJW-RR 2005, 809, 810; Palandt/Weidlich a.a.O.; Herberger/Martinek/Rüßmann jurisPK a.a.O.; Ermann/Schmidt 14.° § 2227 Rn. 9; a.A. Muscheler ZErb 2009, 54), nicht aber dem Nachlassgläubiger zuerkannt (BGHZ 35, 296, 301).

  • OLG Hamm, 18.05.2018 - 15 W 65/18

    Begriff des Beteiligten i.S. von § 2227 BGB

    Nach einhelliger Auffassung ist der gewöhnliche Nachlassgläubiger nicht Beteiligter im Sinne des § 2227 BGB (BGHZ 35, 296).

    Aus diesem rechtlichen Interesse an der Forderung und deren Durchsetzung folgt zwar das für die Antragsbefugnis im Sinne der §§ 2198 Abs. 2, 2203 Abs. 3 BGB ausreichende rechtliche Interesse an der Klärung, gegen welchen Repräsentanten des Nachlasses er vorgehen kann (vgl. BGHZ 35, 296), nicht aber daran, dass der Repräsentant seine Stellung verliert (vgl. M. Schmidt in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 2227 BGB, Rn. 9).

  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    Denn Beteiligte im Sinn dieser Vorschrift und damit antragsberechtigt sind alle Personen, deren Rechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können, die also ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung haben (BGHZ 35, 296/300 f.).

    Diese allgemeine Auffassung (vgl. Staudinger/Reimann BGB 13. Aufl. § 2227 Rn. 22 i.V.m. § 2198 Rn. 24; Palandt/Edenhofer BGB 56. Aufl. § 2227 Rn. 7; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7. Aufl. § 81 FGG Rn. 3 und 5; BayObLGZ 21, 206/207; Haegele/Winkler Der Testamentsvollstrecker 14. Aufl. Rn. 799; Bengel/Reimann Handbuch der Testamentsvollstreckung Kap. 7 Rn. 24) rechtfertigt sich daraus, daß der Pflichtteilsberechtigte gegenüber den (nicht antragsberechtigten, BGHZ 35, 296) allgemeinen Nachlaßgläubigern eine Sonderstellung einnimmt.

  • BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00

    Ernennung aller Miterben zu Testamentsvollstreckern

    Als Miterben sind die Beteiligten zu 3 bis 5 "Beteiligte" im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB und damit berechtigt, den Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker zu stellen; denn Beteiligte im Sinn dieser Vorschrift und damit antragsberechtigt sind alle Personen, deren Rechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können (BGHZ 35, 296/300; BayObLGZ 1997, 1/10; Baur JZ 1962, 123 f.; Palandt/Edenhofer Rn. 7; MünchKomm/Brandner Rn. 4 ff. jeweils zu § 2227).
  • OLG Saarbrücken, 17.02.2020 - 5 W 8/20

    (Zuständigkeit bei Streit der Erben über eine Beendigung der

    Die erforderliche Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass er als Miterbe durch die reine Auswahlentscheidung bzw. die Ablehnung, eine solche gemäß § 2200 Abs. 1 BGB vorzunehmen, in seiner eigenen Rechtsposition betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1961 - V ZB 9/61, BGHZ 35, 296; OLG Hamm, NJW-RR 2009, 155).
  • OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 334/07

    Anfechtung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch einen Miterben

    Denn Beteiligter in dem Verfahren ist jeder, der ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat (BGHZ 35, 296 = NJW 1961, 1717; KG NJW 1963, 1553).
  • OLG München, 16.05.2017 - 31 Wx 7/17

    Keine Beschwerdeberechtigung des Trägers der Sozialhilfe bei der Abänderung von

    Neben dem Testamentsvollstrecker können deshalb auch alle Personen, die an der Aufhebung von Anordnungen des Erblassers ein rechtliches Interesse haben, also z.B. Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenberechtigte einen entsprechenden Antrag stellen (BGH NJW 1961, 1717; Kroiß a.a.O. § 2216 Rn. 23).
  • BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02

    Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

    Im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB beteiligt sind diejenigen Personen, deren Rechte und Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen werden können (BGHZ 35, 296/300; BayObLGZ 1997, 1/10; Keidel/Winkler FGG 15. Aufl. § 81 Rn. 5).
  • OLG München, 04.02.2009 - 31 Wx 84/08

    Beschwerdeberechtigung gegen die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers

  • OLG München, 22.09.2005 - 31 Wx 46/05

    Erbengemeinschaft mit teilweiser Testamentsvollstreckung - unzulässiger Antrag

  • BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98

    Grobe Pflichtverletzung eines Testamentsvollstreckers

  • KG, 20.02.2007 - 1 W 323/06

    Aktiengesellschaft: Bestellung eines Notvorstandes trotz der Bestellung eines

  • OLG Celle, 06.11.2003 - 6 W 10/03

    Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; Beschwerderecht des lediglich

  • BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97

    Grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei unterlassener

  • KG, 09.10.2001 - 1 W 411/01

    Antragsrecht des Pflichtteilsberechtigten auf Entlassung des

  • OLG Hamm, 09.05.1977 - 15 W 473/76
  • BayObLG, 16.02.2000 - 1Z BR 32/99

    Zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2021 - 12 A 1192/20

    Zulassung der Berufung mit der nicht dargelegten Begründung ernstlicher

  • OLG Köln, 02.08.2010 - 2 Wx 97/10

    Rechtsstellung des Erbschaftskäufers gegenüber dem Testamentsvollstreckers

  • BayObLG, 04.04.2001 - 1Z BR 13/01

    Beschwerdeberechtigung gegen die Ernennung eines Testamentsvollstreckers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2021 - 12 A 1190/20

    Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel im Berufungszulassungsverfahren

  • BayObLG, 05.11.1987 - BReg. 1 Z 43/87

    Errichtung eines notariellen Testaments; Entlassung eines Testamentsvollstreckers

  • BGH, 19.06.1967 - III ZR 225/65

    Überprüfung des berechtigten Feststellungsinteresses in der Revision - Klage auf

  • BayObLG, 27.12.1982 - BReg. 1 Z 112/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde;

  • LG Wuppertal, 20.09.1990 - 6 T 738/90

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers auf Antrag eines Beteiligten;

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