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   BGH, 24.05.1962 - II ZR 173/60   

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https://dejure.org/1962,110
BGH, 24.05.1962 - II ZR 173/60 (https://dejure.org/1962,110)
BGH, Entscheidung vom 24.05.1962 - II ZR 173/60 (https://dejure.org/1962,110)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 1962 - II ZR 173/60 (https://dejure.org/1962,110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 37, 156
  • NJW 1962, 1724
  • MDR 1962, 802
  • VersR 1962, 671
  • DB 1962, 1206
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.09.1952 - IV ZB 69/52

    Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 24.05.1962 - II ZR 173/60
    Fehlt die Unterschrift, so kann der Nachweis nicht dadurch erbracht werden, daß in einem anderen, gleichzeitig oder später innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten, von einem solchen Anwalt unterzeichneten Schriftsatz ausgeführt ist, die Berufung sei in einem (nicht unterzeichneten) datierten Schriftsatz dieses Anwalts begründet worden (Erweiterung von BGHZ 7, 170).

    Da der Streitverkündungsschriftsatz nicht einmal die Absicht erkennen läßt, durch ihn die Berufung zu begründen, taucht gar nicht die Frage auf, ob der nicht unterzeichnete Schriftsatz vom 12. Mai 1958 als integrierender Bestandteil eines unvollständigen Berufungsbegründungsschriftsatzes gewertet werden oder durch Bezugnahme in einem solchen zur Vervollständigung einer Berufungsbegründung dienen könnte, eine Frage, die das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof grundsätzlich verneint haben (z.B. RGZ 145, 266, 267; BGHZ 7, 170).

  • RG, 11.11.1927 - III B 17/27

    Berufungsbegründung. Form

    Auszug aus BGH, 24.05.1962 - II ZR 173/60
    Wenn das Gesetz für den Berufungsbegründungsschriftsatz die Unterschrift eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts fordert, so soll damit für das Gericht jeder Zweifel ausgeschlossen werden, daß dieser die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (RGZ 119, 62, 63).
  • RG, 29.09.1934 - V B 20/34

    Sind als Berufungsbegründung auch Ausführungen zu berücksichtigen, die der

    Auszug aus BGH, 24.05.1962 - II ZR 173/60
    Er läßt nicht die Absicht erkennen, daß mit ihm die Berufung begründet werden sollte (RGZ 145, 175, 176).
  • RG, 04.10.1934 - IV 137/34

    Unter welchen Voraussetzungen kann zur Begründung der Berufung auf ein bereits

    Auszug aus BGH, 24.05.1962 - II ZR 173/60
    Da der Streitverkündungsschriftsatz nicht einmal die Absicht erkennen läßt, durch ihn die Berufung zu begründen, taucht gar nicht die Frage auf, ob der nicht unterzeichnete Schriftsatz vom 12. Mai 1958 als integrierender Bestandteil eines unvollständigen Berufungsbegründungsschriftsatzes gewertet werden oder durch Bezugnahme in einem solchen zur Vervollständigung einer Berufungsbegründung dienen könnte, eine Frage, die das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof grundsätzlich verneint haben (z.B. RGZ 145, 266, 267; BGHZ 7, 170).
  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und vor ihm schon des Reichsgerichts (RGZ 31, 375, 377; 151, 82, 83; BGHZ 37, 156, 157; 92, 251, 255 f.; 97, 283, 284 f.) muß die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen.

    Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozeßhandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGHZ 37, 156, 157; 75, 340, 349; 97, 283, 285).

    Das ist - was das Berufungsgericht verkannt hat - nicht nur ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 1, 2; 81, 32, 36 f.; BVerwG NJW 1995, 2121, 2122; 2003, 1544), des Bundessozialgerichts (BSG NJW 1997, 1254, 1255; 2001, 2492, 2493), des Bundesfinanzhofs (BFHE 111, 278, 285; 148, 205, 207 f.; BFH, BFH/NV 2000, 1224) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 1979, 183), sondern - ungeachtet bestehender Unterschiede der verschiedenen Verfahrensordnungen - grundsätzlich auch des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 24, 179, 180; 37, 156, 160; 97, 251, 254; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03, BGH-Report 2004, 406).

    In einer anderen Entscheidung (BGHZ 97, 251, 254) hat der Bundesgerichtshof das Fehlen einer Unterschrift auf der Berufungsbegründung für unschädlich erachtet, wenn auch ohne die Unterschrift des Rechtsmittelanwalts aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen, zweifelsfrei feststeht, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, und letzteres in einem Fall bejaht, in dem die Berufungsbegründungsschrift fest mit einem von dem Rechtsanwalt unterzeichneten Begleitschreiben verbunden war (vgl. auch BGHZ 37, 156, 160).

  • BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87

    Revision - Revisionsschrift - Unterzeichnung - Wirksame Einlegung

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für den Inhalt derselben übernehmen und daß dies auch zum Ausdruck kommen muß (statt vieler BGHZ 37, 156 = NJW 1962, 1724; BGHZ 92, 76 = NJW 1984, 2890 m. w. Nachw.).
  • BGH, 04.10.1984 - VII ZR 342/83

    Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten; Wirksamkeit einer

    Anders als in den Fällen BGHZ 37, 156, 158 und BGH NJW 1980, 291 [BGH 25.09.1979 - VI ZR 79/79] war das hier völlig eindeutig geworden, als Rechtsanwalt Raab unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens und genauer Bezeichnung der Rechtssache anfragte, wann die Klage dem Beklagten und den beiden Streitverkündungsgegnern zugestellt worden war.
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