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   BGH, 03.07.1962 - VI ZR 88/61, VI ZR 160/61   

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https://dejure.org/1962,377
BGH, 03.07.1962 - VI ZR 88/61, VI ZR 160/61 (https://dejure.org/1962,377)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1962 - VI ZR 88/61, VI ZR 160/61 (https://dejure.org/1962,377)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1962 - VI ZR 88/61, VI ZR 160/61 (https://dejure.org/1962,377)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen der Halterhaftung für ein Fahrzeug bei einer unbefugten Leihgabe an einen Dritten - Haftung für das Kraftfahrzeug bei einer Überlassung des Fahrzeuges einem Dritten zur Benutzung für eigene Zwecke - Umfang und Grenzen des Versicherungsschutzes einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kraftfahrzeug - Verleihen durch Kfz-Halter - Halterhaftung - Verleihen durch Benutzer

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 3
    Haftung des Halters bei unbefugter Gebrauchüberlassung durch den Entleiher des Kfz

Papierfundstellen

  • BGHZ 37, 306
  • NJW 1962, 1678
  • MDR 1962, 730
  • VersR 1962, 725
  • DB 1962, 1335
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.01.1961 - VI ZR 80/60
    Auszug aus BGH, 03.07.1962 - VI ZR 88/61
    Wegen des Schutzzweckes der Vorschrift hat die Rechtsprechung jedoch mit Recht die Halterhaftung auch dann bejaht, wenn die Person, der das Fahrzeug vom Halter übergeben war, die Führung unbefugt zeitweise einem Dritten überträgt oder wenn sie in ihrem Interesse eine Fahrt mit dem anvertrauten Fahrzeug durch einen Dritten durchführen läßt (VI ZR 300/56 vom 24. September 1957 = VersR 1957, 719 = VRS 13, 409; VI ZR 80/60 vom 24. Januar 1961 = NJW 1961, 780 = VersR 1961, 348).
  • BGH, 04.12.1956 - VI ZR 161/55

    Schutzgesetz

    Auszug aus BGH, 03.07.1962 - VI ZR 88/61
    In diesem Falle würde sich die Verpflichtung zur Erstattung der Aufwendung aus § 823 Abs. 2 BGB ergeben, da § 248 b StGB den an dem Tragen Gebrauchsberechtigten (meist mit dem Halter oder Eigentümer identisch) schützen will (BGHZ 22, 293, 296).
  • BGH, 24.09.1957 - VI ZR 300/56
    Auszug aus BGH, 03.07.1962 - VI ZR 88/61
    Wegen des Schutzzweckes der Vorschrift hat die Rechtsprechung jedoch mit Recht die Halterhaftung auch dann bejaht, wenn die Person, der das Fahrzeug vom Halter übergeben war, die Führung unbefugt zeitweise einem Dritten überträgt oder wenn sie in ihrem Interesse eine Fahrt mit dem anvertrauten Fahrzeug durch einen Dritten durchführen läßt (VI ZR 300/56 vom 24. September 1957 = VersR 1957, 719 = VRS 13, 409; VI ZR 80/60 vom 24. Januar 1961 = NJW 1961, 780 = VersR 1961, 348).
  • BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53

    Eisenbahnhaftung

    Auszug aus BGH, 03.07.1962 - VI ZR 88/61
    Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß es der Haftpflichtversicherer des einen Gesamtschuldnern ist, der bei dem anderen Gesamtschuldner Rückgriff nimmt (vgl. in einzelnen BGHZ 17, 214, 221; Wussow a.a.O. TZ 722).
  • BGH, 17.02.1955 - II ZR 241/53

    Begriff des "berechtigten Fahrers"

    Auszug aus BGH, 03.07.1962 - VI ZR 88/61
    Das ist angenommen worden, wenn der Fahrdienstleiter einer Firma mit erheblicher Verfügungsfreiheit über die Benutzung der Firmenfahrzeuge die Führung eines Wagens zeitweise einem anderen übergibt oder wenn der Inhaber einer Autoreparaturwerkstatt einen Angestellten mit der Probefahrt eines zur Reparatur übergebenen Kundenfahrzeugs beauftragt (BGHZ 16, 292; II ZR 202/59 vom 7. Dezember 1961 = VersR 1962, 58; vgl. auch RG JW 1932, 3712).
  • RG, 29.05.1905 - IV 26/05

    Vertrage über die Unterhaltspflicht des Ehemannes

    Auszug aus BGH, 03.07.1962 - VI ZR 88/61
    Denn das Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet jeden Gesamtschuldner gegenüber dem Mitschuldner, bei der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, also bei Fälligkeit der Schadensschuld seinem Anteil entsprechend den Gläubiger zu befriedigen und dadurch zu verhindern, daß es in der Höhe dieses Anteils überhaupt zu einem Rückgriff gegen den Mitschuldner kommt (RGZ 61, 50, 60; 79, 288, 290; BGH LM § 278 Nr. 24; BGB RGRK 11. Aufl. § 426 Anm. 5).
  • BGH, 23.05.1960 - II ZR 132/58

    Begriff des Halters

    Auszug aus BGH, 03.07.1962 - VI ZR 88/61
    Weder ist der Beklagte B. durch die kurzfristige Überlassung des Wagens für eine bestimmte Fahrt Halter geworden (BGHZ 32, 331, 333), noch wer er bei Eintritt des Versicherungsfalles "berechtigter Fahrer" im Sinne des § 10 Abs. 1 AKB der damals geltenden Fassung.
  • BGH, 07.12.1961 - II ZR 202/59

    Auslegung des Begriffes des "berechtigten Fahrers" - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 03.07.1962 - VI ZR 88/61
    Das ist angenommen worden, wenn der Fahrdienstleiter einer Firma mit erheblicher Verfügungsfreiheit über die Benutzung der Firmenfahrzeuge die Führung eines Wagens zeitweise einem anderen übergibt oder wenn der Inhaber einer Autoreparaturwerkstatt einen Angestellten mit der Probefahrt eines zur Reparatur übergebenen Kundenfahrzeugs beauftragt (BGHZ 16, 292; II ZR 202/59 vom 7. Dezember 1961 = VersR 1962, 58; vgl. auch RG JW 1932, 3712).
  • RG, 26.04.1912 - II 523/11

    Gesamtschuldner; Ausgleichungspflicht; Schadensersatz wegen Nichterfüllung

    Auszug aus BGH, 03.07.1962 - VI ZR 88/61
    Denn das Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet jeden Gesamtschuldner gegenüber dem Mitschuldner, bei der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, also bei Fälligkeit der Schadensschuld seinem Anteil entsprechend den Gläubiger zu befriedigen und dadurch zu verhindern, daß es in der Höhe dieses Anteils überhaupt zu einem Rückgriff gegen den Mitschuldner kommt (RGZ 61, 50, 60; 79, 288, 290; BGH LM § 278 Nr. 24; BGB RGRK 11. Aufl. § 426 Anm. 5).
  • RG, 24.01.1918 - VI 397/17

    Verhältnis des Ausgleichs zwischen Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 Satz 2 des

    Auszug aus BGH, 03.07.1962 - VI ZR 88/61
    Diese Verpflichtung besteht schon vor gerichtlicher Feststellung der Gemeinschaftsverpflichtung und der inneren Beteiligungsquote (RGZ 160, 148, 151 unter Aufgabe von RGZ 92, 143, 151).
  • RG, 01.04.1939 - VI 179/38

    Kann der Halter eines Kraftfahrzeugs einen Ausgleichungsanspruch, den er

  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 118/08

    Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit: Verschuldensunabhängige Haftung des

    Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Entleiher eines Fahrzeugs aus positiver Vertragsverletzung für alle Schäden haftet, die adäquat - kausal durch die unerlaubte Überlassung des Fahrzeugs an einen Dritten entstanden sind (BGHZ 37, 306, 309 f.).
  • BGH, 18.10.2018 - III ZR 236/17

    Wohngebäudeversicherung: Regressanspruch des Versicherers wegen des von ihm

    Die zur Feststellung der Regulierungspflicht aufgewandten Sachverständigenkosten stellen Aufwendungen des Sachversicherers in eigener Angelegenheit dar, die er selbst zu tragen hat (Senatsurteil vom 17. September 1962 - III ZR 212/61, VersR 1962, 1103, 1104; OLG Frankfurt am Main, VersR 1958, 709, 710; OLG Köln, VersR 1960, 894, 896; OLG München, VersR 1959, 944, 945; OLG Hamm, NJWE-VHR 1997, 49; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juli 1962 - VI ZR 88/61 und 180/61, NJW 1962, 1678, 1679 unter I 5 c am Ende; s. ferner Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Hk-VVG, 3. Aufl., § 86 Rn. 63; von Koppenfels-Spies in Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl., § 86 Rn. 23; Berliner Kommentar zum VVG/Baumann, 1. Aufl., § 67 Rn. 78; Theda, DAR 1984, 201, 203; für den Ausschluss [reiner] Regulierungskosten einschließlich solcher Sachverständigenkosten, die [allein] für die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers anfallen, wohl auch Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 86 Rn. 30 sowie Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 86 Rn. 33 f).
  • LG Krefeld, 01.07.2015 - 2 O 123/13

    Für welche Personen im Umkreis des Mieters muss der Versicherer auf Regress

    Vielmehr können nicht nur die eigentliche Versicherungsleistung, sondern auch entsprechende Aufwendungen den Übergang des Ersatzanspruches auf den Versicherer aus § 86 Abs. 1 VVG rechtfertigen; hierzu gehören auch die Kosten für Gutachten (vgl. BGH NJW 1962, 1678; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2005 - I-10 U 6/00 -, Rn. 12, juris).
  • BGH, 03.07.1962 - VI ZR 184/61

    Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters

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  • OLG Dresden, 04.05.2016 - 7 U 960/15

    Darlegungs- und Beweislast für Ausnahmen der Halterhaftung und Mitverschulden des

    Hingegen bleibt die Halterhaftung bestehen, wenn dieser sein Kraftfahrzeug lediglich verleiht und der Entleiher dieses anschließend unbefugt einem Dritten zur Benutzung für eigene Zwecke überlässt (BGHZ 37, 306; BGH NJW 1957, 1878).
  • BGH, 06.06.1966 - II ZR 22/64

    Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung auf Grund eines Unfalls -

    Wegen dieser Leistungen kann sie gegen den Beklagten nur Rückgriff nehmen, soweit gemäß § 67 VVG ein Ausgleichsanspruch der Halterin gegen den Beklagten nach den §§ 840 Abs. 1, 426 BGB auf sie übergegangen ist (BGHZ 24, 378, 385 [BGH 13.06.1957 - II ZR 35/57]; BGH VersR 1962, 725 zu II 3, 4).

    Kann der Beklagte seine Schuldlosigkeit nicht beweisen, so ist nach dem entsprechend anzuwendenden Rechtsgedanken des § 254 BGB unter Abwägung aller Umstände, insbesondere auch nach dem Grad der Verursachung, weiterhin zu prüfen, inwieweit der Schaden im Innenverhältnis von der Halterin und inwieweit er vom Beklagten zu tragen ist (vgl. auch hierzu BGH VersR 1962, 725, insbes. zu II 3, 4).

  • BGH, 08.01.1971 - VI ZR 127/69

    Verlust des Versicherungsschutzes durch eine Obliegenheitsverletzung -

    Allerdings sei der Kläger, als an sich mitversicherter Fahrer, nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift, doch gelte sie entsprechend, weil er seinen Versicherungsschutz verloren habe (BGHZ 24, 378, 385 [BGH 13.06.1957 - II ZR 35/57] ; 37, 306, 310).

    Dabei hat allerdings im jetzigen Zusammenhang außer Betracht zu bleiben, daß diese beiden möglicherweise wegen Verletzung des Leih-, möglicherweise auch des zugrundeliegenden Arbeitsvertrags der Halterin ohnehin auf volle Freistellung haften (vgl. BGHZ 37, 306, 316).

  • OLG Hamm, 28.09.1992 - 6 U 45/92

    Haftungsverteilung bei einem gestellten Unfall

    Daß die Beschädigung nicht unfreiwillig erfolgt ist, ändert nichts denn die Unfreiwilligkeit ist nicht zur Tatbestandsvoraussetzung erhoben (BGH VersR 62, 725 = NJW 62, 1678 offengelassen in BGH VersR 1978, 862 = NJW 78, 2154 Staab, Betrug in der Kfz-Haftpflichtversicherung S. 20 ff. streitig, anders z. B. Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr 2. Aufl. § 7 StVG Rdn. 109 und 535).
  • BGH, 31.03.1967 - VI ZR 148/65

    Haftungsverteilung bei Überfahren eines gestürzten Radfahrers durch einen

    Durch sie wird dem Fahrzeughalter die Berufung darauf versagt, dass die konkrete Art der Benutzung des Fahrzeugs durch denjenigen, dem er die Benutzungsmöglichkeit eingeräumt hat, nicht seinem Willen entsprochen habe (vgl. BGHZ 37, 306 ).
  • BGH, 21.06.1963 - VI ZR 259/62

    Zurückweisung einer in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage

    Was den vorliegenden Fall angeht, so kommt es bei der Entscheidung über die Gegenforderung der Beklagten im übrigen ersichtlich in erster Linie darauf an, wie das Gericht zu den unter den Parteien streitigen Rechts fragen Stellung nimmt (vgl. hierzu: Urteil des erkennenden Senats VI ZR 88/61 vom 3. Juli 1962 - VersR 1962, 725 727 unten).
  • LG Freiburg, 03.09.2004 - 12 O 22/04

    Internationaler Straßengüterverkehr: Unbeschränkte Frachtführerhaftung bei

  • BGH, 24.10.1967 - VI ZR 60/66

    Zivilrechtliche Schadensersatzpflicht auf Grund eines Strafurteils wegen Beihilfe

  • OLG Hamm, 23.02.1984 - 27 U 13/83
  • BGH, 13.01.1964 - III ZR 150/62
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