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   BGH, 11.07.1962 - V ZR 175/60   

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BGH, 11.07.1962 - V ZR 175/60 (https://dejure.org/1962,120)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1962 - V ZR 175/60 (https://dejure.org/1962,120)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1962 - V ZR 175/60 (https://dejure.org/1962,120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 37, 353
  • NJW 1962, 1817
  • MDR 1962, 896
  • DB 1962, 1273
  • DÖV 1963, 347
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05

    Wirksamkeit der Übereignung von in einem Straßengrundstück verlegten

    Auch hier erfolgt die sachenrechtliche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbständigen Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB, ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück bedarf (Fortführung von BGHZ 37, 353, 359).

    Der Senat hat ebenso entschieden (BGHZ 37, 353, 358).

    Eine Versorgungsleitung wird danach gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Verlegung in ein dem Versorgungsträger gehörendes Grundstück zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks; das Eigentum daran erstreckt sich nach § 946 BGB auf die ehemals selbständige Sache (RGZ 168, 288, 290; Senat, BGHZ 37, 353, 358).

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung (BGHZ 37, 353, 357 - "Ruhrschnellweg") bemerkt, dass die Aufhebung der Eigenschaft einer Versorgungsleitung als Bestandteil eines Grundstücks nach den gleichen Grundsätzen möglich sein könne, wie sie für die nachträgliche Verbindung eines Scheinbestandteils mit dem Eigentum am Grundstück gelten.

    Der Senat hat ebenfalls ausgeführt, dass der Umfang des durch Art. 90 Abs. 1 GG angeordneten gesetzlichen Eigentumswechsels an Straßengrundstücken nach dem Zweck der Widmung der Straße bestimmt werden muss und sich daher nicht auf die Versorgungszwecken dienenden Rohrleitungen erstreckt (BGHZ 37, 353, 360).

  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92

    Beseitigung eines Kabels nach Erlöschen eines Leitungsrechts infolge Einziehung

    Die Verlegung erfolgte damit in Ausübung eines Rechtes an einem Grundstück im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGHZ 37, 353, 356 ff.).
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95

    Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

    Das Berufungsgericht hat die Klage in Anlehnung an die Ruhrschnellweg-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1962 (V ZR 175/60 - BGHZ 37, 353) abgewiesen, weil der Beklagten hinsichtlich der in den Straßengrundstücken der Klägerin verlegten Trinkwasserleitung ein - dingliches - Benutzungsrecht eigener Art zustehe, das zu seiner Entstehung und seinem Fortbestand nicht der Eintragung in das Grundbuch bedürfe und inhaltlich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nahekomme, so daß die durch die straßenbaubedingte Verlegung der Versorgungsleitung entstandenen Kosten in entsprechender Anwendung der §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Klägerin zu tragen seien.

    Eine - an sich mögliche - vertragliche Regelung wäre durch das Reichsgesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (RGBl. I S. 243), mit dem eine Vereinheitlichung des Rechts der öffentlichen Straßen angestrebt wurde, unberührt geblieben (vgl. BGHZ 37, 353, 361).

    b) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß es in Anlehnung an die Ruhrschnellweg-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1962 (V ZR 175/60 = BGHZ 37, 353) angenommen hat, der Beklagten stehe auch ohne Eintragung im Grundbuch eine zu einem dinglichen Recht ähnlich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erstarkte Befugnis besonderer Art zu, ihre Leitung in den Straßengrundstücken der Klägerin zu belassen, was zu einer jedenfalls entsprechenden Anwendung der §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB führe, so daß die streitigen Kosten der straßenbaubedingten Verlegung der Leitung von der Klägerin zu tragen seien.

    Unter diesen besonderen Umständen, die im Streitfall nicht vorliegen, hat der Bundesgerichtshof zugunsten des Trägers des Versorgungsunternehmens (Stadt) ein unmittelbar aus Art. 90 Abs. 1 GG abgeleitetes Benutzungsrecht besonderer Art angenommen, das inhaltlich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nahekomme und deshalb eine Folgekostenpflicht des Straßeneigentümers nach §§ 1090, 1023 BGB begründe (vgl. BGHZ 37, 353, 360 ff m. Anm. Rothe in LM GrundG Art. 90 Nr. 5).

    bb) Der V. Zivilsenat hat selbst wiederholt ausgesprochen, daß die Entscheidung vom 11. Juli 1962 (aaO) einen Sonderfall betraf (vgl. Urteile vom 27. Juni 1969 - V ZR 89/66 = WM 1969, 1285, 1286; vom 9. Juli 1969 - V ZR 62/66 = WM 1969, 1283, 1284; vom 19. September 1979 - V ZR 41/77 = WM 1980, 198, 199; vom 8. Mai 1981 - V ZR 94/80 = BGHWarn 1981 Nr. 146 = NJW 1982, 1283).

    Sie war - im Gegensatz zur Straße, deren Eigentum einem anderen (öffentlichen) Rechtsträger zustand - Eigentum des Versorgungsunternehmens (vgl. dazu BGHZ 37, 353, 356 ff m.w.N.).

    Durch das Straßenneuregelungsgesetz vom 26. März 1934 trat eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen nicht ein (vgl. BGHZ 37, 353, 361).

    dd) Eine Anwendung der Grundsätze des Urteils BGHZ 37, 353 auf den Streitfall verbietet sich auch noch aus einer anderen Erwägung.

    1968, 488 ff m.w.N.; BGHZ 37, 353, 354 f und BGHZ 51, 319, 320 f, jeweils m.w.N.; Kempfer in Kodal/Krämer aaO Kap. 27 Rn. 17 ff S. 693 ff; auch Senatsurteil BGHZ 132, 198, 203).

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