Rechtsprechung
   BGH, 05.04.1962 - VII ZR 183/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,289
BGH, 05.04.1962 - VII ZR 183/60 (https://dejure.org/1962,289)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1962 - VII ZR 183/60 (https://dejure.org/1962,289)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1962 - VII ZR 183/60 (https://dejure.org/1962,289)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1962,289) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 37, 94
  • NJW 1962, 1100
  • MDR 1962, 560
  • DB 1962, 670
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 05.04.1962 - VII ZR 183/60
    (Fortbildung von BGHZ 22, 90).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil BGHZ 22, 90 unter bestimmten Voraussetzungen Einwendungen des Käufers, die sich auf Mängel der Kaufsache stützen, auch gegenüber dem Darlehensanspruch des Finanzierungsinstituts zugelassen.

    Das Berufungsgericht meint, der Fall liege hier anders als der in BGHZ 22, 90 entschiedene, weil damals nicht die Bank klagte, sondern der Fabrikant, an welchen die Bank ihren Darlehensanspruch abgetreten hatte unter Rückbelastung des Kontos des Fabrikanten.

    Nach der Art der Ware und der Handelsstufe unterscheiden sich beide Fälle nicht so sehr, daß daraus hier eine abweichende Entscheidung gegenüber BGHZ 22, 90 gerechtfertigt werden könnte.

    Deswegen hat die Rechtsprechung eine solche Freizeichnung nur in Verbindung mit einem vertraglich eingeräumten Nachbesserungsrecht des Käufers zugelassen und hat weiter ausgesprochen, daß der Käufer dann, wenn die Nachbesserung im Einzelfall unterbleibt oder fehlschlägt, auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zurückgreifen kann (BGHZ 22, 90, 96-97 mit Nachweisungen).

  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 56/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

    Auszug aus BGH, 05.04.1962 - VII ZR 183/60
    a) Der innere Grund, weshalb der Käufer beim finanzierten Abzahlungskauf sich auch den Ansprüchen des Finanzierungsinstituts gegenüber in der Regel nach § 242 BGB auf Mängel der Kaufsache berufen kann, wenn er vom Verkäufer keine Gewährleistung zu erlangen vermag, liegt darin, daß das Finanzierungsinstitut und der Verkäufer sich in einer »auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung« (vgl. BGHZ 33, 302, 309) zusammengetan haben und dem Käufer wirtschaftlich als eine Einheit erscheinen, der Verkäufer auch in mancher Beziehung als »Gehilfe« des Finanzierungsinstituts »beim Zustandekommen des Vertrages« (§ 278 BGB) auftritt (BGHZ 33, 293, 299 bis 300; 33, 302, 312).
  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 115/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

    Auszug aus BGH, 05.04.1962 - VII ZR 183/60
    a) Der innere Grund, weshalb der Käufer beim finanzierten Abzahlungskauf sich auch den Ansprüchen des Finanzierungsinstituts gegenüber in der Regel nach § 242 BGB auf Mängel der Kaufsache berufen kann, wenn er vom Verkäufer keine Gewährleistung zu erlangen vermag, liegt darin, daß das Finanzierungsinstitut und der Verkäufer sich in einer »auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung« (vgl. BGHZ 33, 302, 309) zusammengetan haben und dem Käufer wirtschaftlich als eine Einheit erscheinen, der Verkäufer auch in mancher Beziehung als »Gehilfe« des Finanzierungsinstituts »beim Zustandekommen des Vertrages« (§ 278 BGB) auftritt (BGHZ 33, 293, 299 bis 300; 33, 302, 312).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65

    Finanzierung eines Gebrauchtwagenkaufes

    Beim finanzierten Abzahlungskauf - hier eines gebrauchten Kraftwagens - darf der Käufer (Darlehensnehmer) unter den in BGHZ 37, 94 bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung des Darlehens der Bank nicht nur bei Mängeln der Kaufsache, sondern auch dann verweigern, wenn die Ware nicht geliefert und der Kaufvertrag wirksam angefochten worden ist.

    Nach gefestigter Rechtsprechung sind Kauf- und Finanzierungsgeschäft, auch wenn sie - wie hier - durch den Zweck miteinander verbunden, geradezu darauf abzielen, gemeinsam einen einheitlichen Lebensvorgang zu regeln, grundsätzlich als rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte zu werten (BGHZ 20, 36, 41 [BGH 08.02.1956 - IV ZR 282/55] ; 33, 293, 295 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] ; 37, 94, 99 [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] ; LM zu AbzG § 6 Nr. 5); diese Auffassung liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde.

    Insoweit bezieht das Berufungsurteil sich auf die Entscheidung in BGHZ 37, 94 (NJW 1962, 1100 = LM zu BGB § 476 Nr. 6), deren Leitsätze lauten: Stehen Finanzierungsinstitut (Darlehensgeber) und Händler (Verkäufer) in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung, so kann der Käufer sich gegenüber dem Darlehensanspruch des Finanzierungsinstituts dann auf Mängel der Kaufsache berufen, wenn er vom Verkäufer keine Gewährleistung zu erlangen vermag, weil dieser in Konkurs gefallen ist.

    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die vorliegende Sache sich von dem in BGHZ 37, 94 behandelten Sachverhalt insofern unterscheidet, als es hier nicht um den Verkauf einer fabrikneuen Ware geht und dem Darlehensanspruch nicht ein Gewährleistungsanspruch (§ 459 BGB), sondern die Nichtigkeit des Kaufvertrages entgegengehalten wird; es hat jedoch diese Abweichungenim Sachverhalt für unerheblich gehalten ebenso wie die weitere Präge, ob der Käufer auch den Darlehensvertrag angefochten habe, und hat im einzelnen erwogen:.

    Nach anerkannter Rechtsprechung (BGHZ 37, 94, 99) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] könne der Darlehensgeber sich auf derartige formularmäßige Verzichtsklauseln nach Treu und Glauben dann nicht berufen, wenn der Käufer dadurch gegenüber Mängeln der Kaufsache rechtlos gestellt würde, etwa weil er von dem bankrotten Verkäufer nicht Nachbesserung oder sonstige Gewährleistung erlangen könne; die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts dürfe nicht dazu führen, daß der Käufer schlechter gestellt würde, als er ohne die Aufspaltung gestanden hätte.

    Für den ähnlich liegenden Fall eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem bereits angeführten Urteil vom 5. April 1962 - VII ZR 183/60 - (BGHZ 37, 94) in Fortbildung von BGHZ 22, 90 dem Käufer nach Treu und Glauben gegenüber dem Darlehensanspruch gewisse Einwendungen - und zwar dort den Einwand, daß er von dem Verkäufer Gewährleistung für Mängel der Kaufsache nicht zu erlangen vermöge, - zugestanden, weil die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgangs in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen dürfe, den Käufer gegenüber Mängeln der Kaufsache rechtlos oder schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde (a.a.O. S. 99), allerdings unter zwei Einschränkungen (a.a.O. So 101 f): Der Käufer dürfe nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sein (entsprechend § 8 AbzG) - davon ist hier nicht die Rede - und das Finanzierungsinstitut sowie der Verkäufer müßten sich in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung zusammengetan haben und dem Käufer wirtschaftlich als eine Einheit erscheinen, der Verkäufer auch in mancher Beziehung als "Gehilfe" des Finanzierungsinstituts wirken, denn nur eine solche auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung zwischen Finanzierungsinstitut und Verkäufer, durch welche beide untereinander wirtschaftlich enger verbunden seien als jeder von ihnen mit dem Käufer, könne es rechtfertigen, dem Käufer Einwendungen gegenüber dem Darlehensanspruch zu gestatten, die an sich aus dem Rechtsverhältnis des Käufers zum Verkäufer herrühren (vgl. auch BGHZ 33, 293, 299 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] und 33, 302, 309 und 312).

    Dabei verkennt die Revision zunächst den Begriff der "wirtschaftlichen Einheit", der - unabhängig von der gewährten rechtlichen Konstruktion - die "Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Situation" (so BGHZ 3, 257, 259) [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] , den "einheitlichen Lebensvorgang" (so BGHZ 22, 90, 93) [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] oder den "wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgang" (so BGHZ 37, 94, 99) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] meint.

    Auf diesem Hintergrund ist es zu verstehen, wenn einerseits von der wirtschaftlichen Einheit des Geschäfte (obwohl es über mehrere Verträge abgewickelt werden soll), andererseits von der wirtschaftlichen Einheit gesprochen wird, als die Verkäufer und Finanzierungsinstitut dem Käufer erscheinen, und hierin liegt der "innere Grund" (BGHZ 37, 94, 100) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] dafür, daß die Rechtsprechung unter den geschilderten Voraussetzungen dem Darlehensnehmer in gewissem Umfange Einwendungen aus dem Kaufvertrage auch gegenüber dem Darlehensanspruch gestattet hat.

    Daß die Dinge naturgemäß anders liegen, wenn es an einer solchen Verknüpfung fehlt, der Käufer sich etwa auf "eigene Faust" ein Darlehen beschafft, um den Kaufpreis bar zahlen zu können, ist bereits in BGHZ 37, 94, 101 [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] ausgeführt (vgl. auch BGH NJW 1954, 185); davon ist hier nicht die Rede.

    Dem formularmäßig vorgedruckten Hinweis, der erkennbar der Sachlage nicht entspricht und lediglich den Versuch darstellt, die tatsächlichen Gegebenheiten in einer bestimmten, dem Darlehensgeber günstigen Weise zu deuten, kann entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden; die Gründe hierfür ergeben sich aus den Ausführungen in BGHZ 20, 36, 41 [BGH 08.02.1956 - IV ZR 282/55] und 33, 293, 297 f. Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen in BGHZ 33, 302 und 37, 94 dem Darlehensnehmer zugestanden, gewisse Einwendungen aus dem Kaufgeschäft dem Darlehensanspruch entgegenzuhalten, obwohl in beiden Fällen - wie die Tatbestände ergeben - der Darlehensgeber sich hiervon formularmäßig freigezeichnet hatte.

    Der Sachverhalt, über den in BGHZ 37, 94 entschieden wurde, unterscheidet sich - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - von der vorliegenden Sache darin, daß dort fabrikneue Möbel für eine Gaststätte gekauft waren (während es hier um einen gebrauchten Kraftwagen geht), die Kaufsache geliefert war, aber der Käufer Gewährleistung für Mängel nicht erlangen konnte (während hier der gelieferte Wagen zur Nachbesserung zurückgegeben und alsdann der Kaufvertrag angefochten wurde) und der Käufer sich demgemäß auf Mängel der Kaufsache berief (während der Beklagte hier der Klägerin die Nichtigkeit des Kaufvertrages entgegenhält).

    Wenn - wie in BGHZ 37, 94, 99 [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] auch von der Annahme zweier rechtlich selbständiger Geschäfte her ausgeführt ist - die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts und seine besondere formularmäßige Ausgestaltung nicht dazu führen dürfen, den Käufer schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde, dann kann es dem Käufer nicht verwehrt sein, unter den gleichen Voraussetzungen, die ihn berechtigen würden, mangelhafte Lieferung einzuwenden, dem Darlehensanspruch die Nichtigkeit des Kaufvertrages entgegenzuhalten, dessen Finanzierung der Darlehensvertrag diente.

  • BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71

    Abschluss eines finanzierten Abzahlungsgeschäft zur Anschaffung einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kauf- und Darlehensvertrag trotz ihrer engen wirtschaftlichen Verbindung rechtlich als zwei voneinander getrennte Verträge zu werten (BGHZ 33, 293, 295; 37, 94, 99; 47, 207, 209 f; 47, 217, 219; 47, 224, 227; 47, 233, 234).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch dem Käufer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zugestanden worden, gegen die Darlehensforderungen gewisse Einwendungen aus dem Kaufvertrag zu erheben, da die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen dürfe, den Käufer "rechtlos oder schlechter" zu stellen, als er ohne Einschaltung einer Finanzierungsbank stehen würde (BGHZ 37, 94 ff; 47, 233 ff; NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53).

    ihre Nachbesserungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 22, 90, 96 ff; 37, 94, 98).

    Der VII. Zivilsenat hat in Fortbildung von BGHZ 22, 90 dem Käufer nach Treu und Glauben gestattet, sich gegenüber dem Darlehensanspruch der Finanzierungsbank dann auf Mängel der Kaufsache zu berufen, wenn er vom Verkäufer eine Gewährleistung nicht zu erlangen vermochte, weil dieser in Konkurs gefallen war (BGHZ 37, 94).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt sich die beschränkte Zulassung von Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch als eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar (BGHZ 37, 94, 99; 47, 233, 236; BGH NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53).

    Wie bereits in BGHZ 37, 94, 100 angedeutet, verstößt das Kreditinstitut, solange der Käufer seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer durchsetzen kann, nicht ohne weiteres gegen Treu und Glauben, wenn es seinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung ohne Rücksicht auf die Mängel der Kaufsache gegen den Käufer geltend macht.

  • BGH, 28.04.1971 - VIII ZR 258/69

    Umfang der Offenbarungspflichten des Verkäufers beim Verkauf eines Pkw;

    Nach ständiger Rechtsprechung verstößt aber ein solcher Ausschluß gegen Treu und Glauben, so daß die Klägerin sich insoweit auf ihre Geschäftsbedingungen nicht berufen könnte (BGHZ 22, 90, 99; 37, 94, 99; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1965 - VIII ZR 169/63 und vom 11. Mai 1966 - VIII ZR 85/64 - Betrieb 1966, 977).
  • BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 124/75

    Computer für Ingenieurbüro - Leasing, Abzahlungsgesetz, Umgehungsgeschäft,

    Ob im Rahmen dieser Vertragsbeziehungen - wie weithin üblich - die kaufrechtliche Gewährleistung auf ein Nachbesserungsrecht beschränkt war, ist unerheblich, weil die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche dann, wenn die Nachbesserung einer als fabrikneu verkauften Ware endgültig fehlschlägt, wieder aufleben (BGHZ 22, 90, 96 ff; 37, 94, 98; st. Rspr.) und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß gerade diese Ansprüche nicht mit übertragen werden sollten.
  • BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73

    Jawlensky - Kunsthandel, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr §

    So hat der Bundesgerichtshof etwa beim Verkauf fabrikneuer Möbel einen völligen Ausschluß der gesetzlichen Gewährleistung nur unter der Voraussetzung für zulässig erachtet, daß dem Käufer ein Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung verbleibt und, wenn diese fehlschlagen, die gesetzlichen Ansprüche wieder aufleben (BGHZ 22, 90; 37, 94; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 16.03.1977 - VIII ZR 283/75

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers

    Ein solcher Einwand unzulässiger Rechtsausübung wäre - wie in der Rechtsprechung anerkannt ist - dem Kläger nicht etwa schon deshalb nach § 476 BGB verwehrt, weil der Beklagte keinen Fehler arglistig verschwiegen hat (Senatsurteil vom 28. April 1971 - VIII ZR 258/69 -, LM BGB § 123 Nr. 42 = NJW 1971, 1795 = WM 1971, 749, unter Hinweis auf BGHZ 22, 90, 99 und 37, 94, 99 sowie m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 122/65

    Finanzierung eines Teppichkaufes

    In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 36, 41; 33, 293, 295; 37, 94, 99; LM zu AbzG § 6 Nr. 5) sind bei Teilzahlungsfinanzierungsgeschäften der hier vorliegenden Art das Kaufgeschäft und das Finanzierungsgeschäft, selbst wenn sie durch den Zweck miteinander verbunden, geradezu darauf abzielen, gemeinsam einen einheitlichen Lebensvorgang - nämlich den Kauf von Ware gegen Raten zu ermöglichen und zu regeln, grundsätzlich als rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte gewertet worden.

    Die Revision baut darauf auf, daß Kauf und Darlehen, selbst wenn sie rechtlich getrennt abgeschlossen wurden, in ihrer Gesamtheit als eine wirtschaftliche Einheit, eben ein Abzahlungsgeschäft, gewertet werden müßten; sie kann sich hier für darauf berufen, daß in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt ausgesprochen worden ist, die heute üblich gewordene formularmäßige Aufspaltung von Teilzahlungsgeschäften in zwei selbständige Verträge, wobei die Funktion des Abzahlungs-Verkäufers zwischen dem Verkäufer und dem Finanzierungsinstitut aufgeteilt werden, dürfe nicht im Ergebnis dazu führen, den Käufer schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde, sie könne ihm also weder den Schutz des Abzahlungsgesetzes nehmen, noch - unter bestimmten Voraussetzungen - begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch abschneiden (vgl. BGHZ 3, 257, 259; 22, 90, 95; 37, 94, 99).

    Jedoch ergibt sich bereits aus den Entscheidungen in BGHZ 33, 302, 309 und BGHZ 37, 94, daß das Schutzbedürfnis des Käufers und Darlehensnehmers sich nicht auf derartige Fälle beschränkt, sondern - solange der Zusammenhang die Verträge als ein Abzahlungsgeschäft kennzeichnet - ohne Rücksicht auf den Bildungsstand, die Geschäftserfahrung und den Kaufgegenstand zu bejahen ist, wenn der Käufer nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen steht (§ 8 AbzG; vgl. BGHZ 37, 94, 101).

  • LG Augsburg, 02.03.1973 - 4 S 304/72

    Rückzahlung von Darlehensraten bei Teilnahme an einem Fernlehrgang;

    Die Anerkennung der rechtlichen Trennung trotz wirtschaftlichen Zusammenhangs entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung zum vergleichbaren Fall des finanzierten Abzahlungskaufs (BGH, NJW 1956, 705; 1961, 166 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 115/59] /67; 1962, 1100/01; 1967, 1022/23, 1025, 1026/27, 1028).

    Der Teilzahlungskunde kann nach dieser Rechtsprechung in den Fällen, in denen er die ihm vertraglich zustehenden Leistungen nicht mehr erlangen kann, weil die Firma, mit der er den Vertrag geschlossen hat, in Vermögensverfall geraten ist, nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) die Weiterzahlung der Darlehensraten verweigern, weil die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in ein Grundgeschäft und ein Darlehensgeschäft und seine besondere formularmässige Ausgestaltung nicht dazu führen darf, den Abzahlungskunden schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde (BGH, NJW 1962, 1100/01; 1967, 1028/30; 1970, 701/02; 1971, 2303/06).

    Es steht ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu, weil die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgangs in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen darf, dass der Kunde gegenüber einer Vertragsbrüchigen Firma schlechter gestellt ist als er ohne die Aufspaltung stehen würde (BGH, NJW 1962, 1100; 1967, 1028 [BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66] ; 1970, 701 [BGH 16.01.1970 - IV ZR 800/68] ; 1971, 2303).

  • BGH, 21.02.1990 - VIII ZR 216/89

    Verwirkbarkeit der Klagebefugnis; Verjährung des Anspruchs auf Verwendung

    Dem ist zuzustimmen: Die Erscheinungsformen des Fehlschlagens - nämlich bei objektiver oder subjektiver Unmöglichkeit, Unzulänglichkeit, unberechtigter Verweigerung, ungebührlicher Verzögerung oder dem mißlungenen Versuch der Nachbesserung (dazu z.B. BGHZ 22, 90, 96, 99; 37, 94, 98; 93, 29, 62; BGH Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 142/78 = WM 1979, 724 unter I 2 b aa) - sind so vielgestaltig, daß die Aufnahme aller in Betracht kommenden - ihrerseits wiederum teilweise erläuterungsbedürftigen - Möglichkeiten in die Klausel die an den Verwender zu stellenden Anforderungen überspannen und mit dem dann erforderlich werdenden Umfang der Allgemeinen Geschäftsbedingung dem Kunden auch keinen Dienst erweisen würde.
  • BGH, 09.02.1978 - III ZR 31/76

    Garantie der Rückzahlung eines kreditierten Gesamtbetrags gegenüber der

    Das gleiche gilt, wenn er den Kaufvertrag wirksam angefochten hat oder wenn der Verkäufer die Ware nicht liefert (vgl. BGHZ 22, 90, 100, 101; 37, 94, 99, 100; 60, 108, 110; ferner die o.a. Senatsurteile m.w.Nachw.).

    Deshalb besteht ein innerer Grund dafür, daß sich der Kreditgeber Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten lassen muß (vgl. BGHZ 37, 94, 100).

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 194/71

    Zur geschäftsmäßigen Vorfinanzierung von Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen

  • BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70

    Finanzierter Abzahlungskauf; Rückabwicklung

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 260/64

    Normales Bankkreditgeschäft finanziertes Abzahlungsgeschäft

  • BGH, 05.07.1971 - III ZR 108/68

    Voraussetzungen für einen finanzierten Abzahlungskauf - Anfechtung des

  • BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68

    Verpflichtung zur Rückzahlung in den vereinbarten Teilbeträgen nach Empfang eines

  • BGH, 18.09.1970 - V ZR 174/67

    Anwendung der zum Abzahlungsgesetz entwickelten Grundsätze auf

  • BGH, 22.10.1969 - VIII ZR 196/67

    Aufschiebung d. Erfüllungspflicht d. Verkäufers bis zur Zahlung

  • BGH, 22.05.1978 - III ZR 13/76

    Verjährung der Ansprüche des Darlehensgehers aus § 2 AbzG

  • BGH, 29.04.1981 - VIII ZR 184/80

    Finanzierter Abzahlungskauf - Anwendbarkeit - Bewegliche Sache - Vermittlung -

  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 62/78

    Klage auf Zahlung rückständiger Darlehensraten - Einheit zwischen Kaufvertrag und

  • BGH, 12.12.1984 - VIII ZR 179/83

    Vertrag über die Übernahme von Gaststätteninventar als finanzierter

  • BGH, 25.02.1965 - II ZR 191/62

    Refinanzierung von Abzahlungsgeschäften

  • LG Köln, 19.06.2008 - 21 O 107/08

    Zahlung von Leasingraten für ein bestimmtes TV-System für eine Arztpraxis;

  • OLG Braunschweig, 22.05.1980 - 1 U 4/79

    Klage auf Zahlung des Restbetrags eines gekündigten Darlehens; Haftungsdurchgriff

  • BGH, 13.11.1975 - III ZR 104/72

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde -

  • BGH, 30.09.1963 - VII ZR 39/62
  • BGH, 05.07.1972 - VIII ZR 82/71

    Anforderungen an die Auslegung eines Kaufvertrages - Voraussetzungen für die

  • BGH, 05.07.1971 - III ZR 72/68

    Zurückweisen einer Revision - Enge Verbindung zwischen Kaufvertrag und

  • LG Augsburg, 10.11.1972 - 4 S 117/72

    Recht auf Befreiung vom Mietzins; Rechtliche Einheit von Mietvertrag und

  • BFH, 15.02.1967 - I 48/64

    Einordnung von Darlehnsgebühren als zusätzlicher Kaufpreis, als

  • BGH, 11.10.1962 - VII ZR 156/61

    Arglistige Täuschung über das Vorliegen eines Darlehensvertrages - Bestätigung im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht