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   BGH, 19.12.1962 - VIII ZR 258/62   

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BGH, 19.12.1962 - VIII ZR 258/62 (https://dejure.org/1962,265)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1962 - VIII ZR 258/62 (https://dejure.org/1962,265)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1962 - VIII ZR 258/62 (https://dejure.org/1962,265)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 38, 376
  • NJW 1963, 584
  • MDR 1963, 307
  • VersR 1963, 198
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.09.2004 - II ZB 17/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Das gilt auch dann, wenn das Gesuch erst nach einem Mandatswechsel durch den neuen Prozeßbevollmächtigten gestellt wird und dieser seine weitere Tätigkeit von der Gewährung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht hat (im Anschl. an BGHZ 38, 376).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine unbemittelte Partei, für die ein Anwalt zwar formularmäßig Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, die aber keinen Prozeßbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden, selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist noch ein Prozeßkostenhilfegesuch einreichen mit der Folge, daß die Berufung nicht deshalb verworfen werden darf, weil innerhalb der Begründungsfrist noch keine Berufungsbegründung eingereicht wurde (st.Rspr. seit BGHZ 38, 376, 377 f.; BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, BGH-Report 2004, 623 f.).

    Vor allem aber würde es zu erheblicher Rechtsunklarheit und -unsicherheit führen, wenn die Gerichte für die Einreichung des Prozeßkostenhilfegesuchs je nach der Lage des Einzelfalls unterschiedliche Fristen berechnen würden; das Gebot der Rechtssicherheit erfordert es daher, - ebenso wie bei der Rechtsmitteleinlegung (vgl. dazu: BGHZ 16, 1, 3 f.) - auf eine solche besondere Frist für die Beantragung der Prozeßkostenhilfe ganz zu verzichten und der unbemittelten Partei zu gestatten, ihr Gesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist einzureichen (BGHZ 38, 376, 378).

  • BGH, 01.07.2013 - VI ZB 18/12

    Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Rechtsanwaltsverschulden bei

    Wenn ein Rechtsanwalt erkennt, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, muss er vielmehr durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht erst notwendig wird (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1962 - VIII ZR 258/62, BGHZ 38, 376, 379; Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 "Fristverlängerung").
  • BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03

    Gleichzeitige Verwerfung der Berufung und Versagung der Prozesskostenhilfe

    Eine unbemittelte Partei, für die ein Anwalt Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, kann selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist noch ein Prozeßkostenhilfegesuch einreichen mit der Folge, daß die Berufung nicht deshalb verworfen werden darf, weil innerhalb der Begründungsfrist noch keine Berufungsbegründung eingereicht wurde (BGHZ 38, 376, 377, 378; Senat, Beschluß vom 18. April 1977 aaO).
  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Stellung eines

    Dann läge jedenfalls kein der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsverschulden vor (BGHZ 38, 376, 378 f.).
  • BGH, 07.10.2004 - V ZA 8/04

    Wahrung der Rechtsmittelfrist durch die Prozesskostenhilfe beantragende Partei

    Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozeßkosten zu tragen, muß ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen (vgl. BGHZ 38, 376, 378; BGH, Beschl. v. 21. September 1988, IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 mit weiteren Nachweisen; Beschl. v. 26. September 2002, I ZB 20/02, Umdruck S. 4, unveröffentlicht).
  • BSG, 29.10.1992 - 10 RAr 14/91

    Verschulden - Rechtsanwalt - Arbeitsförderung - Nachfrist - Konkursausfallgeld -

    Es kommt also jeweils darauf an, ob der Dritte noch im Rahmen des ihm erteilten Auftrags tätig wird (BGH vom 21. Mai 1951, BGHZ 2, 205, 207 f; BGH vom 19. Dezember 1962, BGHZ 38, 376, 379).
  • OLG Zweibrücken, 05.02.2004 - 6 UF 27/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftrag der Partei an den Anwalt - in Kenntnis der rechtlichen Folgen - ausdrücklich nicht die Stellung eines Verlängerungsantrages umfasste (BGHZ 38, 376) bzw. wenn der Anwalt der Partei gegenüber unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, dass er mit der Rechtsmitteleinlegung und der Stellung des Prozesskostenhilfeantrages seine Tätigkeit als beendet ansieht und es ablehnt, die Einhaltung der Begründungsfrist weiter zu überwachen (BGHZ 7, 280).

    Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftrag der Partei an den Anwalt - in Kenntnis der rechtlichen Folgen - ausdrücklich nicht die Stellung eines Verlängerungsantrages umfasste (BGHZ 38, 376) bzw. wenn der Anwalt der Partei gegenüber unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, dass er mit der Rechtsmitteleinlegung und der Stellung des Prozesskostenhilfeantrages seine Tätigkeit als beendet ansieht und es ablehnt, die Einhaltung der Begründungsfrist weiter zu überwachen (BGHZ 7, 280).

  • OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 34/03

    Zur Anwendbarkeit der "Vertrauensrechtsprechung" auf Antrag zur Verlängerung gem.

    Durch den rechtzeitigen Antrag auf Fristverlängerung hat er auch Vorsicht zu üben, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird (vgl. BGH, NJW 1963, 584; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 ZPO Rn. 23 Stichwort: "Fristverlängerung, rechtzeitigen Antrag").
  • BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99

    Nachholung der Bergungsbegründung vor Entscheidung über ein

    aa) Das durch Mittellosigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der Begründung der Berufung zu beauftragen, bildet grundsätzlich einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1962, VIII ZR 258/62, NJW 1963, 584; Beschl. v. 10. Juli 1985, IVb ZB 129/84, MDR 1985, 1009, 1010).
  • OLG Saarbrücken, 10.04.2002 - 1 U 740/01

    Ansprüche auf Rechnungslegung und Einsicht in die Gesellschaftsunterlagen nach

    Wer die Kosten seines Rechtsmittels nicht aufbringen kann, darf wie ein anderer die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausnutzen; er darf also noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob er das Rechtsmittel einlegen will, und braucht erst dann den allerdings vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe einzureichen (BGH NJW 1963, 584 f.).
  • BGH, 16.12.1997 - VI ZB 48/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer

  • BGH, 13.10.1992 - XI ZB 12/92

    Pflichten des Prozeßbevollmächtigten bei Zurückstellung der Berufungsbegründung

  • BGH, 10.12.1992 - V ZB 39/92
  • BGH, 19.04.1967 - VIII ZR 46/65

    Wiedereinsetzung. Begriff des Vertreters

  • BGH, 18.04.1977 - VIII ZB 4/77

    Rechtsmittelbegründungsfrist - Armenrechtsgesuch - Berufungsbegründung

  • BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung - Erklärung über die

  • BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85

    Bestimmung eines Schriftsatzes zur Begründung der Berufung

  • BGH, 05.06.1996 - XII ZB 76/96

    Nachweis fehlenden Verschuldens

  • BGH, 27.02.1970 - IV ZR 41/69

    Versäumung der Frist für die Anfechtungsklage (§ 664 ZPO)

  • BGH, 31.05.1989 - VIII ZB 3/89

    Widereinsetzung in den vorherigen Stand auf Grund ordnungsgemäßen

  • BGH, 18.07.1966 - AnwZ (B) 5/66

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.12.1972 - VI ZB 13/72

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist -

  • BGH, 25.09.1975 - VII ZB 11/75

    Verwerfung der Berufung und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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