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   BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61   

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https://dejure.org/1962,117
BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61 (https://dejure.org/1962,117)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1962 - I ZR 47/61 (https://dejure.org/1962,117)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1962 - I ZR 47/61 (https://dejure.org/1962,117)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Industrieböden -, nachvertragliche Verwertung von Kundenanschriften, Betriebsgeheimnis

Papierfundstellen

  • BGHZ 38, 391
  • NJW 1963, 856
  • MDR 1963, 377
  • GRUR 1963, 367
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 03.03.1941 - II 71/40

    1. Verstößt es in jedem Falle gegen die guten Sitten im Wettbewerbe, wenn der

    Auszug aus BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61
    Das gilt sowohl für den entlassenen Angestellten selbst, wie auch für Dritte; danach können besondere Umstände das Handeln des entlassenen Angestellten oder des Dritten als wettbewerbswidrig oder sittenwidrig erscheinen lassen (RG GRUR 1938, 137, 140; RGZ 65, 333, 337; RGZ 166, 193, 199; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. Anm. 28 zu § 17 UWG und Übersicht 3 zu §§ 17 bis 20 a UWG; Staudinger/Nipperdey/Neumann, BGB 11. Aufl. § 611 Anm. 164).

    Denn auch bei Anwendung dieser Vorschrift könnte die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den Gewerbebetrieb nicht schon mit der Auswertung des Geheimnisses ohne weiteres als gegeben angesehen werden; es bedürfte vielmehr auch in diesem Rahmen einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände, insbesondere der schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers gegen die des entlassenen Angestellten in derselben Weise wie bei der Anwendung der §§ 1 UWG, 826 BGB (hierzu vgl. RGZ 166, 193, 199); das gleiche gilt für die Frage, in welchem Restumfange die erörterte vertragliche Treuepflicht des Angestellten nach seiner Entlassung fortdauert.

    Der Umstand, daß der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, vermag dabei den Angestellten nicht zu entlasten, wenn dieser, wie hier, dem Arbeitgeber durch schuldhaftes Verhalten Anlaß zur sofortigen Kündigung gegeben hat (vgl. RGZ 166, 193, 202).

  • BGH, 01.07.1960 - I ZR 72/59

    Wurftaubenpresse

    Auszug aus BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61
    Die Entscheidung hängt ferner davon ab, ob es sich bei dem von der Klägerin angewandten Herstellungsverfahren um ein Betriebsgeheimnis handelte, für dessen Begriffsmerkmale auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. Juli 1960 (GRUR 1961, 40, 43 - Wurftaubenpresse) verwiesen wird.
  • BGH, 16.11.1954 - I ZR 180/53

    Anreißgerät

    Auszug aus BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61
    Zu der Frage, ob das Betriebsgeheimnis darüber hinaus auch gegen den Verrat durch entlassene Angestellte nach § 823 Abs. 1 BGB zu schützen sei mit der Folge, daß eine auch nur fahrlässig begangene Preisgabe zum Schadensersatz verpflichte, hat der Senat dagegen noch nicht Stellung genommen; er hat vielmehr zuletzt, ohne auf die Frage der Anwendung des § 823 Abs. 1 BGBüberhaupt einzugehen, einen Verstoß gegen § 1 UWG nach Lage des Falles mit der Begründung verneint, daß der ehemalige Arbeitnehmer auf Grund langjähriger Tätigkeit in dem Betriebe besondere Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt habe, so daß es für ihn besonders naheliegen mußte, sich auf diesem Gebiete weiter zu betätigen (GRUR 1955, 402 - Anreißgerät).
  • BGH, 25.01.1955 - I ZR 15/53

    Geheimverfahren

    Auszug aus BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61
    Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, daß das Betriebsgeheimnis als ein zum Betriebsvermögen gehörender Wert anzusehen sei und deshalb z.B. im Konkurse dem Zugriff der Gläubiger unterliege (BGHZ 16, 172, 175 [BGH 25.01.1955 - I ZR 15/53] - Dücko) und auch vom Lizenznehmer nicht an Dritte weitergegeben werden dürfe (BGHZ 17, 41, 51 [BGH 18.03.1955 - I ZR 144/53] - Kokillenguß).
  • BGH, 18.03.1955 - I ZR 144/53

    Patentlizenz und Dekartellierung

    Auszug aus BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61
    Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, daß das Betriebsgeheimnis als ein zum Betriebsvermögen gehörender Wert anzusehen sei und deshalb z.B. im Konkurse dem Zugriff der Gläubiger unterliege (BGHZ 16, 172, 175 [BGH 25.01.1955 - I ZR 15/53] - Dücko) und auch vom Lizenznehmer nicht an Dritte weitergegeben werden dürfe (BGHZ 17, 41, 51 [BGH 18.03.1955 - I ZR 144/53] - Kokillenguß).
  • BGH, 13.07.1956 - VI ZR 88/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61
    Zwar finden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die hierdurch begründeten Rechte und Pflichten für die Zukunft grundsätzlich ihr Ende; eine Nachwirkung kann aber, wie auch bei sonstigen Vertragsverhältnissen (RG JW 1932, 585, 586; BGH NJW 1956, 1513; BGH LM Nr. 7 zu § 242 (Bf) BGB) in eng begrenztem Umfange, namentlich in bezug auf die Pflicht zur Geheimhaltung stattfinden (BArbG NJW 1957, 37; Schlegelberger/Hildebrandt, HGB 4. Aufl. § 59 Anm. 41 a; Monjau, Betrieb 1956, 232).
  • BGH, 24.11.1959 - 1 StR 439/59
    Auszug aus BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61
    Gegen § 17 Abs. 2 UWG verstößt der Angestellte auch dann, wenn er den Einblick in Konstruktionsunterlagen, der andernfalls noch nicht die genaue Erinnerung begründen würde, durch eine nicht im Rahmen seiner dienstvertraglichen Tätigkeit liegende nähere Beschäftigung mit den Konstruktionsunterlagen, sei es durch Zuhilfenahme technischer Mittel, sei es auch durch bloßes Sicheinprägen derart festigt, daß er imstande ist, nach seinem Ausscheiden aus dem Betriebe davon Gebrauch zu machen (RG GRUR 1938, 137, 140; BGHSt 13, 333).
  • RG, 14.03.1907 - VI 425/06

    Enthält es einen Verstoß gegen die guten Sitten, wenn der in einem Geschäfte

    Auszug aus BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61
    Das gilt sowohl für den entlassenen Angestellten selbst, wie auch für Dritte; danach können besondere Umstände das Handeln des entlassenen Angestellten oder des Dritten als wettbewerbswidrig oder sittenwidrig erscheinen lassen (RG GRUR 1938, 137, 140; RGZ 65, 333, 337; RGZ 166, 193, 199; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. Anm. 28 zu § 17 UWG und Übersicht 3 zu §§ 17 bis 20 a UWG; Staudinger/Nipperdey/Neumann, BGB 11. Aufl. § 611 Anm. 164).
  • BAG, 24.11.1956 - 2 AZR 345/56

    Arbeitsverhältnis: Beendigung und Nachwirkungen

    Auszug aus BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61
    Zwar finden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die hierdurch begründeten Rechte und Pflichten für die Zukunft grundsätzlich ihr Ende; eine Nachwirkung kann aber, wie auch bei sonstigen Vertragsverhältnissen (RG JW 1932, 585, 586; BGH NJW 1956, 1513; BGH LM Nr. 7 zu § 242 (Bf) BGB) in eng begrenztem Umfange, namentlich in bezug auf die Pflicht zur Geheimhaltung stattfinden (BArbG NJW 1957, 37; Schlegelberger/Hildebrandt, HGB 4. Aufl. § 59 Anm. 41 a; Monjau, Betrieb 1956, 232).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03

    Kundendatenprogramm

    Daran ist zutreffend, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden darf, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge).
  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19

    Schaumstoffsysteme - Einstufung von geschäftlichen Informationen als

    Arbeitnehmer unterliegen auch ohne gesonderte Vereinbarung (nach)vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtungen, auf deren Einhaltung sich der Arbeitgeber im Allgemeinen verlassen darf (BAG, Urteil vom 16. März 1982 - 3 AZR 83/79, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1962 - I ZR 47/61, juris Rn. 8; BAG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86, juris Rn. 26).
  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06

    Versicherungsuntervertreter

    Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5. 2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge).
  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99

    Spritzgießwerkzeuge

    Diese Beurteilung entspricht der vom Reichsgericht begründeten (vgl. RGZ 65, 333, 337 - Pomril; 166, 193, 198 - Sammlung D; RG GRUR 1936, 573, 578 - Albertus Stehfix) und vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung, wonach eine solche Weitergabe oder Verwertung nur unter besonderen Umständen gegen § 1 UWG verstößt (BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 16.11.1954 - I ZR 180/53, GRUR 1955, 402, 403 - Anreißgerät; Urt. v. 6.11.1963 - Ib ZR 41/62 und Ib ZR 40/63, GRUR 1964, 215, 216 - Milchfahrer; Urt. v. 19.11.1982 - I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 181 = WRP 1983, 209 - Stapel-Automat).

    Für sie spricht insbesondere die Erwägung, daß die Arbeitnehmer nach der Fassung des § 17 UWG ihre - redlich - erworbenen beruflichen Kenntnisse grundsätzlich sollen verwerten dürfen (BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden), sowie weiter der Gesichtspunkt, daß eine sichere Abgrenzung von Geheimnis und Erfahrungswissen nur schwer möglich ist (vgl. Kraßer, GRUR 1977, 177, 186).

    Bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art ist daher grundsätzlich in eine einzelfallbezogene Gesamtabwägung der - mit Verfassungsrang ausgestatteten - Interessen der Beklagten zu 3 und 4 an ihrem beruflichen Fortkommen (Art. 12 Abs. 1 GG) einerseits und der Klägerin an einer Geheimhaltung ihres im Herstellungsprozeß verwendeten technischen Know-hows (Art. 2 Abs. 1, Art. 14 GG) andererseits einzutreten (vgl. BGHZ 38, 391, 395 - Industrieböden; Mes, GRUR 1979, 584, 586 f.; Kunz, DB 1993, 2482, 2485).

    Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung dem Umstand zu wenig Bedeutung beigemessen, daß ein über acht Jahre andauerndes Anstellungsverhältnis je nach Art der Tätigkeit dazu führen kann, die Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitnehmers durch die Beschäftigung mit dem Betriebsgeheimnis und die dadurch eintretende Spezialisierung zu prägen, so daß die weitere berufliche Existenz des Arbeitnehmers bei einem Verbot der Anwendung des Geheimnisses entscheidend beengt würde (vgl. BGHZ 38, 391, 397 f. - Industrieböden).

    Die Entwicklungsbeiträge eines Beschäftigten sind nämlich im Rahmen der Interessenabwägung nicht nur dann zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn das Know-how im Kern oder ganz wesentlich auf seinem Gedankengut beruht, sondern auch dann, wenn es sich um Änderungs- oder Verbesserungsvorschläge geringeren Ausmaßes handelt (vgl. BGHZ 38, 391, 398 - Industrieböden).

    Dagegen rechtfertigte die Feststellung einer unbefugten Verwertung der Betriebsgeheimnisse der Klägerin - entgegen der Ansicht der Revision und anders als im Rahmen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (vgl. hierzu BGHZ 141, 329, 344 f. - Tele-Info-CD, m.w.N.) - das ferner ausgesprochene Verbot der gewerbsmäßigen Herstellung und Benutzung; denn im Streitfall stellen sowohl das Herstellen der Werkzeuge (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse; BGH GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat) als auch deren Benutzung (vgl. BGHZ 38, 391, 392 - Industrieböden; BGH GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse) bereits unzulässige Verwertungshandlungen dar.

  • BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79

    Springer ./. Wallraff: Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung

    Auch der deliktische Interessenschutz, den § 826 BGB der Klägerin hier gewähren kann, muß - nicht anders als für § 823 Abs. 1 BGB - gegenüber den mit der Veröffentlichung verfolgten schutzwürdigen Belangen unter Heranziehung aller Umstände, die diese Spannungslage im konkreten Fall prägen, abgewogen werden (vgl. BGHZ 38, 391, 395 mit Nachw.).

    Von besonderer Bedeutung für die Klageansprüche sind freilich die Vertragsansprüche der Klägerin, die hier unter dem Gesichtspunkt von (nachwirkenden) Treuepflichten des Zweitbeklagten zu loyalem Verhalten und Verschwiegenheit aus seiner Anstellung als freier Journalist bei "B. H." in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGHZ 38, 391, 395; BGH Urt. v. 16. November 1954 - I ZR 180/53 = LM ÜWG § 17 Nr. 1; vom 15. März 1955 - I ZR 111/53 = LM UWG § 17 Nr. 3; BAG AP Nr. 1 u. 3 zu § 611 BGB - Schweigepflicht - m.w.Nachw. und AP Nr. 1 ff zu § 242 BGB - Nachvertragliche Treuepflicht - Staudinger/Mohnen/Neumann BGB 11. Aufl. § 611 Rz. 164; Schlegelberger/Schröder HGB 5. Aufl. § 59 Rz. 41 a; RGRK-HGB Würdinger 3.Aufl. § 59 Anm. 31 d).

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86

    Kundenschutzabrede

    Demgemäß sind in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch allgemein beschreibende Anträge als hinreichend bestimmt angesehen worden, wie "aus der früheren Tätigkeit bekannte Kunden zu bearbeiten" (RGJW 1938, 2904, 2905), "die Kunden der Klägerin, die dem Beklagten bekannt sind und von ihm besucht worden sind, zu besuchen und mit ihnen Geschäfte über irgendwelche Milcherzeugnisse zu machen" (BGH Urteil vom 6. November 1963 - Ib ZR 41/62 und 40/63 - AP Nr. 5 zu § 1 UnlWG = GRUR 1964, 215 - Milchfahrer -) oder "eine Maschinenanlage zu benutzen, die in der Konstruktion der Aufbereitungsanlage der Klägerin für ... entspricht" (BGH GRUR 1963, 367 - Industrieböden -).
  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06

    Verwertung von Kundendaten nach Ende des Vertreterverhältnisses?

    Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge).
  • OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    aa) Allerdings wäre bei einer vom Landgericht offenbar angedachten Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen im Sinne des derzeit noch geltenden (zur anstehenden Gesetzesnovelle Alexander , AfP 2019, 1 ff.) § 17 UWG ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB mit dem "Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis" als "sonstigem Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen gewesen (für Begründung einer solche Fallgruppe im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB Köhler , in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 17 UWG Rn. 53; Ohly , in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 17 Rn. 49 m.w.N.; offen BGH v. 21.12.1962 - I ZR 47/61, GRUR 1962, 367, 369 - Industrieböden) oder aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB, weil es sich bei den §§ 17 ff. UWG um Schutzgesetze handelt (statt aller Köhler , in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 17 UWG Rn. 53).
  • BGH, 19.11.1982 - I ZR 99/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Herstellung von

    Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung "Industrieböden" (GRUR 1963, 367, 369, 370 = WRP 1963, 138) ausgeführt hat, reicht hierfür das allgemeine, schon im Wesen des Dienstverhältnisses begründete Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Angestellten nicht aus.

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt (RG GRUR 1936, 573, 577 - Albertus Stehfix; BGH GRUR 1963, 367, 369 = WRP 1963, 138 - Industrieböden; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl., § 17 UWG, Rdn. 25 m.w.N.; Nastelski, Der Schutz des Betriebsgeheimnisses, GRUR 1957, 1, 5), daß der Erwerb der Kenntnis eines Betriebsgeheimnisses auch dann unredlich ist, wenn sie durch eine nicht im Rahmen der dienstvertraglichen Tätigkeit liegende nähere Beschäftigung mit den Konstruktionsunterlagen, sei es durch Zuhilfenahme technischer Mittel, sei es auch durch Anfertigung von Zeichnungen oder bloßes Sicheinprägen derart gefestigt wird, daß der Beschäftigte imstande ist, nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb davon Gebrauch zu machen.

    Dabei dürfen die Anforderungen an den Nachweis des unredlichen Erwerbs im Zivilprozeß nicht überspannt werden (BGH GRUR 1963, 367, 369 = WRP 1963, 138 - Industrieböden).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RG GRUR 1936, 573, 578 - Albertus Stehfix - BGH GRUR 1955, 402, 404 - Anreißgerät - 1963, 367, 369 - WRP 1963, 138, 139 - Industrieböden -), der das Schrifttum gefolgt ist (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 17 Rdn. 36; Nastelski, a.a.O., S. 4, 5), kann jedoch die Verwertung auch eines auf redliche Weise erfahrenen Betriebsgeheimnisses, unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte bestehen, und unabhängig von der Regelung des § 17 Abs. 2 UWG, unter ganz besonderen Umständen als Verstoß gegen die guten Sitten aufgefaßt werden und dann nach § 1 UWG auch einen Unterlassungsanspruch auslösen.

  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 558/91

    Wettbewerbsverbot - vorzeitige Pensionierung und Aufstockung von

    Die Revision kann sich auch nicht auf die von ihr angezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 99/80 - "Stapel"-Automat, AP Nr. 11 zu § 17 UnlWG; BGH Urteil vom 21. Dezember 1962 - I ZR 47/61 - "Industrieböden", DB 1963, 381) berufen.
  • LG Karlsruhe, 05.08.2011 - 14 O 42/10

    Wettbewerbswidrige Verletzung von Betriebsgeheimnissen

  • BGH, 13.11.1970 - I ZR 102/68

    Anspruch auf Unterlassung einer Konkurrenzfertigung - Sittenwidrige Erlangung von

  • LAG Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 Sa 69/05

    Wettbewerbsverbot: Schadensersatzanspruch wegen Konkurrenztätigkeit eines

  • KG, 25.03.2011 - 5 W 62/11

    Verwendung von Kundendaten bei einem Subunternehmervertrag eines Maklers nach

  • LG Köln, 21.01.2010 - 31 O 678/09

    Weitergabe von Daten als Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse i.R.v.

  • OLG Frankfurt, 08.03.2005 - 11 U 57/03

    Wettbewerbsverstoß durch Verletzung von Betriebsgeheimnissen: Entwendung von auf

  • BGH, 10.07.1963 - Ib ZR 21/62

    Darstellung der Strafvorschrift des § 18 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

  • OLG Naumburg, 08.07.2004 - 7 U (Hs) 59/03

    Zurechnung des wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Handelsvertreters zu dem

  • BAG, 16.08.1988 - 3 AZR 664/87

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

  • ArbG Düsseldorf, 23.01.2020 - 12 Ga 5/20
  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 476/86

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 475/86

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 109/87

    Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerb eines Angestellten - Wirksamkeit eines

  • OLG Naumburg, 08.07.2004 - 7 U Hs 59/03

    Vertragswidrige Verwertung von Kundenlisten nach Beendigung des

  • LAG Hamm, 16.04.1986 - 15 Sa 165/86

    Wettbewerbsverbot; Nachvertragliches Wettbewerbsverbot; Geheimnisschutzklausel;

  • LG Köln, 21.01.2010 - 31 O 675/09

    Kundendaten eines Unternehmens sind Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse

  • OLG Frankfurt, 15.08.1991 - 6 U 233/90

    Verrat betriebsgeheimen Know-hows; Zuständigkeit des Arbeitsgerichts; Unerlaubte

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 66/87

    Bestimmtheit des Klageantrags - Entschädigungsloses Wettbewerbsverbot in Form

  • BGH, 03.01.1968 - V ZR 219/64

    Entschädigung bei Moselausbau

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 477/86

    Unterlassung von Wettbewerb aufgrund einer Kundenschutzabrede - Anforderungen an

  • OLG Schleswig, 06.07.1998 - 16 W 93/98
  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 517/87

    Zulässigkeit der Einschränkung eines Hilfsantrags erstmals in der

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 563/87

    Bestimmtheit des Klageantrags - Entschädigungsloses Wettbewerbsverbot in Form

  • BGH, 11.02.1972 - I ZR 111/70

    Unlauterer Wettbewerb wegen wettbewerbswidriger Werbung eines in einem

  • BGH, 05.05.1967 - KZR 1/66

    Versagung eines in Deutschland nachgesuchten Patents - Kündigung eines

  • LG Köln, 22.12.2016 - 81 O 18/16
  • BGH, 28.04.1967 - Ib ZR 26/65

    Ersatz des entgangenen Gewinns wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens - Erstellung

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