Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.02.1963

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   BGH, 21.05.1963 - Ia ZR 84/63   

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BGH, 21.05.1963 - Ia ZR 84/63 (https://dejure.org/1963,325)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1963 - Ia ZR 84/63 (https://dejure.org/1963,325)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1963 - Ia ZR 84/63 (https://dejure.org/1963,325)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 39, 389
  • BGHZ 39, 389b
  • NJW 1963, 2370
  • MDR 1963, 822
  • GRUR 1964, 20
  • DB 1963, 1354
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 09.02.1929 - I 240/28

    Über den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts nach § 5 PatG. Was bedeutet: eine

    Auszug aus BGH, 21.05.1963 - Ia ZR 84/63
    Von ausprobierenden Versuchen mit der Bedeutung einer Vorbenutzungshandlung seien insbesondere solche Versuche zu unterscheiden, die nur ein "bloßes Ausprobieren der Erfindung" - wie Laboratoriumsversuche (RGZ 123, 252, 256) - zum Gegenstand hätten oder die sich in vorsorglichen Bemühungen erschöpften, die die Möglichkeit einer etwaigen späteren, noch Ungewissen Benutzung der Erfindung schaffen und vorbereiten sollten und die deshalb keine Veranstaltungen seien (RG GRUR 1943, 286 ff, 288).

    Wenn das Berufungsgericht dabei noch vor der näheren Erörterung der Umstände des vorliegenden Streitfalls die zwei Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 123, 252 ff (256) und in GRUR 1943, 286 ff (288) erwähnt hat, so hat es das ersichtlich gerade nicht, wie die Revision ihm unterstellt, deshalb getan, weil es die dort entschiedenen Fälle als dem Streitfall völlig gleichliegend betrachtet und die zwischen den Fällen bestehenden Unterschiede nicht gesehen hätte, sondern deshalb, weil es sie als Beispiele anderer Fallgestaltungen der von ihm zuvor genannten Entscheidung des Reichsgerichts in GRUR 1939, 300 ff (303) entgegenstellen konnte, nach der ein über die Erlangung des Erfindungsbesitzes hinausgehendes Ausprobieren der fertigen Erfindung regelmäßig Benutzung sein soll.

    Das Berufungsgericht ist damit auch dem Rechtsfehler entgangen, den die Revision ihrerseits dadurch begeht, daß sie den Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 123, 252 (256), in GRUR 1943, 286 (287) und in GRUR 1939, 300 (303) sowie den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in GRUR 1960, 546 (549) - Bierhahn - zwecks Anwendung auf den Streitfall einen allgemein gültigen Satz des Inhalts entnehmen will, daß Versuche, die nicht mehr dem Ausprobieren der Ausführbarkeit und Brauchbarkeit einer Erfindung dienen, stets nur noch ein der näheren Ausführung der gefundenen Lösung dienendes Ausprobieren darstellen, also lediglich noch die für den praktischen Gebrauch zweckmäßigste Ausgestaltung der bereits gefundenen Lösung ermitteln sollen und daher stets als zur Inbenutzungnahme der Erfindung erforderliche "Veranstaltungen" im Sinne des § 7 Abs. 1 PatG anzusehen seien.

    Das wird dagegen in der Regel nicht der Fall sein bei Versuchen zu rein wissenschaftlichen Zwecken, bei den vom Berufungsgericht erwähnten "Laboratoriumsversuchen zwecks bloßen Ausprobierens der Erfindung" (RGZ 123, 252, 256), bei Versuchen, die - wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf RG GRUR 1943, 286, 288 sagt - lediglich die "Möglichkeit einer etwaigen späteren, noch Ungewissen Benutzung" der Erfindung schaffen und vorbereiten sollen, oder - wie es gerade im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalls treffender ausgedrückt werden kann - bei solchen Versuchen, die erst Klarheit darüber schaffen sollen, ob die gemachte Erfindung auch gewerblich genutzt werden kann und soll, die also dazu dienen, den auf die gewerbliche Benutzung der Erfindung gerichteten Willen erst zu bilden (so Blum/Pedrazzini, Komm, zum Schweizer Patentgesetz, Anm. 2 b zu art. 35 - S. 541 - unter Hinweis auf RG GRUR 1937, 621 ff und GRUR 1943, 286 ff).

  • BGH, 21.06.1960 - I ZR 114/58
    Auszug aus BGH, 21.05.1963 - Ia ZR 84/63
    Das Berufungsgericht ist damit auch dem Rechtsfehler entgangen, den die Revision ihrerseits dadurch begeht, daß sie den Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 123, 252 (256), in GRUR 1943, 286 (287) und in GRUR 1939, 300 (303) sowie den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in GRUR 1960, 546 (549) - Bierhahn - zwecks Anwendung auf den Streitfall einen allgemein gültigen Satz des Inhalts entnehmen will, daß Versuche, die nicht mehr dem Ausprobieren der Ausführbarkeit und Brauchbarkeit einer Erfindung dienen, stets nur noch ein der näheren Ausführung der gefundenen Lösung dienendes Ausprobieren darstellen, also lediglich noch die für den praktischen Gebrauch zweckmäßigste Ausgestaltung der bereits gefundenen Lösung ermitteln sollen und daher stets als zur Inbenutzungnahme der Erfindung erforderliche "Veranstaltungen" im Sinne des § 7 Abs. 1 PatG anzusehen seien.

    Unter besonderer Betonung des subjektiven Merkmals ist das später zumeist dahin ausgedrückt worden, daß die Veranstaltungen den ernstlichen Willen erkennen lassen müssen, die gewerbsmäßige Benutzung der Erfindung alsbald aufzunehmen (vergl. z.B. RGZ 133, 377 (381); 158, 291 (293); RG GRUR 1942, 34, 35; GRUR 1942, 155, 156; BGH GRUR 1960, 546, 549; vergl ferner Benkard PatG 4. Aufl. § 7 Rdn. 5; Busse PatG 2. Aufl. § 7 Anm. 5 B; Lindenmaier PatG 4. Aufl. § 7 Rdn. 7; Reimer PatG 2. Aufl. § 7 Rdn. 23; Tetzner PatG § 7 Anm. 20).

    Das kann beispielsweise bei solchen Versuchen der Fall sein, mit denen lediglich noch die für den praktischen Gebrauch zweckmäßigste konstruktive Ausgestaltung der bereits gefundenen Lösung ermittelt werden soll (BGH GRUR 1960, 546, 549 - Bierhahn; vgl. auch RG GRUR 1939, 300, 303).

  • RG, 16.09.1938 - I 65/38

    Unter welchen Voraussetzungen entsteht ein Vorbenutzungsrecht ans Veranstaltungen

    Auszug aus BGH, 21.05.1963 - Ia ZR 84/63
    Wie schon in RGZ 78, 436 (439) dargelegt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, um feststellen zu können, daß die zur Benutzung einer Erfindung erforderlichen Veranstaltungen getroffen sind: es müssen Veranstaltungen vorliegen, welche die Erfindung im wesentlichen auszuführen bestimmt sind, und es muß daraus der ernstliche Wille erhellen, die Erfindung alsbald zu benutzen (vgl. auch RGZ 158, 291, 293).

    Unter besonderer Betonung des subjektiven Merkmals ist das später zumeist dahin ausgedrückt worden, daß die Veranstaltungen den ernstlichen Willen erkennen lassen müssen, die gewerbsmäßige Benutzung der Erfindung alsbald aufzunehmen (vergl. z.B. RGZ 133, 377 (381); 158, 291 (293); RG GRUR 1942, 34, 35; GRUR 1942, 155, 156; BGH GRUR 1960, 546, 549; vergl ferner Benkard PatG 4. Aufl. § 7 Rdn. 5; Busse PatG 2. Aufl. § 7 Anm. 5 B; Lindenmaier PatG 4. Aufl. § 7 Rdn. 7; Reimer PatG 2. Aufl. § 7 Rdn. 23; Tetzner PatG § 7 Anm. 20).

  • RG, 25.02.1911 - I 558/09

    Patentrecht; Vorbenutzung

    Auszug aus BGH, 21.05.1963 - Ia ZR 84/63
    Wie das Reichsgericht bereits in der Entscheidung RGZ 75, 317 (318/19) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte ausgeführt hat, liegt dem § 7 Abs. 1 (früher § 5) PatG der Gedanke zugrunde, daß Kraft, Zeit und Kapital auf bestehende Anlagen, die entweder die Erfindung bereits verwerten, oder bei denen der ernstliche Wille, sie zu verwerten, durch "Veranstaltungen zur Benutzung" betätigt worden ist, nicht umsonst aufgewandt sein und daß ein solcher Besitzstand nicht durch die Patentanmeldung eines anderen entwertet worden soll.
  • RG, 04.03.1912 - I 137/11

    Patentrecht; Vorbenutzung

    Auszug aus BGH, 21.05.1963 - Ia ZR 84/63
    Wie schon in RGZ 78, 436 (439) dargelegt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, um feststellen zu können, daß die zur Benutzung einer Erfindung erforderlichen Veranstaltungen getroffen sind: es müssen Veranstaltungen vorliegen, welche die Erfindung im wesentlichen auszuführen bestimmt sind, und es muß daraus der ernstliche Wille erhellen, die Erfindung alsbald zu benutzen (vgl. auch RGZ 158, 291, 293).
  • RG, 21.10.1931 - I 38/31

    1. Berechtigt das Vorbenutzungsrecht den Vorbenutzer, sich auch diejenige

    Auszug aus BGH, 21.05.1963 - Ia ZR 84/63
    Unter besonderer Betonung des subjektiven Merkmals ist das später zumeist dahin ausgedrückt worden, daß die Veranstaltungen den ernstlichen Willen erkennen lassen müssen, die gewerbsmäßige Benutzung der Erfindung alsbald aufzunehmen (vergl. z.B. RGZ 133, 377 (381); 158, 291 (293); RG GRUR 1942, 34, 35; GRUR 1942, 155, 156; BGH GRUR 1960, 546, 549; vergl ferner Benkard PatG 4. Aufl. § 7 Rdn. 5; Busse PatG 2. Aufl. § 7 Anm. 5 B; Lindenmaier PatG 4. Aufl. § 7 Rdn. 7; Reimer PatG 2. Aufl. § 7 Rdn. 23; Tetzner PatG § 7 Anm. 20).
  • BGH, 29.06.2017 - I ZR 9/16

    Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht

    Auf diese Weise soll zur Vermeidung unbilliger Härten der durch Kraft-, Zeit- und Kapitaleinsatz begründete oder angelegte gewerbliche Besitzstand eines Dritten geschützt werden, der im Vertrauen auf seine Berechtigung Aufwendungen für die Benutzung eines Musters bzw. eines Designs getroffen hat, und verhindert werden, dass schutzwürdige Investitionen umsonst aufgewandt sind und dadurch geschaffene Werte unbillig zerstört werden (zu § 7 PatG aF vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1963 - Ia ZR 84/63, BGHZ 39, 389, 397 - Taxilan; zu § 12 PatG vgl. BGH, GRUR 2002, 231, 233 f. - Biegevorrichtung; zu § 28 ErstrG vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 - X ZR 100/00, GRUR 2003, 507, 509 - Enalapril; Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 41 DesignG Rn. 1 und Art. 22 GGV Rn. 1; Eichmann, GRUR 1993, 73, 74 und 78; Wandtke/Ohst, GRUR Int. 2005, 91, 99).

    aa) Als wirkliche und ernsthafte Anstalten sind Vorbereitungshandlungen aller Art anzusehen, die auf die Benutzung des Musters oder des Designs gerichtet sind und den ernstlichen Willen sicher erkennen lassen, die Benutzung alsbald aufzunehmen (vgl. Beyerlein in Günther/Beyerlein aaO § 41 Rn. 5; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne aaO § 41 Rn. 6; zu § 7 PatG aF vgl. BGHZ 39, 389, 398 - Taxilan; BGH, Urteil vom 28. Mai 1968 - X ZR 42/66, GRUR 1969, 35, 36 - Europareise; zu § 12 PatG vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1986 - X ZR 28/85, BGHZ 98, 12, 23 - Formstein).

  • BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08

    Füllstoff

    Dessen Kraft, Zeit und Kapitaleinsatz auf bestehende Anlagen, die entweder die Erfindung bereits verwerten oder bei denen der Wille, sie zu verwerten, durch Veranstaltungen zur Benutzung bestätigt worden ist, sollen nicht umsonst aufgewandt sein und ein solcher Besitzstand nicht durch die Patentanmeldung eines anderen entwertet werden (BGHZ 39, 389, 397 - Taxilan; BGH, Urt. v. 28.5.1968 - X ZR 42/66, GRUR 1969, 35, 36 - Europareise; Urt. v. 13.3.2003 - X ZR 100/00, GRUR 2003, 507, 509 - Enalapril).
  • BGH, 28.05.1968 - X ZR 42/66

    Rechtmäßigkeit einer Versagung des Vorbenutzungsrechts - Anforderung an die

    Der der Regelung des Vorbenutzungsrechts zugrunde liegende Zweck ist darin zu sehen, daß Kraft, Zeit und Kapital auf bestehende Anlagen, die entweder die Erfindung bereits verwerten oder bei denen der ernstliche Wille, sie zu verwerten, durch "Veranstaltungen zur Benutzung" betätigt worden ist, nicht umsonst aufgewandt sein sollen und daß eine solcher Besitzstand nicht durch die Patentanmeldung eines anderen entwertet werden soll (BGHZ 39, 389, 397 [BGH 21.05.1963 - Ia ZR 84/63] m.w.Nachw. - Taxilan).

    Hierzu müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Veranstaltungen vorliegen, welche die Erfindung im wesentlichen auszuführen bestimmt sind, und zweitens muß daraus der ernstliche Wille erhellen, die Erfindung alsbald zu benutzen (BGHZ 39, 389, 398 [BGH 21.05.1963 - Ia ZR 84/63] m.w. Nachw. - Taxilan).

    Handlungen, die eine noch Ungewisse zukünftige Benutzung vorbereiten und die erst Klarheit darüber schaffen sollen, ob die gemachte Erfindung im Inland gewerblich benutzt werden soll, die also dazu dienen, den auf die gewerbliche Benutzung der Erfindung im Inland gerichteten Willen erst zu bilden (z.B. durch Ermittlung der inländischen Marktverhältnisse, des dortigen Entwicklungsstandes und des Bedarfs), sind keine Veranstaltungen im Sinne von § 7 PatG (vgl. BGHZ 39, 389, 399 [BGH 21.05.1963 - Ia ZR 84/63] m.w.Nachw.).

    So hat es der Bundesgerichtshof übernommen (BGHZ 39, 389, 398 [BGH 21.05.1963 - Ia ZR 84/63] - Taxilan; BGH GRUR 1960, 546, 549 - Bierhahn; 1964, 673, 674 - Kasten für Fußabtrittsroste).

  • BGH, 13.03.2003 - X ZR 100/00

    "Enalapril"; Anforderungen an einen schutzwürdigen Besitzstand i.S. des ErstrG

    Durch das Weiter- wie durch das Vorbenutzungsrecht soll der Besitzstand desjenigen geschützt werden, der vor dem maßgeblichen Tag die Erfindung in Benutzung genommen und in der Regel im Vertrauen auf seine Berechtigung hierzu in diese Benutzung investiert hat (Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 28 Abs. 1, BT-Drucks. 12/1399 S. 54 = BlPMZ 1992, 213, 237 = GRUR 1992, 760, 784; zum Vorbenutzungsrecht BGHZ 39, 389, 397 - Taxilan; BGH, Urt. v. 28.5.1968 - I ZR 42/66, GRUR 1969, 35, 36 - Europareise).
  • OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - 2 U 139/02

    Thermische Behandlung von Rohmehl, Wirbelkammer

    Dabei muß es sich um Handlungen handeln, die dazu bestimmt sind, die Erfindung im Wesentlichen auszuführen, und die darüber hinaus den ernstlichen Willen erkennbar machen, die Erfindung alsbald zu benutzen (vgl. BGHZ 39, 389, 398).

    Ein bedingter Entschluß erfüllt das Erfordernis des ernsthaften Willens zu alsbaldigen gewerblichen Benutzung nicht (vgl. Benkard/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., § 12 PatG Rdn 13 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung u.a. auf die bereits zitierte Entscheidung BGHZ 39, 389, 398).

  • LG Düsseldorf, 15.07.2021 - 4b O 40/20

    Kokzidiosemittel

    Den Beklagten ist zuzugestehen, dass es sich hierbei nicht mehr um Versuche handelte, die dazu dienten, Erfindungsbesitz zu erlangen, und die für die Bewertung, ob Veranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 PatG vorliegen, grundsätzlich unerheblich sind (vgl. auch BGH, GRUR 1964, 20 (22f.) - Taxilan).

    In Vorkehrungen, die mithin dazu dienen, den Entschluss zur gewerblichen Benutzung vorzubereiten, können keine ausreichenden Veranstaltungen erblickt werden (BGH, GRUR 1964, 20 (23) - Taxilan).

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 31/14

    Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen

    Es müssen jedoch zwei Voraussetzungen vorliegen, um das im Gesetz vorgeschriebene Erfordernis der zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen zu erfüllen: Zunächst müssen Veranstaltungen im Inland vorliegen, die dazu bestimmt sind, die Erfindung im Wesentlichen auszuführen (BGHZ 39, 389, 398 - Taxilan; Benkard/Scharen, PatG, 10. Auflage, § 12 Rz. 10a und 13).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2006 - 2 U 109/03

    Anforderungen an den Nachweis eines privaten Vorbenutzungsrechts -

    Veranstaltungen begründen ein Vorbenutzungsrecht, wenn sie den Entschluss, die Erfindung gemäß §§ 9 und 10 PatG zu benutzen, durch Vorbereitung in die Tat umsetzen; sie müssen also sowohl dazu bestimmt sein, die Erfindung im wesentlichen auszuführen als auch den ernstlichen Willen des Vorbenutzers nach außen erkennbar machen, die Erfindung alsbald gewerblich zu nutzen (BGHZ 39, 389, 397 - Taxilan; Benkard/Rogge, a.a.O., Rdnr. 13 m.w.N.).
  • LG München I, 30.07.2015 - 7 O 26546/13

    Verletzung des Patents "Raupenfahrzeug zum Zerspannen, Zerkleinern von Holz oder

    Dessen Kraft, Zeit und Kapitaleinsatz auf bestehende Anlagen, die entweder die Erfindung bereits verwerten oder bei denen der Wille, sie zu verwerten, durch Veranstaltungen zur Benutzung bestätigt worden ist, sollen nicht umsonst aufgewandt sein und ein solcher Besitzstand nicht durch die Patentanmeldung eines anderen entwertet werden (BGH GRUR 1964, 20 - Taxilan; BGH GRUR 1969, 35, 36 - Europareise; GRUR 2003, 507, 509 - Enalapril).
  • LG Düsseldorf, 05.01.2023 - 4a O 103/20

    Steuerungsvorrichtung für Ultrafiltration von Blut

    Es ist mangels weitergehenden Vortrags ferner nicht ersichtlich, ob diese Tests erst Aufschluss über die Ausführbarkeit und technische Brauchbarkeit des Systems bringen sollten, was für eine Betätigung des Erfindungsbesitzes nicht ausreicht, oder ob mit ihnen lediglich die zweckmäßigste konstruktive Ausgestaltung ermittelt werden soll (ausreichend nach BGHZ 39, 389 (398) - Taxilan);.
  • LG Düsseldorf, 12.01.2010 - 4a O 125/09

    Optoelektronischer Sensor

  • LG Düsseldorf, 25.11.2008 - 4a O 260/07

    Elektrische Heizeinrichtung für Kraftfahrzeuge III

  • LG Düsseldorf, 25.11.2008 - 4a O 219/07

    Elektrische Heizeinrichtung für Kraftfahrzeuge

  • LG Düsseldorf, 25.11.2008 - 4a O 259/07

    Elektrische Heizeinrichtung für Kraftfahrzeuge II

  • LG Düsseldorf, 25.08.2011 - 4a O 240/09

    Kompakt-Bügeltrockner

  • LG Düsseldorf, 07.10.2008 - 4a O 208/07

    Tandempumpe

  • LG Düsseldorf, 04.12.1984 - 4 O 419/83

    Patentrechtliche Unterlassungsansprüche betreffend ein Patent bzgl. Verwendung

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Rechtsprechung
   BGH, 12.02.1963 - AnwSt (B) 21/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,702
BGH, 12.02.1963 - AnwSt (B) 21/62 (https://dejure.org/1963,702)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1963 - AnwSt (B) 21/62 (https://dejure.org/1963,702)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1963 - AnwSt (B) 21/62 (https://dejure.org/1963,702)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 39, 389
  • BGHSt 19, 4
  • NJW 1963, 2038
  • MDR 1963, 1024
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Wird allerdings ein Vertretungsverbot oder Berufsverbot in erster Instanz abgelehnt und erst im Beschwerdeverfahren vom Ehrengerichtshof verhängt, ist dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine weitere Beschwerde nicht mehr statthaft (BGHSt 19, 4; 20, 68; zuletzt Beschluß vom 17. Mai 1976 - AnwSt (B) 8/76 - im vorliegenden Fall).
  • BGH, 20.07.1964 - AnwSt (B) 4/64

    Vertretungsverbot (§ 150 BRAO)

    Das hat der Senat bereits entschieden (BGHSt 19, 4); daran muß festgehalten werden.
  • BGH, 27.05.2002 - AnwSt (B) 10/01

    Beschwerde gegen die Vollstreckung eines Urteils des Ehrengerichtshofs

    Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehen (BGHSt 19, 4 f.; 20, 68 f.).
  • BGH, 12.05.1975 - AnwSt (R) 12/74

    Rechtsmittel

    Damit ist seine - ohnehin nicht statthafte (BGHSt 19, 4; 20, 68) [BGH 20.10.1964 - 1 StR 380/64]- weitere Beschwerde gegen das vom Ehrengericht gemäß §§ 150, 153 BRAO erlassene Berufsverbot gegenstandslos.
  • BGH, 12.12.1977 - AnwSt (B) 10/77

    Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Ehrengerichtshofes wegen Verhängung eines

    Aber auch die Beschwerde gegen den Beschluß vom 17. Dezember 1975 ist nicht statthaft, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 19, 4; 20, 68 sowie Beschluß vom 17. Mai 1976 - AnwSt (B) 8/76 -)ausgesprochen hat.
  • BGH, 12.06.1985 - StbSt (R) 3/85

    Statthaftigkeit der Beschwerde eines Steuerberaters

    Zur Verwerfung eines vom Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels bedarf es keiner mündlichen Verhandlung (vgl. BGHSt 19, 4, 6).
  • BGH, 21.02.1977 - StbSt (R) 1/77

    Verwerfung einer Revision ohne sachliche Prüfung wegen Fristversäumnisses -

    Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. Oktober 1976, durch den die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den ein vorläufiges Berufsverbot aussprechenden Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Juni 1976 verworfen worden ist, ist unzulässig, da eine weitere Beschwerde gegen einen solchen Beschluß nicht zugelassen ist (vgl. StBerG 1976 § 141 Abs. 3, § 153 i.V.m. § 304 StPO und für die entsprechende Bestimmung des § 157 BRAO BGHSt 19, 4 und BGH EGE VIII, 56, 58).
  • BGH, 17.05.1976 - AnwSt (B) 8/76

    Rechtsmittel

    Eine weitere Beschwerde gegen eine Beschwerde entscheidung des Ehrengerichtshofs ist aber weder nach der Bundesrechtsanwaltsordnung noch nach einer anderen Bestimmung statthaft (Beschlüsse des Senats BGHSt 19, 4; 20, 68 [BGH 20.10.1964 - 1 StR 380/64]; sowie vom 19. Januar 1970 - AnwSt (B) 7/69 = EGE XI 78).
  • BGH, 20.01.1975 - AnwSt (R) 3/74

    Rechtsmittel

    Durch die Verwerfung der Revision hat sich die im übrigen unzulässige weitere Beschwerde gegen das Berufsverbot (BGHSt 19, 4; 20, 68) [BGH 20.10.1964 - 1 StR 380/64]erledigt.
  • BGH, 19.01.1970 - AnwSt (B) 7/69

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine ehrengerichtliche

    Eine weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Ehrengerichtshofs ist weder in der Bundesrechtsanwaltsordnung noch durch eine andere Bestimmung zugelassen (BGHSt 19, 4; 20, 68) [BGH 20.10.1964 - 1 StR 380/64].
  • BGH, 13.07.1964 - AnwSt (B) 6/64

    Rechtsmittel

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