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   BGH, 25.10.1951 - III ZR 95/50   

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https://dejure.org/1951,92
BGH, 25.10.1951 - III ZR 95/50 (https://dejure.org/1951,92)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1951 - III ZR 95/50 (https://dejure.org/1951,92)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1951 - III ZR 95/50 (https://dejure.org/1951,92)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 4, 1
  • NJW 1952, 418
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 27.11.1916 - VI 275/16

    Haftung der Stadtgemeinden für Verkehrssicherheit der Straßen

    Auszug aus BGH, 25.10.1951 - III ZR 95/50
    Wenn eine Mehrheit von Personen in der Weise beschäftigt ist, daß die eine der anderen nachgeordnet ist, richtet sich der Sorgfaltsbeweis des Geschäftsherrn auf Auswahl und Beaufsichtigung des von ihm ausgewählten höheren Angestellten, den Verwalter (RGZ 87, 61; 89, 136; RGRK 9. Aufl zu § 831 5 c).

    Sollte ein Mangel der Organisation vorliegen, so ist der Geschäftsherr wegen Vernachlässigung der allgemeinen Aufsicht aus § 823 Abs. 1 BGB haftbar (vgl RGZ 89, 136; JW 1938, 1651; RG Warn 1920 Nr. 30, Nipperdey, Gutachten zum 34. Deutschen Juristentag 1927, 411 RGRK § 831 5 c).

  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 87/50

    Öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 25.10.1951 - III ZR 95/50
    Wenn auch die für die vertragliche Haftung geltende Vorschrift des § 278 BGB auf verschiedene Fälle vertragsähnlicher Beziehungen angewendet wird, insbesondere auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis (BGHZ 1, 369 ff [372 m Nachw]; 3, 162 ff [172 f]; Urteil vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 71/50), so ist es dennoch nicht möglich, diese Vorschrift auf den Fall der unerlaubten Handlung auszudehnen, für den das Gesetz ausdrücklich die Sondervorschrift des § 831 BGB enthält.
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 25.10.1951 - III ZR 95/50
    Wenn auch die für die vertragliche Haftung geltende Vorschrift des § 278 BGB auf verschiedene Fälle vertragsähnlicher Beziehungen angewendet wird, insbesondere auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis (BGHZ 1, 369 ff [372 m Nachw]; 3, 162 ff [172 f]; Urteil vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 71/50), so ist es dennoch nicht möglich, diese Vorschrift auf den Fall der unerlaubten Handlung auszudehnen, für den das Gesetz ausdrücklich die Sondervorschrift des § 831 BGB enthält.
  • BGH, 11.10.1951 - IV ZR 71/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.10.1951 - III ZR 95/50
    Wenn auch die für die vertragliche Haftung geltende Vorschrift des § 278 BGB auf verschiedene Fälle vertragsähnlicher Beziehungen angewendet wird, insbesondere auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis (BGHZ 1, 369 ff [372 m Nachw]; 3, 162 ff [172 f]; Urteil vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 71/50), so ist es dennoch nicht möglich, diese Vorschrift auf den Fall der unerlaubten Handlung auszudehnen, für den das Gesetz ausdrücklich die Sondervorschrift des § 831 BGB enthält.
  • RG, 04.02.1932 - VI 310/31

    Zur Haftung des Kraftfahrzeughalters und seines zur Beaufsichtigung des Führers

    Auszug aus BGH, 25.10.1951 - III ZR 95/50
    Dieser Nachweis könnte zwar nicht schon dadurch erbracht werden, daß K. schuldlos gehandelt (RGZ 135, 149 ff [155]) oder B. ordnungsmäßig ausgewählt und überwacht hat.
  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 234/55

    Spätheimkehrer - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

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  • BGH, 09.02.1960 - VIII ZR 51/59

    Meßgeräte - § 990 BGB, Bösgläubigkeit des Besitzdieners, § 166 BGB

    Wird in einem Großunternehmen die Führung des Betriebes den leitenden Angestellten zur eigenen Erledigung überlassen, so daß diese völlig selbständig schalten können, so entfällt für den Inhaber des Unternehmens jede Entlastungsmöglichkeit (RGZ 78, 107, 109; 87, 1, 4; RG, JW 38, 1651; vgl. auch BGHZ 4, 1 [3] = NJW 52, 418).
  • BGH, 21.12.1966 - V ZB 24/66

    Wohnungsberechtigte als Gesamtgläubiger

    Aber abgesehen davon, daß das Erfordernis der Identität des Rechtsinhalts bei Gesamtrechtsverhältnissen neuerdings aufgelockert wird (vgl., BGHZ 43 [BGH 25.10.1951 - III ZR 95/50]; 227, 232 ff), liegt bei einer Mehrheit von Gesamtwohnungsberechtigten die inhaltliche Verschiedenheit ihrer Rechte nur in der Verschiedenheit der nutzenden Personen, und dieser Unterschied steht einer Gesamtberechtigung nicht nur nicht entgegen, sondern ist im Gegenteil für sie begriffsnotwendig.
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