Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 21.06.1961

Rechtsprechung
   BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,35
BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51 (https://dejure.org/1951,35)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1951 - III ZR 21/51 (https://dejure.org/1951,35)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1951 - III ZR 21/51 (https://dejure.org/1951,35)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,35) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 4, 10
  • NJW 1952, 738
  • MDR 1952, 353
  • DB 1952, 225
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 28.06.1951 - IV ZR 88/50

    Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen Willkür

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
    Ist nun diese Inanspruchnahme zur Verfügung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar oder sogar ordnungsmässig, so würde auf Grund dieser Beordnung das Eigentum an dem Wagen vom Kläger auf den Begünstigten übergegangen sein, denn die "Inanspruchnahme zur Verfügung" bewirkt den Verlust des Eigentums des früheren Eigentümers, und zwar geht das Eigentum kraft öffentlichen Rechtes originär ohne Rücksicht auf eine Besitzübertragung in dem Augenblick über, in dem die Inanspruchnahme zur Verfügung dem Besitzer mitgeteilt wird (so entgegen OLG Frankfurt, Recht des Kraftfahrers 1950, 174 und Wedesweiler (NJW 1949, 414) auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem insoweit in BGHZ 2, 366 nicht veröffentlichten Urteil vom 28. Juni 1951 - IV ZR 88/50 - S. 8/9 Naumann DVerw 1948, 45 und 1949, 92; HessVGH VerwRspr 1, 38 und DVerw 1949, 296; OVG Hamburg DVerw 1949, 277; LVG Hannover ÖVerw 1949, 238; a.A. LVG Braunschweig DVerw 1949, 104; VG Stuttgart ÖVerw 1949, 319; Zwischenmeinung Lindemann DVerw 1950, 300).

    Da der Begünstigte das Eigentum originär durch Hoheitsakt erwirbt und die Inanspruchnahme zu Eigentum sich nach § 15 RLG gegen den Besitzer der Sache richtet, auch wenn dieser nicht Eigentümer ist, kann es nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob der Leistungsempfänger dem bisherigen Eigentümer schon bei der Inenspruchnahme ausdrücklich genannt wird (vgl. Urteil das IV. Senats vom 28. Juni 1951 - IV ZR 88/50 - auf S. 8/9, das insoweit in BGHZ 2, 366 nicht abgedruckt ist).

    Bereits der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 28. Juni 1951 - IV ZR 33/50 - BGHZ 2, 366 - darauf hingewiesen, dass es zweifelhaft sei, ob diese vom Reichsgericht zu § 839 BGB aufgestellten Grundsätze ohne weiteres auch für die Frage entscheidend seien, ob ein Verwaltungsakt wegen Willkür nichtig sei.

  • RG, 26.03.1935 - III 129/34

    Kann der Eigentümer eines Hauses, das durch die vom Kraftwagenverkehr ausgehenden

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
    Ein der "reinen Willkür" im Rahmen des § 839 BGB vom Reichsgericht (RGZ 147, 179 [183]) gleichgestelltes Verhalten hat nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge.

    In seiner Rechtsprechung zu § 839 BGB hat das Reichsgericht (RGZ 147, 179 [183]) der Willkür gleichgestellt "ein in so hohem Masse fehlsames Verhalten der Verwaltungsbehörde, dass es mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist, ein Verhalten, bei dem sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres aufdrängen muss und das unter keinen möglichen Gesichtspunkten den Erfordernissen einer ordnungsmässigen Verwaltung genügen kann".

    Diese Formulierung kommt nur in Urteilen über die Nachprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen in Amtshaftungsprozessen vor (RGZ 99, 254 [256]; 106, 216 [219/220]; 113, 19 [20]; 125, 299 [307]; 126, 164 [166/7]; 135, 110 [117]; 138, 6 [14]; 146, 366 [375]; 147, 179 [183]; 154, 117 [121]; 159, 247 [251]; 164, 15 [31/32]; 168, 143 [168]).

  • RG, 04.02.1933 - V 379/32

    1. Kann bei einer Amtspflichtverletzung, die durch Nichterwähnung einer

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
    Andere sind die Fälle zu beurteilen, dass noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe ein Schaden eintreten wird (RGZ 139, 343 [348]) oder dass der Dritte nur zu einem bestimmten Bruchteil des Schadens haftet (RGZ 96, 164 [166]).

    Anders ist nur der Fall zu beurteilen, dass noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe ein Schaden eintreten wird (RGZ 139, 343 [148]) und der Fall, dass der Dritte nur zu einem bestimmten Bruchteil des Schadens haftet (RGZ 96, 164 [166]); ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

    Es genügt nämlich für den Ausschluss einer Haftung nach § 839 BGB, wenn in der Vergangenheit eine Ersatzmöglichkeit gegenüber einem Dritten bei rechtzeitiger Erhebung einer solchen Anfechtung bestanden und der Kläger davon schuldhaft keinen Gebrauch gemacht hätte (RGZ 139, 343 [349]).

  • BGH, 04.06.1951 - III ZR 120/50

    Beamtenansprüche. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
    Dass unter Rechtsweg "vor den ordentlichen Gerichten" in Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG im Anschluss an die Ausdrucksweise der Weimarer Verfassung, insbesondere auch in deren Art. 153 Abs. 2 der Rechtsweg vor den Zivilgerichten zu verstehen ist (RGZ 119, 296 [300]; 124, 173 [176]), hat der Senat in anderem Zusammenhang bereits in BGHZ 2, 274 [BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50] ausgeführt.

    Nach einhelliger Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat in dem insoweit in BGHZ 2, 273 [BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50] nicht veröffentlichten Urteil vom 4. Juni 1951 - III ZR 120/50 - angeschlossen hat, sind derartige Bestimmungen, auch wenn sie erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangen sind, im Revisionsrechtszuge anzuwenden.

  • RG, 22.06.1940 - II 141/39

    1. Ist die Vollstreckungsbehörde, die einen von ihr im Verwaltungszwangsverfahren

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
    Das Reichsgericht (RGZ 164, 162 [176]) hat einem Verwaltungsakt die Verbindlichkeit und Wirksamkeit daher nur abgesprochen, "sofern es sich um einen dem Bereiche hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt", oder wenn die Massnahme "sich so weit von den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernt, dass sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr ausserhalb aller verwaltungsmässigen Erwägungen liegt" (RGZ 168, 129 [137]).

    Das Reichsgericht hat daher auch in den Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs, in denen es entscheidend nicht auf die Nachprüfbarkeit, sondern auf die Nichtigkeit, also das Nichtvorliegen bindender Hoheitsakte ankam, regelmässig (RGZ 130, 290 [292]; 158, 257 [262]; 162, 181 [191]; 164, 162 [176]) nur von Akten "reiner Willkür" in dem oben näher umrissenen Sinn gesprochen.

  • RG, 28.06.1919 - I 37/19

    Zusammenstoß von Schiffen.

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
    Andere sind die Fälle zu beurteilen, dass noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe ein Schaden eintreten wird (RGZ 139, 343 [348]) oder dass der Dritte nur zu einem bestimmten Bruchteil des Schadens haftet (RGZ 96, 164 [166]).

    Anders ist nur der Fall zu beurteilen, dass noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe ein Schaden eintreten wird (RGZ 139, 343 [148]) und der Fall, dass der Dritte nur zu einem bestimmten Bruchteil des Schadens haftet (RGZ 96, 164 [166]); ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 87/50

    Öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
    Wie der Senat bereits im BGHZ 1, 369 [380/81] unter Übernahme der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone ausgeführt hat, ist beim Vorliegen mehrerer Klagegründe, von denen für den einen die Revision ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig ist und für den anderen nicht, für diesen anderen eine Nachprüfung im Revisionsrechtszug unzulässig.

    Trotz der Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf den Streit der Parteien über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, auf das angefochtene Urteil in der Sache selbst einzugehen, soweit hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche die Revision unzulässig ist (BGHZ 1, 369 [280]).

  • RG, 03.06.1932 - III 18/32

    1. Zur Klagbegründung bei Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
    Es wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 137, 20 [21]; 145, 56 [68], 258 [262]) grundsätzlich festgehalten, dass weder eine Leistungs- noch eine Feststellungsklage aus Amtspflichtverletzung gerechtfertigt ist, ehe feststeht, in welcher Höhe der Geschädigte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

    Beamten gerechtfertigt (RGZ 137, 20 [21]; 145, 56 [68], 258 [262]).

  • RG, 29.06.1934 - III 22/34

    1. Kann eine Versicherungsgesellschaft, die auf Grund des Versicherungsvertrags

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
    Es wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 137, 20 [21]; 145, 56 [68], 258 [262]) grundsätzlich festgehalten, dass weder eine Leistungs- noch eine Feststellungsklage aus Amtspflichtverletzung gerechtfertigt ist, ehe feststeht, in welcher Höhe der Geschädigte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

    Beamten gerechtfertigt (RGZ 137, 20 [21]; 145, 56 [68], 258 [262]).

  • RG, 20.04.1880 - II 43/80

    Erachtung von Sachen als gestohlen oder verloren

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
    Zwar schloss der erste Entwurf (§ 879 Satz 2) den gutgläubigen Erwerb aus, "wenn die veräusserte Sache gestohlen oder verloren oder in anderer Weise ohne den Willen des Eigentümers ... aus dessen Inhabung gekommen ist." Die prinzipielle Voraussetzung für den Ausschluss eines gutgläubigen Erwerbs wurde "in dem Verlust der Inhabung ohne den Willen des Inhabers" gefunden und zwar in Anlehnung an das in Art. 306 Abs. 4 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches (BGBl. 1869, 466) zum Ausdruck gekommene Prinzip; es wurde aber mit RGZ 1, 255 angenommen, dass dieses Prinzip in der dort allein gebrauchten Wendung, gutgläubiger Erwerb sei aus geschlossen, "wenn die Gegenstände gestohlen oder verloren waren" nicht ganz klar ausgedrückt sei; es sei daher vorzuziehen, mit den dort gebrauchten Ausdrücken "gestohlen oder verloren" die prinzipiell richtige Ausdrucksweise zu verbinden (Motive Bd. 3, 348).
  • RG, 08.07.1920 - III 65/20

    Richterliche Überprüfbarkeit einer Verwaltungsmaßregel im Schadensersatzprozess

  • RG, 20.12.1927 - III 103/27

    Rechtsweg

  • RG, 22.01.1923 - VI 204/22

    Tumultschaden. Haftung der Gemeinde für Beamte

  • RG, 02.02.1926 - III 627/24

    Ungerechtfertigte Beschlagnahme; Aufwertung

  • BGH, 21.06.1951 - IV ZR 33/50

    Rechtsmittel

  • RG, 12.10.1938 - II 222/37

    1. Steht der Rechtsweg offen für den Anspruch, daß eine Gruppe der gewerblichen

  • RG, 25.11.1930 - VII 126/30

    Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs gegenüber Amtshandlungen von Behörden.

  • RG, 05.07.1929 - III 516/28

    1. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Zwangsversteigerungstermin vertagt

  • RG, 04.10.1932 - III 404/31

    1. Ist die Bestimmung über Ausschließung des ordentlichen Rechtswegs in § 6 Abs.

  • RG, 27.01.1939 - III 86/38

    Ist für die Klage eines Beamten gegen die öffentliche Körperschaft, bei der er

  • BGH, 28.11.1950 - 2 StR 42/50

    Rechtsmittel

  • RG, 19.04.1929 - III 255/28

    Sind die reichsgesetzlichen und die landesgesetzlichen Vorschriften Preußens

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 16.06.1950 - II ZS 190/49
  • RG, 22.01.1937 - III 353/35

    1. Wie verhält sich die Beamtenhaftungsvorschrift in § 839 BGB. zu den

  • RG, 12.11.1941 - III 19/41

    Unter welchen Voraussetzungen kann die Reichsärztekammer mit ihren Maßnahmen in

  • RG, 05.11.1929 - III 19/29

    Kann ein aus dem Landes- in den Reichsdienst übernommener Beamter im Rechtsweg

  • RG, 26.04.1940 - III 131/39

    Wie ist die Befugnis der Amtsleiter der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands

  • RG, 06.12.1939 - II 34/39

    Kann der Anspruch, daß ein Reichsinnungsverband eine in sein Aufgabengebiet

  • RG, 28.01.1935 - IV 306/34

    Hat das Unwirksamwerden eines Schiedsvertrags nach Art. 9 Nr. III 5 des Gesetzes

  • RG, 12.11.1941 - III 53/41

    Enthält es den Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs, wenn ein früherer

  • RG, 26.01.1932 - III 140/31

    1. Liegt den über einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts entscheidenden

  • BGH, 13.12.2013 - V ZR 58/13

    Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Abhandenkommen einer Sache bei Weggabe

    Eine bewegliche Sache kommt ihrem Eigentümer abhanden, wenn dieser den Besitz an ihr unfreiwillig verliert (BGH, Urteile vom 15. November 1951 - III ZR 21/51, BGHZ 4, 10, 33 und vom 16. April 1969 - VIII ZR 64/67, WM 1969, 656, 657; RGZ 101, 224, 225; MünchKomm-BGB/Oechsler, 6. Aufl., § 935 Rn. 2; Staudinger/Wiegand, BGB [2011] § 935 Rn. 4).
  • OLG Hamm, 12.07.2018 - 5 U 133/17

    Eigentum an einer abhandengekommenen Rolex

    Ein Abhandenkommen im Sinne des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Eigentümer oder sein Besitzmittler den unmittelbaren Besitz ohne ihren Willen verloren haben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2013 - V ZR 58/13 -, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 16. April 1969 - VIII ZR 64/67 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 15. November 1951 - III ZR 21/51 -, juris Rn. 62; Staudinger/Wiegand, BGB [2017], § 935 Rn. 4).
  • OLG Schleswig, 25.01.2017 - 12 U 132/16

    Klage eines vormaligen Tiereigentümers: Auskunftsanspruch hinsichtlich des

    Nach ganz herrschender Auffassung entbehren auch Verwaltungsakte, die nach der Sachlage nicht hätten ergehen dürfen, grundsätzlich nicht der Wirksamkeit (BGH, Urteil vom 15. November 1951 - III ZR 21/51, BGHZ 4, 10, 22).

    Infolgedessen kann eine zur Nichtigkeit führende Fehlerhaftigkeit nur dann angenommen werden, wenn der Akt in seinem wesentlichen Teil so fehlerhaft ist, dass unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Ermächtigung zum Erlass dieses Aktes im Gesetz zu finden ist (BGH, Urteil vom 15. November 1951, aaO mwN).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 21.06.1961 - VIII C 398.59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,26
BVerwG, 21.06.1961 - VIII C 398.59 (https://dejure.org/1961,26)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1961 - VIII C 398.59 (https://dejure.org/1961,26)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1961 - VIII C 398.59 (https://dejure.org/1961,26)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,26) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BVFG § 13 Abs. 1, 3; VwGO § 80 Abs. 1

Papierfundstellen

  • BGHZ 4, 10
  • BVerwGE 13, 1
  • NJW 1962, 602
  • DÖV 1961, 948
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (144)

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Antrag nach Aufforderung zur Antragstellung

    Die aufschiebende Wirkung entfällt - außer in dem hier nicht vorliegenden Fall begünstigender, durch belastete Dritte angefochtener Verwaltungsakte (dazu BSG SozR 3-1500 § 97 Nr. 3 S 7 f und BSG SozR 4-2500 § 96 Nr. 1 RdNr 17 ff bei statusbegründenden Entscheidungen im Vertragsarztrecht) - rückwirkend (ex tunc), wenn die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen wird (Zeihe, SGG, Stand Juli 2014, § 86a RdNr 4e)aa); Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand Januar 2013, § 86a RdNr 22; BVerwGE 13, 1, 5; 24, 92, 98; BVerwG Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 19 S 21 - Pflicht des Beamten zur Rückzahlung der weiter erhaltenen Bezüge nach Zurückweisung seiner Anfechtung der Entlassung; ebenso BVerwG NJW 1977, 823 zum Widerruf der Zulassung zum Postzeitungsdienst und zu der Pflicht zur Gebührennachzahlung bei erfolgloser Anfechtung) .

    Das Wesen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch, Anfechtungsklage und weiteren gerichtlichen Rechtsmitteln (§ 86a Abs. 1 S 1 SGG) liegt darin, dass für die Dauer des Schwebezustandes, in dem Ungewissheit über den Erfolg der Anfechtungsklage besteht, keine Maßnahme angeordnet oder vollzogen wird, die den durch den Verwaltungsakt Betroffenen belasten könnte (BVerwGE 13, 1, 5) .

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 32/13 R

    Krankengeld - Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen

    Die aufschiebende Wirkung entfällt - außer in dem hier nicht vorliegenden Fall begünstigender, durch belastete Dritte angefochtener Verwaltungsakte (dazu BSG SozR 3-1500 § 97 Nr. 3 S 7 f und BSG SozR 4-2500 § 96 Nr. 1 RdNr 17 ff bei statusbegründenden Entscheidungen im Vertragsarztrecht) - rückwirkend (ex tunc), wenn die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen wird (Zeihe, SGG, Stand Juli 2014, § 86a RdNr 4e Buchst aa; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand Januar 2013, § 86a RdNr 22; BVerwGE 13, 1, 5 f; 24, 92, 98; BVerwG Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 19 S 21 - Pflicht des Beamten zur Rückzahlung der weiter erhaltenen Bezüge nach Zurückweisung seiner Anfechtung der Entlassung; ebenso BVerwG NJW 1977, 823 zum Widerruf der Zulassung zum Postzeitungsdienst und zu der Pflicht zur Gebührennachzahlung bei erfolgloser Anfechtung) .

    Das Wesen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch, Anfechtungsklage und weiteren gerichtlichen Rechtsmitteln (§ 86a Abs. 1 S 1 SGG) liegt darin, dass für die Dauer des Schwebezustandes, in dem Ungewissheit über den Erfolg der Anfechtungsklage besteht, keine Maßnahme angeordnet oder vollzogen wird, die den durch den Verwaltungsakt Betroffenen belasten könnte (BVerwGE 13, 1, 5 f) .

  • BVerwG, 20.01.2016 - 9 C 1.15

    Straßenausbaubeiträge; Festsetzungsbescheid; Abgabenbescheid; Widerspruch;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) die Behörde, für die Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsaktes herbeigeführten Schwebezustandes alle Maßnahmen zu unterlassen, die - in einem weiten, auch die Besonderheiten rechtsgestaltender und feststellender Verwaltungsakte (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) berücksichtigenden Sinne - als Vollziehung zu qualifizieren sind, d.h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich aus ihr ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1961 - 8 C 398.59 - BVerwGE 13, 1 , vom 6. Juli 1973 - 4 C 79.69 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 23 S. 21, vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 , vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 und vom 20. November 2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 Rn. 7 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht