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   BGH, 23.10.1963 - V ZR 146/57   

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https://dejure.org/1963,33
BGH, 23.10.1963 - V ZR 146/57 (https://dejure.org/1963,33)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1963 - V ZR 146/57 (https://dejure.org/1963,33)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1963 - V ZR 146/57 (https://dejure.org/1963,33)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 40, 197
  • NJW 1964, 203
  • MDR 1964, 134
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (13)

  • KG, 01.04.2021 - 8 U 1099/20

    Geschäftsraummiete: Reduzierung des Mietzinsanspruchs bei staatlich angeordneter

    Zwar ist eine bestimmte Form für die Bevollmächtigung nicht vorgeschrieben (vgl. BGHZ 40, 197; BGH VersR 1992, 1244; KG Urteil vom 30.12.2010 - 2 U 16/06, Tz. 18).
  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02

    Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?

    Es ist allerdings anerkannt, daß das Rechtsmittel einer in dem anhängigen Rechtsstreit von Anfang an nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertretenen Partei zum Zwecke der Korrektur dieses - von Amts wegen zu berücksichtigenden - Mangels als zulässig zu behandeln ist und zur Aufhebung eines gegen sie ergangenen Sachurteils sowie zur Abweisung der Klage als unzulässig führt, weil andernfalls - bei Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig - ein vorinstanzliches Sachurteil bestätigt würde, das der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ausgesetzt wäre (vgl. BGHZ 40, 197, 198 f.; 143, 122, 127; vgl. auch Sen.Urt. v. 28. April 1997 aaO).
  • BGH, 26.04.1991 - V ZR 346/89

    Anspruch des Grundstückseigentümers wegen des Eindringens von Baumwurzeln in

    a) Als Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von den Berliner Wasserbetrieben den privatrechtlichen Entsorgungsverträgen mit den Grundstückseigentümern zugrunde gelegt werden (§ 1 Abs. 2 ABE), sind diese nicht über den Kammergerichtsbezirk hinaus geltenden Bestimmungen zwar in entsprechender Anwendung des § 549 Abs. 1 ZPO nicht revisibel, der Senat kann sie gleichwohl anwenden und auslegen, weil das Berufungsgericht insoweit sie nicht selbst angewendet und darüber hinaus keine Feststellungen über die Nichtanwendbarkeit getroffen hat (vgl. BGHZ 22, 109, 113; 40, 197, 200 f; 98, 256, 258).
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