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   BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62   

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https://dejure.org/1963,97
BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62 (https://dejure.org/1963,97)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1963 - RiZ 1/62 (https://dejure.org/1963,97)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1963 - RiZ 1/62 (https://dejure.org/1963,97)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Zuständigkeit des Dienstgerichts des Bundes - Verfügung des Innenministeriums als Akt der gerichtlichen Verwaltung - Sinn und Zweck einer schriftlichen Urteilsbegründung - Anwendunsgebiet der Garantie der Unabhängigkeit für Richter - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 42, 163
  • NJW 1964, 2415
 
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Wird zitiert von ... (57)

  • BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12

    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH

    Diese gewährleistet die Freiheit von äußeren Einflüssen sowohl für die Entscheidung als auch den Entscheidungsprozess (vgl. Hillgruber, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz (Mai 2008), Art. 97 Rn. 21; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2008, Art. 97 Rn. 30; Pieroth, in: Jarass/ Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 97 Rn. 3; auch BGHZ 42, 163 ).
  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich;

    Die Abgrenzung der beiden Bereiche hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen (BGHZ 42, 163, 170).

    Jegliche den Inhalt einer Entscheidung (Anordnung, Regelung) betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht ist unzulässig, wenn sie über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (BGHZ 42, 163, 169, 171; 47, 275, 286; 57, 344, 348).

    Der "äußere Ordnungsbereich" umfaßt Tätigkeiten, die "dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung" und sonstiger, dem Richter übertragener Aufgaben (die mit der Rechtsprechung im Zusammenhang stehen) "so weit entrückt sind, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann" (BGHZ 42, 163, 169, 172; 46, 147, 148/149; 47, 275, 286/287; 51, 280, 285, 287; Grimm, Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs S. 74).

    Er erstreckt sich auch auf die "Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts" (§ 26 Abs. 2 DRiG), die "äußere Form der Erledigung richterlicher Geschäfte" (BGHZ 42, 163, 169/170; 47, 275, 286/287; 51, 280, 285, 288/289; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 1 Anm. VIII 2 b).

    Im Hinblick auf die Bedeutung, die der Sitzungsniederschrift zukommt (vgl. Baumbach, ZPO 34. Aufl. Bem. 3 vor § 159), kann nicht bezweifelt werden, daß sie dem Rechtsspruch mittelbar dienten und mit ihm in so engem funktionalen Zusammenhang standen, daß sie nicht dem Bereich der äußeren Ordnung zugerechnet werden können (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 287; 51, 280, 287; Schmidt-Räntsch a.a.O. § 25 Rdn. 8 mit weiteren Nachweisen).

  • VG Gelsenkirchen, 16.02.2024 - 15 K 2612/23

    Informationszugang, Anwendungsbereich, richterliche Geschäftsverteilung,

    vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 23. Oktober 1963 - RiZ 1/62 -, juris Rn. 28 und 32.
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