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   BGH, 30.01.1964 - Ia ZB 1/63   

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BGH, 30.01.1964 - Ia ZB 1/63 (https://dejure.org/1964,616)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1964 - Ia ZB 1/63 (https://dejure.org/1964,616)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1964 - Ia ZB 1/63 (https://dejure.org/1964,616)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 42, 263
  • NJW 1965, 633 (Ls.)
  • GRUR 1965, 239
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.11.1956 - I ZR 49/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.01.1964 - Ia ZB 1/63
    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 2. November 1956 (BlPMZ 1957, 70 = GRUR 1957, 270 - Unfallverhütungsschuh) geht das Deutsche Patentamt in der angeführten Entscheidung davon aus, daß dem Gebrauchsmusterschutz nur solche Erfindungsgedanken zugänglich seien, die in einer Raumform verkörpert seien.

    Wie der angefochtene Beschluß (S. 7 unter Ziffer 3 a) unter Bezugnahme auf die - auch vom Deutschen Patentamt in dem erwähnten Beschluß vom 5. September 1960 angezogene - "Unfallverhütungsschuh"-Entscheidung vom 2. November 1956 ausführt (GRUR 1957, 270-272, insbesondere S. 271 li.Sp. Abs. 4 Z. 3-6 und re.Sp. Abs. 5 III), ist "Gegenstand" eines Gebrauchsmusters nicht allein die in den Unterlagen im einzelnen gekennzeichnete bestimmte Ausführungsform eines Gegenstandes, sondern der aus den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs oder der Ansprüche hervorgehende "Raumformgedanke".

    Hiermit in Einklang steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie sie insbesondere in der bereits erwähnten "Unfallverhütungsschuh"-Entscheidung vom 2. November 1956 (GRUR 1957, 270-272) ihren Ausdruck gefunden hat.

  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 147/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.01.1964 - Ia ZB 1/63
    Mehr ergibt sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Vorhandlung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1962 (GRUR 1962, 575 - Standtank).
  • BGH, 30.01.1964 - Ia ZB 6/63

    Prüfung der absoluten Schutzvoraussetzungen im

    Auszug aus BGH, 30.01.1964 - Ia ZB 1/63
    Es fehlt insoweit an einer sog. "absoluten" Schutzvoraussetzung (vgl. hierzu die ebenfalls zum Abdruck bestimmte Entscheidung Ia ZB 6/63 vom 30. Januar 1964).
  • BGH, 20.06.2006 - X ZB 27/05

    Demonstrationsschrank

    In der - allerdings durchwegs vor Inkrafttreten der maßgeblichen patent- wie gebrauchsmusterrechtlichen Gesetzesbestimmungen in den Jahren 1978 und 1986 ergangenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung ist über lange Zeit die Auffassung vertreten worden, dass bei durch Gebrauchsmuster zu schützenden Erfindungen ein geringeres Maß an Erfindungshöhe erforderlich sei als bei patentgeschützten Erfindungen (vgl. RG v. 25.1.1908 - I 109/07, BlPMZ 1908, 188, 189 - Schartenblende: "so geht doch aus der Begründung der Erklärung [der Regierungs-Kommissäre] mit Deutlichkeit hervor, daß man dabei ausschließlich an die geringeren, nur des Gebrauchsmusterschutzes würdigen Erfindungen gedacht hat, nicht an die gehaltreicheren Erfindungen, welche den Voraussetzungen des Patentgesetzes genügen und daher auf den wirksameren und länger dauernden Patentschutz Anspruch machen können"; RGZ 99, 211, 212 f. Kurbelscheibe: "Der Gedanke, die Kurbelscheibe einer Maschine abzunehmen und einfach durch ein an ihre Stelle größeres Rad zu ersetzen, das wie ein Schwungrad wirkt, ist nicht eine Selbstverständlichkeit, die keine nennenswerte technische Überlegung erfordert hätte"; RG v. 15.12.1928 - I 264/28, MuW 29, 131 - Garndocke; RG v. 18.3.1933 - I 193/32, GRUR 1933, 494, 495 - Markierzeichen (nicht nur handwerksmäßige Maßnahmen); RG vom 20.1.1939 - I 163/38, GRUR 1939, 838, 840 - Sturmlaterne; BGH, Urt. v. 2.11.1956 - I ZR 449/55, GRUR 1957, 270, 271 - Unfallverhütungsschuh; v. 29.5.1962 - I ZR 147/60, GRUR 1962, 575, 576 - Standtank; v. 8.6.1962 - I ZR 9/61, GRUR 1962, 518, 519 Blitzlichtgerät; BGHZ 42, 263, 268 - Verstärker).
  • BGH, 22.06.1976 - X ZB 23/74

    Patentfähigkeit von Organisations- und Rechenprogrammen

    Aus der allgemeinen Anerkennung der Patentierbarkeit elektrischer Schaltungen (vgl. BGHZ 42, 248 - Spannungsregler; BGHZ 42, 263 - Verstärker; BGH GRUR 1965, 247 - UHF - Empfänger) sei zu folgern, daß auch Datenverarbeitungsprogramme in ihrer Eigenschaft als eine Regel für die Schaltung eines Elektronenrechners dem Patentschutz zugänglich seien.
  • BGH, 30.01.1964 - Ia ZB 6/63

    Rechtsmittel

    Diesen Erwägungen ist der beschließende Senat in der die Rechtsbeschwerde zurückweisenden, zum Ausdruck bestimmten Entscheidung vom 30. Januar 1964 (Ia ZB 1/63) mit eingehender Begründung im wesentlichen beigetreten.

    Die vorliegende Gebrauchsmusteranmeldung unterscheidet sich nach Art der sie kennzeichnenden schaltungstechnischen Merkmale nicht wesentlich von der Gebrauchsmustereintragung, die Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens Ia ZB 1/63 war.

    Wie unter V 1 b des Beschlusses in der Sache Ia ZB 1/63 im einzelnen ausgeführt worden ist, handelt es sich bei einer "Anordnung" im Sinne der §§ 1, 2 GebrMG in gleicher Weise wie bei einer "Gestaltung" oder "Vorrichtung" um Maßnahmen, die unmittelbar räumlich-körperlich bestimmt sind.

    Dies würde aber, wie der Senat in der Sache Ia ZB 1/63 im einzelnen dargelegt hat, zu einer mit Wortlaut, Sinn und Zweck des § 1 GebrMG nicht in Einklang zu bringenden Ausweitung des Gebrauchsmusterschutzes führen.

    Die von der Rechtsbeschwerdeführerin angeführten Aufsätze von Zeller (GRUR 1961, 118), Mediger (GRUR 1961, 164) und Conradt (GRUR 1961, 210) enthalten keine weiteren Argumente, mit denen sich der Senat nicht bereits in der Sache Ia ZB 1/63 auseinandergesetzt hätte.

  • BGH, 30.01.1964 - Ia ZB 14/63
    Der beschließende Senat hat die gegen beide Beschlüsse gerichteten Rechtsbeschwerden mit den ebenfalls am 30. Januar 1964 verkündeten Entscheidungen (Ia ZB 1/63 und 5/63) zurückgewiesen.

    Aus der ausführlichen Entscheidung vom 30. Januar 1964 in der Sache Ia ZB 1/63 ergibt sich, daß der Senat bei der Beurteilung der Frage der Gebrauchsmusterfähigkeit elektrischer Schaltungen den Erwägungen beigetreten ist, die dem Beschluß des Bundespatentgerichts vom 15. März 1962 (5 W 92/61) zugrundeliegen.

    Denn, wie der beschließende Senat in der Sache Ia ZB 1/63 unter V 4 ausgeführt hat, kann der Gebrauchszweck eines elektrischen Geräts selbstverständlich gefördert werden nicht nur durch Erfindungen, die ihrem Wesen nach allein durch neue rein elektrisch-funktionelle Merkmale zu kennzeichnen sind, sondern auch durch Erfindungen, die eindeutig nur durch mechanisch-konstruktive, die neue Anordnung, Gestaltung oder Vorrichtung unmittelbar räumlich-körperlich kennzeichnende Merkmale bezeichnet werden.

    Bei der erneuten Prüfung, ob der Anmeldegegenstand die absoluten Schutzvoraussetzungen des § 1 GebrMG erfüllt, ist zu beachten, daß die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Anmelderin nicht in allen Punkten den Anforderungen genügen, die nach der Entscheidung vom 30. Januar 1964 in der Sache Ia ZB 1/63 zu stellen sind, wenn für ein durch eine elektrische Schaltung gekennzeichnetes Gerät Gebrauchsmusterschutz begehrt wird.

    Hiermit allein kann jedoch das Vorliegen "einer Arbeitsgerätschaft oder eines Gebrauchsgegenstandes oder eines Teils davon" im Sinne des § 1 GebrMG (unter III 2 a der Entscheidung Ia ZB 1/63 vom 30. Januar 1964) noch nicht begründet werden.

    Ist danach das im Kennzeichen des Hauptanspruchs angegebene mechanisch-konstruktive Merkmal für den erstrebten Fortschritt als entscheidend wesentlich bezeichnet, so dürfte damit auch das Vorliegen der beiden weiteren Schutzvoraussetzungen (unter III 2 b und c der Entscheidung Ia ZB 1/63 vom 30. Januar 1964) schlüssig dargetan sein.

  • BGH, 27.06.1967 - Ia ZB 19/65
    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 42, 263 (Ia ZB 1/63 - "Verstärker") geht das Bundespatentgericht davon aus, daß es für den vorliegenden Fall darauf ankomme, ob die im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs stehenden Merkmale unmittelbar räumlichkörperlicher Natur sind und ob sie die Neuerung unmittelbar bestimmen "oder ob zu der Neuerung auch noch solche Merkmale notwendig hinzukommen, die rein elektrisch-funktioneller Art sind".

    Nach den Rechtsgrundsätzen, die der Senat in dem Beschluß vom 30. Januar 1964 - Ia ZB 14/63 - unter Bezugnahme auf die gleichzeitige Entscheidung in der Sache Ia ZB 1/63 (BGHZ 42, 263 - "Verstärker") entwickelt hat, setzt die Gebrauchsmusterfähigkeit von Teilen solcher Geräte, die auch der Erfüllung elektrischer Funktionen dienen, lediglich voraus, daß Oberbegriff und Kennzeichen des Gebrauchsmusters durch räumlich-körperliche Merkmale bestimmt sind.

    In Anwendung dieses in der Entscheidung Ia ZB 1/63 entwickelten Grundsatzes hat der Senat in der Entscheidung Ia ZB 14/63 (S. 14/15) klargestellt: Wird ein die elektrische Schaltung betreffender Teil eines Gerätes im Oberbegriff gattungsmäßig nur durch elektrisch-funktionelle Merkmale, ohne daß ein bestimmter, funktionswesentlicher Raumformgedanke erkennbar ist, bezeichnet, so kann dieser Teil , der - wegen seiner rein elektrisch-funktionellen Merkmale - selbst nicht gebrauchsmusterfähig ist, auch nicht dadurch Gebrauchsmusterfähigkeit erlangen, daß in den kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs Schaltelemente aufgenommen werden, die im Verhältnis zu anderen Schaltelementen irgendwie räumlich-körperlich näher bestimmt werden.

    Das ergibt sich, wie dargelegt, bereits aus den Entscheidungen des Senats Ia ZB 1/63 und 14/63 vom 30. Januar 1964.

  • BGH, 03.10.1968 - X ZR 27/67

    Prüfung der absoluten Schutzvoraussetzungen Im Gebrauchsmuster-Verletzungsprozeß

    Der Neuerungsvorschlag - die (neue) Gestaltung oder Anordnung - muß räumlichkörperlicher Natur sein (BGHZ 42, 263, 283 [BGH 30.01.1964 - Ia ZB 1/63] - Verstärker).

    Auch ein Stoffaustausch kann nach allgemeiner Auffassung selbst bei unveränderter äußerer Gestaltung gegenüber dem Stande der Technik die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters begründen (BGHZ 42, 263, 273 [BGH 30.01.1964 - Ia ZB 1/63] - Verstärker; BPatGerE 8, 184, 186).

  • BGH, 21.12.1967 - Ia ZB 36/65
    die neue "Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" im Sinne des § 1 GebrMG zusammengefaßt wird (vgl" hierzu BGH la ZB 1/63 v. 30. Januar 1964 - "Verstärker" BGHZ 42, 263, 271 = GRUR 1965, 239, 241).
  • BPatG, 13.04.1973 - 5 W (pat) 71/72
    Ebenso wie elektrische Schaltungen, durch welche die Neuerung nur in elektrisch-funktioneller Hinsicht gekennzeichnet wird und die nur mittelbar auf räumlich-körperliche Merkmale hinweisen, nicht als Gebrauchsmuster eingetragen werden können (Vergleiche BGH 1964-01-30 Ia ZB 1/63 = GRUR 1965, 239, Verstärker), sind auch bloße Schaltungsanordnungen mit flüssigen oder gasförmigen Medien, die nicht in räumlich-konstruktiver Weise beschrieben sind, nicht eintragungsfähig.
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